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SG Nürnberg, Beschluss v. 30.12.2025 – S 21 P 458/25 ER
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Titel:

Vergütungsanspruch, einstweiliger Rechtsschutz, Pflegevertrag, Zahlungsstopp, Kündigung, Pflegefachkraftqualifikation, Anordnungsgrund

Schlagworte:
Vergütungsanspruch, einstweiliger Rechtsschutz, Pflegevertrag, Zahlungsstopp, Kündigung, Pflegefachkraftqualifikation, Anordnungsgrund
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Beschluss vom 18.08.2026 – L 5 P 24/26 B ER
 

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, spätestens bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung zum 31.10.2026, verpflichtet, den Antragsteller bei Leistung nach dem noch wirksamen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zu vergüten.
II. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen je die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Vergütung bei Leistung aus dem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI.
2
Der Antragsteller ist/war seit 01.04.2021 zur Erbringung der Leistungen der häuslichen Pflege und häuslichen Krankenpflege durch Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI sowie § 132 a SGB V zugelassen.
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Fast von Beginn des Vertragsverhältnisses zeigten sich Unklarheiten, ob der Antragsteller als ambulanter Pflegedienst personell ausreichend besetzt sei.
4
Der Antragsteller hatte im Zulassungsverfahren angegeben, dass die Stelle der verantwortlichen Pflegefachkraft in Vollzeit ab 01.04.2021 mit Frau B. und die Stelle der stellvertretend verantwortlichen Pflegefachkraft mit Frau O. besetzt wird. Im weiteren Verlauf kam es zu Unklarheiten, ob Frau B. die mit der Position verbunden Aufgaben wahrnahm, da diese zeitweise arbeitsunfähig und wegen Verweigerung der Covid-Impfung überwiegend aus dem Homeoffice tätig gewesen sei soll.
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Am 07.04.2025 hatte der Antragsteller dann zuletzt mitgeteilt, dass Frau B. bis 17.01.2024 die Position der verantwortlichen Pflegefachkraft ausgeübt habe. Die stellvertretend verantwortliche Pflegefachkraft Frau O. sei seit 16.12.2024 in Mutterschutz. Als neue verantwortliche Pflegefachkraft benannte sich der Inhaber des Antragstellers – Herr K. – seit 17.01.2024 selbst und als neue stellvertretend verantwortliche Pflegfachkraft Frau C. ab dem 01.04.2025. Der Inhaber wurde von der Antragsgegnerin nicht als verantwortliche Pflegefachkraft anerkannt werden, weil er keine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen konnte. Der im Ausland erworbene Abschluss war bis dahin nicht anerkannt worden. Frau C. konnte ebenfalls nicht als stellvertretend verantwortliche Pflegefachkraft anerkannt werden, da sie die nach den Bundesrahmenempfehlungen vorgeschriebene zweijährige Berufserfahrung nicht vorweisen konnte.
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Der Antragsteller wurde anschließend mit Schreiben vom 04.07.2025 abgemahnt und aufgefordert, bis 23.07.2025 eine geeignete verantwortliche Pflegefachkraft und stellvertretend verantwortliche Pflegefachkraft zu benennen. Dies ist im Anschluss nicht erfolgt.
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Weiter stellte die Antragsgegnerin bei einer Behördenabfrage im Rahmen des § 197a SGB V fest, dass Frau B. tatsächlich bis zum 30.09.2021 bei dem Antragsteller sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
8
Zum 01.09.2025 stellte die Antragsgegnerin sowie weitere Kranken- und Pflegekassen die Zahlungen aus den Versorgungsverträgen ein.
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Die Landesverbände der Pflegekassen kündigten gemeinsam mit Schreiben vom 17.09.2025, der Antragstellerin am 22.10.2025 zugegangen, und im Einvernehmen mit dem zuständigen Sozialhilfeträger den Versorgungsvertrag gem. 72 SGB XI ordentlich zum 31.10.2026. Der Versorgungsvertrag gem. § 132a SGB V wurde mit Schreiben vom 17.09.2025, der Antragstellerin am 22.10.2025 zugegangen, außerordentlich zum 30.10.2025 gekündigt.
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Mit Schreiben vom 05.11.2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Kündigungen ein. Weiter legte der Antragsteller seine Anerkennungsurkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger der Regierung von Mittelfranken vom 16.10.2025 vor, benannte sich selbst als verantwortliche Pflegefachkraft und benannte erneut Frau O. als stellvertretend verantwortliche Pflegefachkraft.
11
Am 06.11.2025 stellte der Antragsteller Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die beiden Kündigungen sowie den Zahlungsstopp zum Sozialgericht Nürnberg. Der Antragsteller ist der Einschätzung, dass der Inhaber, Herr K., als verantwortliche Pflegefachkraft anzuerkennen sei. Weiter sei der Antragsteller bereit, die strukturellen Mängel zu beseitigen. Er benötige hierfür Zeit. Die Kündigungen seien unverhältnismäßig, da eine Mängelbeseitigungsvereinbarung als milderes Mittel abzuschließen gewesen wäre. Zudem sei der Inhaber des Antragstellers als verantwortliche Pflegefachkraft anzuerkennen, da er ausreichend Berufserfahrung im Rahmen seiner Tätigkeit im eigenen Pflegedienst sowie im ambulanten Pflegedienst N. nachweisen könne. Darüber hinaus sei der Zahlungsstopp rechtswidrig, da die Kündigung noch nicht wirksam sei. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung bestehe die Zulassung fort, sodass die Pflegevergütung abgerechnet werden könne. Der Anwendungsbereich des normativen Schadensbegriffes sei nicht anwendbar.
12
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.12.2025 hat die Antragsteller-Seite darauf hingewiesen, dass sie für Frau C. eine ausreichend qualifizierte Person eingestellt hätten. Weiter wurde mitgeteilt, dass es dem Antragsteller nicht möglich sei, eine weitere Person einzustellen. Der Bestand des ambulanten Pflegedienstes hänge mithin davon ab, ob der Inhaber als verantwortliche Pflegefachkraft anerkannt werden könne. Weiter wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Eilantrag gegen die ordentliche Kündigung zurückgenommen. Mit Beschluss vom 30.12.2025 hat das Gericht den Eilantrag gegen die außerordentliche Kündigung und den Zahlungsstopp betreffend den Versorgungsvertrag nach § 132 a SGB aus diesem Verfahren abgetrennt.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den Antragsteller bei Leistung nach dem noch wirksamen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zu vergüten.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
den Eilantrag zurückzuweisen.
15
Die Antragsgegnerin hält demgegenüber an ihrer Einschätzung fest. Der Inhaber der Antragstellerin könne nicht als verantwortliche Pflegefachkraft anerkannt werden. Zwar habe er die Anerkennungsurkunde vorgelegt, allerdings fehle es noch an der zweijährigen Berufserfahrung im erlernten Ausbildungsberuf innerhalb der letzten 8 Jahre. Herr K. habe eine Ausbildung im Ausland abgeschlossen, die am 16.10.2025 anerkannt wurde. Erst seit diesem Tag habe er die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger und kann auch erst seit diesem Zeitpunkt im Ausbildungsberuf Berufserfahrung sammeln. Gem. § 4 PflBG dürfen pflegerische Aufgaben wie die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege beruflich nur von Personen mit einer Berufserlaubnis durchgeführt werden. Die den Pflegeberufen vorbehaltenen Tätigkeiten durften daher bis zum 16.10.2025 nicht von Herrn K. ausgeübt werden, so dass die bisher erlangte Erfahrung im Pflegesektor nicht in die Berufserfahrung i.S.d. § 71 Abs. 3 SGB XI einbezogen werden kann, da sie nicht gleichwertig sein können. Weiter fehle es auch an der persönlichen Eignung. Der Zahlungsstopp rechtfertige sich daraus, dass der Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen seit langer Zeit nicht mehr erfülle. Es werde insoweit auf die Rechtsprechung des BSG und LSG Hamburg verwiesen. Ein Anspruch auf Vergütung bestünde nicht, wenn ein Pflegedienst nicht nur vorübergehend die Voraussetzungen des Versorgungsvertrages nicht erfüllt. Die Auffassung des Antragstellers, dass die Pflegeleistungen bereits aufgrund des Status als zugelassener Leistungserbringer zu vergüten seien, auch wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, entspreche mithin nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der sachliche Anwendungsbereich des normativen Schadensbegriffs sei nicht abhängig von der Zulassung bzw. Wirksamwerden der Kündigung.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Ag verwiesen.
