Titel:
Bestechung von Mandatsträgern, Stimmenkauf, Lobbytätigkeit, Unrechtsvereinbarung, Vorteilsgewährung, Mittäterschaft, Verjährung
Normenketten:
StGB § 108e Abs. 1
StGB § 108e Abs. 2
StGB § 108e Abs. 3 Nr. 5 in der Fassung vom 23.04.2014
StGB § 25 Abs. 2
StGB § 53
StGB § 56
StGB § 73 Abs. 1
StGB § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a)
StGB § 73b Abs. 2
StGB § 73c Satz 1
StGB § 73d Abs. 2
StGB § 76a Abs. 1
StGB § 76a Abs. 2 Satz 1
Schlagworte:
Bestechung von Mandatsträgern, Stimmenkauf, Lobbytätigkeit, Unrechtsvereinbarung, Vorteilsgewährung, Mittäterschaft, Verjährung
Tenor
1. Der Angeklagte E. L. ist der Bestechung von Mandatsträgern schuldig.
2. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
3. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Bei dem Angeklagten E. L. handelt es sich um ein ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestags und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE). Schon während seiner Zeit als Abgeordneter war er als Lobbyist für Aserbaidschan tätig und gründete zu diesem Zweck mehrere Gesellschaften, die von Aserbaidschan finanziert wurden. Nach seinem Ausscheiden aus dem Bundestag und der PACE im Jahr 2009 bzw. 2010 setzte er seine Lobbytätigkeit fort.
Ab Februar 2014 führte er im Auftrag des aserbaidschanischen Politikers E. Su. Verhandlungen mit der im Jahr 2021 verstorbenen Bundestagsabgeordneten K. S., die von 2010 bis 2018 ebenfalls Mitglied der PACE war, dass diese in der PACE und im Deutschen Bundestag gemäß den Vorgaben Aserbaidschans durch schriftliche und mündliche Wortmeldungen, das Einbringen und Unterschreiben von Anträgen, Berichten sowie bei Abstimmungen tätig werden und dafür im Gegenzug Geldzahlungen aus Aserbaidschan erhalten sollte.
Die Verhandlungen des Angeklagten mit S. fanden ihren Abschluss in einer am Abend des 29.09.2014 im Hotel Hilton in S. zwischen dem Angeklagten, Su. und S. getroffenen Vereinbarung mit dem o.g. Inhalt. Der Angeklagte sagte außerdem zu, die vereinbarten Zahlungen an S. über eine von ihm noch zu gründende Gesellschaft zu übernehmen und zur Verschleierung der wahren Herkunft der Gelder aus Aserbaidschan einen Beratervertrag mit S. abzuschließen. Dieser Vertrag wurde am 23.12.2014 bzw. 24.01.2015 von der Verstorbenen S. und dem Angeklagten als Vertreter der von ihm gegründeten L. M-Trade UG unterzeichnet und sah eine monatliche Vergütung in Höhe von 7.500 € brutto rückwirkend ab November 2014 vor. Nach Rechnungstellung durch S. veranlasste der Angeklagte zwei Überweisungen an diese am 31.12.2014 in Höhe von 15.000 € und am 22.01.2015 in Höhe von 7.500 €. Das Geld hatte der Angeklagte zuvor aus Aserbaidschan erhalten.
Nachdem weitere Geldflüsse aus Aserbaidschan ausgeblieben waren und der Angeklagte seinerseits auch keine Zahlungen mehr an S. geleistet hatte, kündigte diese mit Schreiben vom 31.03.2015 den Beratervertrag mit der L. M-Trade UG. Auch nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus der Abwicklung der Zahlungen wurde die am 29.09.2014 unter seiner maßgeblichen Mitwirkung getroffene Unrechtsabrede zwischen Su. als Vertreter Aserbaidschans und S. fortgeführt. Diese setzte sich im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit in der PACE und im Bundestag weiterhin für die Anliegen Aserbaidschans entsprechend dessen Vorgaben ein. Die als Gegenleistung hierfür vereinbarten Zahlungen flossen jedoch nicht mehr über die Gesellschaft des Angeklagten, sondern die Gelder wurden in bar von Vertretern Aserbaidschans während der Sitzungsperioden der PACE bzw. deren Monitoring Ausschusses in S. und Paris an S. übergeben. Der Senat hat zehn Geldübergaben in Höhe von jeweils mindestens 8.883 € festgestellt, insgesamt 88.830 €.
Der Angeklagte hat den Tatvorwurf weitgehend eingeräumt, auch wenn er nichts Strafbares in seinem Verhalten erkennen kann. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Übrigen aus der Beweisaufnahme, insbesondere aus der Chat-Kommunikation zwischen der Verstorbenen S. und der Mitangeklagten M., einer Mitarbeiterin des Angeklagten, gegen die das Verfahren – ebenso wie gegen seinen mitangeklagten Sohn Dr. M. L. – gem. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde.
Die ab März 2015 erfolgten Bargeldübergaben von Vertretern Aserbaidschans an K. S. hat der Senat neben weiteren Indizien aufgrund erheblich verminderter Bargeldabhebungen und Tankkosten der Eheleute S. in den Jahren 2015-2019 festgestellt.
Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts der Bestechung von Mandatsträgern in Form des Versprechens schuldig gemacht. Diese Tat war im Gegensatz zu der ebenfalls verwirklichten Bestechung von Mandatsträgern in 2 Fällen in Form des Gewährens durch die Überweisungen an S., die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, erst mit der letzten Barzahlung im Juni 2017 beendet und ist damit noch nicht verjährt.
Neben der Verurteilung des Angeklagten L. hat der Senat gegen den Einziehungsbeteiligten K. J. S. als Erben der Verstorbenen K. S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.330 € angeordnet (88.830 € zuzüglich 22.500 €). Die Einziehungsentscheidung ist rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
I. Zur Person des Angeklagten
a) Der Beitritt Aserbaidschans zum Europarat
1
Der Europarat ist eine internationale Organisation zur Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit, vor allem in Europa, aber auch darüber hinaus. Der Europarat hat seinen Sitz in S.. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) ist eines von zwei im Statut des Europarates verankerten Organen, in das die Parlamente der derzeit 46 Mitgliedsstaaten, je nach Bevölkerungszahl, eine unterschiedliche Anzahl an Vertretern entsenden. Die wichtigste politische Aufgabe der PACE ist die Ausarbeitung, Beratung und Beschließung von Empfehlungen für das Minister-Komitee des Europarates. Die PACE erarbeitet Empfehlungen aber auch für nationale Regierungen und Parlamente.
2
Um nach den Regularien der PACE einen Antrag (sog. Motion) zur Abstimmung in der Plenarsitzung der PACE bringen zu können, muss dieser von mindestens 20 Vertretern oder Ersatzmitgliedern, die mindestens 5 verschiedenen nationalen Delegationen angehören, unterschrieben oder von einem Ausschuss mit der erforderlichen Beschlussfähigkeit angenommen worden sein.
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Die PACE verfügt über insgesamt 9 Ausschüsse (Committees), darunter den Ausschuss für die Erhaltung der von den Mitgliedsstaaten des Europarats eingegangenen Verpflichtungen (Committee on the Honouring of Obligations and Committments by Member States of the Council of Europe – kurz Monitoring Committee oder Monitoring Ausschuss).
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Die Aufgabe des Monitoring Committees ist es, die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Satzung des Europarates, der Europäischen Menschenrechtskonvention und weiterer Übereinkommen des Europarates durch die Mitgliedsstaaten und ihre Behörden zu überprüfen. Im Fall von Armenien und Aserbaidschan fand und findet ein sog. vollständiges Überwachungsverfahren (full monitoring procedure) statt. Hierzu gehören regelmäßige Besuche eines Berichterstatters (rapporteur) bzw. Mitberichterstatters (corapporteur) der PACE in den betreffenden Ländern. Die von den Berichterstattern erstellten länderspezifischen Berichte über das Funktionieren demokratischer Institutionen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Mitgliedsstaats werden dem Monitoring Committee vorgelegt, das im Fall fortdauernder Nichteinhaltung gegen den Mitgliedsstaat Sanktionen verhängen kann. Auch Wahlbeobachtungsmissionen können in die Mitgliedsstaaten entsandt werden.
