Titel:
Freispruch im Mordfall Hanna wegen unglaubhafter Zeugenaussagen
Normenkette:
StPO § 261
Leitsätze:
1. Belastende Zeugenaussagen, die durch widersprüchliche Angaben, nachweislich unwahre Behauptungen und Belastungstendenzen geprägt sind, reichen für einen Tatnachweis nicht aus. (Rn. 47 – 144) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zeugenaussage eines Mithäftlings über ein angebliches Geständnis des Angeklagten kann nicht als tragfähiges Beweismittel gewertet werden, wenn der Zeuge widersprüchliche Angaben gemacht hat und eine hohe Lügenkompetenz aufweist. (Rn. 145 – 233) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Freispruch, Beweiswürdigung, Zeugenglaubwürdigkeit, Untersuchungshaft, Entschädigung, Geständnisbewertung, Belastungseifer, widersprüchliche Angaben, unwahre Angaben, Belastungstendenz, Geständnis, Mithäftling, Lügenkompetenz
Weiterführende Hinweise:
Aufhebung der vorherigen Verurteilung des Angeklagten durch BGH BeckRS 2025, 7461
Tenor
1. Der Angeklagte S T, geb. 16.12.2001 wird freigesprochen.
2. Der Angeklagte ist für die im vorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft vom 18.11.2022 bis zum 20.06.2025 sowie die Durchsuchung vom 18.11.2022 aus der Staatskasse zu entschädigen.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Verfahren sowie im Revisionsverfahren.
Entscheidungsgründe
1
In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 28.04.2023 wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5 StGB legte die Staatsanwaltschaft T. – Zweigstelle Rosenheim dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last:
2
Am 03.10.2022 um 02:21 Uhr verließ die am ...1998 geborene H W die Discothek „E...“ in ..., um sich auf den ca. 885 m langen Heimweg zu ihrem Elternhaus ..., zu machen. Hierzu hielt sie sich noch einige Minuten im Eingangsbereich der Discothek auf und ging um 02:27 Uhr alleine über die ... östlich in Richtung...straße und bog um 02:28 Uhr nach rechts auf diese ab.
3
Der Angeklagte joggte zu diesem Zeitpunkt im Gemeindegebiet von A. im Ch,. Er verfolgte die nichtsahnende H W und verletzte sie im Bereich der ...wandstraße, indem er sie aus sexuell motivierten Gründen von hinten angriff und zu Boden brachte. Der Angeklagte setzte sich wuchtig mit beiden Knien auf den Schulterbereich der Geschädigten und schlug ihr dann mehrfach, zumindest 5 Mal, mit einem stumpfen Gegenstand in Tötungsabsicht gegen den Kopf. Zudem strangulierte er sie. Der Angeklagte warf anschließend sein bewusstloses Opfer, das Verletzungen in Gestalt von mehreren Riss-Quetsch-Wunden am Kopf sowie symmetrische beidseitige Frakturen der Schulterdächer und eine großflächige Einblutung im Rückenbereich erlitten hatte, um die Tatentdeckung zu verhindern, in den unmittelbar angrenzenden Bärbach, der zum Tatzeitpunkt reißend war und in die Prien einmündet. Die Geschädigte H W ertrank ca. 4-5 Minuten nach dem Einbringen in den Bach. Dies nahm der Angeschuldigte jedenfalls billigend in Kauf.
4
Am 03.10.2022 nachmittags um 14:26 Uhr wurde der weggeschwemmte Leichnam der H W in der P. im Gemeindegebiet von ..., Ortsteil K., aufgefunden und anschließend um 16:06 Uhr geborgen.
5
Am 19.03.2024 verurteilte die 2. Jugendkammer des Landgerichts Traunstein den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Mord zu einer Einheitsjugendstrafe von 9 Jahren.
6
Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.04.2025 – 1 StR 434/24 das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.03.2024 mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück.
B. Feststellungen in der Hauptverhandlung
I. Zur Person den Angeklagten
7
Der am ... 2001 geborene Angeklagte lebt mit seiner Familie in ... . Zu seiner Familie hat er ein gutes Verhältnis. Im Zeitpunkt seiner Festnahme befand er sich im zweiten Lehrjahr bei der Firma W, einem Heizungs-/Sanitärbetrieb. Der Angeklagte ist sehr sportlich und geht in seiner Freizeit gerne in die Berge. Im Herbst 2022 trainierte für einen Halbmarathon und unternahm zudem viel mit seinen Fen, mit denen er u. a. Lost Places besuchte und feierte.
8
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher in keiner Weise in Erscheinung getreten.
9
In dieser Sache befand er sich vom 18.11.2022 bis 20.06.2025 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Rosenheim vom 18.11.2022, Gz. II Gs 2427/22, aufgehoben durch Beschluss der Kammer vom 20.06.2025.
10
Während der Untersuchungshaft in der JVA T. wurde der Angeklagte wegen seines Tatvorwurfs von Mithäftlingen stark gemobbt und gehänselt.
11
1. Am Sonntag, den 02.10.2022, gegen 19:30 Uhr wurde H W, geb. ... 1998, von ihrem Nachbarn, dem Zeugen S, an ihrer Wohnanschrift in ... im ..., abgeholt. Gemeinsam fuhren sie zu J H, ebenfalls wohnhaft in..., um dort mit mehreren Fen „vorzuglühen“, also gemeinsam Alkohol zu konsumieren.
12
Im weiteren Verlauf des Abends begab sich die Gruppe in den Club „E.“ in H., wo an diesem Abend ein sogenanntes „Reopening“ stattfand.
13
Um 02:19 Uhr ging H W an die Garderobe des Clubs, holte dort ihre Se Lederjacke ab und zog diese an. Um 02:21 Uhr verließ sie das Gebäude des Clubs.
14
Nachdem H W sich noch einige Minuten vor der Tür des Clubs aufgehalten hatte, machte sie sich alleine auf den Heimweg, ging die ... straße in östliche Richtung und bog um 02:28 Uhr von dort aus nach rechts in die ...straße ein, welche in Richtung ihrer Wohnanschrift führt.
15
Aus ungeklärter Ursache geriet H W im Verlaufe ihres Heimwegs in den Bärbach und ertrank dort. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie eine Blutalkoholkonzentration von 2,06 Promille.
16
Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 02:31:25 Uhr und 02:32:09 Uhr erfolge ein abgebrochener Anrufversuch von dem Mobiltelefon iPhone XR der H W, ausgelöst über den Sperrbildschirm, zur Telefonnummer ihrer Eltern, die als Notfallkontakt gespeichert war. Hierbei steht jedoch nicht fest, ob dieser aktiv erfolgte oder durch äußere Umstände versehentlich ausgelöst wurde.
17
Bekleidet war H W, 186 cm groß und ca. 70 kg schwer, mit weißen Sneakern und Socken, einer Sen Kunstlederhose, welche im Oberschenkelbereich enganliegend, im Unterschenkelbereich weiter geschnitten war und deren seitlich sitzender Reißverschluss im Bereich der linken Hüfte einen Defekt aufwies. Zudem trug sie unter der Sen Lederjacke einen BH, ein Bustier sowie ein Ses Netz-Top. Außerdem führte sie eine Se Handtasche sowie ihr Handy mit sich.
18
2. Der Angeklagte S T hielt sich in der Nacht vom 02.10. auf den 03.10.2022 in seinem Elternhaus in ... im C. auf. Um 01:24 Uhr schaute er für ca. 1 Minute und 40 Sekunden ein YouTube – Fitnessvideo an. Im weiteren Verlauf der Nacht ging er joggen. Er war dunkel, unter anderem mit Laufschuhen und einer Stirnlampe bekleidet. Zunächst lief er in Richtung A. im Ch,, wo er um 02:08:41 Uhr an der Bar „C.“ (... straße) vorbeikam, und lief von dort im weiteren Verlauf zurück in Richtung Hohenaschau. Dort überquerte er von der ...wandstraße kommend zwischen 02:22 Uhr und 02:27 Uhr den vor dem Club Eiskeller befindlichen Festhallenparkplatz in westlicher Richtung, also in Richtung seiner Heimatadresse. Zu Hause begann er mit seinem Handy um 02:42 Uhr das Strategiespiel „Clash of Clans“ zu spielen.
19
3. Am 03.10.2022 nachmittags um 14:26 Uhr wurde der Leichnam der H W ca. 12 km von H. entfernt im Fluss Prien im Gemeindegebiet von ..., Ortsteil K., von einem Spaziergänger aufgefunden und anschließend gegen 16:00 Uhr von Rettungskräften der örtlichen Feuerwehr und Wasserwacht geborgen. Eine Identifizierung des Leichnams erfolgte am 03.10.2022 gegen 22:00 Uhr.
20
Der Leichnam wies multiple Verletzungen auf, unter anderem massive Einblutungen im Rücken, beidseitige Frakturen des Akromions (Schulterdachknochen), 5 Riss-Quetsch-Wunden sowie Schürfwunden und Hämatome.
21
Der Angeklagte ließ sich weder zur Person noch zur Sache ein.
22
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugen ... Sch. (Vernehmungsbeamtin), K (Arbeitskollege des Angeklagten), Kr (F des Angeklagten), G (Mithäftling des Angeklagten) und M (Mithäftling des Angeklagten) sowie auf der verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters.
23
Weitere Feststellungen hierzu waren nicht veranlasst, da sie für die Beurteilung des Tatvorwurfs keine Rolle spielen können.
1. Verlauf des Abends der H W / Auffindung ihres Leichnams / weitere Ermittlungen / Notruf
24
a) Der Verlauf des Abends der H W sowie die Auffindung und der Zustand ihres Leichnams stehen fest aufgrund der Angaben des Zeugen und kriminalpolizeilichen Hauptsachbearbeiters KHK M, der den entsprechenden Gang der Ermittlungen referierte.
25
Anlass der Ermittlungen sei gewesen, dass ein Zeuge am 03.10.2022 um 14:26 Uhr der Polizei mitgeteilt habe, dass er einen leblosen Körper in der Prien im Ortsteil Kaltenbach wahrgenommen habe. Der Auffindeort sei etwa 12 km von Hohenaschau entfernt.
26
Der gegen 16:00 Uhr geborgene weibliche Leichnam sei bekleidet gewesen mit einem BH, einem Sen Oberteil, einem Stringtanga, Socken und geschlossenen weißen Turnschuhen. Ebenfalls habe er eine Kette getragen. Am Unterarm sei ein verblasster Stempel des Clubs Eiskeller in ... erkennbar gewesen. Über die Betreiber des Clubs und Lichtbilder, die dort am Vorabend aufgenommen worden seien, sei gegen 22:00 Uhr festgestanden, dass es sich bei der Verstorbenen um H W gehandelt habe.
27
Im Rahmen der noch am 03.10.2022 durchgeführten Obduktion sei als Todesursache aufgrund der massiven Belegung der Lunge und des Schaums vor dem Mund ein Ertrinken festgestellt worden. Ebenfalls festgestellt worden seien erhebliche Verletzungen im Hals- und Rückenbereich, u. a. massive Unterblutungen im Rücken und 5 Riss-Quetsch-Wunden am Kopf, welche als Hinweis auf stumpfe Gewalteinwirkung mit einem unbekannten Gegenstand gewertet worden seien, beidseitige Frakturen des Akromions (Schulterdachknochen) sowie Schürfwunden und Hämatome. In der Gesamtschau seien die Verletzungen durch die Rechtsmedizin als konkrete Hinweise auf ein Tötungsdelikt eingestuft worden. Festgestellt worden sei zudem im Rahmen einer um 23:30 Uhr durchgeführten Blutentnahme bei der Verstorbenen eine BAK von 2,06 Promille.
28
Die Auswertung der Überwachungskamera des Eiskellers habe ergeben, dass H W den Eiskeller in der Nacht zuvor um 02:21 Uhr verlassen habe. Sie habe sich dann noch eine gewisse Zeit auf dem kleinen Vorplatz der Diskothek aufgehalten und sich dann auf den Heimweg gemacht. Um 02:28 Uhr sei sie nach rechts von der ... straße in die ...wandstraße abgebogen, an welcher der Bärbach entlang fließe.
29
Im Rahmen von Absuchemaßnahmen im Bärbach und der Prien, in die dieser münde, seien auf Höhe des ...wandparkplatzes in Hohenaschau erste persönliche Gegenstände der Verstorbenen, nämlich ein Ring und der Gürtel ihrer Lederjacke gefunden worden.
30
Aufgrund der Auswertung der Funkzellen- / GPS-Daten des Mobiltelefons der Verstorbenen, der aufgefundenen persönlichen Gegenstände sowie eines von einer im Burghotel nächtigenden Zeugin gehörten Schreis sei der Tatort schließlich im Rahmen der weiteren Ermittlungen vermutet worden auf dem Heimweg der Verstorbenen auf einer grünen und mit einem Baum bewachsenen Ecke in Gehrichtung links neben der ...wandstraße schräg gegenüber des Burghotels und der Einmündung des Burgwegs in die ...wandstraße – dort, wo ein Wasserlauf in den Bärbach fließe.
31
Der festgestellte Verlauf des Abends bis zum Verlassen des Clubs durch H W (Abholung durch den Zeugen S, Vorglühen bei J H, Stattfinden eines Reopenings im Eiskeller) habe sich aus Zeugeneinvernahmen ergeben.
32
b) Der Sachverständige für forensische Kommunikations- und Informationstechnik K wertete das Mobiltelefon der Verstorbene H W, welches am 28.05.2023 in der P. aufgefunden worden war, aus.
33
Gemäß den Angaben des Sachverständigen K sei auf dem iPhone XR der Verstorbenen am 03.10.2022 um 02:19:55 Uhr die letzte Kameranutzung im App-Nutzungsprotokoll für die Dauer von 1 Sekunde verzeichnet gewesen. Ob diese versehentlich, z. B. durch Wecken der Kamera aus dem Sperrbildschirm, oder absichtlich, z. B. Nutzung der Kamera als Spiegel oder der Taschenlampenapp, erfolgt sei, lasse sich nicht klären.
34
Um 02:32:09 Uhr sei im Anrufprotokoll ein abgebrochener Anruf auf den Festnetzanschluss ihrer Eltern mit einer Dauer von 0 Sekunden dokumentiert gewesen. Protokolliert worden sei hier ein sog. Timeout. Grund hierfür könne sein, dass die Netzqualität beeinträchtigt gewesen sei z. B. durch Funkzellenwechsel, oder auch, dass der Anruf bewusst abgebrochen worden sei. Wie lange es dauere, bis es vom Wählen bis zum „Timeout“ komme, könne er nicht konkret sagen. Ein Timeout sei jedoch ein Zeichen dafür, dass eine Verbindung nicht zustande gekommen sei.
35
Die gewählte Nummer sei als einer von zwei Notrufkontakten gespeichert gewesen. In der in dem Mobiltelefon insoweit vorgenommenen Konfiguration seien die Möglichkeiten, den Notrufkontakt „Durch 5-mal Drücken anrufen“ und „Durch Halten anrufen“ nicht aktiviert gewesen. Nachdem darüber hinaus gemäß der gesicherten Protokolleinträge feststehe, dass das Mobiltelefon zuletzt am 03.10.2022 um 00:09:35 Uhr mit Face ID entsperrt worden sei, und bei dem Modell die Auslösung eines Notrufkontaktes durch Sturz oder Herunterfallen noch nicht möglich gewesen sei, komme vorliegend nur ein Wählen des Notrufs über den Sperrbildschirm in Betracht.
36
Auf Vorhalt, dass die Funkzellenauswertung des Mobiltelefons der Verstorbenen über Vodafone gemäß der Angaben des Zeugen KHK Sch ergeben habe, dass dort von 02:31:25 Uhr bis 02:32:10 Uhr eine „Internet-Data“ – Verbindung verzeichnet worden sei, konnte der Sachverständige nicht abschließend beurteilen, ob es sich hierbei um eine gesonderte Internetverbindung (z. B. ein Synchronisierungsprozess einer App) oder sogar um die Dauer des Anrufversuchs gehandelt hat. Insoweit wies der Sachverständige auch auf mögliche zeitliche Differenzen bezüglich der Funkzellenauswertung und des Mobilgerätes hin.
37
Auch auf Vorhalt, dass die Verstorbene nach Aktenlage über ein Prepaid – Handy verfügte, dessen Guthaben wohl aufgebraucht gewesen sei, konnte der Sachverständige keine konkreteren Ausführungen hierzu machen. Festzuhalten bleibe insoweit, dass ohne Guthaben ein Anruf nicht durchkomme.
38
Darüber hinaus konnte der Sachverständige K auch nicht ausschließen, dass der Notfallkontakt sich durch „Wasser, Wassertropfen“ geöffnet hat und gewählt wurde oder, dass es sich um einen unbeabsichtigten „Hosentaschenanruf“ gehandelt hat. Denn Nässe (z. B. Wasser und / oder Schweiß) könne zu Einschränkungen in der Bedienung eines Mobiltelefons führen und die Bedienung eines Mobiltelefons könne sich verselbstständigen.
39
Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass es im Zeitraum 02:31:25 Uhr bis 02:32:09 Uhr einen abgebrochenen Anrufversuch von dem Mobiltelefon der Verstorbenen, ausgelöst über den Sperrbildschirm, zur Telefonnummer ihrer Eltern gegeben hat, bei dem jedoch nicht feststeht, ob dieser aktiv erfolgte oder durch äußere Umstände versehentlich ausgeführt wurde. Eine von der Verstorbenen bewusst wahrgenommene Notlage bzw. Gefahrensituation im Zeitpunkt des Anrufversuches ist aufgrund dessen nicht belegt.
