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SG Augsburg, Urteil v. 24.06.2025 – S 12 SF 4/23
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Titel:

Befangenheitsantrag, Rechtsmissbrauch, Schadensersatzanspruch, Immaterieller Schaden, Darlegungslast, Prozessverschleppung, Unzulässigkeit

Schlagworte:
Befangenheitsantrag, Rechtsmissbrauch, Schadensersatzanspruch, Immaterieller Schaden, Darlegungslast, Prozessverschleppung, Unzulässigkeit
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Streitgegenstand ist die Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer Verletzung des Schutzes persönlicher Daten des Klägers.
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Der Kläger hat mit Telefax vom 31.12.2022 beim Sozialgericht Augsburg beantragt, die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass ihm die Beklagte am 22.10.2019 um 14:32 Uhr eine zweiseitige E-Mail („Newsletter“) zugesandt habe, ohne dass er hierin eingewilligt habe, insbesondere den Newsletter nicht abonniert habe. Beigefügt war als Kopie – schlecht leserlich und mit vom Kläger geschwärzten E-Mail Anschrift – eine Informationsschrift der Beklagten ohne Namensnennung des Klägers. Es handelt sich um eine Information zur Organspende mit Möglichkeit zum Abruf weiterer Informationen über einen Link, sowie Informationen zur Herzdruckmassage mit Möglichkeit zum Abruf eines Flyer und Hinweis auf den Newsletter der Beklagten mit Link zu deren Abonnement. Die Beklagte erläuterte in ihrer Klageerwiderung vom 08.03.2023, dass die Krankenkassen nach § 2 Abs. 1a TPG (Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz) verpflichtet seien, ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, alle zwei Jahre Aufklärungsunterlagen einschließlich eines Organspendeausweises zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 2019 hätten alle Versicherten, bei denen eine E-Mail-Adresse vorgelegen habe, die Organspendenaufklärung per E-Mail übermittelt erhalten. Laut Kontakteintrag liege der Beklagten die E-Mail-Adresse des Klägers seit 31.05.2013 vor. Ein Dokument, aus dem hervorgehe, wie die Beklagte die E-Mail-Adresse erhalten habe, könne nicht ermittelt werden. Da der Kläger bisher auch keine Auskunftssperre oder einen Werbestopp bei der Beklagten ausgesprochen habe, sei die E-Mail-Adresse bei ihr weiterhin aktiv.
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Das Gericht hat beim Kläger angeregt, die Klage zurückzunehmen, da bei vorläufiger Prüfung eine Verletzung des Schutzes seiner persönlichen Daten im Sinne der DSGVO nicht ersichtlich sei. Hierauf hat der Kläger am 05.05.2023 erklärt, dass er beabsichtige, ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der 12. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit einzureichen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 09.07.2023 wurde dem Kläger nochmals Gelegenheit gegeben, die Klage weiter zu begründen. Nicht dargelegt habe er bislang, inwiefern ihm ein materieller oder immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO entstanden sein solle. Dies sei schlüssig/nachvollziehbar zu erklären. Außerdem sei es erforderlich, dass er die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes beziffere.
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Daraufhin hat der Kläger mit Telefax vom 30.06.2023 die Vorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, nicht zuletzt aus dem Verfahren S 12 SF 5/23 DS übergreifenden Gründen, insoweit dort in gerichtlichen Schreiben Voreingenommenheit der Vorsitzenden zum Ausdruck komme. Das Gesuch des Klägers, die Vorsitzende der 12. Kammer für befangen zu erklären, wurde mit Beschluss der 2. Kammer des Sozialgerichts Augsburg vom 08.01.2024 zurückgewiesen (Aktenzeichen). Das daraufhin vom Kläger gegen die Vorsitzende der 2. Kammer eingereichte Ablehnungsgesuch vom 25.01.2024 wurde mit Beschluss der 3. Kammer des Sozialgerichts Augsburg vom 06.02.2024 als unzulässig zurückgewiesen (Aktenzeichen S 12 SF 19/24 AB). Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 08.01.2024 hat die 2. Kammer mit Beschluss vom 11.03.2024 als unzulässig verworfen.
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Die Beklagte hatte auf gerichtliche Nachfrage am 24.07.2023 mitgeteilt, dass die E-Mail-Adresse des Klägers weiterhin bei ihr „aktiv“ sei. Der Kläger habe nicht ausdrücklich bei der Beklagten gegen die Verwendung der E-Mail-Adresse widersprochen. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, ob die E-Mail-Adresse bereits vor der beanstandeten Zusendung verwendet worden sei. Das Gericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 16.04.2024 das Schreiben der Beklagten vom 24.07.2023 übermittelt und ihn aufgefordert, falls er generell keine Verwendung seiner E-Mail Anschrift durch die Beklagte wünsche, dies bis 07.05.2024 mitzuteilen. Außerdem wurde ihm eine letzte Gelegenheit gegeben, die Klage weiter zu begründen. Er habe bislang nur kurz erklärt, worin er den Datenschutzverstoß sehe, nämlich in der Zusendung der Information zur Organspende per E-Mail, ohne dass er darin eingewilligt habe. Nicht dargelegt sei jedoch, inwiefern ihm dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei. Dies habe er schlüssig/nachvollziehbar zu erklären und außerdem die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes zu beziffern. Ihm wurde eine Frist gesetzt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 106a Abs. 2 und 3 SGG. Der Zugang erfolgte mittels Postzustellungsurkunde vom 20.04.2024. Mit Schreiben gleichen Datums wurde die Beklagte informiert, dass es sinnvoll wäre, die E-Mail-Adresse des Klägers zu löschen, auch ohne dass er dies ausdrücklich fordere.