5
Die Vollversammlung der PACE tritt während 4 Sitzungsperioden eines jeden Jahres zusammen, die im Januar, April, Juni und Oktober stattfinden.
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Aserbaidschan trat im Jahr 2001 dem Europarat bei.
b) Lobbytätigkeit des Angeklagten für Aserbaidschan
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Der Angeklagte setzte sich bereits in seiner aktiven Zeit als Mitglied der PACE (Januar 1999 bis Januar 2010) für die Interessen Aserbaidschans ein, insbesondere unterstützte er die von Aserbaidschan angestrebte Rückgabe der Region Berg-Karabach, die zwischen Aserbaidschan und Armenien umstritten iS.
8
Zum Ende seiner politischen Tätigkeit und darüber hinaus war der Angeklagte Inhaber mehrerer Firmen, die eine wichtige Rolle im Geflecht seiner Beziehungen zu Aserbaidschan spielten.
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Spätestens im Jahr 2008 kam es zu einer geschäftlichen Zusammenarbeit des Angeklagten mit Vertretern Aserbaidschans, vor allem dem aserbaidschanischen Abgeordneten E. Su., der von 2011 bis 2018 selbst Mitglied der PACE war.
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Die vom Angeklagten zusammen mit seinem Sohn, dem mitangeklagten Rechtsanwalt Dr. M. L., im Januar 2008 gegründete E. und Dr. M. L. GbR (L.consult) schloss eine mündliche Vereinbarung mit der Association for Civil Society Development in Azerbaijan (ACSDA). Bei der ACSDA handelt es sich um ein staatseigenes aserbaidschanisches Unternehmen mit Sitz in Baku, dem E. Su. ab 2005 als Präsident vorstand.
11
E. Su. stand dem Präsidenten Aserbaidschans, Ilham Aliyev, nahe, hatte eine entscheidende Rolle bei der Förderung aserbaidschanischer Interessen in der PACE inne und Einfluss auf die von Aserbaidschan zum Einsatz gebrachten Gelder.
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Die Aufgabe des Angeklagten bestand nach der Vereinbarung darin, Aserbaidschan politisch zu beraten und dabei zu helfen, das Ansehen Aserbaidschans in Europa zu verbessern. Er sollte sich für die Positionen von Aserbaidschan stark machen, aber auch seine Kontakte zu Mitgliedern der PACE und des Europäischen Parlaments nutzen, um Einfluss auf diese zu nehmen und sie für ein proaserbaidschanisches (Abstimmungs-)Verhalten zu gewinnen.
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Dementsprechend wurde der Angeklagte auch tätig. So setzte er sich beispielsweise für eine positivere Berichterstattung der Wahlbeobachtungskommission der PACE für die Präsidentenwahl vom 15.10.2008 in Aserbaidschan in deren Abschlussbericht ein. Zudem trug der Angeklagte Ende 2008 mit seinem Einsatz auch zur Annahme eines aserbaidschanfreundlichen Berichts im Monitoring Committee bei. Außerdem überzeugte er Mitglieder des Europäischen Parlaments von einer proaserbaidschanischen Haltung.
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Im Gegenzug floss an die L.consult eine monatliche Vergütung von 20.000 € aus Aserbaidschan. Das Geld wurde nicht von der ACSDA, sondern über sog. Offshore-Unternehmen (ausländische Briefkastenfirmen) mit Konten bei Banken in Estland, Lettland oder den Vereinigten Arabischen Emiraten auf das Konto der L.consult transferiert. Es stammte aus Aserbaidschan oder aus Quellen, die Bezugspunkte zu Aserbaidschan hatten. Tatsächlich bestanden keine Geschäftsbeziehungen der L.consult zu den überweisenden ausländischen Firmen, und seitens der L.consult wurden keine Leistungen für diese Firmen erbracht. Der gewählte Zahlungsweg diente zur Verschleierung der Herkunft des Geldes aus Aserbaidschan.
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Im Zeitraum von April 2008 bis Oktober 2014 flossen auf diese Weise insgesamt ca. 3,4 Mio. € aus Aserbaidschan auf das Konto der L.consult.
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Zum Ende seiner aktiven politischen Tätigkeit als Mitglied des Bundestags im September 2009 bzw. der PACE im Januar 2010 gründete der Angeklagte als Alleingesellschafter am 08.07.2009 auf Wunsch von E. Su. die Gesellschaft zur Förderung der deutschaserbaidschanischen Beziehungen mbH (GeFdaB) mit Sitz in Berlin und war auch deren alleiniger Geschäftsführer. Der Angeklagte sollte seine Tätigkeit als politischer Berater bzw. als Lobbyist für Aserbaidschan unter Nutzung seines Netzwerkes auch nach seinem Ausscheiden fortsetzen. Die GeFdaB richtete zu diesem Zweck ein Repräsentanzbüro ein.
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Entsprechend seiner Vereinbarung mit E. Su. wurde der Angeklagte auch in der Folgezeit für Aserbaidschan tätig. So organisierte er für Su. u.a. Treffen mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments, besorgte Unterschriften für Initiativen Aserbaidschans, ermunterte von Aserbaidschan erwünschte Personen zu Bewerbungen, z.B. als Mitglied von Euronest, und leistete Hilfestellung bei der Beschaffung von Mehrheiten in der PACE.
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Für die Tätigkeit des Angeklagten erhielt die GeFdaB eine monatliche Vergütung i. H.v. ebenfalls rund 20.000 €. Das Geld aus Aserbaidschan wurde von ausländischen Briefkastenfirmen weiter vollständig an die L.consult überwiesen und von dort anteilsmäßig an die GeFdaB weitergeleitet, im Zeitraum Ende 2009 bis einschließlich November 2014 rund 1,3 Mio. €.
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Ein weiterer Teil der an die L.consult überwiesenen Gelder wurde auf Anweisung Aserbaidschans nach Umbuchung auf andere Konten des Angeklagten oder des Mitangeklagten Dr. M. L. bestimmten Empfängern zugewandt, die im Sinne Aserbaidschans tätig werden sollten oder tätig geworden waren.
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So wurden von September 2010 bis Januar 2011 in 3 Tranchen insgesamt 58.000 € vom Kanzleikonto des Mitangeklagten Dr. M. L. an einen in Belgien ansässigen Verein namens European Academy for Elections Observation (EAEO) weitergeleitet. Die EAEO wurde am 25.08.2010 von den ehemaligen PACE-Mitgliedern E. S. G. und A. D. gegründet, die auch als Geschäftsführer fungierten, und diente der Organisation von Wahlbeobachtungen. In zeitlicher Nähe zu diesen Zahlungen fanden am 07.11.2010 Parlamentswahlen in Aserbaidschan statt.
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Zudem wurden im Zeitraum September 2010 bis April 2014 von den zunächst auf dem Konto der L.consult eingegangenen Gelder durch 15 Überweisungen Beträge in einer Gesamthöhe von 300.000 € an eine in Belgien ansässige Firma namens S. C. Services SPRL/S.C. Services BVBA überwiesen, hinter der das ehemalige PACE-Mitglied E. S. G. stand.
22
Bei E. S. G. handelt es sich um einen belgischen Politiker, der von 1999-2007 Mitglied der PACE war. G. war ein enger Vertrauter und Berater von E. Su. und ein zentraler Akteur bei der Planung und Durchführung der organisierten Einflussnahme auf Mandatsträger. G. agierte als Gesamtkoordinator, indem er das zu erwartende Abstimmungsergebnis in umfangreichen, immer wieder aktualisierten Excellisten festhielt, um dadurch Aussagen über die voraussichtlichen Ergebnisse treffen und rechtzeitig im Sinne Aserbaidschans beeinflussen zu können. Im Fall einer dennoch erlittenen Niederlage versuchte er zu analysieren, welche Abgeordneten entgegen ihrer Zusicherung abweichend abgestimmt hatten.