40
Die Joggereigenschaft des Angeklagten in der Nacht vom 02.10. auf den 03.10.2022 gegen 02:00 Uhr sowie die Laufstrecke folgen aus den Angaben des Angeklagten in seinen Zeugenvernehmungen vom 21.10.2022 und 10.11.2022, eingeführt durch die vernehmende Beamtin und Zeugin KHKin S. Diese gab an, nachdem mehrere Zeugen über einen nächtlichen Jogger im Bereich A. / H. berichtet hätten, sei diesbezüglich ein Presseaufruf erfolgt. Auf diesen habe sich die Mutter des Angeklagten bei der Polizei gemeldet und erklärt, bei ihrem Sohn handle es sich um den gesuchten Jogger. Sie habe dann den Angeklagten 21.10.2022 und am 10.11.2022 als Zeugen einvernommen. Der Angeklagte habe hier im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, in der Nacht nicht habe schlafen zu können und deswegen joggen gegangen zu sein. Er habe weder sein Handy noch eine Sportuhr dabeigehabt. Losgelaufen sei er zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr, die Strecke habe 6 oder 7 km betragen. Er sei die Strecke Burgweg – Kinderheilstätte Haindorf – zurück zum Kreisverkehr in A. – an der Kirche vorbei – zurück auf die ...wandstraße in Richtung Hohenaschau – Festhallenparkplatz – Mauserlweg – Elternhaus gelaufen. Auf dem Festhallenparkplatz seien ihm junge Leute entgegengekommen und er habe auch ein wartendes Auto mit Licht gesehen. Bekleidet gewesen sei er mit einer Sen Jacke mit der Leuchtaufschrift „Bergwachtjugend Aschau“, einer Stirnlampe, grünen Adidas-Laufschuhen und einer Sen langen Jogginghose. Am Parkplatz vorbeigelaufen sei er, um zu schauen, ob er jemanden kenne. Hierbei habe er u. a. den Namen seiner guten Fin V R ins Spiel gebracht.
41
Hinzu kommt, dass die Zeugen S, M, K und B auf der von dem Angeklagten angegebenen Joggingstrecke (...wandstraße und Festhallenparkplatz in westliche Richtung) zu der angegebenen Joggingzeit einen Jogger wahrgenommen haben. Der Zeuge B ist gegen kurz nach 02:10 Uhr am Festhallenparkplatz losgefahren und hat den Jogger von Hohenaschau in Richtung Aschau auf der Verlängerung der ...wandstraße fahrend kurz vor Aschau rechts auf Höhe einer Wiese gesehen. Der Zeuge K hat um 02:18 Uhr den Eiskeller verlassen und ist zu Fuß auf der ...wandstraße in Richtung Aschau gehend kurz vor Ortsende Hohenaschau auf der rechten Straßenseite einem Jogger begegnet. Die Zeugin M begegnete dem in westliche Richtung laufenden Jogger gegen 02:22 – 02:27 Uhr im östlichen Bereich des Festhallenparkplatzes (die Uhrzeit konnte sie aufgrund der Dauer ihrer Heimfahrtstrecke und einer um 02:42 Uhr daheim geschriebenen Nachricht eingrenzen) und der Zeuge Sch., der im Auto etwa auf der Mitte des Festhallenparkplatzes auf seine Fin wartete, sah im selben Zeitraum einen Jogger ebenfalls über den Parkplatz weiter Richtung Westen laufen.
42
Abschließend ließ sich nicht klären, ob dieser Jogger eine lange Hose (so der Angeklagte und der Zeuge B) oder eine kurze Hose ggf. mit einer Leggins darunter (so die Zeugen S, M und K) getragen hat. Jedoch stimmen die Angaben des Angeklagten in seiner Zeugenvernehmung über die zeitlichen Angaben hinaus insoweit mit den Angaben der Zeugen M und S überein, als dass die junge Zeugin M dem Jogger auf dem Parkplatz begegnet ist und der Zeuge S auf dem Parkplatz im Auto auf seine Fin wartete, als der Jogger vorbeilief.
43
Der Zeuge F K, ein Arbeitskollege des Angeklagten, mit dem er jedenfalls in den Monaten vor seiner Verhaftung öfter auch private Unternehmungen getätigt hat, gab hierzu an, ihn habe es nicht gewundert, dass der Angeklagte nachts joggen gehe. Er habe ihm öfter erzählt, er gehe nachts joggen und mache Dinge, wie zum Beispiel nach der Arbeit noch abends die ...wand hochzulaufen. Außerdem habe er berichtet, für einen Halbmarathon zu trainieren.
44
Zur Überzeugung der Kammer ist der Angeklagte deshalb im gegenständlichen Zeitraum zwischen 02:20 Uhr und 02:27 Uhr von Aschau kommend über den Festhallenparkplatz in Hohenaschau in westliche Richtung gejoggt. Soweit sich der Umstand um die kurze oder lange Hose des Joggers nicht aufklären ließ, konnten die Zeugen, die eine kurze Hose beschrieben, nicht ausschließen, dass der Jogger unter einer kurzen Hose eine lange Leggins trug.
45
Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 28.04.2023 zur Last gelegt hat, die sich auf dem Heimweg auf der ...wandstraße befindliche H W verletzt zu haben, indem er sie aus sexuell motivierten Gründen von hinten angegriffen und zu Boden gebracht haben soll, sich sodann wuchtig mit beiden Knien auf den Schulterbereich der H W gesetzt und ihr dann mehrfach, zumindest fünfmal, mit einem stumpfen Gegenstand in Tötungsabsicht gegen den Kopf geschlagen haben soll, sie stranguliert zu haben und anschließend die bewusstlose, verletzte Frau in den angrenzenden Bärbach geworfen zu haben, um die Tatentdeckung zu verhindern, hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass eine strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Versterben der H W nicht bewiesen werden kann.
46
Objektive unmittelbare oder mittelbare Beweismittel, die eine mögliche Tatbegehung begründen könnten, liegen nicht vor.
47
Die Kammer hält darüber hinaus die Angaben der den Angeklagten belastenden Zeugen vom Hörensagen V R, L R, A R und A M sämtlich im Kern für unglaubhaft und die Zeugen für nicht glaubwürdig. Auch die Angaben der weiteren einvernommenen Zeugen belegen in keiner Weise eine mögliche Täterschaft des Angeklagten.
a) Kein Treffen am 03.10.2022 zwischen V R und dem Angeklagten abends in A.
48
Die Festnahme des Angeklagten erfolgte – so die Zeugen KOKin Z und KHK M – aufgrund der Angaben der Zeugin V R, einer guten Fin des Angeklagten, in ihren polizeilichen Vernehmungen vom 17.11.2022 und 18.11.2022. Diese habe angegeben, der Angeklagte habe ihr am 03.10.2022 abends bei einem Spaziergang in A. im Ch, erzählt, dass in A. ein Mädel umgebracht worden sei, was seitens der Ermittler aufgrund der bis dahin noch nicht erfolgten medialen Berichterstattung als Täterwissen eingeordnet worden war.
49
aa) Im Einzelnen habe die Zeugin V R – so die vernehmende Beamtin und Zeugin KHKin S – in ihrer Zeugenvernehmung am 17.11.2022 angegeben, sie kenne den Angeklagten seit der 5. Klasse und dieser sei ihr „bester Spezl“, mit dem sie seit etwa 3 Jahren oft Kontakt habe und sich treffe. Der Angeklagte habe sie am 03.10.2022 gegen 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr angerufen und sie hätten sich zu einem Spaziergang am selben Abend verabredet. Getroffen hätten sie sich gegen 19:15 Uhr oder 19:00 Uhr am „Eiskellerparkplatz“. Während des etwa dreieinhalbstündigen Spaziergangs habe der Angeklagte ihr erzählt, dass er in der Nacht zuvor um 02:00 Uhr joggen gewesen sei. Weiter habe er erzählt, dass am Morgen desselben Tages dort eine junge Frau umgebracht worden sei, was er irgendwo gehört habe. Auf ihren Einwand, dass sie es nicht gut finde, dass der Mörder noch frei sei, habe der Angeklagte geäußert, es täte ihm voll leid, weil er die H wohl vom Sehen oder über Fe/Bekannte gekannt habe. Auf Nachfrage habe die Zeugin bekräftigt, dass sie sich zu 100% sicher sei, dass der Angeklagte ihr schon am Abend des 03.10.2022 ab 19:00 Uhr/19:15 Uhr vom Tod der H erzählt habe. Im weiteren Verlauf der Vernehmung habe V R ergänzt, dass der Angeklagte bei diesem Spaziergang auch geäußert haben soll, er habe gelesen, dass sie missbraucht und dann umgebracht worden sei und in der Prien aufgefunden worden sei. Er habe auch in die Richtung gedeutet, wo sich die Prien befinde und der Leichnam gefunden worden sei. Auf ausdrückliche Nachfrage, welche Gegenstände der Angeklagte in der Regel mit sich führe, wenn sie spazieren gingen, habe die Zeugin kein Messer erwähnt.
50
Die Angaben der Zeugin R sind hinsichtlich eines möglicherweise geschilderten Täterwissens schon an dieser Stelle kritisch zu bewerten. Jedenfalls das geschilderte Auffinden des Leichnams in der Prien kann hierunter nicht subsumiert werden. Denn in Hohenaschau fließt der Bärbach, der in die Prien mündet, die wiederum in den Chiemsee fließt. Wie weit es den Leichnam tatsächlich treiben würde und wo er dann aufgefunden werden würde, hätte ein Täter aus Sicht der Kammer nicht wissen können.
51
bb) Unmittelbar nach dieser ersten Zeugeneinvernahme, die um 13:34 Uhr beendet war, versandte die Zeugin V R folgende, durch den Polizeibeamten und Zeugen KHK H ausgewertete Sprachnachrichten an ihre Mutter, den Angeklagten persönlich und den Zeugen K und erhielt hierauf die nachfolgende Antwort ihrer Mutter:
- 17.11.2022, 13:40 Uhr, WhatsApp Sprachachricht von V an A R
„Hallo Mama. Also ich bin jetzt zurück von der Polizei. Das hat jetzt echt eineinhalb Stunden gedauert. Und …ja, also ich bin jetzt beschu … also … ähm, der T ist jetzt noch bei der Polizei der Täter. Ich habe ihnen jetzt alles erzählt. Den Chat mit dem T habe ich Ihnen abfotografieren müssen und so. Ähm … und … ich habe nicht mehr genau gewusst, was an dem Tag war, glaubst du ich merke mir das so hä ? … Und die haben zu mir gesagt, dass ich mich vielleicht … besser wäre es, dass ich mir einen Anwalt holen. Und der T müsse vielleicht für 2, 3 Tage in U-Haft, weil die alles genauer untersuchen müssen und blablabla. Und die haben jetzt meine Jacke untersucht und in ein paar Tagen oder Wochen krieg ich dann die DNA Dinger. Und … die denken halt echt, ich und der T hätten nichts Besseres zu tun, als irgendwelche Mädls umzubringen, vor allem der T. Jetzt ist der halt beschuldigt und denkt, sie denken, dass der T sie umgebracht hätte.“
- 17.11.2022, 13:43 Uhr, WhatsApp Sprachnachricht von V an A R
„Mir ist gerade aufgefallen, ich habe der Polizei gerade einen Schmarrn erzählt, weil ich hab nicht mehr genau gewusst, welches Datum das war. Glaubst, ich merke mir das? Es war, ich hab nämlich gerade nachgeschaut, es war nicht am 3. wo wir uns getroffen haben, sondern am 5.. Oh Mann, jetzt hol ich mich noch mehr in die Scheiße. Warum werde denn ich da jetzt mit reingezogen? Ich hab nicht mal was damit zu tun. Ich kenne dieses Weib nicht einmal. … Jetzt muss ich auch noch wahrscheinlich in U-Haft, nur weil die denken, dass ich mit dem T das Mädchen umgebracht hätte, nur weil er mich angegeben hat. Jetzt muss ich mir einen Anwalt holen dafür. Mama … ich hab noch nie einen Anwalt gehabt und ich möchte auch nicht in U-Haft gehen … Mann.“
- 17.11.2022 um 13:43 Uhr folgende Sprachnachricht von V R an den Angeklagten:
„Hallo T, ich war jetzt gerade bei der Polizei. Hab das alles geregelt. Und ich habe mich verplappert äh ich habe nämlich gesagt, dass war am dritten Oktober, obwohl es am fünften Oktober war, hab ich jetzt gerade gesehen, ich habe ich habe es nicht mehr genau gewusst, ich habe es halt vergessen gehabt, weil ich jetzt nicht geahnt habe, dass ich jetzt da so irgendwie abgefragt werde oder so, weil ich ja nichts damit zu tun habe. Und ähm wenn du noch mal von der Polizei einen Anruf kriegst und die dich wegen dem wir haben uns zwar am dritten auch getroffen, aber es war nicht am dritten, es war am fünften, ich habe mich am Datum vertan. Vielleicht kannst du denen dann sagen, dass ich mich vertan habe und dass eigentlich der fünfte Oktober war, wo wir uns getroffen haben“.
- 17.11.2022, 13:59 Uhr, WhatsApp Sprachnachricht von V an M K
„Aber ich habe den T fett beschützt, weil die haben mich so gefragt, wie er so Auto fährt, weil ich dann über das Auto geredet habe. Und ich habe gesagt, ja, der fährt voll gut Auto. Ich habe den fett in Schutz genommen, den T, dafür muss er mir dankbar sein, jetzt. Und, ich habe so viel Gutes gesagt und … bei der Hälfte habe ich es nicht mehr gewusst, ich habe einfach irgendwas erzählt. Ich merke mir doch nicht, was der am 3. oder 5. Oktober war. Weil das war nämlich jetzt nicht am 3., wir haben uns am 3. auch getroffen und er hat mir darüber erzählt, aber … eigentlich war das auch am 5. und ich hab jetzt gesagt … ich hab jetzt nicht geahnt, dass ich darüber abgefragt werde. Ich habe ein … ich weiß … ich habe das nicht mehr gewusst, ich habe das nicht mehr so im Gedächtnis drinnen, wann ich wie mit wem was gemacht habe … Jetzt habe ich übrigens dich und den R auch angeben müssen, weil die so gefragt haben, mit wem ich so abhänge. … Aber, ich nicht mal was damit zu tun, wer, ich war nicht mal mit ihm um 2 in der Nacht laufen. Dann fragen die mich, wann der unterwegs war. Ich, ich habe dann gesagt, es tut mir leid, ich weiß es nicht. Ich bin fast zuwider geworden da drinnen. Oh na, ich bin so, ich habe so Angst, ich bin im Arsch.“
- 17.11.2022, 14:00 Uhr, WhatsApp Sprachnachricht von A (Mutter) an V R
„Nein, jetzt pass auf, jetzt beruhigst du dich mal bitte wieder, du musst nicht in U-Haft, das kann ja nicht sein, das kann ja nicht sein, dass die dich da gleich reinhauen. Also dann bin ich da und dann nehmen wir uns einen Anwalt, weil das kann nicht dein Scheiß Ernst sein, dass du jetzt dafür einhockst … nur weil du mit dem T unterwegs warst. Und das mit dem äh mit dem Datum, des, falls die dich anreden, geh, fahr irgendwann noch mal rein und ändert des, sag, dass du dich da vertan hast. Ich weiß es ja auch nicht und du weißt es ja auch nicht mehr so genau, entschuldige mal, wer kann denn ahnen, dass du verdächtig wirst, mit dem T die Frau umzubringen? (…)“
- 17.11.2022, 14:00 Uhr, WhatsApp Sprachnachricht von V an A R
„Mama, ich hab mich um das Datum vertan, es war nicht der 3., sondern der 5. Und jetzt … ach Scheiße … nein, ich finde das gerade dumm, ich habe nichts damit zu tun und ich habe keine Ahnung und ich habe noch nicht einmal das Handy so lange, dass ich … ach nee, jetzt reite ich mich noch mehr in die Scheiße hinein, obwohl ich nicht mal was damit zu tun habe. Glaubst du, ich merke mir das, wann das war, ich habe nicht mal geahnt, dass ich da abgefragt werde.“
52
Die Zeugin V R tut hier unzweifelhaft kund, sich im Tag des Spaziergangs und des Gesprächs über den Todesfall der H W geirrt zu haben.
53
cc) Trotz ihrer per Sprachnachrichten geäußerten Erkenntnis, sich im Tag geirrt zu haben und dem Vorschlag ihrer Mutter, dies klarzustellen, wiederholte die Zeugin V R in ihrer polizeilichen Vernehmung am nächsten (!) Tag, den 18.11.2022, gemäß den Ausführungen der Vernehmungsbeamtin KOKin Z ihre Einlassung, sich am 03.10.2022 mit dem Angeklagten am Eiskellerparkplatz abends getroffen zu haben und mit diesem 3-4 Stunden spazieren gegangen zu sein und dass der Angeklagte sie gefragt habe, ob sie wisse, dass im oder neben dem Eiskeller ein Mädel umgebracht worden sei und dass er nachts um 02:00 Uhr joggen gewesen sei. Abweichend von ihrer Einlassung am Tag zuvor gab sie nunmehr an, der Angeklagte habe ihr dies bereits am Parkplatz erzählt, bevor sie losgegangen seien. Auf Frage, wie sie festmachen könne, dass es 100%ig der 3. Oktober gewesen sei, gab sie – ohne Zweifel anzumelden – an, weil sie das noch wisse. Am 4. Oktober hätten sie sich nochmal getroffen. Im weiteren Verlauf habe sie erneut behauptet, der Angeklagte habe ihr an diesem Tag, dem 3. Oktober, erzählt, das Mädel sei in der Prien gefunden worden und es habe sich um die H aus dem Eiskeller gehandelt.
54
dd) In ihrer dritten polizeilichen Vernehmung zwei Monate später am 18.01.2023, referiert durch die Zeugin KOKin Z, legte die Zeugin dann ohne näheren Anlass einen erheblichen Belastungseifer betreffend den Angeklagten an den Tag. Sie untermauerte erneut, dass sie sich am 03.10.2022 mit dem Angeklagten abends getroffen habe. Nunmehr fiel ihr noch ein, dass der Angeklagte bei diesem Treffen ein Messer dabeigehabt habe, ihr dieses noch am Parkplatz an den Hals gehalten und geäußert haben soll: „Haha, jetzt bringe ich dich um“. Im Weiteren legte sie dar, der Angeklagte habe sie auch öfter mal „Angt“ an den Oberschenkeln oder irgendwo anders, was sie nicht gemocht habe. Auch an dem Abend (dem 03.10.2022) habe er sie Angt. Er sei neben ihr gegangen, es sei ein bisschen Wind gegangen, sie habe geäußert, dass ihr kalt sei und dieser habe seinen Arm um sie gelegt. Sie habe „wirklich panische Angst“ gehabt. Auf ihre Bitte, dies zu lassen, habe der Angeklagte von ihr abgelassen. Im Weiteren glaubte sie sich zu erinnern, dass dies an einer Stelle gewesen sei, wo eigentlich nichts sei und konstatierte: „Wenn er mir was getan hätte, hätte niemand was gesehen oder so, das wäre eine gute Stelle sag ich mal für den, für denjenigen. Ja.“
55
Hier bleibt zu bemerken, dass es nicht nachvollziehbar ist, sondern lebensfern erscheint, dass die Zeugin V R, nachdem sie von dem Angeklagten über ein Tötungsdelikt informiert worden sein will, von diesem mit dem Messer bedroht worden sein will und zuvor schon mehrfach gegen ihren Willen von ihm Angt worden sein will, mit diesem im Dunkeln auf einsamen Wegen stundenlang spazieren gegangen ist.