II.
17
Der Eilantrag des Antragstellers auf Vergütung seiner Leistung hinsichtlich des Versorgungsvertrages nach § 72 Abs. 2 SGB XI ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, spätestens bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung zum 31.10.2026, verpflichtet, den Antragsteller bei Leistung nach dem noch wirksamen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zu vergüten nach § 86 b Abs. 2 SGG.
18
1. Streitgegenstand des vorliegenden Eilantrages ist nur noch der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zahlung des Antragstellers bei Leistung aus dem Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 2 SGB XI. Der Eilantrag gegen die ordentliche Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 74 SGB XI wurde zurückgenommen. Der Eilantrag gegen die außerordentliche Kündigung und den Zahlungsstopp betreffend den Versorgungsvertrag nach § 132 a SGB wurde aus diesem Verfahren abgetrennt, sodass dies hier nicht weiter streitgegenständlich ist.
19
2. Richtige Antragsgegnerin ist nach Rücknahme des Eilantrages gegen die ordentliche Kündigung nur noch die Antragsgegnerin. Aus der Antragsschrift vom 04.11.2025 geht hervor, „dass die AOK Bayern die Auszahlung der Vergütung mit Wirkung zum 01.09.2025 eingestellt hat“. Hiergegen wendet sich der Antragsteller u.a. mit seinem Eilantrag. Für das Gericht ist daher im Rahmen einer Auslegung erkennbar, dass sich der Antragsteller hier direkt gegen die AOK-Pflegekasse wendet. Von Amts wegen war daher eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen (vgl. Meyer/Ladewig, § 92 Rn. 7). Sofern die Antragstellerseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung begehrt, dass der Eilantrag auch auf die weiteren Pflegekassen ausgeweitet werden soll, die die Vergütung ebenfalls verweigern, liegt insoweit eine unzulässige Klageänderung nach § 99 SGG vor. Die Antragsgegnerin hat sich einer Erweiterung verwehrt und eine Sachdienlichkeit liegt nicht vor, da die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die Pflegekassen, die es betrifft, zu benennen. Mit Blick darauf, dass der Eilrechtschutz entscheidungsreif ist, kann eine Sachdienlichkeit der Erweiterung des Antrages von Seiten des Gerichts nicht erkannt werden. Auch kann die Antragsschrift nicht derart weit zugunsten des Antragstellers ausgelegt werden. Andere Pflegekassen werden in der Antragsschrift nicht erwähnt.
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3. Der Eilantrag ist sowohl zulässig als auch begründet.
21
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung ist grundsätzlich zu erlassen, wenn ein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und die Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würden (Anordnungsgrund). Deren Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dabei ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch; vgl. auch § 294 ZPO). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden dabei auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System und stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern und umgekehrt. Stehen besonders schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen des Antragstellers in Rede, sind die Erfolgsaussichten entweder abschließend zu prüfen oder aber nach Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – und vom 06. Februar 2013 – 1 BvR 2366/12 –, Rn. 3, jeweils in Juris).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erlass der einstweiligen Anordnung.