23
Durch den Zahlungsfluss über die L.consult wurden die Tätigkeit des E. S. G. für Aserbaidschan von dort finanziert, ohne dass die Herkunft der Gelder für Dritte sofort erkennbar war.
24
M. Ma., zunächst Assistent von E. Su., später aserbaidschanischer Abgeordneter und von 2016 bis 2018 selbst PACE-Mitglied, erhielt im November 2009 vom Konto der L.consult 3.000 € und zwischen Dezember 2009 und Januar 2011 weitere 48.000 € vom Konto der GeFdaB, ohne hierfür eine entsprechende Gegenleistung erbracht zu haben. Auch Ma. ist eine zentrale Figur bei den Bemühungen Aserbaidschans um Einflussnahme auf Abgeordnete des Europäischen Parlaments oder Mitglieder der PACE.
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Am 24.11.2014 gründete der Angeklagte als Alleingesellschafter schließlich die L. M-Trade UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in N. Auch hier war er deren alleiniger Geschäftsführer. Die L. M-Trade UG sollte aus Gründen der Begrenzung des Haftungsrisikos die L.consult ersetzen und diente, wie diese, dazu, Gelder aus Aserbaidschan nach Deutschland zu transferieren, um absprachegemäß Aktivitäten Aserbaidschans zu finanzieren.
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Bereits im September 2014 war hierzu eine mündliche Vereinbarung zwischen der L.consult, der ACSDA, der GeFdaB und der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründeten L. M-Trade UG geschlossen worden. Danach sollte die Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften zusammengefasst und vor allem die Durchführung der Zahlungstransaktionen von der L.consult auf die L. M-Trade UG verlagert werden.
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Auf das Konto der L. M-Trade UG flossen in den Jahren 2014 bis 2016 aus Aserbaidschan über ausländische Briefkastenfirmen weitere 591.320 €. Auch von den bei der L. M-Trade UG eingegangenen Geldern wurde ein Teil an die GeFdaB (2015: knapp 40.000 €) und ein weiterer Teil an von Aserbaidschan festgelegte Empfänger weitergereicht.
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So gingen im März 2015 im Rahmen von 2 Überweisungen 70.014 € an die 2009 u.a. von M. Ma. gegründete Organisation Office de Communication d`Azerbaijan A. S.B.L. (OCAZ) mit Sitz in Brüssel. Verwalter der OCAZ war neben M. Ma. auch K. Ma.. Beide fungierten, wie auch F. Su., der Neffe von E. Su., als Mitarbeiter von E. Su. und halfen diesem dabei, gezielt Einfluss auf Abgeordnete der PACE oder auch des Europäischen Parlaments im Sinne Aserbaidschans zu nehmen, insbesondere um die erforderlichen Stimmen für die Einbringung von Anträgen oder die Mehrheiten bei Abstimmungen zu organisieren.
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Von den nicht weitergeleiteten Geldern ging ein Großteil auf private Konten des Angeklagten oder seines Sohnes Dr. M. L..
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Mit Gesellschafterbeschluss vom 02.06.2017 wurde die L. M-Trade UG aufgelöst.
2. Vorbereitungen für eine entgeltliche Tätigkeit der Verstorbenen S. für Aserbaidschan
a) Januar 2014: Treffen zwischen E. Su. und der Verstorbenen S.
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Die Verstorbene K. S. war vom 27.10.2009 bis zu ihrem Tod am 21.03.2021 als CDU-Abgeordnete Mitglied des Deutschen Bundestages. Im Zeitraum vom 25.01.2010 bis zum 21.02.2018 war sie als Vertreterin der deutschen CDU/CSU-Fraktion zugleich Mitglied der PACE, davon vom 26.01.2015 bis zum 21.01.2018 Mitglied des Monitoring Ausschusses.
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Zwischen dem Angeklagten und der Verstorbenen S. bestand bereits eine langjährige politische Verbindung. Beide gehörten der CDU/CSU-Fraktion an und teilten die gleichen politischen Werte. Die Verstorbene S. führte nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus der PACE im Januar 2010 dessen politische Arbeit in der PACE in Sachen Berg-Karabach fort.
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Spätestens im Jahr 2012 gab es einen ersten Kontakt von S. zu E. Su..
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Die Verstorbene S. war Aserbaidschan gegenüber positiv eingestellt, allerdings war sie vor dem Jahr 2014 noch nicht endgültig bereit, ihre Entscheidungen in für Aserbaidschan bedeutsamen Angelegenheiten nach den Vorgaben Aserbaidschans auszurichten.
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Während der Sitzungsperiode der PACE in S. vom 27.01.-31.01.2014 ließ E. Su. der Verstorbenen S. am Morgen des 28.01.2014 durch eine Mitarbeiterin des Angeklagten, die Mitangeklagte M., eine Einladung zu einem Treffen übermitteln, das um 10.30 Uhr stattfand und bei dem diese auch dolmetschte.
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Die Mitangeklagte M. war vom Angeklagten vor allem wegen ihrer Russischkenntnisse zunächst bei der GeFdaB und später bei der L. M-Trade UG angestellt worden, um mit E. Su. und weiteren Vertretern Aserbaidschans, die der russischen Sprache mächtig waren, für den Angeklagten auch in dieser Sprache kommunizieren zu können, und um das Büro des Angeklagten zu führen.
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Zu einer Vereinbarung über eine entgeltliche Tätigkeit der Verstorbenen S. für Aserbaidschan in der PACE bzw. zu Geldzahlungen kam es bei dem Treffen vom 28.01.2014 noch nicht.
b) Februar 2014: Beginn der Verhandlungen zum Abschluss einer Unrechtsvereinbarung
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Ab Februar 2014 verhandelte der Angeklagte auf der Seite Aserbaidschans über den Abschluss einer Vereinbarung mit der Verstorbenen S., dass diese gegen Entgelt Aserbaidschan nach dessen Vorgaben in ihrer parlamentarischen Tätigkeit, vor allem in der PACE, unterstützen sollte.
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Der Angeklagte sagte der Verstorbenen S. am 13.02.2014 insbesondere zu, sich bei E. Su. und M. Ma. dafür einzusetzen, dass sie als Gegenleistung das Gleiche erhalte wie der frühere Mitangeklagte F.. Der Angeklagte nahm zu diesem Zeitpunkt an, dass dieser Zahlungen aus Aserbaidschan für seine Tätigkeit als PACE-Mitglied bekäme.
c) September 2014: Weitere vorbereitende Treffen, Festlegung des Termins zum Abschluss der Unrechtsvereinbarung, Anreise nach S.
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Im September 2014 verdichteten sich die Verhandlungen zwischen dem Angeklagten als Vertreter Aserbaidschans und der Verstorbenen S. zum Abschluss der Vereinbarung.
41
Der Angeklagte bat die Verstorbene S. um ein Treffen am 10.09.2014, das im Büro der Verstorbenen S. im Bundestag stattfand. Dabei ging es um den konkreten Inhalt der angestrebten Übereinkunft.
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Das folgende Treffen der beiden in Berlin ging ebenfalls auf eine Initiative des Angeklagten zurück und fand am 23.09.2014 statt. Dieses Gespräch diente dazu, mit der Verstorbenen S. den Abschluss der Vereinbarung bei einem gemeinsamen Treffen umfassend vorzubereiten und die Einzelheiten weiter auszuhandeln.
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Anschließend vereinbarte der Angeklagte mit E. Su. ein gemeinsames Treffen mit der Verstorbenen S. zum Abschluss der Vereinbarung für Montag, den 29.09.2014, im Hotel Hilton in S.. Den Termin ließ er der Verstorbenen S. anschließend über seine Mitarbeiterin M. mitteilen.
44
Am Sonntag, den 28.09.2014, reisten der Angeklagte, die Verstorbene S. sowie die Mitangeklagte M. von Offenburg aus gemeinsam mit einem von S. beauftragten Fahrdienst in S. an.