56
ee) Die in der in der 2. Jugendkammer zuständige Berichterstatterin und Zeugin RiinLG B schilderte die dortigen Angaben der Zeugin V R als „selten konfus“. Diese sei von der 2. Jugendkammer dreimal einvernommen worden, am 19.10.2023 und am 03.11.2023 ausdrücklich auf Wunsch der Verteidigung ohne konfrontative Befragung. Sie habe von Beginn ihrer ersten Vernehmung an am ganzen Leib gezittert, sich irritiert und sehr unruhig gezeigt. Zu Beginn ihrer ersten Vernehmung habe sie sehr knapp geschildert, dass ihr der Angeklagte am 03.10.2022 von dem Mord in A. berichtet habe. Ebenfalls habe sie die Bedrohung mit dem Messer behauptet, während dessen der Angeklagte ausgeführt haben soll: „Ich könnte dich jetzt auch umbringen“. Während dieser Vernehmung sei sie zweimal zusammengebrochen und die Verhandlung habe unterbrochen werden müssen. Sie habe hier jeweils heftig gezittert, sich im Zuschauerraum umgeschaut und den Angeklagten angeschaut, geweint und unzusammenhängende Angaben gemacht. In ihrer weiteren, ebenfalls nicht konfrontativen Einvernahme per audiovisueller Übertragung in einen anderen Raum am 03.11.2023 sei sie bei dieser Version geblieben. Der Vorhalt ihrer Sprachnachrichten sowie eine konfrontative Befragung sei dann für den 05.12.2023 geplant gewesen. Hier habe sie aber von ihrem Recht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht.
57
ff) In der hiesigen Hauptverhandlung hat sich die Zeugin V R auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen.
58
gg) Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte und die Zeugin V R sich am 03.10.2022 abends ab 19:00 Uhr am Festhallenparkplatz in A. getroffen haben und einen längeren Spaziergang unternommen haben, existieren nicht.
59
Neben den vorzitierten Sprachnachrichten der V R nach ihrer Vernehmung am 17.11.2022 sprechen vielmehr folgende Umstände dafür, dass ein Treffen mit dem Angeklagten in A. erst einen Tag später, am 04.10.2022, in den Abendstunden stattgefunden hat:
60
(1) Am 05.10.2022 um 15:04 Uhr schickte V R folgende Sprachnachricht an ihrer Schwester L R („Schwesti“):
„Ähm Ich hab dir ja gerade ein TikTok geschickt … ähm ein Mädl .. also ich bin ja gestern beim T gewesen und der hat mich allein am Eiskeller … also er ist vorgegangen und erzählt mir beim Eiskeller weil ich habe da gewartet ja hmmm ein Mädl ist beim Eiskeller gestern umgebracht worden, also am Sams … äh … am ja Samstag umgebracht worden … und ähm … ja der Mörder ist immer noch nicht gefunden und der treibt sich immer noch rum. Ich habe dann den T angeschrien und hab gesagt Mädl … ich bin grad vorm Eiskeller, ich gehe allein, als Frau, ich hab nichts dabei, nur mein Schlüssel. Und jetzt seitdem trau ich … seitdem lässt mich der T da nicht mehr alleine. Und seitdem sagt er ich soll dort nicht mehr parken … wenn ich jetzt alleine bin, weil das Mädl eben da umgebracht worden ist und jetzt hab ich so Paranoia, dass … ich habe gestern so Schiss gehabt, dass ich auch umgebracht werde, weil der Mörder noch nicht gesichtet worden ist.“
61
Hieraus geht eindeutig hervor, dass sie „gestern“, also am 04.10.2022, am Eiskeller auf den Angeklagten gewartet hat.
62
(2) Weiter ergab gemäß der Angaben der Zeugen KHK M und KOK S die Auswertung des Mobiltelefons der Zeugin V R bezüglich des 03.10.2022 folgende Erkenntnisse:
- 14:49 Uhr: Geodaten in A. (Wohnanschrift des Angeklagten) und Funkzelle Aschau
- 15:56 Uhr: Geodaten in Prien, am Reitbach (verm. McDonald's)
- zw. 15:59 – 16:01 Uhr: V macht mehrere Bilder auf einer Toilette, wohl WC bei McDonald's
- 16:22 Uhr: Geodaten in Übersee, Strandbad
- 17:47 Uhr: Geodaten der Wohnanschrift der Familie R (Bergen/Bernhaupten)
- 18:19 Uhr: Funkzelle Aschau
- zw. 18:22 – 18:25 Uhr: Sprachnachricht an M K, dass L Corona hat, V fährt offensichtlich Auto
- 18:54 Uhr: Geodaten ihrer Wohnanschrift (Bergen/Bernhaupten)
- ab 20:44 Uhr: WhatsApp – Kommunikationen zw. V R und F K (Thema: Besuch eines „Lost Place“) sowie WhatsApp – Chats mit J und L sowie K (es geht um die Sendung „Berlin Tag und Nacht“, ein Fan-Treffen mit Matze) bis zuletzt 23:25 Uhr.
63
Für den Zeitraum ab 19:00 Uhr existieren weder Geo- noch Funkzellendaten vom Handy der V R im Raum A. im Ch,.
64
Der Zeuge KHK H, der das Handy der Zeugin V R ebenfalls ausgewertet hat, ergänzte, dass am 03.10.2022 nur insgesamt 3197 Schritte der Zeugin (zwischen 18.00 Uhr und 24 Uhr ca. 106 Schritte) verzeichnet waren.
65
Hieraus folgt eindeutig, dass das Mobiltelefon der Zeugin V R am Abend des 03.10.2024 ab 18:54 Uhr an ihrer Wohnanschrift in Bergen/Bernhaupten war und dass die Zeugin dieses, wie sich aus der abendlichen Kommunikation ergibt, auch bedient hat und damit auch persönlich zu Hause war. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass V R ohne ihr Mobiltelefon mit dem Angeklagten in A. spazieren gegangen ist. Ebenfalls spricht die Anzahl der verzeichneten Schritte eindeutig gegen einen sehr langen Spaziergang am Abend des 03.10.2022.
66
(3) Am 04.10.2022 ergab die Auswertung des Handys der V R dagegen gemäß den Angaben der Zeugen KHK H und KOK S folgende Ergebnisse:
- 07:51 Uhr: Geodaten in Traunstein, Berufsschule
- 13:03 + 15:26 Uhr: Geodaten der Wohnanschrift (Bergen/Bernhaupten)
- 15:56 Uhr: Geodaten in Traunstein, H. straße/McDonalds Abends tauschen sich V R und der Angeklagte per WhatsApp – Chat aus:
- 20:07:39 Uhr: V an S: Host du lust wos zum machen? Mir is so fad
- 20:09:17 Uhr: S an V: Was hab ich vergessen
- 20:09:36 Uhr: V an S: De Tasche mit dem Puk zeig drin – De is no bei mir im Auto
- 20:10:25 Uhr: S an V: A ja wir können ein bisschen spazieren gehen
- 20:10:34 Uhr: V an S: ja super – Treffma uns beim Eiskeller hinten ?
- 20:11:23 Uhr: S an V: Ok wan
- 20:11:32 Uhr: V an S: Jetzt dann – Frog an F vit mog er a wos macha
- 20:12:35 Uhr: S an V: Dareich in nicht
- 20:13:07 Uhr: S an V: Bist schon unterwegs
- 20:13:16 Uhr: V an S: Ja
- 20:13:29 Uhr: S an V: Ok wo bist du denn
- 20:42 Uhr: V ruft S an; ihr Handy befindet sich Funkzelle Aschau bis 22:25 Uhr
- zwischen 20:00 Uhr und 23:00 Uhr: AppleHealth, viele Bewegungsdaten mit mehr als 6350 Schritten.
- 22:43 Uhr: V verlangt die Übersendung der Bilder von S
- 22:47 Uhr: Geodaten der Wohnanschrift (Bergen/Bernhaupten)
- 06:28 Uhr: V erhält die Bilder von S.
67
Hierzu passend führte der Zeuge KOK S aus, dass auf dem Mobiltelefon Oukitel WP7 des Angeklagten Fotos gefunden worden seien, welche am 04.10.2022 in A. gefertigt worden seien, unter anderem ein Bild von V R vor der Touristeninformation.
68
(4) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis aus dem Chatverkehr, den die Zeugin V R am 04.12.2022 über Instagram mit der Zeugin A D hierzu geführt hat.
69
Die Zeugin D gab an, Anlass hierfür sei gewesen, dass V R behauptet habe, ihr F F K sei am 02.10. und 03.10.2022 mit dem Angeklagten unterwegs gewesen. Dies habe nicht gestimmt und sie habe V aufgefordert, die Wahrheit zu sagen. Sie sei auch extra zur Polizei gegangen und habe die Nachrichten da alle vorgezeigt, weil ihr die Äußerungen von V R äußerst widersprüchlich vorgekommen seien.
70
Der Chatverkehr wurde in der Hauptverhandlung von der Zeugin D vorgelesen, Sprachnachrichten hat sie vorgespielt. Aus diesen geht hervor, dass die Zeugin V R zunächst angab, sie sei die Hauptzeugin, weil sie den ganzen Tag mit dem Angeklagten unterwegs gewesen sei, und wenn jemand was Falsches sage, kriege sie Probleme. Wiederholt führte sie aus, dass der F K ihr erzählt habe, er sei am Sonntag, den 02.10.2022 mit dem Angeklagten und dem S (W?) bei einem Lost Place gewesen und er hätte den Angeklagten abends um 12:00 Uhr am Eiskeller rausgelassen. Der Angeklagte soll gesagt haben, er gehe jetzt joggen, weil ihm langweilig sei. In einer Nachricht äußert sie: „(…) Ich war mitm T um 02:00 Uhr nachts nicht unterwegs. Ich war dann am Abend drauf mit ihm unterwegs, das stimmt. Aber da war das ja schon vorbei (…).“
71
Hier, zwei Monate nach der maßgeblichen Nacht 02.10./03.10.2022, wiederholte die Zeugin V R u. a. ihre falschen Angaben, am 03.10.2022 abends mit dem Angeklagten unterwegs gewesen zu sein, und steigerte diese noch zulasten des Angeklagten dahingehend, dass der Angeklagte in der Nacht 02.10./03.10.2022 um Mitternacht Joggingabsichten geäußert haben will. Hiervon war weder in ihren polizeilichen Aussagen die Rede noch haben die Zeugen K und W dies bestätigt.
72
(5) Nach den Ausführungen der Zeugin KOKin Z habe die Zeugin V R bei einer örtlichen Begehung in Hohenaschau gegenüber der Polizei ausgeführt, auf welchem Parkplatz sie bei den Treffen mit dem Angeklagten am Festhallenparkplatz konkret geparkt haben will. Hierbei habe sie denselben Parkplatz für die behaupteten Treffen am 03.10.2022 und am 04.10.2022 angegeben. Der Festhallenparkplatz sei videoüberwacht. Das Fahrzeug der Zeugin sei auf den Aufzeichnungen am 03.10.2022 ab 19:30 Uhr nicht gesichtet worden. Der angegebene Parkplatz sei von Bäumen verdeckt gewesen. Dagegen sei ihr Fahrzeug am 04.10.2022 ab gegen 21:00 Uhr von der Kamera auf einem anderen Parkplatz aufgenommen worden.
73
Auch dieser Umstand belegt keine Anwesenheit der V R in Hohenaschau am 03.10.2022 abends, dafür aber am 04.10.2022.
74
(6) Gemäß den Angaben des Zeugen KHM S, der die dem Angeklagten zugeordneten Mobiltelefone ausgewertet hat, fanden sich auf dem Mobiltelefon Oukitel WP7 im Webverlauf ab dem 04.10.2022, 18:48 Uhr diverse Aufrufe von Pressemitteilungen zu dem Auffinden des Leichnams der H W, z. B. auf www.rosenheim24.de und www.spiegel.de. Am 03.10.2022 fand sich kein entsprechender Webverlauf. Davon ausgehend hat der Angeklagte also kurz vor dem Treffen mit der Zeugin V R am 04.10.2022 abends (und nicht schon am 03.10.2022) von dem UnGsfall Kenntnis erlangt, was wiederum dafür spricht, dass er ihr hierüber im Anschluss berichtet haben kann.
75
hh) Darüber hinaus hat kein weiterer Zeuge, insbesondere nicht die Zeugin L R, die hierzu befragt wurde, bestätigen können, dass es ein Treffen von V R und dem Angeklagten am Abend des 03.10.2022 gegeben hat.
76
ii) Die Kammer hält die polizeilichen Angaben der Zeugin V R, wonach sie sich am 03.10.2022 abends mit dem Angeklagten getroffen haben will und dieser bei dem Treffen vom Todesfall der H W erzählt haben will, aufgrund vorstehender Ausführungen für nicht glaubhaft und ab dem 18.11.2022 durch die Zeugin V R bewusst wahrheitswidrig aufrechterhalten.
77
Die Kammer geht vielmehr aufgrund der der Polizei seit spätestens 01.12.2022 vorliegenden Ergebnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons der Zeugin V R, der ermittelten Geo- und Funkzellendaten sowie der dazu passenden Lichtbilder davon aus, dass am Abend des 04.10.2025, also erst einen Tag später, ein entsprechendes Treffen in A. stattgefunden hat, was auch durch die von der Zeugin versandten Sprachnachrichten unterstrichen wird. Sollte der Angeklagte bei diesem Treffen vom Versterben der H W erzählt haben, wäre diese Kenntnis jedoch keinesfalls als Täterwissen zu qualifizieren, da der UnGsfall zu diesem Zeitpunkt bereits in den Medien bekannt gegeben worden war und der Angeklagte sich laut Webverlauf hierüber informiert hatte.
b) Treffen am 03.10.2022 nachmittags in Übersee
78
Gleichermaßen als unglaubhaft stuft die Kammer die Angaben der Zeugin L R ein, wonach der Angeklagte nach einem Tischtennisspiel in Übersee am späten Nachmittag des 03.10.2022, an dem sie, ihre Schwester V, der Angeklagte sowie der R W teilgenommen hätten, geäußert haben soll, dass es in A. einen Mord gegeben habe, bei dem eine junge Frau getötet worden sei.
79
aa) – Die Zeugin L R hat – so der Vernehmungsbeamte und Zeuge KOK S – in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 22.11.2022, also 4 Tage nach Verhaftung des Angeklagten, angegeben, sie sei gemeinsam mit ihrer Schwester V, dem Angeklagten und dem Zeugen R W am 03.10.2022 nachmittags gegen 16:30 Uhr am Chiemsee beim Tischtennisspielen gewesen. Sie sei mit ihrer Schwester losgefahren, dann hätten sie den R abgeholt und seien dann an den Chiemsee gefahren. Der Angeklagte sei glaublich schon da gewesen. Gemeinsam hätten sie eine bis eineinhalb Stunden Tischtennis gespielt. Danach, schätzungsweise gegen 18:30 Uhr/19:00 Uhr abends, seien sie an den Fahrzeugen am Parkplatz gestanden und hätten geredet. Der Angeklagte habe gesagt, dass in A. eine Frau umgebracht worden sei, den Namen H habe er nicht erwähnt. Sie seien alle drei ziemlich geschockt gewesen, als der Angeklagte das erzählt habe und hätten sich schon gegenseitig gefragt, wie sowas passieren könne. Auf Frage, ob bei dem Gespräch alle vier anwesend gewesen seien, habe die Zeugin geantwortet: „Ja, das haben die V, der R und ich so mitbekommen. Die anderen beiden, wie gesagt, V und R müssten das auch gehört haben, die waren bei diesem Gespräch definitiv mit dabei.“ Im weiteren Verlauf bestätigte sie, sich sicher zu sein, dass dies am 03.10.2022 gewesen sei.
- In ihrer zweiten Vernehmung am 24.01.2023, ebenfalls durchgeführt durch den Zeugen KOK S, habe sie zu Beginn von sich aus berichtet, dass der Angeklagte ihre Schwester öfter mal angefasst habe, einmal sei sie dabei gewesen. Dies sei im Auto gewesen, als sie hinten gesessen sei, ihre Schwester auf dem Fahrersitz und der Angeklagte auf dem Beifahrersitz. Der Angeklagte habe ihre Schwester am Oberschenkel angefasst und sei dann weiter nach oben gegangen.
80
Auch erinnere sie sich, dass der Angeklagte nach dem 03.10.2022 viel öfter als zuvor, nämlich nahezu täglich bei ihnen zu Hause gewesen sei. Ihnen sei es so vorgekommen, als habe er sich verstecken wollen.
81
Ebenfalls habe er ihre Schwester V mal mit einem Messer bedroht. Auch hier sei sie dabei gewesen, dies sei – vermutlich noch im Oktober 2022 – wieder im Auto gewesen. Er habe der V, die auf dem Fahrersitz gesessen habe, vom Beifahrersitz aus das Messer hingehalten und dazu gesagt, haha, er bringe sie um.
82
Das Tischtennisspiel am 03.10.2022 wurde in dieser Vernehmung nicht weiter thematisiert.
- Im Rahmen der Hauptverhandlung vor der zweiten Jugendkammer wurde die Zeugin L R gemäß den Angaben der RiinLG B am 17.10.2023 auf Wunsch der Verteidigung nicht konfrontativ und am 07.12.2023 konfrontativ befragt. Zum 03.10.2022 habe sie ihre polizeilichen Angaben zum Tischtennisspiel und der Äußerung des Angeklagten danach wiederholt, allerdings mit der Abweichung, dass sie nicht wisse, ob die V und der R diesen Satz gehört hätten. Diese hätten etwas weiter weg gestanden.
