Titel:
Aufklärungspflichten bei COVID-19-Schutzimpfung – standardisierte Informationsbögen
Normenketten:
BGB § 630, § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ZPO § 522 Abs. 2
Leitsätze:
1. Bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen genügt zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht regelmäßig die schriftliche Information durch standardisierte Aufklärungsbögen, sofern dem Patienten Gelegenheit zu ergänzenden Fragen im Arztgespräch gegeben wird. (Rn. 6 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die mRNA-Impfstoffe gegen COVID-19 stellen zum Zeitpunkt der Massenimpfung keine Neulandmethode mehr dar, sodass eine besondere Aufklärung über unbekannte Risiken oder die bedingte Zulassung nicht erforderlich ist. (Rn. 9 – 10) (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die AHA+L-Regeln waren keine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative zur COVID-19-Impfung, sondern lediglich ergänzende Präventionsmaßnahmen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufklärungspflicht, Schutzimpfung, Neulandmethode, Behandlungsfehler, Wirksamkeit der Impfung, Alternativen zur Impfung, Berufungsbegründung, COVID-19-Schutzimpfung, Standardisierte Informationsbögen, Einordnung der mRNA-Impfstoffe, AHA+L-Regeln als Präventionsmaßnahme
Vorinstanz:
LG München II, Endurteil vom 06.05.2025 – 1 O 3401/23
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 26.11.2025 – 1 U 1711/25
BGH, Beschluss vom 16.07.2026 – III ZR 238/25
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 06.05.2025, Az. 1 O 3401/23 Hei, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 265.150,98 Euro festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin zeigt in der Berufungsbegründung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht entscheidungserhebliche Fehler oder Versäumnisse des Landgerichts auf.
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1. Die Klägerin rügt weiterhin, nicht über Gefahren und Folgeschäden der Corona-Schutzimpfung aufgeklärt worden zu sein, die sich selbst bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und der fehlerfreien Durchführung der Impfung nicht ausschließen ließen. Eine derartige Aufklärung wäre aber nach dem aktuellen wissenschaftlichen Standard angemessen gewesen. Die Klägerin sei insbesondere auch nicht über die Sicherheit des Impferfolgs, d.h. die Effektivität der Impfung aufgeklärt worden. So sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus gleichwohl möglich gewesen sei, dass es infolge der Impfung zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen könne (wobei bereits bekannt gewesen sei, dass der Impfstoff zu thromboembolischen Geschehen führen könne), dass das Arzneimittel nur bedingt zugelassen gewesen sei und dass das Risikoprofil im Unterschied zu unbedingt zugelassenen Arzneimitteln noch nicht abschließend bewertet gewesen sei, dass die hier angewandte mRNA-Technologie bislang noch kein gängiges und erprobtes, in der Humanmedizin bewährtes Verfahren darstellte und es sich insoweit um eine neue Impfmethode gehandelt habe. Auch die zur mündlichen Aufklärung herangezogenen Aufklärungsbögen und Merkblätter, wie sie seitens des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) oder des Robert-Koch-Instituts (RKI) bereitgestellt worden seien, hätten inhaltlich nicht den Anforderungen genügt, denn auch sie hätten keinen Hinweis darauf enthalten, dass hier nur ein bedingt zugelassener Impfstoff zur Anwendung gekommen sei und dass daher noch mit dem Auftreten bislang unbekannter Nebenwirkungen gerechnet werden müsse. Auch seien die Aufklärungsbögen nicht aktualisiert worden. Zu der streitgegenständlichen Impfung hätte es Alternativen gegeben, die unterschiedliche Chancen und Risiken beinhaltet hätten, namentlich die AHA+L Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen und Lüften), die mit weniger Risiken verbunden gewesen wären. Auch hierüber sei nicht aufgeklärt worden. Wären der Klägerin in einem mündlichen Aufklärungsgespräch mit einer Dauer von 20 Minuten die Vor- und Nachteile, insbesondere aber auch die Risiken der Impfung geschildert worden, so wäre sie in einen erheblichen Entscheidungskonflikt gekommen. Auch die unterschriftliche Bestätigung der Klägerin, sie habe die Patienteninformation mit der Risikoaufklärung gelesen und verstanden, genüge nicht ohne Weiteres, um ihre Einwilligung in positiver Kenntnis der maßgeblichen Umstände darzulegen mit der Folge, dass eine unzureichende mündliche Aufklärung unschädlich wäre. Das Landgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die