3. Unrechtsvereinbarung und deren Umsetzung
a) Treffen in S. zwischen dem Angeklagten und der Verstorbenen S. am 29.09.2014 vormittags
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Am 29.09.2014 morgens wurde auf Wunsch von S. als Zeitpunkt für das Treffen 19.00 Uhr desselben Tages festgelegt.
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Vormittags trafen sich der Angeklagte, die Verstorbene S. und die Mitangeklagte M. in einem Café beim Europarat, um den Inhalt der bei dem abendlichen Treffen mit E. Su. beabsichtigten Abrede abschließend zu besprechen. Der Angeklagte kommunizierte unmissverständlich die Erwartungen Aserbaidschans an die Verstorbene S. und die Bestandteile der angestrebten Vereinbarung.
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Die Verstorbene S. sollte sich im Rahmen ihrer politischen Ämter, vor allem ihrer Mitgliedschaft in der PACE, nach den Vorgaben Aserbaidschans richten und das Land bei seinen Vorhaben unterstützen. Zugleich machte er deutlich, welche Gegenleistung die Verstorbene S. dafür von Aserbaidschan zu erwarten habe. Und schließlich ging er auch auf die Umsetzung der Vereinbarung durch Abwicklung der Zahlungen über seine Firma ein.
b) Abschluss der Unrechtsvereinbarung am 29.09.2014 abends im Hilton Hotel in S.
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Um 19.00 Uhr trafen sich die Verstorbene S., der Angeklagte sowie E. und F. Su. im Hotel Hilton in S.. Bei diesem Treffen vereinbarten der Angeklagte, E. Su. und die Verstorbene S., dass diese Geldzahlungen von Aserbaidschan dafür erhalten sollte, dass sie sich in ihrer Eigenschaft als Mitglied der PACE und Mitglied des Deutschen Bundestages entsprechend den Vorgaben Aserbaidschans verhält.
49
E. Su. und der Angeklagte sagten der Verstorbenen S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf unbestimmte Zeit, beginnend ab November 2014, einen monatlichen Betrag von 7.497 € brutto zu, der von Aserbaidschan zur Verfügung gestellt werden sollte.
50
Die Verstorbene S. erklärte sich im Gegenzug gegenüber dem Angeklagten und E. Su. bereit, als Mitglied der PACE und des Deutschen Bundestages bei für Aserbaidschan wichtigen Themen gemäß den Vorgaben Aserbaidschans umfassend unterstützend tätig zu werden, insbesondere durch schriftliche oder mündliche Wortmeldungen, durch das Einbringen oder Unterschreiben von Anträgen, Berichten und bei Abstimmungen. Zudem sagte sie zu, E. Su. ein von diesem gefordertes „Konzeptschreiben“ zu übersenden.
51
Der Angeklagte erklärte sich zudem bereit, über eine noch von ihm zu gründende Firma (L. M-Trade UG) das von Aserbaidschan zur Verfügung gestellte Geld an die Verstorbene S. weiterzuleiten. Zur erfolgreichen Umsetzung der Vereinbarung erklärte der Angeklagte weiterhin sein Einverständnis, mit der Verstorbenen S. über seine Firma formal einen Beratervertrag abzuschließen. Dabei war allen Beteiligten klar, dass die Verstorbene S. keine Beratungsleistungen für die Firma L. M-Trade UG des Angeklagten erbringen, sondern das Geld aus Aserbaidschan für ihre Tätigkeit als Mitglied der PACE bzw. des Deutschen Bundestages entsprechend den Interessen Aserbaidschans über den Angeklagten erhalten sollte.
c) Umsetzung der Unrechtsvereinbarung
(1) Erstellen eines Konzeptscheibens für E. Su.
52
Der Angeklagte half der Verstorbenen S. in der Folgezeit, das „Konzeptschreiben“ für E. Su. zu erstellen. In diesem Schreiben mit Datum vom 07.10.2014 listete die Verstorbene S. ihre politischen Funktionen auf, so ihre Mitgliedschaft in der PACE, ihre Tätigkeit als Vorsitzende der Deutsch-Kaukasischen Parlamentariergruppe, ihre Mitgliedschaft im Sportausschuss und der „Kanzler“-Landesgruppe im Deutschen Bundestag. Zugleich versicherte sie Su. ihre „unermüdliche und uneingeschränkte Unterstützung“. Der Angeklagte erteilte der Mitangeklagten M. den Auftrag, das Schreiben ins Russische zu übersetzen und an E. Su. zu übermitteln, der das Schreiben am 08.10.2014 erhielt.
(2) Gründung der L. M-Trade UG durch den Angeklagten
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Am 24.11.2014 gründete der Angeklagte vereinbarungsgemäß als Alleingesellschafter die L. M-Trade UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Nürnberg.
(3) Abschluss eines Beratervertrags zwischen der L. M-Trade UG und der Verstorbenen S.
54
Auf Anweisung des Angeklagten entwarf der Mitangeklagte Dr. M. L. den Beratervertrag zwischen der Verstorbenen S. und der L. M-Trade UG. Dieser wurde von der Verstorbenen S. am 23.12.2014 und vom Angeklagten für die L. M-Trade UG am 24.01.2015 unterzeichnet. Als Vertragsbeginn wurde rückwirkend der 01.11.2014 bestimmt, die Vertragsdauer lautete „auf unbestimmte Zeit“. Als Vergütung war ein Betrag von 6.300 € netto zuzüglich Umsatzsteuer von 19% in Höhe von 1.197 €, gesamt 7.497 € brutto, vorgesehen. Fällig war die Vergütung laut Vertrag jeweils zum 15. des laufenden Kalendermonats.
(4) Abwicklung der Zahlungen an die Verstorbene S. durch die L. M-Trade UG
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Am 23.12.2014 schickte die Verstorbene S. 2 Rechnungen mit Rechnungsdatum vom 15.11.2014 (01/14) sowie vom 15.12.2014 (02/14) über je 7.497 € brutto zur Überweisung an die L. M-Trade UG. Eine dritte Rechnung über 7.497 € brutto erfolgte durch Übersendung an die L. M-Trade UG mit Rechnungsdatum vom 15.01.2015 (01/2015) am 07.01.2015.
56
Auf Anweisung des Angeklagten nahm der Mitangeklagte Dr. M. L. am 31.12.2014 bzw. 22.01.2015 2 Überweisungen auf das Konto der Verstorbenen S. bei der Volks und Raiffeisenbank M.-K.-B. vor. Am 02.01.2015 ging bei der Verstorbenen S. ein Betrag iHv 15.000 € und am 23.01.2015 ein weiterer Betrag iHv 7.500 € ein.
57
Die L. M-Trade hatte die für die Bezahlung der Verstorbenen S. erforderlichen Beträge zuvor aus Aserbaidschan erhalten.
d) Einstellung der Zahlungen durch die L. M-Trade UG und Beendigung des Beratervertrages durch die Verstorbene S. zum 31.03.2015
58
Auf die weiteren Rechnungen vom 15.02.2015 (02/2015), übersandt am 18.02.2015, angemahnt am 09.03.2015, und vom 15.03.2015 (03/2015), übersandt am 11.03.2015, erfolgten von Seiten der L. M-Trade UG infolge des Ausbleibens von Zahlungen aus Aserbaidschan keine Überweisungen mehr.
59
Daraufhin beendete die Verstorbene S. mit Schreiben vom 31.03.2015 den Beratervertrag mit dem Angeklagten.
e) Fortgeltung der Unrechtsvereinbarung vom 29.09.2014
60
Trotz der Kündigung des Beratervertrags wurde die am 29.09.2014 von der Verstorbenen S. mit dem Angeklagten und E. Su. geschlossene Vereinbarung zwischen S. und Su. fortgeführt. Eine Änderung trat nur insoweit ein, als die Zahlungen an S. statt im Wege der Überweisungen über die L. M-Trade UG ab März 2015 von E. Su., M. Ma. oder anderen Vertretern Aserbaidschans direkt und in bar an die Verstorbene S. geleistet werden sollten.
f) Fortsetzung der entgeltlichen Tätigkeit der Verstorbenen S. für Aserbaidschan aufgrund direkter Bargeldzahlungen aus Aserbaidschan
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Auch nach Beendigung des Beratervertrages setzte sich die Verstorbene S. weiter nach den Vorgaben Aserbaidschans in der PACE ein und erhielt dafür fortlaufende Gegenleistungen in Form von Barzahlungen.
(1) Erste Bargeldzahlung im März 2015 in Paris
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Eine erste Zahlung in bar iHv mindestens 8.883 € für die Sitzungsperiode der PACE im April 2015 erhielt die Verstorbene S. von M. Ma. bereits während der Sitzung des Monitoring Committees in Paris in der Zeit vom 16.03. bis 18.03.2015. Von diesem Betrag verschenkte die Verstorbene S. nach ihrer Rückkehr am 18.03.2015 in Berlin einen Teilbetrag iHv 4.000 € an die Mitangeklagte M..
(2) Weitere Bargeldzahlungen während der Sitzungsperioden der PACE in S. 2015-2017
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In der Folge gab es auf der Grundlage der Abrede vom 29.09.2014 weitere Bargeldzahlungen von Seiten Aserbaidschans durch E. Su. oder einen seiner Vertreter an die Verstorbene S. bis Juni 2017. Sie erfolgten jeweils während der Sitzungsperioden der PACE in S..
64
Im Zeitraum von 2015 bis 2017 nahm die Verstorbene S. nach April 2015 an folgenden weiteren 9 Sitzungsperioden in S. teil:
2015: 22.06.-26.06., 28.09.-02.10.
2016: 25.01.-29.01., 18.04.-22.04., 20.06.-24.06., 10.10.-14.10.
2017: 23.01.-27.01., 24.04.-28.04., 26.06.-30.06.
65
Pro Sitzungsperiode wurde dabei ebenfalls ein Betrag iHv von mindestens 8.883 € übergeben.
66
Im Jahr 2015 erhielt die Verstorbene S. demgemäß bei 3 Treffen (1 x Paris, 2 x S.) einen Betrag von insgesamt 26.649 €, im Jahr 2016 bei 4 Treffen einen Betrag von insgesamt 35.532 € und im Jahr 2017 bei 3 Treffen einen Betrag von insgesamt 26.649 € von Aserbaidschan.
67
Der Gesamtbetrag an Bargeldzahlungen von 88.830 € bei insgesamt 10 Übergaben ergibt zusammen mit dem Betrag iHv 22.500 €, den die Verstorbene S. durch 2 Überweisungen erhielt, eine Gesamtsumme von 111.330 €, die die Verstorbene S. für ihre auf der Basis der Vereinbarung vom 29.09.2014 geleistete Unterstützung Aserbaidschans im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied der PACE bzw. Mitglied des Deutschen Bundestages von E. Su. oder einem anderen Vertreter Aserbaidschans in dessen Auftrag bekam.
g) Tätigwerden der Verstorbenen S. nach den Vorgaben Aserbaidschans
68
Als Gegenleistung wurde die Verstorbene S. mindestens bei nachfolgenden Gelegenheiten gemäß den Vorgaben von E. Su., seiner Mitarbeiter oder anderer Vertreter Aserbaidschans tätig:
- Sie kandidierte aufgrund des im Dezember 2014 von E. Su. geäußerten Willens für den Monitoring Ausschuss der PACE und wurde am 26.01.2015 auch gewählt.
- Am 25.02.2015 unterschrieb die Verstorbene S. auf Wunsch von M. Ma. eine am 06.02.2015 vom Vorsitzenden der Europäischen Volkspartei im Europarat (EVP), Pedro Agramunt, für den Europarat verfasste Stellungnahme zu Mazedonien als eigene Initiative.
- Am 28.05.2015 setzte sie sich in einer vorbereitenden Sitzung des Monitoring Committees in Paris zum Thema des Funktionierens demokratischer Institutionen in Aserbaidschan erfolgreich mit einem Redebeitrag für den Erhalt der Formulierung „durch Armenien okkupiertes Gebiet Karabach und weitere 7 Provinzen“ ein und stimmte im Sinne Aserbaidschans ab.
- Bei der anschließenden Abstimmung zu diesem Thema in der PACE in S. am 23.06.2015 (Resolution 2062) stimmte die Verstorbene S. nach einem Treffen mit M. Ma. am 22.06.2015 und konkreten schriftlichen Anweisungen des aserbaidschanischen Botschafters in Deutschland, P. Sh., vom 23.06.2015 zum erwünschten Ergebnis einzelner Änderungsanträge jeweils zugunsten von Aserbaidschan ab.
- Am 17.11.2015 unterzeichnete sie ein ihr am 15.11.2015 durch M. Ma. über die Mitangeklagte M. übermitteltes Schreiben vom 12.11.2015 an den Vorsitzenden des Ad-hoc-Committees des Europarats, J. X.. Darin wurden denjenigen PACE-Mitgliedern der Wahlbeobachtungskommission in Aserbaidschan Unregelmäßigkeiten vorgeworfen, die in einem Minderheitenvotum zum abschließenden Wahlbericht die Durchführung der Parlamentswahl am 01.11.2015 in Aserbaidschan deutlicher kritisiert hatten, als dies im Abschlussbericht der Fall war.
- Am 26.01.2016 stimmte die Verstorbene S. beim Antrag des Ausschusses für Politische Angelegenheiten und Demokratie zum Thema Eskalation der Gewalt in Berg-Karabach und anderen besetzten Regionen Aserbaidschans (Doc. 13930) für Aserbaidschan ab.
- Am gleichen Tag gab sie auch beim Antrag Aserbaidschans wegen absichtlichen Vorenthaltens von Wasser gegenüber den Einwohnern der Grenzregionen Aserbaidschans (Doc. 13931) ihre Stimme im Sinne Aserbaidschans ab.
- Am 28.11.2016 entwarf die Verstorbene S. für den Auswärtigen Ausschuss des Deutschen Bundestag eine Resolution zum Thema Stabilität im Südkaukasus, die sie E. Su. am 29.11.2016 zur Bearbeitung bzw. Änderung übermitteln und anschließend dem Auswärtigen Ausschuss zur Entscheidung vorlegen ließ.
4. Subjektiver Tatbestand
69
Der Angeklagte handelte in Kenntnis der Umstände, dass die Verstorbene S. ihr jeweiliges Mandat in der PACE und im Bundestag nach den Vorgaben Aserbaidschans einsetzen und hierfür Geld aus Aserbaidschan erhalten sollte.
70
Der Angeklagte war bei der Begehung der Tat uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
I. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts
71
Der Tatort der Unrechtsabrede lag in S. und damit in Frankreich. Jedoch gilt das deutsche Strafrecht nach § 5 Nr. 16 b) StGB unabhängig vom Recht des Tatortes für Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e StGB, wenn die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche iS. Diese Voraussetzungen sind in Person der Verstorbenen S. erfüllt.
II. Anwendbare Fassung des § 108e StGB
72
Gemäß § 2 Abs. 3 StGB kommt § 108e StGB in der Fassung vom 23.04.2014 mit Wirkung zum 01.09.2014 zur Anwendung. Die mit Gesetz vom 08.10.2021 mit Wirkung ab dem 19.10.2021 geschaffene Vorschrift hat den Tatbestand des § 108e StGB zu einem Verbrechenstatbestand hochgestuft, weshalb die zur Tatzeit geltende Fassung das mildere Gesetz darstellt.