83
Ebenfalls habe sie wiederholt, dass der Angeklagte ihre Schwester im Auto mit einem Messer bedroht habe.
84
In der konfrontativen Befragung am 07.12.2023 habe sie hierzu nichts anderes gesagt. Trotz Vorhalts ihrer polizeilichen Angaben und langer Diskussion, ob die anderen die Bemerkung des Angeklagten gehört hätten, sei sie dabei geblieben. Sie habe noch angegeben, abends nach dem Treffen am 03.10.2022 in der Presse nach einem Mord an einem Mädchen in A. im Internet geschaut zu haben, zu dem aber Thema nichts gefunden zu haben.
- In der hiesigen Hauptverhandlung gab die Zeugin zum wiederholten Mal an, dass sie sich mit V, dem Angeklagten und dem R W am 03.10.2022 zum Tischtennisspielen am Chiemsee getroffen habe, nämlich am Strandbad in Übersee an einer öffentlich zugänglichen Tischtennisplatte.
85
Abweichend führte sie jedoch aus, sie hätten nach dem R W den Angeklagten in A. abgeholt. Der Angeklagte habe das Equipment mitgebracht. Nach dem etwa einstündigen Spiel hätten sie sich am Auto ihrer Schwester stehend noch unterhalten. Vom Angeklagten sei gekommen, ob sie schon gehört hätten, dass in A. ein Mädchen umgebracht worden sei. Sie glaube, sie hätten alle vier zusammen gesprochen und alle vier ziemlich nah beieinandergestanden, sodass jeder jeden reden gehört habe. Der Satz sei vom Angeklagten ohne Zusammenhang gekommen. Sie selber sei überrascht und ein bisschen geschockt gewesen. Sie sei sich nicht sicher, glaube aber, dass keiner so genau nachgefragt habe. Es könne sein, dass sie nachgefragt hätten, sie wisse aber nicht mehr, ob und wie die anderen reagiert hätten. Sie habe in ihrer Erinnerung, dass der R und ihre Schwester das mitbekommen hätten. Sie seien dann im Auto ihrer Schwester heimgefahren, in welcher Reihenfolge ihre Schwester die Jungs heimgefahren habe, wisse sie nicht mehr.
86
Im Nachhinein habe ihre Schwester ihr gesagt, dass sie den Satz auch gehört habe. Da sei sie sich aber nicht mehr sicher.
87
Auch hier wiederholte sie die Situation, in welcher der Angeklagte ihrer Schwester V ein Messer in die Nähe des Halses gehalten haben soll, welche sich im Auto abgespielt haben soll. Ebenfalls wiederholte sie, dass der Angeklagte als Beifahrer seine Hand auf den Oberschenkel ihrer Schwester, die auf dem Fahrersitz gesessen sei, nahe an den Intimbereich gelegt habe.
88
bb) Die Zeugin V R hat gemäß der Angaben der Vernehmungsbeamtin KHKin S am 17.11.2022 ein Treffen zum Tischtennisspielen am 03.10.2022 nicht erwähnt.
89
Erst am 18.11.2022 habe sie ausgeführt, sie, ihre Schwester, der R und der Angeklagte hätten am 03.10.2022 ab 17:15 Uhr/17:30 Uhr für ca. ein bis eineinhalb Stunden in Übersee Tischtennis gespielt. Von einer Äußerung des Angeklagten zum Versterben einer jungen Frau habe sie nichts gesagt.
90
Am 18.01.2023 habe V R gegenüber der vernehmenden Beamtin und Zeugin KOKin Z angegeben, in Übersee beim Tischtennis dabei gewesen zu sein wie auch der S W. Auf Nachfrage, ob sie mit ihrer Schwester mal darüber geredet habe, ob auch diese irgendwie mit S mal über das ganze Thema (Auffinden einer jungen Frau) geredet habe oder was diese wisse, habe die Zeugin V R angegeben, ihre Schwester habe nichts gesagt, also wissen tue sie nichts. Auf ausdrücklichen Vorhalt der Situation nach dem Tischtennisspiel und Nachfrage, ob es an den Autos noch zu irgendwelchen Gesprächen gekommen sei, habe die Zeugin angegeben, sie könne sich nicht erinnern, wenn, dann sei es wahrscheinlich nicht so wichtig gewesen.
91
Gleichen Inhalts wie in ihrer Einvernahme am 18.11.2022 waren ihre Angaben zum Tischtennisspiel – so die Zeugin RiinLG B – in ihrer nicht konfrontativen Befragung am 07.12.2023, wonach sie Fahrerin gewesen sei und ihre Schwester und den R W mitgenommen haben will. Von einer beschriebenen Teilnahme des S W schilderte die Zeugin RiinLG B nichts.
92
cc) Der Zeuge R W konnte sich an ein Tischtennisspiel in Übersee am Chiemsee erinnern, an welchem außer ihm teilgenommen haben sollen V und L R, der Angeklagte und S W. Dies sei an einem Feiertag gewesen, der ein Montag gewesen sei, das habe er so im Gefühl. Er glaube, es sei an dem Tag der Deutschen Einheit gewesen. Auf Vorhalt, ob es auch der 15.08.2022 gewesen sein könne, konnte der Zeuge dies nicht ausschließen. Auf alle Fälle sei es finster, jedenfalls aber dämmrig gewesen und sie hätten mit fluoreszierenden Bällen gespielt und die Handys als Taschenlampen benutzt. Er schätze die Uhrzeit des Treffens auf 17:00/18:00 oder 19:00 Uhr, um 21:00 Uhr sei er sicher wieder daheim gewesen. Hingefahren sei er mit V und L, die anderen beiden seien mit einem separaten Auto gekommen. Bei dem Treffen sei nichts Auffälliges passiert, eine besondere / auffällige Äußerung des Angeklagten habe er nicht gehört.
93
dd) Ausweislich des Chatverlaufs zwischen V R und dem Angeklagten am 03.10.2022 tauschten sich diese ab 10:20 Uhr dahingehend aus, ob und was sie an diesem Tag unternehmen wollen. Nachdem V R um 13:42 Uhr ein Treffen um 7 am Eiskeller vorgeschlagen hatte, wies der Angeklagte um 13:45 Uhr auf das schöne Wetter hin. Um 13:57 Uhr schlug er vor, Federball zu spielen. V R erklärte sich hiermit um 13:58 Uhr einverstanden. Um 13:59 Uhr vereinbarten sie als Treffpunkt den Eiskeller, V R kündigte um 14:00 Uhr an, „so um Halb / Dreiviertel“ da zu sein. Auf Frage des Angeklagten um 14:16 Uhr, ob sie ihn abholen könne, weil er sonst das Zeug so weit schleppen müsse, erklärte sich die Zeugin V R hiermit einverstanden.
94
Um 13:46:31 Uhr wurde in die Planung auch der R W von V R mit einbezogen (… Machma dann später trotzdem was mit dem R auch!" …).
95
ee) Aus den GPS-Daten des Mobiltelefons der Zeugin V R folgt, wie vorstehend ausgeführt, dass das Mobiltelefon am 03.10.2022 – um 14:49 Uhr in A. (Wohnanschrift des Angeklagten) und in der Funkzelle Aschau,
- ab 15:56 Uhr in Prien, am Reitbach (verm. McDonald's), wo V zw. 15:59 – 16:01 Uhr mehrere Fotos auf der Toilette machte,
- um 16:22 Uhr am Strandbad in Übersee am Chiemsee,
- um 17:47 Uhr an ihrer Wohnanschrift in Bergen/Bernhaupten,
- um 18:19 Uhr in der zur Wohnanschrift des Angeklagten gehörenden Funkzelle in A. und
- ab 18:54 Uhr an ihrer Wohnanschrift (Bergen/Bernhaupten) war.
96
Vorausgesetzt, dass V R, wie von ihrer Schwester auf Nachfrage der Kammer bestätigt, ihr Mobiltelefon stets bei sich hat, spräche dieser Verlauf dafür, dass V R zunächst den Angeklagten abgeholt hat, sie sich dann zu McDonalds nach Prien und anschließend zum Strandbad in Übersee begeben hat, dann möglicherweise erst ihre Schwester heimgefahren hat, anschließend den Angeklagten heimgefahren hat und dann wieder an ihre Wohnanschrift nach Bergen gefahren ist.
97
ff) Eine Internetrecherche der Zeugin L R am 03.10.2022 zu dem Thema „Tod einer jungen Frau in A. fand sich gemäß Mitteilung der Zeugin KOKin Z in deren Mobiltelefon, das polizeilich ausgewertet worden ist, nicht. In dem Mobiltelefon seien für den Zeitraum 03.10.2022 bis 08.10.2022 keine diesbezüglichen Einträge zu einer aufgerufenen Website, einem Chat, einem Suchbegriff oder einem Cookie hierzu verzeichnet.
98
gg) Die Zeugin L R hat sich in ihren Aussagen bereits dahingehend widersprochen, ob der Angeklagte von ihnen abgeholt wurde oder selber nach Übersee gefahren ist.
99
Ebenfalls stehen ihre Angaben, dass der Angeklagte ihre Schwester im Auto mit dem Messer bedroht haben soll, im Widerspruch zu denjenigen der V R, wonach die Messerbedrohung am 03.10.2022 auf dem Eiskellerparkplatz erfolgt sein soll.
100
Der gravierendste Widerspruch liegt aber darin, dass die Zeugin L R in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung überzeugt davon war, dass ihre Schwester und der R bei dem Gespräch definitiv dabei waren und den Satz des Angeklagten, dass in A. ein Mädchen umgebracht worden sei, mitbekommen haben müssten. Darüber hinaus hat sie damals angegeben, sie hätten sich schon noch „gegenseitig gefragt, wie so etwas passieren könne“, also das Thema in der Gruppe besprochen. Hieran konnte sich die Zeugin in ihren nachfolgenden Vernehmungen auf Vorhalt, dass ihre Schwester und der R W den Satz nicht bestätigt hätten, nicht mehr erinnern und passte ihre Angaben dahingehend an, dass sie nicht mehr sicher wüsste, ob die beiden das mitbekommen hätten. Zuletzt hatte sie dann wieder in Erinnerung, dass die beiden die Äußerung doch mitbekommen hätten.
101
Aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons der V R und des zuvor zwischen dieser und dem Angeklagten geführten Chatverkehrs hält die Kammer das von der Zeugin L R beschriebene Treffen in Übersee am Chiemsee am Nachmittag des 03.10.2022 im Ergebnis trotzdem für wahrscheinlich. Ob die Zeugen W und W hieran teilgenommen haben, kann dahinstehen. Denn, dass es zu einem Treffen gekommen sein kann, beweist nicht die von der Zeugin L R getätigte Behauptung, der Angeklagte habe zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben, dass ein Mädchen in A. umgebracht worden sei.
102
Die insoweit eklatant widersprüchlichen Angaben der Zeugin L R in ihren Vernehmungen sind aus Sicht der Kammer auch aufgrund der Tatsachen, dass weder V R noch R W eine entsprechende Äußerung des Angeklagten bestätigt haben und dass keine Internetrecherche der Zeugin L R nach dem Vorfall in ihrem Handy verzeichnet war, als unglaubhaft einzustufen. Keinesfalls kann hieraus der Nachweis einer Täterschaft des Angeklagten entnommen werden.
c) „Hausparty“ am 17.11.2022
103
Ebenso unglaubhaft sind die Angaben der Zeuginnen A R und L R, der Angeklagte habe im Rahmen einer Hausparty am 17.11.2022 „den Mord gestanden“.
104
Übereinstimmend berichteten die Zeuginnen V, L und A R sowie M K bereits in ihren jeweiligen Vernehmungen im November 2022, dass am 17.11.2022 abends in der Wohnung der Familie R eine „Hausparty“ stattgefunden habe, an der die vorgenannten Zeugen sowie der Angeklagte teilgenommen hätten und bei der der Angeklagte schließlich sehr viel Alkohol konsumiert hätte.
105
aa) – Die Zeugin A R wurde in ihrer Vernehmung vom 22.11.2022 mehrfach durch den einvernehmenden Polizeibeamten und Zeugen KHK M danach gefragt, worüber auf der Party geredet worden sei. Hierauf habe sie geantwortet, es sei nichts geredet worden; man habe sich eben über die Vernehmungen (bei der Polizei) unterhalten; um was es genau gegangen sei, wisse sie nicht, sie habe da auch nicht aufgepasst; es sei ein eher kurzes Gespräch gewesen und worum es detailliert gegangen sei, wisse sie nicht, wobei sie ab und zu mal raus zum Rauchen gegangen sei.
- Am 24.01.2023, also ca. zwei Monate später, wurde sie durch die Zeugin KOKin Z befragt, ob sie sich daran erinnern könne, ob sich der Angeklagte selbst zu irgendeinem Zeitpunkt als Tatverdächtiger bezeichnet habe. Hierauf habe sie geantwortet, da falle ihr jetzt tatsächlich noch eine Situation von dem Donnerstagabend (Anmerkung: Hausparty am 17.11.2022) ein. Der Angeklagte sei damals auf ihrer Couch gesessen und habe in etwa gesagt: „Ja, ich wars. Ich habe sie umgebracht.“ Sie habe darauf gesagt, dass man so etwas nicht sage und zu ihm gemeint, dass er sich in diesem Fall um einen Anwalt kümmern sollte. Warum er dies gesagt habe, wisse sie nicht. Sie sei tatsächlich „total schockiert von dieser Aussage“ gewesen und habe gemeint, dass man mit so etwas keinen Spaß mache. Sie sei danach direkt zum Rauchen hinausgegangen, weil sie das so aufgewühlt habe. Der Angeklagte habe dies „ganz normal locker flockig so gesagt“ und dabei gegrinst.
- In der Hauptverhandlung vor der 2. Jugendkammer gab die Zeugin gemäß der Ausführungen der RiinLG B hierzu an, der Angeklagte habe sich am 17.11.2022 auffällig ruhig, bedrückt und allgemein sehr komisch verhalten. Sie habe ihre polizeilichen Angaben, dass er auf der Couch sitzend plötzlich gesagt habe: „Ja, ich wars.. Ich habe sie umgebracht!“, wiederholt. Auch hier habe sie betont, schockiert reagiert zu haben und zu ihm gesagt zu haben, dass er sich einen Anwalt nehmen solle. Auf ihre Widersprüche zwischen den polizeilichen Aussagen angesprochen habe die Zeugin angegeben, sie habe in der ersten Vernehmung nicht daran gedacht. Erst in der zweiten Zeugeneinvernahme habe sie dann alles vor ihrem inneren Auge gesehen, da sei es ihr plötzlich wieder gekommen. Als sie durch die Aussage des Angeklagten aufgewühlt zum Rauchen hinausgegangen sei, sei auch der Angeklagte rausgekommen, der normalerweise nicht geraucht habe, an diesem Abend aber schon.
- In der hiesigen Hauptverhandlung führte die Zeugin zu dem Abend am 17.11.2022 aus, dass die V an diesem Tag bei der Polizei gewesen sei und man auch abends über den Fall gesprochen habe. Sie wiederholte, der Angeklagte habe wie aus dem Nichts auf der Couch sitzend gesagt: „Ich geb´s zu, ich war es!“. Sie selbst habe das nicht richtig wahrgenommen, nur momentan kurz, und auch nicht wirklich ernst genommen. Sie sei dann rauchen gegangen. An Weiteres konnte oder wollte sie sich – auch auf mehrfache Nachfrage – nicht mehr erinnern.
106
bb) – Die Zeugin L R habe – so der Zeuge KOK S – in ihrer polizeilichen Einvernahme am 22.11.2022 angegeben, bei dem Treffen an 17.11.2022 seien alle ständig anwesend gewesen und auf konkrete Nachfrage, dass an diesem Abend lediglich über Smalltalk-Themen und kurz über den Tod von H, aber nur sehr kurz und nichts „Spezielles“ gesprochen worden sei
- In ihrer Einvernahme am 24.01.2022 war die Hausparty am 17.11.2022 kein Thema.
- Vor der 2. Jugendkammer habe die Zeugin dann gemäß der Angaben der Zeugin RiinLG B in allen Vernehmungen einheitlich geäußert, dass sie bei der Hausparty am 17.11.2022 kurz über den Fall H geredet hätten. Der Angeklagte habe zu Beginn des Treffens auf der Couch gesessen, sie, V und ihre Mutter am Tisch. Da habe der Angeklagte völlig unvermittelt gesagt: „Ja, ich wars, ich hab sie umgebracht“. Den Widerspruch zu ihrer ersten polizeilichen Vernehmung habe die Zeugin dahingehend erklärt, dass sie bei der Polizei sehr nervös gewesen sei und einiges vergessen habe, auch sei sie ja nicht konkret danach gefragt worden.
- In der hiesigen Hauptverhandlung gab die Zeugin L R an, der Angeklagte habe bei der Hausparty am 17.11.2022 gesagt: „OK, ich geb´s zu, ich war´s“. In der ersten Sekunde sei sie hierüber erst mal erschrocken, habe dies jedoch nicht so wirklich ernst genommen. Sie alle hätten nicht einschätzen können, ob es ein Scherz gewesen sei. Ob sie ihn danach gefragt hätten, wisse sie nicht mehr. Sie hätte danach auch noch mit ihrer Familie über den Satz gesprochen. Warum sie bei der Polizei nichts dazu erzählt habe, wisse sie nicht mehr. Der Satz sei 100%ig so gefallen, er sei so in ihrem Kopf drin.
107
cc) – V R habe, so die Zeugin KOKin Z, in ihrer Vernehmung am 18.11.2022 über die Hausparty am Vorabend berichtet. Der Angeklagte habe ihr hier erzählt, er habe Angst, dass er verdächtigt werde. Auf der Couch sitzend habe er im Rahmen eines normalen Gesprächs dann auf einmal angefangen zu erzählen, dass er bei der Polizei gewesen sei wegen der H, die umgebracht worden sei, von Aschau, und es denke wahrscheinlich jeder, dass er der Täter sei. Dann habe er fast zum Weinen angefangen, weil ihn das so fertig gemacht habe und er habe gesagt, er sei nicht der Täter, er habe nichts gemacht.
- In der Vernehmung am 18.01.2023 wurde der Abend des 17.11.2022 nicht thematisiert.