COVID-19-Impfstoffe zum damaligen Zeitpunkt neu, nur bedingt zugelassen und die Datenlage zu Nebenwirkungen unvollständig gewesen sei. Es hätte ein individuell ausführliches Aufklärungsgespräch stattfinden müssen, das nicht nur auf Standardaussagen verweist, sondern explizit auf die Unsicherheiten, Besonderheiten der bedingten Zulassung und bereits bekannte Risikomeldungen eingeht. Die Aufklärung müsse insbesondere auch spezifische Umstände erfassen, die einen Eingriff von einer Routineintervention unterscheiden, dazu zählten insbesondere neue, noch nicht im Langzeiteinsatz erprobte Arzneimittel und Impfstoffe. Gerade im Zusammenhang mit einer bedingten Zulassung müsse der Patient erfahren, dass der Impfstoff nicht nach den üblichen Standards endgültig, sondern nur vorläufig zugelassen sei; im vorliegenden Fall sei die Zulassung zunächst auf ein Jahr befristet gewesen. Zudem müsse der Patient erfahren, dass zur Langzeitwirkung und zu seltenen schwerwiegenden Nebenwirkungen bei Markteinführung noch Unklarheiten bestünden und dass das nationale Risikobewertungssystem weiterhin Verdachtsmeldungen erhebe und beobachte. Eine ausreichende Aufklärung über die nur bedingte Zulassung sei weder mündlich noch im Aufklärungsmerkblatt erfolgt. Aus den Angaben des als Zeugen vernommenen Impfarztes ergebe sich, dass dieser die streitgegenständliche Impfung verharmlosend dargestellt habe. Darüber hinaus habe das Landgericht bei der Annahme einer hypothetischen Einwilligung zu hohe Anforderungen an die Darlegung eines Entscheidungskonflikts gestellt. Zudem seien die Ausführungen zur Kausalität fehlerhaft. Schließlich sei die therapeutische Aufklärung behandlungsfehlerhaft erfolgt. Dem Patienten müssten klare Handlungsanweisungen gegeben werden, wie bei spezifischen Symptomen nach der Impfung zu verfahren sei. Dazu gehörten Hinweise auf die Bedeutung von neu auftretenden neurologischen, kardiovaskulären oder sonstigen gravierenden Symptomen und die Empfehlung, in diesen Fällen umgehend einen Arzt aufzusuchen oder notfallmäßig medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine derartige Aufklärung habe vorliegend nicht stattgefunden. Bei Vorliegen einer solchen Aufklärung hätte sich die Klägerin bereits früher in ärztliche Betreuung begeben. Zu den weiteren Details wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 04.08.2025 Bezug genommen.
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Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.09.2025 auf die Berufungsbegründung erwidert.
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2. Die klägerischen Rügen greifen nicht durch. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Landgericht legte die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe zu Grunde. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen würden, liegen nicht vor. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
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Ansprüche der Klägerin bestehen weder unter dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsfehlers noch - soweit die therapeutische Aufklärung gerügt wird – eines Behandlungsfehlers.
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a) Eine weitergehende mündliche Aufklärung der Klägerin über den von ihr unstreitig erhaltenen Aufklärungsbogen sowie die im Rahmen des – nach ihrer Schilderung stattgefundenen – Gesprächs mit dem Impfarzt bestehende Möglichkeit, diesem vor der Impfung ergänzende Fragen zu stellen, hinaus war nicht erforderlich. Die Klägerin schilderte im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung am 08.04.2025 selbst, dass sie bereits am 30.04. mit ihrem Sohn im Impfzentrum – ebenfalls bei Dr. – gewesen sei. Sie habe den Aufklärungsbogen damals schon gelesen gehabt. Bei ihrem eigenen Impftermin habe sie ihren Aufklärungsbogen mit dem von ihrem Sohn verglichen und festgestellt, dass er identisch gewesen sei. Dr. habe sie gefragt, wie es ihr gehe und warum sie sich impfen lasse, obwohl sie doch gar nicht dran wäre vom Alter her. Sie habe es aber wegen ihres Sohnes und ihres Ehemannes, der zuvor eine künstliche Herzklappe bekommen habe, für notwendig erachtet. Sie habe den Inhalt des Aufklärungsbogens vollständig gekannt, es stehe dort aber nichts, was relevant wäre. Insbesondere seien Nebenwirkungen und Verdachtsfälle dort nicht erwähnt. Sowohl nach den Angaben des Zeugen Dr. als auch der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung, war es dieser möglich, über die Aufklärungsbögen hinaus Fragen an den Impfarzt zu stellen.