III. Bestechung von Mandatsträgern
73
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der mittäterschaftlichen Bestechung von Mandatsträgern in der Variante des Versprechens gemäß §§ 108e Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 in der Fassung vom 23.04.2014, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
74
Als Mitglied des Deutschen Bundestages und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates unterfiel die Verstorbene S. dem Kreis der in § 108e Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 StGB genannten Mandatsträger (vgl. zum Europarat Sinner in Matt/Renzikowski Strafgesetzbuch 2. Aufl. 2020 § 108e Rdn. 6).
b) Ungerechtfertigter Vorteil
75
Der im Rahmen der Unrechtsvereinbarung vom 29.09.2014 festgelegte monatliche Betrag in Höhe von 7.497 € brutto stellt ebenso wie die ab März 2015 bei einem Treffen in Paris und während der Sitzungsperioden der PACE gezahlten mindestens 8.833 € einen ungerechtfertigten Vorteil für die Verstorbene S. dar.
76
Unter einem Vorteil ist – ebenso wie bei den §§ 331ff StGB – grundsätzlich jede Leistung des Zuwendenden zu verstehen, die das Mitglied oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage objektiv besserstellt und auf die das Mitglied beziehungsweise der Dritte keinen Anspruch hat (BGH Beschluss vom 14.12.2022, StB 42/22, zitiert über BeckRS 2022, 39556, Rdn. 23).
77
Die Zahlungen wirkten sich auf die materielle Situation der Verstorbenen S. günstig aus, unabhängig davon, ob sie überwiesen wurden oder anschließend direkt und in bar erfolgten.
78
Der Vorteil ist auch ungerechtfertigt, da er nicht im Einklang mit den für die Rechtstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht.
79
So war bereits nach § 44a Abs. 2 AbgG in der Fassung gültig vom 08.12.2011 bis 18.11.2020 insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen unzulässig, die „nur“ deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Deutschen Bundestag erwartet wird. In der aktuell geltenden Fassung vom 08.10.2021 mit Wirkung seit dem 19.10.2021 gilt, dass die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen unzulässig ist, die „erkennbar“ deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Deutschen Bundestag erwartet wird. Im Übrigen ist der Anwendungsbereich der Vorschrift sogar noch erweitert.
80
Für die PACE gelten entsprechende Regelungen. Nach Nr. 11 des Verhaltenskodex für die Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (https://assembly.coe.int/LifeRay/PACE/pdf/Procedure/CodeOfConduct-DE.pdf, Stand: Januar 2022) i.V.m. Art. 12.1. der Geschäftsordnung der Parlamentarischen Versammlung (Stand: 2012) ist es keinem Mitglied gestattet, sich als bezahlter Interessenvertreter an der Tätigkeit der Versammlung zu beteiligen. Der Anwendung der Leitlinien steht nicht entgegen, dass diese erst 2021 verfasst wurden, da damit laut Ziffer 6 der Präambel lediglich die schon bisher geltende Praxis klargestellt wurde.
81
Angesichts der Höhe und der Regelmäßigkeit der vereinbarten Zahlungen ist die Schwelle der Geringwertigkeit ersichtlich überschritten, weshalb die Strafbarkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz entfällt.
82
Bei der am 29.09.2014 zwischen E. Su., dem Angeklagten und der Verstorbenen S. getroffenen Vereinbarung handelt sich im Kern um einen klassischen von § 108e StGB sanktionierten Stimmenkauf (BT.-DrS. 18/476 S. 7); sie umfasst aber auch weitere mandatsbezogene Handlungen. Die Zahlungen wurden der Verstorbenen S. im Sinne einer Unrechtsvereinbarung für Handlungen bei der Mandatsausübung durch E. Su. versprochen und diese hat sie sich in gleicher Weise versprechen lassen.
83
(1) Argumentations- und Entscheidungsverhalten bei Beratungen, Aussprachen und Abstimmungen in der PACE oder auch im Deutschen Bundestag, das Vertreten bestimmter Ansichten, das Einbringen, Forcieren, aber auch das Ablehnen, Bekämpfen oder Verneinen bestimmter Vorschläge, Initiativen oder Pläne stellen Handlungen bei der Mandatswahrnehmung dar, unabhängig davon, ob es sich um eine einzelne konkrete Maßnahme oder um eine Gesamtheit von Maßnahmen, die einem bestimmten Ziel dienen, handelt (BGH Beschluss vom 05.07.2022, Az: StB 7-9/22, NJW 2022, 2858, Rdn. 24, F. StGB 72. Aufl. § 108e, Rdn. 26).
84
Die Handlungen müssen, wie bei §§ 331ff StGB, in ihrer konkreten Gestalt nach Zeitpunkt, Anlass und Ausführungsweise nicht in allen Einzelheiten feststehen. Es reicht vielmehr aus, wenn sich das Einverständnis der Beteiligten darauf bezieht, dass der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereiches oder Kreises von Lebensbeziehungen in eine gewisse Richtung hin tätig werden soll und die einvernehmlich ins Auge gefasste Diensthandlung nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (BGH Beschluss vom 28.10.2004, Az: 3 StR 460/03, zitiert über juris, Rdn. 22 zu § 332 StGB). Dies war hier der Fall.
85
Im Zeitpunkt der Übereinkunft waren einzelne Motions, Abstimmungen, Stellungnahmen etc. zwar noch nicht festgelegt, die Vereinbarung war aber bereits insoweit konkret, als die Verstorbene S. als Mitglied der PACE oder des Deutschen Bundestages immer dann, wenn Themen mit Bezug zu Aserbaidschan zur Diskussion oder Abstimmung anstanden, entsprechend den Vorgaben aus Aserbaidschan tätig werden sollte.
86
(2) Kern der Unrechtsvereinbarung ist, wie bei den §§ 331ff StGB, eine enge Kausalbeziehung zwischen dem ungerechtfertigten Vorteil und der Handlung (S. BT.-DrS. 18/476, S. 7). Ein Gegenleistungsverhältnis im engeren Sinn oder eine vertragsähnliche Vereinbarung sind dagegen nicht erforderlich (F. a.a.O. § 331 Rdn. 21). Diese Verknüpfung zwischen Mandatshandlungen und Entlohnung lag hier vor.
87
(3) Die Unrechtsvereinbarung erfüllt den Tatbestand des § 108e StGB auch insoweit, als sie beinhaltet, dass sich die Verstorbene S. als Gegenleistung für die ihr versprochenen Zahlungen den Interessen Aserbaidschans unterwarf. Die Tatbestand:smerkmale „im Auftrag“ und „auf Weisung“ sind weit und im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs dahingehend zu verstehen, dass jede Handlung erfasst sein soll, die den Mandatsträger dazu bewegen soll, sich dem Interesse des Auftrags- oder Weisungsgebers zu unterwerfen. Die Formulierung knüpft an Art. 38 AbS. 1 Satz 2 GG an, der sich gegen jeden Versuch der Fremdbestimmung richtet (BGH Beschluss vom 14.12.2022, Az: StB 42/22, BeckRS 2022, 39556, Rdn. 39). Entscheidend ist dabei allein der äußere Erklärungswert des Verhaltens (BGH a.a.O. Rdn. 37). Wer nach außen seine Stimme „verkauft“, kann sich nicht darauf berufen, er habe sowieso im Sinne des Zuwendenden stimmen oder überhaupt nicht an der Stimmabgabe teilnehmen wollen, sich schließlich der Stimme enthalten oder sogar dagegen gestimmt (BGH a.a.O. Rdn. 37).
88
Das Eingehen der Verstorbenen S. auf die Unrechtsvereinbarung, den Abschluss des Beratervertrags zur Legendierung der Zahlungen und die Höhe der vereinbarten Zahlungen lassen sich nur so interpretieren, dass die Verstorbene S. sich nach Weisung Aserbaidschans einsetzen und abstimmen sollte und etwaige entgegenstehende innere Überzeugungen den Interessen Aserbaidschans unterordnete. Auch das anschließende Tätigwerden der Verstorbenen S. für Aserbaidschan ist ein starkes Indiz für eine Unrechtsvereinbarung und für ein Handeln nach den Vorgaben Aserbaidschans (BGH Beschluss vom 17.03.2015, Az: 2 StR 281/14, zitiert über juris, Rdn. 24). Ob sie sich aufgrund ihrer proaserbaidschanischen Grundhaltung ohne Geldzahlungen ebenso verhalten hätte, spielt für die strafrechtliche Bewertung keine Rolle.