- Dass die Zeugin V R vor der 2. Jugendkammer in ihren nicht konfrontativen Befragungen Angaben zum Abend des 17.11.2022 gemacht hätte, hat die Zeugin RiinLG B nicht berichtet.
108
dd) Der Zeuge M K bestätigte seine Teilnahme an der Hausparty am 17.11.2022, glaubte sich aber zu erinnern, dass beim Frühstück am nächsten Morgen über den „Fall H“ geredet worden sei. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Angaben konnte er sich wieder erinnern und bestätigte, dass er dort angegeben hat, er und der Angeklagte hätten am Abend der Hausparty Späßchen über die Polizei gemacht, dass er zum Angeklagten gesagt habe, er solle vorsichtig sein, jetzt sitze er dann auch gleich die nächsten Tage in U-Haft, woraufhin dieser gelacht und gesagt habe: „Ja, ja ich sag dann auch bald, dass ich es einfach war, weil ich keine Lust mehr habe auf den ganzen Scheiß“. Die Äußerung sei aus seiner Sicht scherzhaft gemeint gewesen.
109
Wie V und L hierauf reagiert hätten, wisse er nicht mehr. A sei besorgt gewesen und habe gesagt, hierüber mache man keine Witze.
110
In seinem Kopf sei jetzt auch die Äußerung des Angeklagten: „Ja haha, ich bin der Mörder von Aschau“. Auf Frage, ob dieser Satz tatsächlich von dem Angeklagten gefallen sei, da er ihn bei der Polizei nicht erwähnt habe, oder ob er ihm von einem Mitglied der Familie R erzählt worden sei, räumte er ein, dass ihm der Satz durchaus auch erzählt worden sein könne.
111
Der Zeuge K gab weiter an, der Angeklagte sei zu Beginn der Hausparty kurzzeitig bedrückt gewesen, weil er sich für den folgenden Samstag mit einem Mädchen namens F verabredet gehabt habe, die ihm am Tag der Hausparty jedoch abgesagt habe, was den Angeklagten sehr enttäuscht habe. Dann habe dieser gesagt: „Gut Mädels, jetzt trinken wir was“, woraufhin sie Pfeffi gekauft und getrunken hätten.
112
Von der Festnahme des Angeklagten seien sie zunächst geschockt gewesen, hätten dann jedoch angefangen zu spekulieren, weil das, was sie auf chiemgau.24 gelesen hätten, doch irgendwie zu einer Täterschaft gepasst habe. Sie hätten sehr oft darüber gesprochen. Die Oma der Rs habe einen großen Hass auf den Angeklagten gehabt, habe diesen nicht gemocht und sei von seiner Täterschaft überzeugt gewesen. Sie hätten schließlich gemeinsam beschlossen, sich von dem Angeklagten abzuwenden.
113
Dass V bei der Polizei hinsichtlich des Datums des Treffens mit dem Angeklagten (am 03.10.2022) was Falsches ausgesagt habe, sei sicher Thema gewesen. Welche Wichtigkeit dieses Versehen habe, sei ihm erst jetzt in der Hauptverhandlung klar geworden.
114
ee) Der Zeuge G, ein Mithäftling des Angeklagten, gab an, zwischen ihm und dem Angeklagten habe sich im Laufe der Zeit ein Vertrauensverhältnis entwickelt. Der Angeklagte habe ihm viel von sich erzählt. Nachdem er während der bereits laufenden Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in der SZ gelesen habe, dass der Angeklagte der Mutter seiner besten Fin erzählt haben soll, dass er es gewesen sei, habe er den Angeklagten hierauf angesprochen. Er habe ihn gefragt, warum er so etwas sage, wenn er es nicht gewesen sei. Der Angeklagte habe hierauf erwidert, er habe das aus Spaß gesagt. Er selbst habe dem Angeklagten dann gesagt, dies sei kein Spaß und man mache über so etwas keine Scherze.
115
Bestätigt wurde das vertrauensvolle Verhältnis des Angeklagten zum Zeugen G durch den Zeugen und Mithäftling M.
116
ff) Die Kammer schließt im Ergebnis nicht aus, dass der Angeklagte am Abend des 17.11.2022 spaßeshalber sinngemäß geäußert hat, dass er bald sage, dass er es war.
117
Zwar hat die Zeugin V R sogar gegenteilig am nächsten Tag geschildert, der Angeklagte habe an dem Abend geäußert, er sei nicht der Täter, er habe nichts gemacht und fast zum Weinen angefangen.
118
Jedoch hält die Kammer eine entsprechende inhaltliche Äußerung aufgrund der Angaben des Zeugen G für möglich, demgegenüber der Angeklagte diese nach entsprechender Presseberichterstattung bestätigt haben soll. Der Zeuge G legte keinerlei Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten an den Tag. Im Gegenteil – er schilderte diesen als sehr sympathisch, immer ruhig bleibend, angepasst und sich den Situationen fügend.
119
Auch der Zeuge K bestätigte bereits im November 2022 eine solche Äußerung des Angeklagten und konnte sich auf Vorhalt in der Hauptverhandlung wieder daran erinnern.
120
Allerdings schließt die Kammer aus, dass eine solche Äußerung – wenn sie denn gefallen ist – als ein für eine Verurteilung ausreichendes ernstzunehmendes Geständnis des Angeklagten einzustufen wäre. Sie geht vielmehr davon aus, dass es sich um eine nicht ernst gemeinte, wenn nicht sogar scherzhafte Behauptung gehandelt haben muss. Dies folgt zum einen aus der Äußerung des Angeklagten selbst gegenüber dem Zeugen G, dass es sich um einen Spaß gehandelt haben soll. Diese Aussage deckt sich auch mit der Einschätzung des Zeugen K, der die Äußerung ebenfalls als nicht ernstzunehmend eingeordnet hat, sondern geschildert hat, sie hätten „Späßchen“ gemacht.
121
Dass eine Aussage des Angeklagten in der Ernsthaftigkeit erfolgt sein soll, dass die Zeuginnen L und A R hierüber total schockiert bzw. erschrocken gewesen sein wollen, glaubt die Kammer nicht. Denn dann wäre zu erwarten gewesen, dass sie bereits in ihren wenige Tage später stattfindenden Zeugeneinvernahmen im November 2022 und nicht erst im Januar 2023 bzw. in der ersten Hauptverhandlung hierüber berichtet hätten. Die Zeugin L R hat ihren Angaben zufolge ebenfalls in Erwägung gezogen, dass es sich um eine scherzhafte Bemerkung gehandelt habe. Auch hat der Angeklagte danach im Hause R weiter gefeiert und sogar dort im Zimmer der L R übernachten dürfen, was nach einem ernsthaften Mordgeständnis völlig lebensfremd gewesen wäre.
122
Auch daraus, dass der Angeklagte an dem Abend sehr viel Alkohol getrunken hat, kann kein entsprechender Schluss gezogen werden. Seine Absicht, sich zu betrinken, hat er vielmehr im Zusammenhang mit der Enttäuschung über die Absage der F geäußert und nicht auf seine polizeilichen Vernehmungen bezogen.
d) Abschließende Würdigung der Zeuginnen V, L und A R
123
Abschließend bleibt hinsichtlich der drei Zeuginnen V, L und A R ergänzend zusammenfassend festzuhalten, dass die Kammer ihre Angaben hinsichtlich geständiger Aussagen des Angeklagten bzw. der Preisgabe eventuellen Täterwissens jeweils für im Kern nicht glaubhaft und stimmig hält und die Zeuginnen als unglaubwürdig einstuft.
124
Nach Einschätzung der Kammer sind die Zeuginnen V, L und A R jeweils als schlichte Gemüter einzustufen. Dies folgt für die Zeuginnen L und A R aus dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung, insbesondere aus deren einfachen Satzbauten und schlichten Wortwahlen sowie einer zum Teil erforderlichen mehrfachen Fragestellung zum selben Thema. Hinsichtlich der Zeugin V R ist dies erkennbar in ihrem Satzbau in den vorbezeichneten, in der Hauptverhandlung angehörten Sprachnachrichten sowie darin, dass die Zeugin V R ohne erkennbaren Anlass davon ausging, nunmehr Hauptverdächtige zu sein und gegebenenfalls in Untersuchungshaft zu müssen. Bestätigt wurde dieser Eindruck betreffend die Zeuginnen V und L R durch die Angaben der Zeugin R – W, die die Zeuginnen zu Schulzeiten als Erzieherin begleitet hat. Diese teilte die Einschätzung der Kammer, bezeichnete jedoch L R als die „geistig Fittere“ von beiden.
125
An der Aussagetüchtigkeit aller 3 Zeuginnen bestehen für die Kammer allerdings keinerlei Zweifel. Im Rahmen des in der Hauptverhandlung verschafften eigenen Eindrucks hat sie keine diesbezüglichen Auffälligkeiten bei den erwachsenen Zeuginnen festgestellt, insbesondere nicht bei den ausführlich einvernommen Zeuginnen L und A R. Auch die Zeugin V R war nach Angaben der einvernehmenden Ermittlungsbeamten in der Lage, jedenfalls bei drei polizeilichen Vernehmungen inhaltlich nachvollziehbare Angaben zu machen und auf Nachfragen adäquat zu reagieren. Es haben sich keine Hinweise auf Denkstörungen oder Wahnvorstellungen ergeben.
126
Die Zeugin V R, aufgrund deren Angaben sich der Angeklagte seit dem 18.11.2022 in Untersuchungshaft befunden hat, hat – wie bereits ausführlich dargelegt – spätestens ab dem 18.11.2022 nachweislich unwahre Angaben zu einem Treffen mit dem Angeklagten am 03.10.2022 abends gemacht.
127
Die Angaben der Zeugin A R in der Hauptverhandlung waren geprägt von angeblichen Erinnerungslücken und ebenfalls von nachweislichen Unwahrheiten.
128
Erinnerungslücken kamen dadurch zum Ausdruck, dass die Zeugin A R ständig von sich aus oder auf Nachfragen äußerte, sie wisse es nicht mehr so genau und könne sich auch nicht mehr genau erinnern. Genau erinnern wollte sie sich jedoch an ein wörtliches Zitat des Angeklagten auf der Hausparty am 17.11.2022: „Ja ich war´s, ich bin der Mörder von Aschau.“
129
Auf dem in der Hauptverhandlung beschlagnahmten Mobiltelefon der Zeugin L R fand sich – hierzu passend – folgende Sprachnachricht ihrer Mutter A nach deren Einvernahme durch die Kammer am 21.10.2025 um 13:40 Uhr: „(…) Also, ich war knapp eine Stunde drin, das war die, für mich die Hölle. Ihr könnt euch gar nicht vorstellen … Also die Richterin eigentlich deppert. Mei, ich habe zu vielen Sachen halt gesagt, dass ich es nicht mehr weiß und dass ich mich einfach nicht mehr genau erinnern kann und dann haben die immer den Kopf geschüttelt und so weiter und so fort (…) Und wenn du da morgen Termin hast … äh, du triffst dich eh vorher mit deinem Anwalt. Dann klär das bitte und sagst du halt auch bei vielen Sachen, du kannst dich nicht mehr erinnern. Kann sein, dass du zwar ein bisschen blöd angeredet wirst von der Richterin und von den anderen zwei Verteidigern, aber des macht nix, das hab ich jetzt auch ausgehalten (…).“
130
R hat darüber hinaus in ihrer polizeilichen Vernehmung am 22.11.2022 inhaltlich widersprüchlich zu den mit ihrer Tochter V am 17.11.2022 ausgetauschten Sprachnachrichten und damit wahrheitswidrig angegeben, V habe zu ihr gesagt, dass sie die Wahrheit gesagt habe, sie wisse es so und sie habe eben zu ihr gesagt, so auf die Art „Mama was soll ich tun, ich habe auf jeden Fall die Wahrheit gesagt“. Am 24.01.2023 hat A R gegenüber der Vernehmungsbeamten KOKin Z ebenfalls wahrheitswidrig ausgeführt, V habe ihr gesagt, dass sie es schon seltsam finde, dass es S ihr von einem Mordfall in A. berichtet habe, obwohl das zu dem Zeitpunkt eigentlich noch keiner hätte wissen können.
131
Die Zeugin L R hat in ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung entsprechend den Vorgaben ihrer Mutter nahezu jeden Satz mit „Ich glaube, …“ angefangen und / oder mit „ich weiß es nicht mehr genau“ kommentiert. Ganz genau will ihr aber in Erinnerung geblieben sein der Satz des Angeklagten am 03.10.2022 nach dem Tischtennisspiel, ob sie schon gehört hätten, dass in A. ein Mädel umgebracht worden sei, und – wörtlich – dessen Aussage an der Hausparty am 17.11.2022: „Ok, ich geb´s zu, ich war´s“ (im Wortlaut wiederum anders als das entsprechende wörtliche Zitat ihrer Mutter).
132
Hinzu kommen bei allen drei Zeuginnen sich zwischen den einzelnen Vernehmungen steigernde Belastungstendenzen die Person des Angeklagten betreffend.
133
So ist nicht nachvollziehbar, dass den Zeuginnen L und A R das „Geständnis“ des Angeklagten am 17.11.2022 erst Monate später in ihren Vernehmungen im Januar 2023 (A R) bzw. erst in der ersten Hauptverhandlung (L R) wieder eingefallen sein will, obwohl sie hiervon geschockt bzw. hierüber erschrocken gewesen sein wollen, während sie in ihren Einvernahmen nur 5 Tage nach der Hausparty am 22.11.2022 hiervon nichts berichteten.
134
In diesem Zusammenhang ist weiter bemerkenswert, dass allen Dreien im Januar 2023 plötzlich eingefallen sein soll, dass der – im November noch einhellig als guter F beschriebene – Angeklagte die Zeugin V R mit dem Messer bedroht und wiederholt sexuell belästigt haben soll. Auch referierten alle drei Frauen im Januar 2023, dass der Angeklagte nach dem 03.10.2022 viel öfter bei ihnen gewesen sei, so als habe er sich verstecken wollen.
135
Hierbei handelt es sich um ungefragt geäußerte Umstände zulasten des Angeklagten, die mit dem Versterben der H W nicht im Zusammenhang stehen.
136
Die Zeugin A R hat in ihrer Vernehmung am 24.01.2023 auf Nachfrage der Vernehmungsbeamtin KKin Z, ob sie dem Angeklagten eine solche Tat zutrauen würde, angegeben, es könne schon irgendwie sein, dass der Angeklagte für die Tat verantwortlich sein könnte. Er sei von Mädels oft „abgeblitzt worden“. Auch würde grundsätzlich der Status passen, weil er auf Krankenschwestern bzw. Frauen aus dem medizinischen Bereich stehe. Dann habe es halt auch die Situation mit dem Messer und der V gegeben. Von S W wisse sie, dass der Angeklagte früher in der Schule immer wieder sehr massiv ausgetickt sein müsse und dabei wohl Aggressionen an den Tag gelegt habe. Das sei aber nur eine Erzählung. Aus der ganzen Summe heraus würde das für sie schon irgendwie auch passen. Das sei aber nur ein Gefühl. Auch dass er in der Nacht gejoggt sei, halte sie für sehr auffällig.
137
Auch aus dem zwischen der Zeugin V R und M K geführten Chat-Verkehr folgen ebenfalls sich steigernde Belastungstendenzen.
138
Am 17.11.2022 um 13:59 Uhr teilt V R dem Zeugen K noch mit, den Angeklagten „fett beschützt“ zu haben.
139
Bereits am 24.11.2022 um 21:10 Uhr ging V R davon aus, dass der Angeklagte der Mörder ist.
140
Es liegt letztlich auch auf der Hand, dass die Zeuginnen vor ihren jeweiligen polizeilichen Vernehmungen entsprechende Absprachen getroffen haben.
141
Dass in der Familie R wiederholt Gespräche über das Geschehen und eine Täterschaft des Angeklagten geführt worden sind, man angefangen habe, zu spekulieren und schließlich von seiner Täterschaft ausgegangen sei, hat der Zeuge K bestätigt.
142
Eine Absprache im Hinblick auf ihre polizeilichen Einvernahmen im Januar 2023 wird zudem dadurch belegt, dass die Zeugin V R am 18.01.2023 zur Thematik der Häufigkeit der Besuche des Angeklagten bei ihnen ab dem 03.10.2022 wörtlich ausführte: „(…) das wollte ich noch sagen, also das wird meine Mama wahrscheinlich auch noch sagen, weil das alle mitgekriegt haben oder weil das uns allen aufgefallen ist (…)“.
143
Vorgaben für die hiesige Hauptverhandlung hat die Zeugin A R ihrer Tochter L – wie ausgeführt – per Sprachnachricht vom 21.10.2025 gemacht.
144
Aus sämtlichen vorstehenden Erwägungen kann damit im Ergebnis den Angaben der Zeuginnen V, L und A R kein Glauben geschenkt werden.
e) Kein bewiesenes Geständnis des Angeklagten gegenüber dem Zeugen M
145
Den Angaben des Zeugen M, einem Mithäftling des Angeklagten, der sich gemäß Aussage des Zeugen KHK M während der ersten laufenden Hauptverhandlung vor der 2. Jugendkammer am 16.10.2023 über seinen Verteidiger bei der Polizei gemeldet und angegeben hat, der Angeklagte habe ihm um die Weihnachtszeit 2022 in seiner Zelle gestanden, er habe die H gesehen, sexuelles Interesse an ihr gehabt, sie bewusstlos geschlagen und sie dann in den Fluss geworfen, kann aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht gefolgt werden.
146
aa) Die 1 Stunde und 8 Minuten dauernde kriminalpolizeiliche Videoeinvernahme des Zeugen M vom 16.10.2023 wurde in Augenschein genommen.
147
Zunächst wurde dem Zeugen in dieser mitgeteilt, dass es unabhängig vom Inhalt seiner Aussage keine Zusicherung für sein eigenes Strafverfahren gebe. Dies verstand der Zeuge.
148
Der Zeuge M führte sodann aus, er habe den Angeklagten in der JVA T. , in der er von November 2022 bis März 2023 gesessen sei, kennengelernt. Sie hätten öfter mal Karten miteinander gespielt.