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Zutreffend verweist das Landgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofs v. 15.02.2000 – VI ZR 48/99 – Schluckimpfung, wonach es auch bei freiwilligen und öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen grundsätzlich einer Risikoaufklärung bedarf (juris, Rz. 12), jedoch dabei der Arzt davon ausgehen darf, dass der Patient auf eine zusätzlich gesprächsweise Risikodarstellung keinen Wert legt und es deshalb ausreichend ist, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiterer Information durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird (juris, Rz. 40). An dieser Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats auch nach Inkrafttreten des § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB festzuhalten. Zwar erlaubt diese Vorschrift die Bezugnahme auf Schriftstücke nur ergänzend zum mündlichen Gespräch, eine teleologische Interpretation ergibt jedoch, dass sich das Verhältnis zwischen mündlicher und schriftlicher Aufklärung umkehrt, wenn die Bereitstellung von Texten ausreichend ist, um das Informationsbedürfnis des Patienten zu befriedigen und ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen (so auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.06.2012 – 5 U 43/11, juris Rz. 8 f. und Beschluss vom 31.01.2013 – 5 U 43/11, juris Rz. 51; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2024 – 1 U 34/23, BeckRS 2024, 14555, Rz. 39; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 630e
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Rz. 67; a.A. Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl, § 630e Rz. 11). Gerade bei der Corona-Impfung konnten Impfärzte aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion, dem hohen Informationsstand in der Bevölkerung und der hohen Impfbereitschaft davon ausgehen, dass der Impfling bei einer schriftlichen Aufklärung auf eine zusätzliche gesprächsweise Risikodarstellung keinen Wert legt (LG Heilbronn, Urt. v. 14.02.2023 – Wo 1 O 65/22, BeckRS 2023, 1660, Rz. 22; Spickhoff, NJW 2022, 1718, 1719, Rz. 4).
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b) Die Aufklärung war auch inhaltlich zutreffend, insbesondere handelte es sich bei der Verimpfung der mRNA-Impfstoffe bei der Impfung am 07.05.2021 nicht um eine Neulandmethode im Sinne der Rechtsprechung, eine Aufklärung hierüber sowie über die Möglichkeit der Verwirklichung bisher unbekannter Risiken war nicht erforderlich. Bei der Anwendung einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode sind zwar zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erhöhte Anforderungen an dessen Aufklärung zu stellen. Dem Patienten müssen nicht nur das Für und Wider dieser Methode erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff nicht oder noch nicht medizinischer Standard ist. Will der Arzt eine neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten weiterhin darüber aufzuklären, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind (BGH, Urt. v. 18.05.2021 – VI ZR 401/19, juris Rz. 11). Eine Neulandmethode darf nur dann am Patienten angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt (BGH, a.a.O. und Urt. v. 13.06.2006 – VI ZR 323/04, juris Rz. 14). Dies ist erforderlich, um den Patienten in die Lage zu versetzen, sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken behandeln lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren (BGH a.a.O.).
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Die Impfung mit dem mRNA-Impfstoff von BioNTech/Pfizer war nach Auffassung des Senats zum Zeitpunkt der Impfung jedoch bereits eine allgemein anerkannte medizinische Behandlungsmethode. Schon bis April 2021 wurden gemäß den Angaben im Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 09.04.2021 (Anlage K 25) mehr als 10 Millionen Dosen des Impfstoffs allein in Deutschland verimpft (Anlage K25, S. 5), bis zum 29.04.2021 waren es bereits weit über 21 Millionen Dosen (Anlage K20, S. 6). Wie im angegriffenen Urteil auf S. 8 zutreffend ausgeführt, handelte es sich landes- und weltweit um eine Massenimpfung.