23
a) Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, da sich der Antragsteller vorgerichtlich gegenüber der Antragsgegnerin gegen den Zahlungsstopp gewehrt hat. Weiter schadet es auch nicht, dass noch keine Leistungsklage erhoben wurde. Dies ist allerdings nachzuholen, denn ein Eilrechtsschutzverfahren kann den Fall nur vorläufig behandeln. Eine abschließende Entscheidung ist über eine Leistungsklage zu erzielen.
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B) Vorliegend hat der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Vergütung, denn es liegt sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund vor.
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Der Versorgungsvertrag wurde unstreitig zwischen den beteiligten geschlossen. Der Versorgungsvertrag ist weiter unstreitig erst zum 31.10.2026 gekündigt. Damit steht dem Antragsteller grundsätzlich die Vergütung zu. Ein Anordnungsanspruch besteht. Ein von Seiten der Antragsgegnerin durchgesetzter Zahlungsstopp ist demgegenüber nach Ansicht des gerichts rechtswidrig. Der Verweis auf die BSG-Rechtsprechung und die Rechtsprechung des LSG Hamburg geht nach Einschätzung des Gerichts fehl. In diesen Verfahren geht es zum einen um eine Rückforderung/Schadensersatz und nicht wie hier um einen Zahlungsstopp, der die Existenz eines Leistungserbringers derart stark betrifft. Weiter ist zu sehen, dass in diesen Verfahren die Versorgungsverträge außerordentlich gekündigt wurden, was systematisch konsequent ist. Aus systematischen Erwägungen steht für das Gericht fest, dass ein Zahlungsstopp nur bei einem erheblichen Vertragsverstoß in Betracht kommt. Ein solcher erheblicher Verstoß führt dazu, dass sich die Behörde zu einer außerordentlichen Kündigung gezwungen sehen muss. Wenn allerdings, wie hier lediglich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird, geht dies nicht mit den erheblichen Voraussetzungen eines Zahlungsstopps einher. Wenn die Antragsgegnerin vorträgt, einen Zahlungsstopp umzusetzen, damit die Funktionsfähigkeit des Systems der Leistungserbringung erhalten bleibt, kann sich das Gericht nicht erklären, weshalb hier nicht außerordentlich gekündigt wurde. Die Folgen eines solchen Vorgehens sind für den Antragsteller auch nicht hinnehmbar. Denn im Ergebnis ist der Antragsteller aufgrund des Versorgungsvertrages verpflichtet, zu leisten, kann den Vertrag insoweit nicht vorzeitigen kündigen und wird durch die Leistungspflicht in den Ruin getrieben, wenn er nicht in der Lage ist, den geforderten Zustand herzustellen. Mit Blick darauf sieht das Gericht daher nicht, dass die Einstellung der Vergütung völlig losgelöst von der Wirksamkeit der Versorgungsverträge zu betrachten ist. Die Antragsgegnerin hat es selbst in der Hand, die Verträge zu kündigen. Nach § 74 Abs. 2 kann der Versorgungsvertrag von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Mithin hätte die Antragsgegnerin über die Landesverbände außerordentlich kündigen können, sodass eine Vergütung auch nicht weiter angefallen wäre. Weiter ist hier erschwerend zu sehen, dass der Zahlungsstopp bereits vor Ausspruch der Kündigungen durchgesetzt wurde.
26
Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wenn der Antragsteller für seine Leistungen nicht vergütet wird, ist die existenzielle Not des ambulanten Pflegedienstes offensichtlich. Darüber hinaus werden hier auch keine großen Anforderungen gesehen, da der Anordnungsanspruch für das Gericht recht eindeutig besteht.
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Vor diesem Hintergrund war eine einstweilige Anordnung des Gerichts vorläufig zu treffen.
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4. Dies Kosten des Verfahrens werden nach § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 VwGo entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zwischen den Beteiligten aufgeteilt.