149
Er habe den Angeklagten gefragt, warum er sitze, worauf der Angeklagte geantwortet habe: „Wegen dem Mordfall da am Eiskeller“. Seine wiederholten Fragen, ob er was damit zu tun habe, habe der Angeklagte zunächst mehrmals verneint und erzählt, er sei um 02:00 Uhr nachts da in der Gegend joggen gewesen. Das habe er einer Fin von sich erzählt und die habe ihn wohl angezeigt, weswegen er in Haft gelandet sei. Er habe dem Angeklagten nicht geglaubt und zum Angeklagten gesagt, dass niemand ohne Beweise in Untersuchungshaft genommen werde, und habe deshalb mehrfach nachgehakt.
150
Er habe gedacht, er könnte dem Angeklagten vertrauen und habe ihm erzählt, warum er selbst in Untersuchungshaft sitze.
151
Ein oder zwei Tage später, um Weihnachten rum, hätten er und der Angeklagte zusammen in seiner Zelle gesessen und bei einem Cappuccino Karten gespielt. Er erinnere sich an die Zeit, weil auf dem Tisch Spekulatius gestanden hätten, die er gerne esse.
152
Hierbei habe er wieder nachgehakt und geäußert, dass sie den Angeklagten nicht ohne Beweise in Untersuchungshaft nähmen und dass er dem Angeklagten nicht glaube, nachts um zwei da in der Gegend joggen zu gehen. Dann habe der Angeklagte ausgepackt und angefangen zu erzählen. Er habe gesagt, dass er mit dem Fall zu tun habe. Er habe sie missbrauchen oder sie vergewaltigen wollen und sie dann in den Fluss geschmissen. Er habe sexuelles Interesse gehabt und sie bewusstlos geschlagen.
153
Was genau da passiert sei, wisse er allerdings nicht, also, ob er sie vergewaltigt habe oder nicht, könne er nicht sagen. Dies habe der Angeklagte ihm nicht gesagt. Aber er habe gesagt, dass das Interesse am Sexuellen da gewesen sei und dass er sie dann in den Fluss geworfen habe.
154
Auf die Frage nach tatsächlichen Worten für „sexuelles Interesse“ gab der Zeuge an, „dass eben sexuelles Interesse da war, aber was genau er wirklich vorhatte, das kann ich nicht sagen“, im Weiteren: „Er wollte sie, glaub ich, nur vergewaltigen und dann, ja, mehr kann ich dazu nicht sagen“.
155
Auf die Frage, wie es (nach dem Geständnis) weitergegangen sei, äußerte der Zeuge, er habe „erst mal kurz schlucken“ müssen, „weil ich ihm das nicht zugetraut hätte“. Dann habe er dem Angeklagten gesagt, dass er aus seiner Zelle gehen soll, woraufhin dieser bestürzt, niedergeschlagen und traurig die Zelle verlassen habe. Dies sei kurz vor dem Einschluss gewesen.
156
Auch habe der Angeklagte ihm erzählt, dass er nie wirklich Chancen bei Frauen gehabt habe, dass er sich erniedrigt gefühlt habe, weil er ja irgendwie immer Ablehnung erhalten habe, Körbe bekommen habe und … Er glaube, der Angeklagte habe die Verstorbene von irgendwoher gekannt, vom Sehen oder so habe dieser es gesagt gehabt. Er glaube nicht, dass der Angeklagte sie umbringen habe wollen.
157
Der Angeklagte habe aber gesagt, dass er sie bewusstlos geschlagen habe, weil sie sich wehren habe wollen. Danach habe er sie eben ins Wasser geschmissen. Auf weitere Nachfrage der Vernehmungsbeamtinnen an späterer Stelle seiner Vernehmung, ob der Angeklagte gesagt habe, wie das Wehren ausgesehen habe, konnte sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern, „wehren“ gesagt zu haben. Dann korrigierte er sich dahingehend, dass er nochmal nachdenke und glaube, dass er es so gemeint habe, dass der Angeklagte die Frau bewusstlos geschlagen habe, damit sie sich nicht wehren habe können. Auf die Frage, ob der Angeklagte das so gesagt habe oder ob das die eigene Interpretation des Zeugen sei, gab er an: „Hat er auch gesagt, ja, damit sie sich nicht wehren konnte“.
158
Ebenfalls äußerte der Zeuge, dass der Angeklagte auch gesagt habe, er habe sie zwar ins Wasser geschmissen, aber er habe sie nicht umbringen wollen. Ob er dies gewollt habe oder nicht, wisse der Zeuge zwar nicht, aber er glaube, dies aufgrund der Gesichtszüge des Angeklagten, die viel über einen verraten und die er gern analysiere, nicht.
159
Der Angeklagte habe das nicht nur zu ihm gesagt. Er habe mit anderen Häftlingen über das Thema gesprochen, die Namen wisse er leider nicht mehr. Die hätten gesagt, ja, er sei wegen Mordes verdächtig. An späterer Stelle äußert der Zeuge hierzu, er habe zum Schutz des Angeklagten mit niemandem über dessen Geständnis geredet In der Folge habe er den Angeklagten nicht mehr auf das Geständnis angesprochen, er habe auch nicht mehr wissen wollen. Dieser sei immer alleine beim Hofgang gewesen und dort traurig, depressiv mit Händen in der Jacke und dem Kopf nach unten langgegangen. Da sei er halt wieder hin und habe sich normal mit ihm unterhalten.
160
Dass der Angeklagte bei dem Gespräch, in dem er sein Geständnis abgelegt habe, einen Gipsarm gehabt habe, glaube er nicht. Nachdem er sich zunächst nicht sicher war, führte der Zeuge später hierzu aus, der Angeklagte habe den Gips noch nicht dran gehabt, weil er habe ihn 2 oder 3 Tage später gesehen gehabt im Hof und gesehen, dass er einen Gips gehabt habe und ihn gefragt, warum er einen Gips habe und da habe er gesagt, er habe die Wand zu sehr verprügelt und einen Kapselriss.
161
Er habe danach öfter überlegt, ob er mit der Polizei reden solle oder nicht. Nachdem er jetzt erfahren habe, dass der Prozess gestartet sei, habe er gedacht, er erzähle seinem Anwalt mal darüber. Er habe nun erfahren, dass er dieselbe Richterin habe und gedacht, dass, wenn er es erzähle, auch was für ihn rausspringen könne, dass er eine Strafmilderung, einen Deal oder so kriege.
162
In der JVA T. habe er nicht darüber reden wollen, weil er niemanden im Knast verpfeife.
163
Auf Vorhalt, dass er nicht mehr in der JVA T. , sondern in der JVA B. sei, sagte er, er habe das Geständnis „weggedrängt“ und nicht mehr darüber nachgedacht, habe es ausgeblendet und seine Ruhe haben wollen. Jetzt, wo es wieder hochgekommen sei, der Prozess gestartet sei, habe er auch gemerkt, dass es ihn doch belaste und er habe nicht nur wegen des erhofften Deals ausgesagt. Seine Hauptmotivation für die Aussage sei jedoch gewesen, so der Zeuge an späterer Stelle der Vernehmung, dass die Wahrheit herauskomme.
164
bb) Der Zeuge RiLG S, Beisitzer im hiesigen Verfahren vor der 2. Jugendkammer, referierte die Angaben des Zeugen M im Rahmen der dortigen Hauptverhandlung am 24.10.2023 im Wesentlichen inhaltsgleich zu seinen polizeilichen Angaben acht Tage zuvor.
165
Er selber habe dem Zeugen seinen Widerspruch zu seinen anfänglichen polizeilichen Angaben vorgehalten, wo der Angeklagte zunächst gesagt haben sollte, er habe sie bewusstlos geschlagen, weil sie sich wehren wollte. Hier sei der Zeuge bei seinen Angaben geblieben, der Angeklagte habe zu ihm gesagt, er habe sie bewusstlos geschlagen, um Gegenwehr auszuschließen.
166
cc) Im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung hat der Zeuge M angegeben, er kenne den Angeklagten T aus der JVA T. , wo er selbst vom 03.11.2022 bis März 2023 inhaftiert gewesen sei. Den Angeklagten habe er vor Weihnachten 2022 im Hofgang kennengelernt bzw. sei dieser ab und zu während der Aufschlusszeiten bei ihm im 2. Obergeschoss auf dem Gang gewesen. In unregelmäßigen Abständen hätten sie auch wiederholt Karten, nämlich das Spiel „Watten“, gespielt.
167
Anfangs habe er nicht gewusst, warum der Angeklagte da gewesen sei, später habe er erfahren, dass dieser des Mordes beschuldigt werde. Der Angeklagte habe ihm zu seinem Tatvorwurf erzählt, dass eine Fin von ihm zu ihm gesagt habe, sie habe in den Nachrichten gehört, dass eine Leiche gefunden worden sei. Hierauf habe er der Fin erzählt, dass er zu diesem Zeitpunkt dort joggen gewesen sei. Darauf habe die Fin ihn angezeigt, weil sie geglaubt habe, er habe etwas damit zu tun.
168
Auch ihm selbst habe der Angeklagte in der Haft erzählt, dass er der Jogger gewesen sei.
169
Er habe den Angeklagten öfter beim Hofgang oder beim Kartenspielen gefragt, ob er was mit der Tat zu tun habe, was dieser zunächst immer verneint habe.
170
Irgendwann in der Weihnachtszeit 2022 hätten sie zu zweit in seiner Zelle bei einem Cappuccino und Spekulatius Karten gespielt. Er selbst habe sich hierbei dem Angeklagten dahingehend anvertraut, warum er in Haft sitze. Er sei wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Untersuchungshaft gewesen, was im Knast schwierig sei. Eine Reaktion des Angeklagten auf seine Offenbarung habe er nicht festgestellt.
171
Kurze Zeit danach habe er den Angeklagten in demselben Gespräch noch mal gefragt, ob er was mit seiner Tat zu tun habe oder nicht, und ob es wirklich keine Beweise gebe. Der Angeklagte habe nun geäußert, dass er mit der Tat etwas zu tun habe. Er habe die H gesehen, sexuelles Interesse an ihr gehabt, sie bewusstlos geschlagen und sie dann in den Fluss geworfen. Er habe den Angeklagten hierauf gefragt, ob es Beweise gebe, was dieser verneint und erklärt habe, dass an der Leiche keine DNA gefunden worden sei, was ihm zugute komme.
172
Auf konkrete Nachfragen schilderte der Zeuge M den Tathergang, den ihm der Angeklagte geschildert haben soll, nochmals detailliert wie folgt:
„Er habe H gesehen gehabt. Ob er sie gekannt habe, habe dieser nicht gesagt, weil darüber sei nicht gesprochen worden, das sei nie Thema gewesen. Der Angeklagte habe weiter gesagt, er sei nachts um die Zeit dort joggen gegangen, er (M) glaube gegen 02:00 Uhr und dass er sie dort gesehen habe. Wo genau er sie gesehen habe, habe er nicht gesagt. Er habe wörtlich ausgeführt, er habe sie „aus sexuellem Hintergrund“ bewusstlos geschlagen. Wie, habe er nicht gesagt. Weiter habe er wörtlich ausgeführt, dies habe er getan, „damit sie sich nicht wehren könne“. Er habe weder Details geschildert, noch ausgeführt, ob sie sich gewehrt habe. Weiter habe er erzählt, dass er sie, als sie bewusstlos gewesen sei, in den Fluss geworfen habe. Er habe nicht gesagt, ob er sich an ihr vergangen habe oder nicht, hier habe er ihn aber auch nicht weiter zu befragt. Ebenfalls habe er nicht gesagt, in welchen Fluss er sie geworfen habe und auch nicht, warum er sie in den Fluss geworfen habe. Seine einzige Nachfrage sei gewesen, ob es Beweise gebe. Hierauf habe der Angeklagte geäußert: „Nein, nicht mal DNA-Spuren.“
173
Im weiteren Verlauf war sich der Zeuge sicher, dass der Angeklagte wörtlich geäußert hat, er habe „sexuelles Interesse“ gehabt und sie „bewusstlos geschlagen, damit er sie vergewaltigen könne“. Als Tatort habe der Angeklagte ihm geschildert, dass es in der Nähe des Eiskellers gewesen sei.“
174
Nach dem Gespräch habe er dem Angeklagten keine Fragen mehr gestellt. Denn es sei keine Zeit mehr gewesen, weil Einschluss gewesen sei und der Angeklagte deshalb seine Zelle verlassen habe. Er könne sich auch nicht erinnern, ob er etwas dazu gesagt habe. Er habe einen Kloß im Hals gehabt, weil er nicht damit gerechnet habe. Er sei im weiteren Haftverlauf in Therapie gewesen und könne jetzt seine Gefühle besser äußern, was er vor einem Jahr noch nicht gekonnt habe. Er könne jetzt sagen, dass er bedrückt und überrascht gewesen sei.
175
Bei dem Gespräch habe der Angeklagte einen eingegipsten Arm gehabt, daran könne er sich genau erinnern. Mit der gesunden Hand habe er die Karten gehalten. Die Finger in der Gipshand seien frei gewesen, so dass er die Karten habe hiermit bedienen können. Den Gips habe er gehabt, weil er gegen die Wand geschlagen habe, weil er wütend gewesen sei.
176
Der Zeitpunkt des Gesprächs sei das letzte Mal gewesen, dass sie gemeinsam Karten gespielt hätten. Er habe den Angeklagten in der Folge im Hofgang ab und zu mal kurz gesehen, diesen jedoch nur gegrüßt. Der Angeklagte sei die meiste Zeit mit dem Kopf nach unten, teilnahmslos und bedrückt gegangen. Er habe auf Abstand zu diesem gehen wollen, eventuell habe der Angeklagte auch Abstand von ihm nehmen wollen.
177
Im Knast habe er niemandem etwas davon erzählt, sondern das Geständnis für sich behalten wollen. Denn im Knast gelte das Gesetz, dass man niemanden hinhänge, sonst sei man ein „31er“.
178
Über die ganzen weiteren Monate habe ihn das schon beschäftigt, er habe vorgehabt, nichts zu sagen. Dann sei der Prozess gestartet gegen den Angeklagten, wovon er über die Medien erfahren habe. Daraufhin habe er mit einem Beamten in der JVA, vermutlich Herrn S, darüber gesprochen, dass er was über den Mordfall wisse. Dieser habe gesagt, er solle mit seinem Anwalt darüber reden. Er habe dann den Zeugen gebeten, deswegen einen Kontakt zu seinem Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt V, herzustellen. Mit diesem habe er schließlich telefoniert und ihm gesagt, er wisse etwas, wisse jedoch nicht, wie er damit umgehen solle. Herr V habe dann die Staatsanwaltschaft angerufen und am selben Tag sei die Polizei zur Zeugeneinvernahme unangekündigt bei ihm erschienen. Es sei auch die Rede von einem möglichen Profit für seine eigene Verhandlung gewesen, hier habe es jedoch von Anfang an geheißen, dass es keinen Deal gebe. Er habe trotzdem aussagen wollen.
179
Bei dem Zeugen S handelt es sich um einen Vollzugsbeamten der JVA B. . Dieser führte aus, der Zeuge M sei auf seiner Abteilung für Schutzhaft und schwierige Gefangene gewesen. Mit diesem sei er öfter ins Gespräch gekommen. Herr M sei sehr redselig gewesen und habe von insgesamt 2 Stunden Aufschluss pro Tag jeweils ca. 1 Stunde 50 Minuten bei den Beamten verbracht. Hierbei seien auch TV-Nachrichten laut gelaufen. Ebenfalls sei am PC die Tagespresse geöffnet gewesen, zum Beispiel www.chiemgau24.de. Ab und zu sei mit Herrn M deshalb über das Thema des hiesigen Prozesses gesprochen worden. In diesem Zusammenhang habe Herr M auch geäußert, er kenne den hiesigen Angeklagten T aus der JVA T. . Einmal habe er gefragt, was er denn tun solle, wenn er in diesem Fall was wissen würde. Er (der Zeuge) habe hierauf geantwortet, dass Herr M dies mit seinem Anwalt besprechen solle. Es sei der Tag gewesen, an dem Herr M sowieso bereits einen Telefontermin mit seinem Rechtsanwalt in seiner eigenen Sache gehabt habe.
180
Der Zeuge blieb trotz Vorhalts, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 25.10.2023 abweichende Angaben gemacht hat, bei seinen Angaben. Dort hatte er unter anderem geäußert, ihm sei nicht aufgefallen bzw. nicht bewusst geworden, dass der Zeuge M zum hiesigen Fall direkt etwas beitragen bzw. aussagen habe wollen. Dieser habe lediglich in einem belanglosen Gespräch gesagt, er kenne den (hiesigen Angeklagten) und habe mit ihm Karten gespielt, an mehr könne er sich nicht erinnern bzw. habe er nicht rausgehört. Vor der Kammer wiederholte der Zeuge auf diesen Vorhalt hin nochmals, dass der Zeuge M ihn gefragt habe, an wen er sich wenden müsse, wenn er in der „T-Sache“ etwas wisse.
181
Die Angaben des Zeugen S weichen jedenfalls dahingehend von den Angaben des Zeugen M ab, als dass letzterer darlegte, den Zeugen S wegen des Angeklagten T um die Vereinbarung eines Termins mit seinem Rechtsanwalt gebeten zu haben, während der Zeuge S ausführte, der Zeuge habe an dem Tag sowieso einen bereits einige Zeit zuvor vereinbarten Termin mit seinem Anwalt in eigener Sache gehabt.
182
Die Zeugin S ist ihren Angaben nach seit August 2023 als Psychologin in der JVA B. tätig. Mit dem Zeugen M habe sie regelmäßige Sprechstunden durchgeführt. Dieser sei recht mitteilsam und offen gewesen. Eines Tages, gegen Ende des Gesprächs, habe der Zeuge M im Rausgehen geäußert, dass er mitbekommen habe, dass der Prozess in Traunstein gegen den hiesigen Angeklagten starten würde. Er habe noch Informationen zu diesem Prozess, die er noch kundtun wolle, weil er in der JVA T. mit dem Angeklagten T Kontakt gehabt habe. Den Inhalt dieser Informationen habe er nicht genannt. Sie nehme solche Äußerungen sehr ernst und habe darauf entgegnet, dass sie ihm rate, das zu melden. Auch habe sie die aus ihrer Sicht bestehende Wichtigkeit betont. Hierauf habe Herr M geäußert, er habe schon seinem Anwalt Bescheid gegeben und noch heute Kontakt zu diesem.
183
Auf Vorhalt, dass die Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung am 20.10.2023 ausgesagt habe, dass Herr M ihr gegenüber angegeben haben soll, er habe ein Geständnis von dem Angeklagten (Anm.: T) in dem Mordprozess erhalten, hatte die Zeugin hierzu keine konkrete Erinnerung mehr.
184
Der Zeuge M F schilderte, Polizeibeamter bei der PI Prien am Chiemsee zu sein. Er sei Rauschgiftsachbearbeiter und als solcher für die Rauschgiftfälle in der JVA B. zuständig. Am 16.07.2023 habe er eine Übergabemeldung aus der JVA erhalten; der Beamte L habe im Haus 4 eine geringe Menge Haschisch gefunden. Laut Angaben des Beamten L habe Herr M angegeben, dass das Rauschgift dem Gefangenen Ma gehöre. Herr Ma habe – so Herr M – zu diesem geäußert, dass er das Haschisch verloren habe.
185
Er selbst habe das Haschisch dann mit einem DNA-Stempel abgestempelt und dieses samt der Folie zur DNA-Untersuchung mit Vergleichs-DNA des Beschuldigten Ma und des Beamten L über das K7 an die Firma eurofins zur Auswertung geschickt. Im Ergebnis sei an dem Asservat 03 (Abstempelung Haschisch) eine Mischspur von mindestens 3 Personen mit einer Hauptkomponente, die dem Beschuldigten Ma habe zugewiesen werden können, gefunden worden. Auf der Folie sei die DNA der Personen Ma und L erkennbar gewesen.
186
Die Zeugin B ist stellvertretende Leiterin der Justizvollzugsanstalt Bernau. Diese gab an, sie habe einmal persönlichen Kontakt mit dem Zeugen M gehabt. Dieser habe gegenüber Mitarbeitern sexuelle Übergriffe durch einen Mithäftling angezeigt, woraufhin sie ihn im Juli 2023 in eine andere Abteilung habe verlegen lassen. Hierauf habe sie ihn persönlich aufgesucht, um sich zu erkundigen, ob es damit sein Bewenden haben kann oder ob er eine Verlegung in eine andere JVA wünsche. Der Zeuge habe dann angegeben, dass er, nachdem er das Haus 4 verlassen habe, nunmehr umfangreiche Angaben machen könne zu illegalen Handys und Drogenkonsum/ Drogenkonsumenten in der JVA B. . Er habe insgesamt 6 Mithäftlinge benannt, die Betäubungsmittel konsumiert haben sollen und mindestens einen Mithäftling, der ein Mobiltelefon haben sollte. Bei den 6 vermeintlichen Drogenkonsumenten habe sie Urinkontrollen veranlasst, die alle negativ ausgefallen seien. Das angebliche Mobiltelefon sei nicht gefunden worden.
187
Der Zeuge G beschrieb den Mithäftling M als Wichtigtuer und Sprüchemacher. Der Angeklagte T habe ihm nie von einem näheren Kontakt zum Zeugen berichtet.
188
Der Zeuge Mi gab an, der Zeuge M sei unter den Gefangenen der Unbeliebteste gewesen. Dieser habe immer auf Mitleid gemacht, erzählt, dass er sich ritze und habe den Angeklagten so lange ausgenutzt, wie dieser ihm Süßigkeiten gegeben habe. Nachdem der Angeklagte dies begriffen habe, habe der Zeuge M nicht mehr mit diesem Karten gespielt. Als er von der Aussage des Zeugen M gegen den Angeklagten gehört habe, habe er lachen müssen, weil er niemals glaube, dass der Angeklagte sich dem unbeliebten Mitgefangenen M anvertraue, nicht aber dem Mithäftling G, zu welchem der Angeklagten ein erkennbar sehr enges Verhältnis gehabt habe.
189
Der Zeuge K, Pressesprecher der Kriminalpolizei Rosenheim, gab an, im Auftrag der Staatsanwaltschaft ermittelt zu haben, welche Informationen der Zeuge M am 16.10.2023 aus den Medien gehabt haben kann. Er kam nach Auswertung von ca. 549 Medienberichten zu dem Ergebnis, dass der Zeuge sämtliche von ihm benannte, angeblich von dem Angeklagten T geäußerte Fakten aus den Medien erfahren haben könnte, dass in den Medien jedoch auch Umstände berichtet worden seien, die der Angeklagte dem Zeugen M gegenüber jedoch nicht erwähnt habe.
kk) Würdigung der Angaben des Zeugen M
190
Die Kammer hat die Angaben des Zeugen M kritisch gewürdigt.
191
(1) Hinsichtlich der Aussageentstehung bleibt zu bemerken, dass der Zeuge von Anfang an eingeräumt hat, sich zumindest auch Vorteile für seine eigene Verhandlung versprochen zu haben. Jedoch hat er, nachdem ihm direkt zu Beginn klargemacht worden war, dass seine Angaben nicht mit entsprechenden Zusagen verbunden werden, trotzdem ausgesagt.
192
Ob er letztlich 10 Monate nach Kenntniserlangung ausgesagt hat, weil „es ihn doch belaste“ oder weil er wolle, „dass der wahre Täter gefunden wird“, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen dahinstehen.
193
(2) Schon die Angaben des Zeugen M in der polizeilichen Vernehmung am 16.10.2023 weisen inhaltliche Widersprüche auf.
194
Einerseits führte er hier aus, schon öfter überlegt zu haben, ob er mit der Polizei über das Geständnis reden solle oder nicht. Andererseits gab er an, dass er das Geständnis auch nach seiner Verlegung in die JVA B. weggedrängt habe, nicht mehr darüber nachgedacht und es ausgeblendet habe und er habe seine Ruhe haben wollen. Jetzt habe er nicht nur „wegen dem Deal, wo ich erhofft habe“ ausgesagt, sondern auch gemerkt, wie es ihn doch belaste. Etwas später äußerte er dagegen als Hauptmotivation für seine Aussage, „dass der wahre Täter gefunden wird, sag ich mal“.
195
Auch seine Angaben dazu, ob er mit anderen Häftlingen über das Geständnis des Angeklagten gesprochen hat oder nicht, sind schon in dieser Vernehmung unverständlich, in dem er zunächst angab, der Angeklagte habe das nicht nur zu ihm gesagt, dann, er habe zum Schutz des Angeklagten mit niemandem über dessen Geständnis geredet und schließlich, er habe er in Traunstein niemanden verpfeifen wollen.
196
Zudem führte der Zeuge einmal aus, er glaube nicht, dass T sie habe umbringen wollen, sondern T habe gesagt, „dass er sie eben bewusstlos geschlagen hat, weil sie sich wehren wollte. Ja. Und danach eben ins Wasser geschmissen hat“. Etwas später sagte er und bestätigte dies auch auf weitere Nachfrage, dass der Angeklagte ihm direkt gesagt habe, dass er sie nicht habe umbringen wollen.
197
Nach der Äußerung, der Angeklagte habe die Verstorbene bewusstlos geschlagen, „weil sie sich wehren wollte“, konnte sich der Zeuge auf spätere Nachfrage, ob T gesagt habe, wie das Wehren ausgesehen habe, nicht mehr daran erinnern, zuvor „wehren“ gesagt zu haben. Stattdessen gab er auf Fragen und Intervention der Vernehmungsbeamtinnen an, nochmal nachgedacht zu haben, und nunmehr zu glauben, der Angeklagte habe gemeint, „damit sie sich nicht wehren konnte“. Nach Erklärung des Unterschieds der Bedeutung beider Aussagen fiel ihm dann ein, der Angeklagte habe auch tatsächlich gesagt, „damit sie sich nicht wehren konnte“.
198
(3) Dass die Angaben des Zeugen im Rahmen der Hauptverhandlung am 24.10.2023 inhaltlich im Wesentlichen mit den Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung vom 16.10.2023 übereinstimmten, ist aus Sicht der Kammer zwanglos damit zu erklären, dass zwischen beiden Vernehmungen nur 8 Tage lagen und dem Zeugen seine polizeilichen Angaben noch präsent waren. Diese Einschätzung teilte der hierzu befragte aussagepsychologische Sachverständige Prof. Dr. St. .
199
(4) Die Angaben des Zeugen M in der hiesigen Hauptverhandlung stehen wiederum in erheblichem Widerspruch zu seinen Angaben in der kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 16.10.2023 sowie in der ersten Hauptverhandlung vor der 2. Jugendkammer am 24.10.2023. Die nachfolgend aufgezeigten Widersprüche wurden dem Zeugen jeweils vorgehalten, eine nachvollziehbare Erklärung hierfür konnte der Zeuge an keiner Stelle liefern:
200
In der polizeilichen Vernehmung am 16.10.2023 hat der Zeuge M ebenso wie in der ersten Hauptverhandlung berichtet, seine eigene Offenbarung gegenüber dem Angeklagten, warum er in Haft sei, und dessen Geständnis seien nicht in dem Offenbarungsgespräch erfolgt, sondern es hätten mindestens ein oder zwei Tage dazwischen gelegen. In der hiesigen Hauptverhandlung berichtete er dagegen, sich sicher zu sein, dass es bei ein und demselben Gespräch zu beiden Offenbarungen gekommen sei.
201
Nach dem Gipsarm des Angeklagten T befragt, war sich der Zeuge im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung auch nach Vorhalt seiner polizeilichen Angaben letztlich sicher, dass der Angeklagte bei dem Offenbarungsgespräch einen Gipsarm gehabt habe, erläuterte vor seinem inneren Auge bildlich zu sehen, wie er mit Gipsarm Karten gespielt habe und zeichnete die Situation in der Zelle auf. In seiner polizeilichen Vernehmung und in der ersten Hauptverhandlung war er sich dagegen sicher, dass der Angeklagte den Gipsarm erst nach dem Offenbarungsgespräch hatte.
202
In der hiesigen Hauptverhandlung gab der Zeuge M an, er habe auf die Offenbarung des Angeklagten nicht besonders reagiert und diesem keine Fragen gestellt. Denn die Aufschlusszeit sei zu Ende gewesen und der Angeklagte sei deshalb in seine Zelle gegangen. Er habe aber einen Kloß im Hals gehabt, weil er nicht damit gerechnet habe. Bei der Polizei am 16.10.2023 erwähnte er zwar auch das nahende Ende der Aufschlusszeit, schilderte jedoch hierzu konträr, er habe zu dem Angeklagten gesagt, es wäre besser, wenn er jetzt gehe, weil er sich auch gerade nicht so wohl damit fühle, was er jetzt wisse. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs seitens der Kammer äußerte der Zeuge: „Es stimmt beides, ich habe ihn gebeten, rauszugehen, aber kurz vor Einschluss“.
203
Im Weiteren gab der Zeuge in der hiesigen Hauptverhandlung an, der Angeklagte habe nicht darüber gesprochen, ob er die Verstorbene H W gekannt habe, während er bei der Polizei angab, zu glauben, dass dieser sie von irgendwoher gekannt habe, vom Sehen oder so habe er gesagt.
204
Im Rahmen der Hauptverhandlung war sich der Zeuge zuletzt sicher, dass der Angeklagte ihm gegenüber wörtlich geäußert habe, er habe die Verstorbene bewusstlos geschlagen, „damit er sie vergewaltigen“ könne. Im Gegensatz hierzu hat er bei der Polizei ausgesagt, es sei eben sexuelles Interesse dagewesen, was er wirklich vorgehabt habe, könne er nicht sagen. Er habe sie, glaube er, vergewaltigen wollen.
205
Weiter gab der Zeuge gegenüber der Polizei an, der Angeklagte habe ihm berichtet, er habe einer F erzählt, dass er nachts joggen gewesen sei und diese F habe ihn daraufhin angezeigt. Demgegenüber führte er in der hiesigen Hauptverhandlung aus, eine F von ihm habe in den Nachrichten erfahren, dass eine Leiche gefunden worden sei und ihn darauf angesprochen. Erst daraufhin habe er dieser mitgeteilt, joggen gewesen zu sein, woraufhin sie Anzeige erstattet habe.
206
Nach dem Geständnis will der Zeuge M sich gemäß seinen Angaben bei der Polizei noch beim Hofgang mit dem Angeklagten normal unterhalten haben. In der Hauptverhandlung gab er an, diesen lediglich noch gegrüßt zu haben.
207
Als Motiv dafür, erst nach ca. 10 Monaten eine Aussage gemacht zu haben, gab der Zeuge schließlich in der hiesigen Vernehmung an, im Knast gelte das Gesetz, dass man nichts aussage, sonst sei man ein „31er“. Er habe das für sich behalten wollen. Dagegen äußerte er in seiner polizeilichen Vernehmung zwei hierzu widersprüchliche Einlassungen, nämlich schon öfter überlegt zu haben, ob er mit der Polizei darüber reden solle oder nicht und im weiteren Verlauf hierzu widersprüchlich, dass das jetzt erst (im Oktober 2023) wieder bei ihm aufgekommen sei, er das weggedrängt habe und über den Fall nicht mehr nachgedacht habe.
208
Die Angabe, man sage im Knast nichts aus, steht zudem im Widerspruch zu den Schilderungen der Zeugin B, wonach der Zeuge M mindestens 7 Mithäftlinge aus derselben JVA, jedoch mittlerweile aus einer anderen Abteilung, bezichtigt habe, Betäubungsmittel zu konsumieren bzw. illegal ein Mobiltelefon zu besitzen. Vorwürfe, die sich nach Angaben der Zeugin nicht bestätigt haben.
209
Diese inhaltlich bedeutenden Widersprüche lassen sich aus Sicht der Kammer nicht mit dem bloßen Zeitablauf erklären. Denn auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Äußerungen des Zeugen M zu dem von dem Angeklagten berichteten Kerngeschehen (Jogger, sexuelles Interesse, bewusstlos geschlagen, in den Fluss geworfen) zwar im Wesentlichen stereotyp wiederholt werden, ist angesichts der darin enthaltenen Detailarmut zu erwarten, dass zumindest das wesentliche Randgeschehen und die eigenen Empfindungen/Betroffenheiten des Zeugen (z. B. Motivation für die Aussage, Gipsarm, Gespräche mit Mithäftlingen, Sicherheit bei wörtlichen Aussagen des Angeklagten, Grund für die Anzeige des Angeklagten) dem Zeugen erinnerlich sein und konstant geschildert werden müssten.
210
(5) Dass der Zeuge M mehr Fakten geliefert hat, als er wissen, vermuten oder auch erraten konnte, also Angaben gemacht hat, die als Täterwissen eingeordnet werden könnten, war für die Kammer nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der Angaben des Zeugen K, der ausgeführt hat, dass der Zeuge sämtliche dargelegte Fakten der Presseberichterstattung hätte entnehmen können.
211
Aus den eigenen Akten des Zeugen vom Hörensagen M ergaben sich die Diagnosen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, einer Störung des Sozialverhaltens und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Trotz der bereits in der polizeilichen Vernehmung erkennbaren inhaltlichen Widersprüche hat sich die Kammer insbesondere aufgrund der medizinischen Diagnosen, die sich auf Aussagetüchtigkeit, Erinnerungsvermögen, Suggestibilität usw. auswirken könnten und aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Hauptbelastungszeugen handelt, veranlasst gesehen, ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten und – dem vorgeschaltet – ein Gutachten zur Aussagetüchtigkeit des Zeugen M einzuholen.
212
Die Ergebnisse der Gutachten bestätigen die Einschätzung der Kammer:
213
Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. S, kam zu dem Ergebnis, dass der Zeuge unzweifelhaft aus psychiatrischpsychopathologischer Sicht aussagetüchtig ist.
214
Er beschrieb den Zeugen als auffällig wortgewandt und intelligent. Er zeige eine – nicht als pathologisch einzustufende – auffällige Tendenz, sich darzustellen, was auch in den Explorationen deutlich erkennbar gewesen sei, wobei er kein „hysterischer Blender“ sei.
215
Er habe bei dem Zeugen M folgende Diagnosen gestellt:
- Borderline-Persönlichkeitsstörung
- vordiagnostiziert: Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens
- dissoziale Persönlichkeit.
216
Bei dem Krankheitsbild des Zeugen handle es sich zwar um eine schwere Persönlichkeitsstörung. Die kognitiven Fähigkeiten des Zeugen M seien jedoch intakt. Eine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit liege nicht vor; Beeinträchtigungen der Realitätskontrolle seien nicht erkennbar.
217
Auch aus Sicht der Kammer waren entsprechende, von dem Sachverständigen geschilderte Auffälligkeiten, die einer Aussagetüchtigkeit entgegenstehen könnten, weder in der persönlichen Einvernahme des Zeugen durch die Kammer noch in seiner ca. eine Stunde dauernden, in Augenschein genommenen polizeilichen Videoeinvernahme erkennbar. Der Zeuge war durchweg in der Lage, auf gestellte Fragen adäquat zu antworten und Sachverhalte in sich nachvollziehbar zu schildern. Es lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, an seiner Aussagetüchtigkeit Zweifel aufkommen zu lassen.
218
Der Sachverständige Prof. Dr. St, Professor für forensische Psychologie a. D., erstattete sein aussagepsychologisches Gutachten über den Zeugen M und konnte im Ergebnis einen Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen M über das Geständnis des Angeklagten ihm gegenüber nicht positiv substantiieren.
219
Der Sachverständige bescheinigte dem Zeugen eine hohe Lügenkompetenz und Lügenbereitschaft.
220
Eine Borderline-Störung sei verbunden mit einer Disposition zu retrograder Umdeutung von Erlebnissen sowie einer Neubewertung von personalen Interaktionen. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sei mit einer geringen Hemmschwelle für Normverletzungen, also auch für Lügen, verbunden. Deshalb hätten diese Diagnosen zur Folge, dass der Schwellenwert zur Beurteilung der Qualität der Aussage sich deutlich erhöhe.
221
Hinzu komme bei dem Zeugen M, dass dieser nachweislich in der Vergangenheit wiederholt die Unwahrheit gesagt habe.