89
(4) Der Verwirklichung des § 108e StGB steht auch nicht entgegen, dass eine genaue Bestimmung der Reihenfolge von mandatsbezogenen Handlungen und Zahlungen nicht möglich war und die Vorschrift Zuwendungen für bereits vorgenommene Handlungen nicht erfasst. Allerdings reicht es für die Erfüllung des Tatbestandes aus, dass der Mandatsträger den Vorteil vor der Handlung fordert oder sich den Vorteil vor der Handlung versprechen lässt, auch wenn er ihn erst nach Vornahme der Handlung annimmt (BT.-DrS. 18/476, S. 7).
d) Mittäterschaft des Angeklagten
90
Der Angeklagte hat sich an der Unrechtsvereinbarung mittäterschaftlich beteiligt.
91
Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige Mittäter, der einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden ein Teil der Tätigkeit aller sein. Die Frage, ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln eines von ihnen als Mittäterschaft darstellt, ist vom Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Ausschlaggebend sind dabei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (BGH Beschluss vom 19.08.2025, Az: 3 StR 187/25, zitiert über juris, Rdn. 5; Beschluss vom 10.12.2024, Az: 3 StR 508/24, zitiert über juris, Rdn. 6, Beschluss vom 12.08.2021, Az: 3 StR 441/20, zitiert über juris, Rdn. 50, Beschluss vom 06.08.2019, Az: 3 StR 189/19, zitiert über juris, Rdn. 5, Beschluss vom 28.11.2017, Az: 3 StR 344/17, zitiert über juris, Rdn. 9).
92
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist von einem mittäterschaftlichen Handeln des Angeklagten auszugehen.
93
Der Angeklagte gehörte zum Lager Aserbaidschans. Mit Su. war der Angeklagte geschäftlich verbunden, er wurde von ihm bezahlt und nahm von ihm Anweisungen entgegen. Er verhandelte auf Seiten Aserbaidschans den Inhalt der Unrechtsvereinbarung, bereitete den Abschluss der Vereinbarung am 29.09.2014 organisatorisch und inhaltlich vor, insbesondere, indem er die Vorstellungen Aserbaidschans klar kommunizierte. Er wirkte am Kerngeschehen der Unrechtsabrede vom 29.09.2014 abends mit, indem er gemeinsam mit E. Su. der Verstorbenen S. eine finanzielle Gegenleistung zusagte. Auch wenn sich alle Beteiligten darüber einig waren, dass die Zahlungen an die Verstorbene S. letztendlich von Aserbaidschan und nicht von dem Angeklagten zu leisten waren, versprach dieser einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Unrechtsabrede kam unter seiner maßgeblichen Mitwirkung zustande. Seine Beteiligung bezog sich nicht nur auf die Abwicklung der Zahlungen, sondern auch auf die Grundvereinbarung.
94
Der Anklagte wirkte anschließend an der Erstellung des Konzeptschreibens mit und wickelte die Zahlungen ab, indem er eine eigene Gesellschaft gründete und mit der Verstorbenen S. einen Beratervertrag abschloss, um die wahre Herkunft der Gelder zu verschleiern. Zudem hatte der Angeklagte ein großes Interesse am Erfolg der Vereinbarung zwischen Aserbaidschan und der Verstorbenen S., da er wirtschaftlich stark von der Geschäftsverbindung zu Aserbaidschan profitierte, aber auch abhängig von den Geldern aus Aserbaidschan war, und deshalb mit der Vereinbarung seine Bedeutung für Aserbaidschan festigen wollte.
95
Der Angeklagte handelte rechtswidrig, da ihm keine Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen.
96
Der Angeklagte handelte auch schuldhaft.
97
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten i. S. d. §§ 20, 21 StGB war bei Tatbegehung weder aufgehoben noch eingeschränkt.
98
Ein schuldausschließender Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB lag ebenfalls nicht vor.
99
Ein Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB besteht nicht schon dann, wenn der Täter keine Kenntnis von der Strafbarkeit seines Verhaltens und der Anwendbarkeit eines Strafgesetzes hat. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 17 Satz 1 StGB („Fehlt dem Täter … die Einsicht, Unrecht zu tun.“). Für die Unrechtseinsicht ist bereits das Bewusstsein eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung ausreichend (BGH Urteil vom 30.05.2008, Az: 1 StR 166/07, zitiert über juris, Rdn. 58). In einem Verbotsirrtum handelt ein Täter also nur dann, wenn ihm die Einsicht fehlt, dass sein Tun gegen die durch verbindliches Recht erkennbare Wertordnung verstößt. Ob der Täter glaubt, straf-, öffentlich- oder zivilrechtliche Normen zu verletzen, hat hingegen grundsätzlich keine Bedeutung (BGH a.a.O.).
100
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für einen Verbotsirrtum auf Seiten des Angeklagten nicht vor.
101
Der Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Bestechung von Mandatsträgern in der Variante des Versprechens steht auch nicht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB entgegen.
102
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 5 Jahre, da die anzuwendende Fassung des § 108e Abs. 1 StGB vom 23.04.2014 eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
103
Der Lauf der Verjährungsfrist wurde durch die Anordnung der Durchsuchung im Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.11.2019, in dem der Tatvorwurf der Bestechung der Verstorbenen S. hinreichend konkretisiert war, unterbrochen, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB. Dies hatte gemäß § 78c Abs. 3 Satz 1 StGB die Folge, dass die Verjährung von Neuem zu laufen begann. Sodann haben die Erhebung der öffentlichen Klage am 08.12.2023 sowie die Eröffnung des Hauptverfahrens und die zeitgleiche Anberaumung der Hauptverhandlung vom 04.12.2024 die Verjährung erneut unterbrochen, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 StGB. Damit lief die Verjährung ab der letzten Unterbrechung am 04.12.2024 grundsätzlich wiederum fünf Jahre, allerdings begrenzt durch die absolute Verjährung gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 StGB. Diese tritt ein, wenn seit Beendigung der Tat (§ 78a Satz 1 StGB) das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen iS.
b) Verjährung der Bestechung von Mandatsträgern durch Gewähren in 2 Fällen
104
Im Zeitpunkt des Urteilserlasses am 30.07.2025 war die absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StPO hinsichtlich der beiden nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fälle des Gewährens durch Überweisungen an die Verstorbene S. eingetreten.
105
Der Angeklagte hat sich durch die beiden von ihm veranlassten Überweisungen an die Verstorbene S. in Höhe von 15.000 € und 7.500 € der Bestechung von Mandatsträgern in Form des „Gewährens“ in 2 Fällen gem. §§ 108e Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5, 53 StGB schuldig gemacht.
106
Diese Taten stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Tatmehrheit zu der Bestechung von Mandatsträgern in Form des VersprechenS. Denn die einzelnen Begehungsweisen des § 108e Abs. 2 StGB werden bei lediglich einer Unrechtsvereinbarung nur dann zu einer tatbestandlichen (nicht natürlichen) Handlungseinheit und damit zu einer Tat verbunden, wenn der zu gewährende Vorteil bereits in der Unrechtsvereinbarung exakt bestimmt war, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein, und nicht von Umständen abhängig gemacht wird, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu überblicken sind. In Fällen, in denen die Laufzeit der Vorteilsgewährung offen ist, die Vorteilsgewährung also „openend“-Charakter trägt, erfüllt hingegen jede einzelne Zahlung erneut den Tatbestand, weil die einzelnen Handlungen der Annahme dann zu großes, selbständiges Gewicht besitzen, als dass dies zusammen mit der Unrechtsabrede nur eine Tat bilden kann; daneben bleibt die Abrede als selbständige Tat bestehen, denn auch sie hat eigenständiges Gewicht (BGH, Urteil vom 24.03.2022, Az: 3 StR 375/20, zitiert über juris, Rdn. 41). So liegt der Fall hier, nachdem die Abrede weder eine zeitliche noch eine betragsmäßige Begrenzung enthielt.
