Titel:
Untreue, Vermögensbetreuungspflicht, Betreuerbestellung, Strafantragserfordernis, Angehörigenprivileg, Verfahrenshindernis, Nebenklage
Normenketten:
StGB § 266 Abs. 1, Abs. 2, § 247, 11 Abs. 1 Nr. 1 a)
StPO § 260 Abs. 3
Schlagworte:
Untreue, Vermögensbetreuungspflicht, Betreuerbestellung, Strafantragserfordernis, Angehörigenprivileg, Verfahrenshindernis, Nebenklage
Vorinstanz:
AG Ebersberg, Urteil vom 23.05.2023 – 7 Ls 49 Js 11055/21
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Urteil vom 01.10.2026 – 206 StRR 118/26
Tenor
1. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und beider Angeklagter wird das Urteil des Amtsgerichts … vom 23.05.2023 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen beider Angeklagter hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Staatsanwaltschaft legte den Angeklagten mit Anklage vom 26.01.2023 folgenden Sachverhalt zur Last:
Bei den Angeschuldigten …-… … und … … … handelt es sich um den Sohn bzw. die Enkeltochter der am ... geborenen … …, welche sich seit 07.03.2021 im Pflegeheim … in … … befindet, da sich alters- und krankheitsbedingt bereits seit Jahren nicht mehr um ihre Angelegenheiten, v.a. im Bereich der Vermögenssorge, kümmern kann.
Bereits mit General- und Vorsorgevollmacht vom 19.11.2003 wurde (u.a.) der Angeschuldigte … von der Geschädigten zur vollumfänglichen Vertretung berechtigt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 02.03.2020 wurde die Angeschuldigte …, unter ihrem damaligen Ehenamen …, als Betreuerin für die Geschädigte in sämtlichen Bereichen eingesetzt, da die Geschädigte bereits zum damaligen Zeitpunkt eine erneute Vollmacht nicht mehr erteilen und der Angeschuldigte … gesundheitsbedingt o.g. Vollmacht nicht ausüben konnte.
Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 14.12.2020 wurde die Angeschuldigte mangels jeglicher Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht und Unerreichbarkeit als Betreuerin entlassen und der Angeschuldigte … in sämtlichen Bereichen als Betreuer bestellt. Letzterer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 04.03.2021 für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge mangels Eignung bzw. aus wichtigem Grund entlassen.
Im Rahmen der Vollmacht vom 19.11.2003 sowie der beiden Bestellungen als Betreuer*in oblag es den Angeschuldigten, insbesondere auch das Vermögen der Geschädigten sorgsam und ausschließlich entsprechend den Interessen der Geschädigten zu verwalten. In Kenntnis davon, dass sie eine Vermögensbetreuungspflicht für das Vermögen der Geschädigten hatten und das Geld nur für Zwecke der Geschädigten zu verwenden war, verwendeten die Angeschuldigten zu den im Anschluss einzeln aufgeführten Zeitpunkten Gelder der Geschädigten für private Zwecke, indem sie sie ohne Zustimmung und ohne Wissen der Geschädigten von ihren Konten bei der Raiffeisenbank … eG abhoben bzw. auf ihre oder andere Konten überwiesen.
Den Angeschuldigten war dabei jeweils bekannt, dass sie die Gelder entgegen den Aufgaben als Bevollmächtigter bzw. Betreuer*in verwendeten und sie nicht dazu berechtigt waren, die Gelder für sich selbst privat zu verwenden. Durch die einzelnen Verfügungen entstand der Geschädigten, was die Angeschuldigten auch jeweils zumindest billigend in Kauf nahmen, ein entsprechender Vermögensnachteil, da die jeweiligen Beträge ohne Gegenleistung aus dem Vermögen der Geschädigten abflossen.
Folgende Abhebungen / Überweisungen nahmen die Angeschuldigten derart vor und nahmen die Gelder jeweils an, wodurch der Geschädigten jeweils ein Nachteil in Höhe des Betrags entstanden ist:
(Hier führt die Anklage 11 Verfügungen im Zeitraum zwischen 09.03.2020 bis 07.12.2020 über eine Gesamthöhe von 575.466,81 € auf.)
(Hier führt die Anklage 13 Verfügungen im Zeitraum zwischen 11.06.2019 bis 29.10.2019 sowie 20.01.2021 bis 02.03.2021 über eine Gesamthöhe von 513.600,00 € auf.)
Die Angeschuldigten handelten dabei jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von erheblichem Umfang und Dauer zu erschließen.
Insgesamt entstand damit der Geschädigten ein Schaden in Höhe von 1.089.066,81 €.
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2. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 23.05.2023 wurden die Angeklagten unter Zugrundelegung des angeklagten Sachverhalts wie folgt verurteilt, wobei das Amtsgericht ergänzend feststellte, dass Strafantrag von der Geschädigten, vertreten durch Rechtsanwalt …, form- und fristgerecht gestellt worden sei:
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1. Der Angeklagte … wurde der Untreue in 13 Fällen schuldig gesprochen und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahre 6 Monaten verurteilt. Zudem wurde gegen ihn die Einziehung von 513.177,33 € angeordnet.