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c) Im Übrigen ist in dem Aufklärungsmerkblatt auf S. 3 (vorletzter Absatz) ausdrücklich ein Hinweis auf mögliche, bisher unbekannte Komplikationen enthalten:
„Grundsätzlich können – wie bei allen Impfstoffen – in sehr seltenen Fällen eine allergische Sofortreaktion bis hin zum Schock oder andere auch bisher unbekannte Komplikationen nicht ausgeschlossen werden.“
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d) Dass darüber hinaus ein etwaiges Schlaganfall-Risiko nicht gesondert aufgeführt ist, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Hierüber war nicht aufzuklären. Die gerichtliche Sachverständige führte hierzu in ihrem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar aus, dass für die streitgegenständliche Impfung die vom PEI publizierten Daten vom 09.04.2021 zur Verfügung gestanden seien. Diesem Bericht seien 104 arterielle Thrombosen bei 10.722.876 verimpften Dosen Comirnaty zu entnehmen, was einer Häufigkeit von 0,00097% entspreche. Im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung ergänzte die Sachverständige, dass – unabhängig von den Impfungen - ein viel größerer Anteil der Bevölkerung entsprechende Beschwerden gehabt habe; tatsächlich seien die geimpften Patienten weniger häufig von solchen Beschwerden betroffen gewesen, als die nicht mit BioNTech geimpften Patienten. BioNTech habe gerade bei solchen Risikopatienten gewählt werden sollen, habe aber gleichwohl keine der Allgemeinbevölkerung entsprechend hohe Komplikationsrate aufgewiesen. Daher habe es aus medizinischer Sicht keinen Anlass gegeben, dies als mögliche Komplikation einer BioNTech-Impfung anzusehen und darüber aufzuklären.
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e) Ebenso wenig verfängt der Vorwurf, die Aufklärung sei deswegen ungenügend, da nicht auf die Effektivität der Impfung eingegangen worden sei. Das Landgericht führte zutreffend aus, dass die Wirkungsweise des Impfstoffs und insbesondere die Wirksamkeit im Aufklärungsmerkblatt erläutert werden. Aus den dort angegebenen Informationen ergibt sich unmissverständlich, dass es – wenn auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit – trotz Impfung möglich ist, an COVID-19 zu erkranken oder auch einen schweren Verlauf zu erleiden. Ergänzend wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
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f) Auch nach Ansicht des Senats war – wie vom Landgericht dargelegt und im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen – über den rechtlichen Gesichtspunkt, dass der Impfstoff zum damaligen Zeitpunkt (nur) eine bedingte Zulassung hatte, nicht aufzuklären. Der Impfstoff war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zugelassen. Das Aufklärungsmerkblatt enthält insbesondere Informationen zur Wirkweise des Impfstoffs und Hinweise, dass unbekannte Komplikationen nicht ausgeschlossen werden können, s.o. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht des Impfarztes bestand nicht.
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g) Die Sachverständige führte an mehreren Stellen ihres Gutachtens zudem aus, dass aus medizinischer Sicht keine gleichwertigen Alternativen zur Corona-Impfung zur Verfügung standen. Die Hygienemaßnahmen seien zwar eine supportive Unterstützung und könnten die Infektionsgefahr senken, sie böten aber insbesondere keinen Schutz vor einem schweren Verlauf. Die AHA+L-Regeln stellen wie vom Landgericht zutreffend dargelegt keine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative dar, sondern lediglich ergänzende Maßnahmen zur Vorbeugung einer Infektion. Im Übrigen sind die AHA+L-Regeln im Aufklärungsmerkblatt ausdrücklich aufgeführt.
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h) Zum aufrechterhaltenen Vorwurf, ein Behandlungsfehler liege in der unzureichenden therapeutische Aufklärung, wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
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Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).