107
Die Verjährung beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat. Die Beendigung tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem das Tatunrecht insgesamt seinen tatsächlichen Abschluss findet. Handelt es sich um Teilleistungen einer einzigen vollständig umgesetzten Bestechungstat, kommt es insoweit auf die letzte Handlung zur beiderseitigen Erfüllung der getroffenen Vereinbarung an (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.05.2017, Az: 3 StR 103/17, zitiert über juris, Rdn. 15 zu § 299 StGB). Wird die Handlung erst nach Zuwendung des Vorteils vorgenommen, so führt erst dies zur Beendigung der Tat (BGH Urteil vom 19.06.2008, Az: 3 StR 90/08, zitiert über juris, Rdn. 7 zu §§ 332, 334 StGB). Im Fall des § 108e StGB findet das Tatunrecht seinen endgültigen Abschluss in der Stimmabgabe, wenn diese dem aufgrund einer Unrechtsabrede gewährten letzten Vorteil nachfolgt (BGH Urteil vom 10.01.2008, 3 StR 462/07, zitiert über juris, Rdn. 22, zu § 108e StGB in der Fassung vom 13.01.1994).
108
Handelt es sich dagegen wie hier um selbständige Einzeltaten, soll es nach einer Entscheidung des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.04.2025, Az: 5 StR 422/24, zitiert über juris, Rdn. 12) in einem Fall der Annahme nur auf die Empfangnahme der Bestechungsleistung durch den Bestochenen ankommen. Dies sieht offenbar auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 26.01.2022, Az: 1 StR 460/21, zitiert über juris, Rdn. 7) in einem Fall des Gewährens so, auch wenn er die Frage der Verjährung ergänzend noch unter Berücksichtigung anschließend erfolgter Gegenleistungen geprüft hat (BGH a.a.O., Rdn. 8).
109
Ob und inwieweit darin eine Diskrepanz zur Rechtsprechung des 3. Strafsenats zu sehen ist, kann dahinstehen, da die Verstorbene S. die vom Angeklagten gewährten Zahlungen im Januar 2015 entgegennahm, eine Zuordnung einzelner Abstimmungen oder sonstiger mandatsbezogener Handlungen zu einzelnen Zahlungen nicht möglich war, diese aber gegebenenfalls zeitnah im Zusammenhang mit den Sitzungsperioden der PACE erfolgten.
110
Damit war die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB von 10 Jahren zum Urteilszeitpunkt am 30.07.2025 bereits überschritten.
c) Keine Verjährung der Bestechung von Mandatsträgern durch Versprechen
111
Keine Verfolgungsverjährung ist dagegen im Hinblick auf den verbleibenden Vorwurf der mittäterschaftlichen Bestechung von Mandatsträgern in der Variante des Versprechens eingetreten.
112
Das Versprechen ist vollendet mit dem Abschluss der Unrechtsvereinbarung (vgl. BGH Beschluss vom 05.07.2022, Az: StB 7-9/22, NJW 2022, 2864, Rdn. 74, Weiß in Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2021 § 108e StGB Rdn. 21), beendet aber erst mit der Gewährung des letzten Vorteils, also der letzten Zahlung, oder der letzten Handlung, denn erst damit findet das Handlungsunrecht seinen AbschlusS.
113
Der Umstand, dass jede Zahlung im Fall einer openend Vereinbarung eine eigene Tathandlung darstellt, die jedenfalls nach einem Teil der Rechtsprechung zu den Varianten des Gewährens bzw. Annehmens mit der Annahme des Geldes beendet sein soll, ohne dass es auf die damit in Zusammenhang stehenden Handlungen des Zahlungsempfängers ankommen soll, bedeutet jedenfalls nicht, dass auch die Variante des Versprechens mit der Abrede als solcher beendet ist.
114
Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, nicht auch im Fall von openend-Vereinbarungen darauf abzustellen, dass diese erst mit der vollständigen Umsetzung der Unrechtsvereinbarung ihren Abschluss finden. Denn in den Fällen des Versprechens bzw. Versprechenlassens beruhen sämtliche darauffolgenden Zahlungen und sämtliche Handlungen auf der zu Beginn getroffenen Unrechtsabrede. Das Versprechen bzw. Sich Versprechen-Lassen wirkt daher in den weiteren Zahlungsvorgängen und mandatsbezogenen Handlungen fort. Durch diese Handlungen, im Fall des § 108e StGB z.B. gekauftes Abstimmungsverhalten, wird das öffentliche Vertrauen in die Mandatsträger am nachhaltigsten beeinträchtigt. Der Angriff auf das Schutzgut des § 108e StGB findet daher erst mit dem letzten dieser Vorgänge seinen Abschluss.
115
Wenn es in der Form des Versprechens und Sich-Versprechen-Lassens eines Vorteils zu einer Unrechtsvereinbarung kommt, deren Erfüllung ausbleibt, so ist die Bestechung wie die Bestechlichkeit erst in dem Zeitpunkt beendet, in dem sich die Vereinbarung endgültig als „fehlgeschlagen“ erweist (BGH Urteil vom 19.06.2008, Az: 3 StR 90/08, zitiert über juris, Rdn. 9, Urteil vom 18.06.2003, Az: 5 StR 489/02, zitiert über juris, Rdn. 12). Dieser Zeitraum kann zudem, je nach Umständen des Einzelfalles, sehr unterschiedlich lang sein.
116
Berücksichtigte man im Falle des vollständig umgesetzten Versprechens oder Sich-Versprechen-Lassens die nachfolgenden Zahlungen und Handlungen, die auf dieses zurückgehen, nicht und ließe die Verjährung gleich mit dem Abschluss der Unrechtsvereinbarung beginnen, würde die Verjährung im Fall einer vollständig umgesetzten Vereinbarung, bei der noch nachfolgendes, vertiefendes Unrecht geschieht, früher einsetzen als bei einer unerfüllten Vereinbarung, bei der es beim Versprechen bzw. Sich-Versprechen-Lassen bleibt. Dies erscheint nicht sachgerecht.
117
Die vom Angeklagten mittäterschaftlich begangene Tat der Bestechung von Mandatsträgern in der Variante des Versprechens war daher erst mit der letzten Zahlung an die Verstorbene S. im Juni 2017 beendet.
118
An der Beteiligung des Angeklagten betreffend den Abschluss der Unrechtsvereinbarung ändert auch der Umstand, dass die Zahlungen nach kurzer Zeit nicht mehr über die L. M-Trade UG liefen, nichts. Das Ausscheiden des Angeklagten aus der Abwicklung der Zahlung ließ das Fortbestehen der Unrechtsvereinbarung unberührt. Der Kern der Vereinbarung, das die Verstorbene S. gegen Entgelt aus Aserbaidschan mandatsbezogene Handlungen nach den Vorgaben Aserbaidschans vornimmt, blieb unverändert. Die unter seiner Mitwirkung getroffene Vereinbarung vom 29.09.2014 wurde insgesamt, über seine eigene Verpflichtung hinaus fortgesetzt. Sie blieb auch in der Folgezeit die Grundlage der weiteren Zahlungen, geändert hat sich nur der Zahlungsfluss.
119
Da somit auf die letzte Zahlung, die auf der Basis der am 29.09.2014 getroffenen Unrechtsvereinbarung im Juni 2017 geleistet wurde, abzustellen war, ist noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten.
120
Die absolute Verjährung tritt daher, ohne dass es insoweit einer taggenauen Festlegung bedarf, erst im Juni 2027 ein. Da vor Ablauf der Verjährung ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen ist, läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, an dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, § 78c Abs. 3 Satz 3, 78b Abs. 3 StGB.
Selbständiges Einziehungsverfahren
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Senat hat keine Möglichkeit gesehen, von der Regelung des § 465 StPO abzusehen. Ein Ausgleich in Bezug auf die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatvorwürfe gegen den Angeklagten, die nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren gegen die Mitangeklagten Dr. M. L. und E. M. sowie das abgetrennte und noch offene Verfahren gegen den Mitangeklagten A. F. hat im Kostenfestsetzungsverfahren zu erfolgen.