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2. Die Angeklagte … wurde der Untreue in 11 Fällen schuldig gesprochen und deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilt.
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3. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft war mit der Einlegung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden.
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4. Die statthaften Berufungen sind zulässig, §§ 312, 314 Abs. 1 StPO. Sie führten zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (§ 260 Abs. 3 StPO), da kein wirksamer Strafantrag vorliegt.
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1. Die Angeklagten sind Sohn bzw. Enkeltochter der Geschädigten. Es handelt sich somit um Angehörige iSd. § 11 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB. Untreuehandlungen zu Lasten von Angehörigen werden gem. §§ 266 Abs. 2, 247 StGB nur auf Antrag verfolgt.
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2. Vorliegend wurde zwar durch den Betreuer Rechtsanwalt … am 17.03.2021 Strafantrag gestellt.
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Dieser Strafantrag ist jedoch nicht wirksam gestellt. Rechtsanwalt … stellte den Antrag als Betreuer der Geschädigten. Die Stellung des Strafantrags gehörte jedoch nicht zu den ihm als Betreuer übertragenen Aufgabenkreisen.
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a) Die Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte des Betroffenen als Verletzter in einem Strafverfahren bedarf grundsätzlich einer gesonderten Übertragung durch das Betreuungsgericht (BGH vom 03.12.2019, 2 StR 155/19, bei Juris, Ls.).
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Dieser Aufgabenkreis war dem Betreuer nicht übertragen: Mit Beschluss des Amtsgerichts … – Abteilung für Betreuungssachen – wurde Rechtsanwalt … lediglich für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge (und der Postkontrolle im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises) bestellt (Az. 01 XVII 573/19).
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b) Etwas anderes könnte dann gelten, wenn der Betreuer anlässlich der Aufdeckung einer bestimmten, zum Nachteil des Betreuten begangenen Straftat bestellt und mit umfassenden vermögensrechtlichen und persönlichen Befugnissen ausgestattet wurde und das Betreuungsgericht damit erkennbar bezweckte, ihm die Durchsetzung der dem Betreuten aus der Straftat erwachsenen Schadensersatzansprüchen gerade auch mit den Mitteln des Strafverfahrensrechts zu ermöglichen (BGH a.a.O.).
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Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich:
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Zwar erfolgte mit Verfügung des Amtsgerichts vom 26.02.2021 ein Anschreiben an den Angeklagten … als Betreuer mit der Bitte um Aufklärung fraglicher Kontoumsätze. Auch beantragte das Landratsamt … als Betreuungsstelle mit Schreiben vom 03.03.2021 einen sofortigen und dringenden Betreuerwechsel im Bereich der Vermögensseite. Mit dem darauf ergehenden Beschluss vom 04.03.2021 wurde dem bisherigen Betreuer, dem Angeklagten …, jedoch lediglich der Aufgabenkreis der Vermögenssorge entzogen und hierfür Rechtsanwalt … bestellt. Die übrigen Aufgabenkreise – Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Abschluss, Änderung und Kontrolle eines Heim-Pflegevertrages, Postkontrolle im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung in Angelegenheiten betreffend Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und insbesondere auch Vertretung gegenüber Behörden – blieben beim Angeklagten … als Betreuer. Aus dieser Regelung ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass das Betreuungsgericht bezweckt hätte, Rechtsanwalt … die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auch mit strafrechtlichen Mitteln zu ermöglichen.
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Der Antrag des Rechtsanwalts … für … … (Bruder des Angeklagten …-… …) vom 26.03.2023 auf Zulassung der Nebenklage ist ebenfalls nicht ausreichend zur Erfüllung des Antragserfordernisses:
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Die Geschädigte … … ist am ... 2023 verstorben.
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… … (inzwischen, am 26.03.2025, ebenfalls verstorben) war ein weiterer Sohn der Geschädigten. Durch den Tod der Geschädigten könnte das Strafantragsrecht auf ihn als Angehörigen übergegangen sein (§ 77 Abs. 2 S. 1 StGB).
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Der Antrag auf Nebenklage wurde allerdings gestellt durch den von der Betreuerin des … … beauftragten Rechtsanwalt …. Auch die Betreuerin des … … – … … – ist vom Amtsgericht nicht zur Stellung von Strafanträgen bestellt gewesen. Hierfür bestand zum Zeitpunkt ihrer Bestellung (am 29.04.2019) auch kein Anlass, da die hier gegenständlichen Taten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal begangen waren. Mangels gesonderter Übertragung dieser Aufgabe durch das Betreuungsgericht ist daher auch dieser Strafantrag nicht wirksam.
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3. Weitere Strafanträge sind nicht ersichtlich. Die Frist von sechs Monaten gem. § 77b Abs. 4 StPO zur Stellung von Strafanträgen nach dem Tod der Geschädigten ist nach deren Tod am 22.07.2023 inzwischen abgelaufen.
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5. Die Angeklagten haben sich in der Berufungshauptverhandlung nicht geäußert. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen beruhen auf den in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Urkunden.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.