222
In dem Verfahren gegen seine Mutter habe er im Rahmen einer polizeilichen Anzeige dargetan, er habe als Kind Nackt - und Dessousfotos von seiner Mutter machen müssen, welche diese dann ins Internet gestellt habe. In der Hauptverhandlung gegen die Mutter habe er dann dargelegt, er habe doch keine Fotos machen müssen und dies damit begründet, dass er in Heimen groß geworden sei und wenig familiäre Kontakte gehabt habe; er habe mal bei der Mutter, mal beim Vater gut dastehen wollen und die Aussage immer so gemacht, wie es gerade gepasst habe. Hier sei zu bemerken, dass der Zeuge in beiden Varianten qualitativ gute Aussagen getätigt habe, einmal auf den Vater, einmal auf die Mutter bezogen.
223
Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch der modus operandi bei seinen eigenen Taten in seinem Verfahren vor dem Landgericht Traunstein. Die Taten hätten sich durch verbale Nötigungen gegenüber 10- bis 13-jährigen Mädchen ausgezeichnet, um diese zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Im dortigen Fall 13 habe er gegenüber der 11-jährigen Geschädigten wahrheitswidrig geäußert, dass er Krebs im Endstadium habe und es einmal ausprobieren wolle, bevor er sterbe.
224
Nach eigenen Angaben in der polizeilichen Einvernahme am 16.10.2023 im hiesigen Verfahren habe der Zeuge Mithäftlingen jedenfalls einen gewissen Zeitraum erfolgreich vorgespielt, dass er nicht wegen eines Sexualdeliktes dort sei, was ebenfalls seine Lügenkompetenz und Lügenbereitschaft bestätige.
225
Sofern im Rahmen der Beweisaufnahme (Anmerkung: Durch die Angaben des Zeugen PHM F) herausgearbeitet worden sei, dass der Zeuge auch mal die Wahrheit gesagt haben könne, widerspreche dies seiner Analyse nicht, denn es gehe darum, dass der Zeuge er die festgestellte Lügenkompetenz und -bereitschaft grundsätzlich habe.
226
Hinsichtlich der Aussagegenese sei festzuhalten, dass in den Angaben des Zeugen bezüglich des dargelegten Zeitpunktes des Gesprächs mit dem Angeklagten durchaus Realkennzeichen enthalten seien, wie zum Beispiel die Angaben zu Kartenspiel, Cappuccino und Spekulatius. Deshalb gehe er davon aus, dass es jedenfalls ein solches Gespräch zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten gegeben habe, in dem auch persönliche Hintergründe ausgetauscht worden sein können.
227
Aus diesen Realkennzeichen könne allerdings nicht abgeleitet werden, ob in diesem Gespräch ein Geständnis des Angeklagten gegenüber dem Zeugen erfolgt sei. Um einen Realitätsgehalt zu validieren, müsse man die direkten Inhalte mit Bezug auf die Tötungshandlung untersuchen. Hierzu habe der Zeuge M stereotyp 4 Punkte dargelegt, die der Angeklagte geäußert haben soll, nämlich dass er nachts in der Gegend joggen gewesen sei (1), er sexuelles Interesse gehabt habe (2), sie bewusstlos geschlagen habe (3) und sie dann in den Fluss geworfen habe (4). Spezifizierungen zu diesen Angaben seien in den Vernehmungen trotz zahlreicher Nachfragen nicht erfolgt. Angesichts der wenigen Details könnten aus den Angaben keine Realkennzeichen abgeleitet werden. Zwar passten die Angaben des Zeugen, es habe sich um ein kurzes Gespräch gehandelt, zu der Detailarmut seines Berichts. Eine mögliche Erklärung für den Mangel an Details erlaube aber keine positive aussagepsychologische Schlussfolgerung auf einen Erlebnishintergrund eines detailarm dargestellten Sachverhalts.
228
Soweit der Zeuge M hier teilweise über seine Betroffenheit in Bezug auf das Geständnis geredet habe, handle es sich um die Schilderung eigener Gedanken und Gefühle, also möglicher Realkennzeichen. Unter Berücksichtigung der hier festgestellten hohen Lügenkompetenz sei aber eine hohe Ausprägung von Gefühlsschilderungen erforderlich, namentlich ein komplexes interaktives Geschehen, um die Lügenhypothese zu verwerfen. Hierfür reichten die im Laufe der Vernehmungen widersprüchlichen Angaben nicht aus, diese überschritten nicht seine anzunehmende und in der Vergangenheit bereits gezeigte Erfindungskompetenz.
229
Soweit der Zeuge im Laufe der ersten polizeilichen Einvernahme zunächst ausgeführt habe, der Angeklagte habe sie bewusstlos geschlagen, weil sie sich gewehrt habe, und im weiteren Verlauf die Version, damit sie sich nicht habe wehren können, ins Spiel gebracht habe, handle es sich nicht um eine eigenständige Korrektur im Sinne eines potentiellen Realkennzeichens, sondern die zweite Version sei im Rahmen einer Erörterung mit den Vernehmungsbeamtinnen erfolgt.
230
Als Ergebnis bleibe deshalb festzuhalten, dass eine Widerlegung der begründeten Lügenhypothese mit aussagepsychologischer Methodik nicht möglich sei. Vielmehr gehe er angesichts der psychiatrischen Erkrankungen des Zeugen, der erheblichen Widersprüche in den Randdetails sowie der hohen Lügenkompetenz von einer höheren Tendenz einer Wahrscheinlichkeit für die Lügenhypothese als für die Erlebnishypothese aus.
231
Dass im Rahmen der Medienauswertung festgestellt worden sein soll, dass der Zeuge M in den Medien genannte, jedoch tatsächlich nicht zutreffende Einzelheiten, wie etwa, dass das Opfer stranguliert worden sei, auch nicht genannt habe, stehe seiner Einschätzung nicht entgegen. Denn bewusste Lügner könnten sich sehr bewusst auf wenige Details konzentrieren, weil dadurch die Entdeckungswahrscheinlichkeit minimiert werde. Aus nicht Gesagtem könnten keine Realkennzeichen abgeleitet werden. Soweit der Zeuge Aspekte genannt habe, die nicht in den Medien gestanden hätten (Probleme im Kontakt mit Frauen), handle es sich um Randthemen, die durchaus in einem persönlichen Gespräch ohne die Ablegung eines Geständnisses möglich gewesen seien.
232
Nur ergänzend und vollständigkeitshalber führte der Sachverständige zur Suggestionshypothese aus, dass es aus gedächtnispsychologischer Sicht möglich erscheine, dass der Zeuge M ein tatsächliches Gespräch mit dem Angeklagten in dem 10-monatigen Intervall bis zu seiner ersten Einvernahme gedanklich ausgestaltet und als vermeintliche Erinnerung an ein Geständnis des Angeklagten verinnerlicht habe. Entsprechende Gedächtnisveränderungen könnten vor dem Hintergrund des Störungsbildes des Angeklagten autosuggestiv entstehen. Der Zeuge habe sich damit gebrüstet, Mimik und Gestik gut deuten zu können und zu erkennen, wenn jemand etwas Falsches sage. Es sei daher denkbar, dass er krankheitsbedingt die subjektive Überzeugung gewonnen habe, dass er besonders gut im Erkennen von Lügen sei und sich in diese Geständnisversion hineingedacht habe. Für die Borderline-Störung gelte, dass die selbstverständlich erscheinende Dichometrie von bewussten und unbewussten kognitiven Vollzügen partiell oder zeitweise aufgehoben sein kann; es könne zu „Grauzonen“ des Bewusstseins kommen.
233
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. St aus eigener Überzeugung an. Sie hat – wie dargelegt – die Angaben des Zeugen M in jeder seiner Vernehmung und durch Vorhalte der Widersprüche in der Hauptverhandlung kritisch hinterfragt. Ein möglicher Tatnachweis kann hierauf keinesfalls gestützt werden.
f) Sonstige Angaben des Angeklagten gegenüber Dritten
234
Gemäß den Angaben des Zeugen G habe der Angeklagte ihm gegenüber immer wieder betont, unschuldig zu sein. Er habe die ganze Zeit darauf vertraut, dass sich alles aufklären werde und er freigesprochen werde.
235
Der Zeuge Mi schilderte, der Angeklagte sei in der JVA T. schlecht behandelt geworden. Mithäftlinge hätten ihn als Mörder oder Irren bezeichnet. Er habe dies stets geleugnet, die Bemerkungen geschluckt, bis es nicht mehr ging und dann auch mal verzweifelt rausgeschrien: „Ich habe nichts getan“! Tätlich geworden sei der Angeklagte nie.
236
Kurz vor seiner eigenen Verschubung sei er gemeinsam mit dem Angeklagten im Wartezimmer in der JVA gesessen und habe zu diesem gesagt: „Mensch, jetzt gehst du zu Gericht. Es ist schlimm für ihre Eltern und für deine Eltern. Wenn du‘s warst, gib es zu, das ist leichter für alle.“ Der Angeklagte habe hierauf erwidert, die Eltern des Opfers täten ihm sehr leid. Es zerreiße ihn innerlich, wenn er sie sehe und wenn die Mutter weine. Auch seine Eltern würden ihm leidtun. Aber er könne nichts zugeben, was er nicht getan habe.
g) Weitere Ermittlungsergebnisse
aa) Auswertung des Mobiltelefons Oukitel WP7 des Angeklagten, „Clash of Clans“
237
Der Sachverständige K hat das Mobiltelefon des Angeklagten hinsichtlich der Frage ausgewertet, ob der Angeklagte am 03.10.2023 ab 02:30 Uhr das Strategiespiel „Clash of Clans“ gespielt hat. Hier kam er zu dem Ergebnis, dass zwischen 02:00 Uhr und 04:00 Uhr zwei Einträge zu „Clash of Clans“ vorhanden sind, die nicht mit genauen Zeitpunkten aufgelistet seien, sondern jeweils nur zur vollen Stunde. Hierbei handle es sich um verzeichnete WLAN-Ereignisse, d. h. zum Zwecke des Spiels sei eine WLAN-Verbindung genutzt worden.
238
Gemäß den hiermit in Einklang stehenden, über EUROPOL-SIENA bei dem finnischen Spielehersteller Supercell Oy geführten Nachermittlungen wurde laut Auskunft der Fa. S. Oy das Spiel „Clash of Clans“ am 03.10.2022 ab 02:42 (UTC+2) für die Dauer von 8:33 Minuten gespielt. Ferner wurde es um 03:31 Uhr für 3:04 Minuten gespielt.
239
Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte um 02:42 Uhr am 03.10.2022 zu Hause war.
bb) Kein Beleg für eine Anwesenheit des Angeklagten zur vermeintlichen Tatzeit am vermeintlichen Tatort
240
Dafür, dass der Angeklagte zur vermeintlichen Tatzeit am vermeintlichen Tatort war, gibt es keine Beweise.
241
Ein verantwortliches, ursächliches Handeln, das der Angeklagte begangen haben könnte, kann sich nur zwischen 02:28 Uhr (Abbiegen der H W in die ...wandstraße) und 02:42 Uhr (Spielbeginn „Clash of Clans“) abgespielt haben, wobei Hin- und Rückweg des Angeklagten zu dessen Heimatadresse zeitlich zu berücksichtigen wären.
242
Der von den Zeugen M und S zwischen 02:22 und 02:27 Uhr wahrgenommene Jogger hat sich auf dem vom Angeklagten in seinen Zeugenaussagen beschriebenen Weg, nämlich über den Festhallenparkplatz in westliche Richtung, also Richtung seiner Heimatadresse befunden. Der auf der Videokamera des Lokals Chalet am 03.10.2022 um 02:08 Uhr zu erkennende Jogger läuft ebenfalls zu der vom Angeklagten angegebenen Zeit in die von ihm dargelegte Richtung.
243
Der vermeintliche „Tatortbereich“ an der ...wandstraße gegenüber dem Burghotel liegt nicht auf dieser Strecke, sondern der Angeklagte hätte nach Durchqueren des Festhallenparkplatzes über den „Mauserlweg“ an seiner Heimatadresse vorbei, den Burgweg zurück auf die ...wandstraße laufen müssen. Dass er – wie alternativ grundsätzlich möglich – nach Überqueren des Parkplatzes die S. straße zurück an der Diskothek Eiskeller vorbeigelaufen ist, hält die Kammer für ausgeschlossen, da weder von vor der gut besuchten Diskothek stehenden Zeugen noch von Überwachungskameras ein Jogger wahrgenommen bzw. aufgezeichnet wurde.
244
Dafür, dass der Angeklagte den Burgweg in entgegengesetzter Richtung zu seiner Heimatadresse in Richtung ...wandstraße zurückgelaufen ist, ist aus Sicht der Kammer keinerlei Anlass erkennbar. Insbesondere scheidet aus, dass er bei der von ihm gelaufenen Strecke die von der S. straße um 02:28 Uhr auf die ...wandstraße abbiegende H W gesehen hat. Denn der Angeklagte war zeitlich zuvor über den Parkplatz gelaufen und zwischen Parkplatz und S. straße befindet sich eine hohe Mauer. An dem in dieser Mauer befindlichen Durchgang zum Eiskeller ist die Verstorbene H W beim Verlassen des Clubs nicht vorbeigegangen und konnte von dem Angeklagten dort somit auch nicht wahrgenommen worden sein.
245
Gegen ein Zurücklaufen des Angeklagten an den vermeintlichen Tatort spricht auch, dass der Zeuge B jedenfalls kurz nach der Mitteilung seiner Fin A E um 02:38 Uhr an der offenen Eingangstür des Burghotels Ecke ...wandstraße / Burgweg und damit direkt gegenüber des vemeintlichen Tatorts und an dem Heimweg des Angeklagten zu seiner Heimatadresse (soweit dieser am „Tatort“ gewesen wäre) auf die Zeugin E gewartet hat und diesem hierbei nichts aufgefallen ist, weder eine Auseinandersetzung, noch ein Jogger. Auch die Zeugin E, die sich nach ihren Angaben und ausweislich eines von ihr aufgenommenen Videos jedenfalls um 02:40 Uhr schon auf der ...wandstraße in Richtung Burgweg befunden hat, hat keinerlei Wahrnehmungen gemacht.
246
Die Zeugin K, eine Bewohnerin des Burghotels, will in der Nacht vom 02. auf den 03.10.2022 im Zeitraum zwischen 02:20 Uhr und 02:28 Uhr, auf keinen Fall jedoch nach 02:30 Uhr einen kreischenden, markerschütternden Schrei gehört haben.
247
Die Angaben der Zeugin K zum Zeitpunkt des Schreis waren widersprüchlich. Am 02.11.2022 hat sie hierzu gegenüber der Polizei geäußert, sie sei gegen 02:30 Uhr aufgewacht und habe zur Toilette gemusst; die genaue Uhrzeit wisse sie, da sie auf ihr Handy gesehen habe. Am 09.11.2022 gab sie in ihrer weiteren polizeilichen Befragung an, sie habe auf dem Weg von der Toilette zurück auf ihr Handy geschaut und sei sich ziemlich sicher, dass es so gegen 02:30 Uhr oder ein wenig später gewesen sei. Trotz Vorhaltes dieser Angaben blieb sie in der hiesigen Hauptverhandlung bei den vorstehenden Angaben.
248
Nachdem die Verstorbene erst um 02:28 Uhr, also nach dem von der Zeugin konkret angegebenen Zeitfenster, von der S. straße nach rechts in die ...wandstraße abgebogen ist, erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass dieser Schrei ihr zuzuordnen wäre, wenn es im Zeitfenster bis 02:30 Uhr aus Sicht der Kammer theoretisch auch möglich gewesen wäre. Dieser Schrei begründet jedoch jedenfalls keinen Tatnachweis betreffend den Angeklagten.
dd) Keine DNA- / daktyloskopischen Spuren
249
Es liegen keine daktyloskopischen oder DNA-Spuren vor, die Hinweise auf ein Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und der verstorbenen H W und auf das Geschehene bieten könnten.
250
Gemäß der Angaben des Zeugen H hat der Angeklagte im Zeitraum 04.08.2022 bis 30.10.2022 hundertfach URLs zu pornografischen Videos, auch gespielten Gewaltvideos aufgerufen, wobei sich nicht nachvollziehen lässt, ob und wie lange er die jeweiligen Videos konsumiert hat. In dem von dem Zeugen hierzu erstellten Diagramm fällt auf, dass die Anzahl des Anklickens „wellenförmig“ verlief, d. h. es gab zwischendurch wenige Tage am Stück mit erhöhter Aktivität (z. B. 06.08. – 08.08.2022, 28.08. – 30.08.2022 und der Zeitraum mit den meisten Klicks 27.09. – 30.09.2022) und dazwischen auch mehrere Tage mit geringer oder gar keiner Aktivität (z. B. 11.08. – 14.08.2022, 31.08. – 04.09.2022, 06.09. – 26.09.2022). Strafbare Inhalte konnten, so der Zeuge H, nicht gesichtet werden.
251
Gegenüber dem Zeugen R G soll der Angeklagte erwähnt haben, dass die Polizei auf seinem Handy Gewaltvideos gefunden habe. Auf Frage des Zeugen, warum er so was anschaue, habe der Angeklagte gesagt, dies gefalle ihm halt.
252
Dieses Verhalten ist nicht strafbar. Es begründet auch nicht, wie es im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen interpretiert wurde, dass der Angeklagte bis unmittelbar vor dem hiesigen Geschehen erhebliche Mengen an Gewaltpornografie konsumiert hat und dann – zeitlich einhergehend mit diesem – plötzlich hiermit aufgehört hat. Sondern der Angeklagte hatte wie aufgezeigt auch in dem Zeitraum vorher kurze ein- oder mehrtägige Phasen, in denen er zahlreiche URLs angeklickt hat und Zeiträume, in denen wenig bis gar nichts passiert ist. Auch waren bereits ab dem 01.10.2022, ebenso wie am 02.10., 03.10., 04.10., 05.10., 06.10. und 08.10.2022 nur noch vereinzelte Aktivitäten zu verzeichnen.
253
Ebenfalls kann auch hieraus kein möglicher Tatnachweis bzw. Zusammenhang seines Verhaltens zum Tod der H W geschlossen werden.
254
Der Angeklagte war deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
255
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
256
Die Entschädigung des Angeklagten für die vorläufige Festnahme und die Dauer der Untersuchungshaft war gem. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 2 und 4 StrEG auszusprechen, da er freigesprochen wurde und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe gem. §§ 5, 6 StrEG vorliegen.