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Mit Telefax vom 07.05.2024 hat der Kläger erneut die Vorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Darin führt der Kläger unter anderem aus, dass die mangelnde Neutralität der Vorsitzenden darin zum Ausdruck komme, dass sie von kritischen Nachfragen an die Beklagte absehe, unter anderem, ob sie bei Nutzung einer E-Mail Anschrift nicht prüfe, ob diese E-Mail-Adresse noch aktiv sei oder überhaupt noch der ursprünglichen Person gehöre, weshalb er nach Öffnen der E-Mail eine Mahnung mit Datum 23.10.2019 erhalten habe, aber nicht nach nicht Öffnen einer E-Mail vom 12.05.2020 (per E-Mail oder zeitnah postalisch), wer bei der Beklagten Kenntnis vom Versand der E-Mail erhalten habe und von den Protokollen, die von den Servern beim Abruf der mit Bildern beladenen E-Mail erstellt würden und den Zugang der E-Mail dokumentieren würden, und ob mit dieser E-Mail der Eindruck habe vermittelt werden sollen, aufgrund der Forderungen der Beklagten freiwillig Organe zu spenden. Dieses neuerliche Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 01.07.2024 zurückgewiesen (Aktenzeichen S 2 SF 67/24 AB).
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Die Beklagte hat auf gerichtliche Nachfrage, ob die E-Mail Anschrift des Klägers weiterhin gespeichert sei und als „aktiv“ bezeichnet werde, mit Schreiben vom 18.02.2025 erklärt, dass die E-Mail-Adresse laut Systemeintrag zum 24.04.2024 als Kontakt beendet worden sei. Zu den weiteren Nachfragen des Klägers in seinem Schreiben vom 07.05.2024 äußert sich die Beklagte nicht.
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Mit Telefax vom 12.06.2025 ist um 11:04 Uhr, kurz vor der für 11:10 Uhr angesetzten mündlichen Verhandlung eine erneute Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit eingegangen. Zur Begründung bezieht der Kläger sich auf das gerichtliche Schreiben vom 11.03.2025, mit dem ihm das Schreiben des Gerichts vom 31.01.2025 an die Beklagte sowie deren Antwort vom 18.02.2025 zur Kenntnis übermittelt worden waren. Er moniert, dass daraus eine Fristsetzung nicht hervorgehe. Soweit die Vorsitzende der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme einräume, komme dies nicht eine Aufforderung gleich. Sie stelle der Beklagten frei, sich ohne zeitliche Begrenzung zu äußern und habe ihr auch keine Frist nach § 106a SGG gestellt. Das Unterlassen einer solchen Fristsetzung erwecke den Anschein einer Vorfestlegung der Vorsitzenden und stelle eine Ungleichbehandlung der Parteien dar, da sie den Kläger mit Schreiben vom 16.04.2024 unter Fristsetzung und Androhung der Präklusion zur Stellungnahme aufgefordert habe. Die Vorsitzende verletze den Amtsermittlungsgrundsatz, weil sie es unterlasse, selbst Nachfragen zu stellen zu deren Behauptung, alle bei der Beklagten Versicherten, bei denen eine E-Mail vorgelegen habe, hätten im Jahr 2019 eine Organspendenaufklärung per E-Mail übermittelt bekommen, ob am Wohnort des Klägers weitere Versicherte des Klägers wohnen würden, und ob diese die sogenannte Organspendenaufklärung im Jahr 2019 per E-Mail oder postalisch trotz Vorliegens einer E-Mail-Adresse zugesandt worden sei. Auch die weiteren Nachfragen in seinem Schreiben vom 07.05.2024 scheine die Vorsitzende zu unterlassen und werde sie der Beklagten auch nicht mehr stellen können, die keinen Terminvertreter entsenden wolle.
9
Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.
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Die Kammer ist nach Beratung in das Verfahren eingetreten, weil der Befangenheitsantrag als rechtsmissbräuchlich angesehen wurde.
11
Der Kläger beantragt laut seinem Schreiben vom 31.12.2022,
die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld zu verurteilen.
12
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13
Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in der Besetzung der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2025 entscheiden, ohne dass zuvor gesondert über das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende entschieden werden musste. Denn zur Überzeugung der Kammer war der Antrag auf Feststellung einer Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden unzulässig, da rechtsmissbräuchlich.
15
Abweichend von § 45 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) darf der abgelehnte Richter selbst über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch mitentscheiden (Meyer-Ladewig, SGG, 14. Aufl. § 60 Rz. 10d m.w.N.). Ein Ablehnungsgesuch ist unter anderem unzulässig, wenn kein bestimmter Ablehnungsgrund genannt wird, beispielsweise wenn die Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder wenn der Befangenheitsantrag allein darauf gestützt ist, dass der Richter bereits eine Vorentscheidung getroffen hat, oder wenn nur Handlungen beanstandet werden, die nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben, aber auch wenn das Ablehnungsgesuch missbräuchlich gestellt ist (Meyer-Ladewig, SGG, 14. Aufl. § 60 Rz. 10b). Rechtsmissbrauch wird zum Beispiel angenommen, wenn das Befangenheitsgesuch allein in Verschleppungsabsicht gestellt ist, d.h. wenn der Antragsteller ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt, oder wenn sonst allein verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, zum Beispiel, um Richter, die eine missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten, einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu verhindern bzw. eine zu recht abgelehnte Terminsverlegung zu erzwingen (Meyer-Ladewig, SGG, 14. Aufl., § 60 Rz. 10c m.w.N.). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, über das bereits entschieden wurde, das lediglich mit denselben Gründen wiederholt wird (Juris-Praxiskommentar § 60 SGG Rz. 165). Ein Ablehnungsgesuch ist auch rechtsmissbräuchlich bei wiederholter Praxis des Antragstellers, einen Richter wegen der seiner Ansicht nach jeweils unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen abzulehnen, wobei ein Anhaltspunkt hierfür die Anzahl der in früheren Verfahren angebrachten Ablehnungsgesuche sein kann (Sozialgericht Konstanz vom 18.06.2021 – S 8 SF 1275/21 AB). Ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Befangenheitsgesuch sachfremd als prozesstaktisches Mittel benutzt wird, könne die Anzahl und der Inhalt der in früheren Verfahren eingereichten Befangenheitsanträge sein (Juris-Praxiskommentar § 60 SGG Rz. 164).
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Hier handelt es sich bereits um das dritte Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende im anhängigen Klageverfahren. Zudem wurden in zahlreichen weiteren bei der 12. Kammer anhängigen Klageverfahren Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende gestellt. Überdies wird das erneute Ablehnungsgesuch mit einer Begründung vorgebracht hinsichtlich fehlender Nachfragen durch die Vorsitzende bei der Beklagten, wie dies bereits im Befangenheitsgesuch vom 07.05.2024 vorgebracht wurde. Hieraus ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts die Rechtsmissbräuchlichkeit des erneuten Ablehnungsgesuches vom 12.06.2025. Zudem wird aus dem Eingangszeitpunkt des Befangenheitsgesuchs, das wie in anderen Verfahren des Klägers bei der 12. Kammer kurz vor Beginn des Termins bei Gericht eingegangen ist, aus Sicht der Kammer auch deutlich, dass damit in rechtsmissbräuchlicher Absicht eine Entscheidung im angesetzten Termin durch eine dem Kläger missliebige Vorsitzende verhindert werden sollte Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 57 Abs. 1, 51 Abs. 1, 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich und sachlich zuständig. Die formgerecht erhobene Klage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zum Sozialgericht eröffnet nach § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG. Denn § 81b Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) regelt, dass für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder Auftraggeber wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Absatz 1 und 2 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. Dies gilt auch für Klagen auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO = Verordnung EU 2016/679) (siehe dazu BSG vom 06.03.2023 –).
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Art. 82 Abs. 1 DSGVO lautet: „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsbearbeiter.“
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Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz ist also nicht nur, dass ein Verstoß hinsichtlich des Schutzes der persönlichen Daten einer Person gegen die DSGVO vorliegt, sondern auch, dass ein materieller oder immaterieller Schaden durch diesen Verstoß entstanden ist. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH vom 04.05.2023 – C-300/21).
20
Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt in der Versendung der E-Mail vom 22.10.2019 mit der Information zur Organspende ein Verstoß gegen den Schutz der persönlichen Daten des Klägers im Sinne der DSGVO vorliegt, bzw. ob dies im Speichern der E-Mail-Adresse zu sehen wäre.
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Denn es ist nicht nachgewiesen, welcher immaterielle Schaden dem Kläger entstanden ist, der zur Zahlung von Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld führen würde.
22
Der Kläger wurde bereits in der Eingangsbestätigung darauf hingewiesen, dass von ihm vorzutragen und zu belegen wäre, welcher (immaterielle) Schaden ihm entstanden sei. Ebenso wurde ihm mit Schreiben vom 09.06.2023 mit Fristsetzung bis 30.06.2023 und mit Schreiben vom 16.04.2024 mit Fristsetzung bis 07.05.2024 Gelegenheit gegeben darzulegen, inwieweit ihm ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei. Hierzu hat der Kläger jedoch in der Folge nichts vorgetragen.
23
Das Gericht hat nicht im Wege der Amtsermittlung Ermittlungen „ins Blaue hinein“ zu tätigen oder dem Kläger Hinweise zu geben, worin sein Schaden liegen könnte und wie hoch dadurch das Schmerzensgeld sein könne, dies insbesondere da dem Kläger eine Präklusionsfrist bis 07.05.2024 gestellt wurde, die er untätig hat verstreichen lassen.
24
Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.