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SG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 31.03.2025 – S 6 R 793/24
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Titel:

Klagezulässigkeit, Gerichtsbescheid, Sachverhaltsaufklärung, Beitragserstattung, Zustellungsnachweis, Überprüfungsantrag, Entscheidungsgründe

Schlagworte:
Klagezulässigkeit, Gerichtsbescheid, Sachverhaltsaufklärung, Beitragserstattung, Zustellungsnachweis, Überprüfungsantrag, Entscheidungsgründe
 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 22. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 2024 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Streitig ist ein Überprüfungsantrag der Klägerin wegen Gewährung einer Hinterbliebenenrente.
2
Die Klägerin ist Witwe des inzwischen verstorbenen Versicherten. Dieser hat in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist dann in sein Heimatland zurückgekehrt. Auf seinen Antrag hin wurden ihm mit Bescheid vom 03.12.1984 seine Beiträge zur Rentenversicherung erstattet. Der Erstattungsbetrag belief sich auf 37.851,00 DM. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass mit der Erstattung keine weiteren Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung mehr bestehen. Mit Schreiben vom 01.06.2023 beantragte die Klägerin Hinterbliebenenrente aus der Deutschen Rentenversicherung bei der Beklagten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 07.07.2023 abgelehnt. Ein Widerspruch hiergegen ging bei der Beklagten nicht ein.
3
Vielmehr stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag des Bescheides vom 07.07.2023. Dieser wurde mit Bescheid vom 22.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2024 abgewiesen.
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Hiergegen erhob die Klägerin Klage bei der Deutschen Rentenversicherung, eingegangen dort am 21.06.2024. Die Klage wurde mit Schreiben vom 25.09.2024 an das Sozialgericht Augsburg übersandt.
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In dem Schreiben begehrt die Klägerin eine günstige Entscheidung.
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Die Beklagte beantragte
die Klage abzuweisen.
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In der Eingangsbestätigung, die der Klägerin per Einschreiben/Rückschein zugestellt wurde, wird darauf hingewiesen, dass Ansprüche nicht mehr bestünden, da der Ehemann sich die Beiträge bereits habe erstatten lassen. Ein Anspruch auf die begehrte Rente bestehe daher nicht. Entscheidung durch Gerichtsbescheid wurde angekündigt.
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Auch der Beklagten wurde Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 21.11.2024 angekündigt.
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In ihrem Schreiben vom 14.02.2025 wies die Klägerin erneut darauf hin, dass ihr eine Witwenrente zustehe. Sie sei in einer schlechten finanziellen Situation und brauche Geld um für sich zu sorgen sowie ihre Familie.
10
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die zu entscheidende Sache mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden und der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört.
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Neue Tatsachen im Sinne des § 44 SGB X wurden von der Klägerin nicht vorgetragen. An der erfolgten Beitragserstattung bestehen keinerlei Zweifel. Der Erstattungsbescheid liegt ebenso wie der Zustellungsnachweis und die Auszahlungsanordnung vor. Die Klägerin hat die Erstattung auch nicht in Zweifel gezogen.
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Da neue Tatsachen weder beim Überprüfungsantrag noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen wurden, verweist das Gericht zur Begründung auf die Begründung in Bescheid und Widerspruchsbescheid und verzichtet gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe.