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OLG Nürnberg, Beschluss v. 05.06.2025 – 5 U 2552/23
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Titel:

Zahnärztliche Honorarforderung, Schadenersatzanspruch, Schmerzensgeld, Prozesskostenhilfe, Unzulässigkeit der Berufung, Streitwertbestimmung

Schlagworte:
Zahnärztliche Honorarforderung, Schadenersatzanspruch, Schmerzensgeld, Prozesskostenhilfe, Unzulässigkeit der Berufung, Streitwertbestimmung
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.05.2025 – 5 U 2552/23
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.05.2025 – 5 U 2552/23
LG Nürnberg-Fürth vom 28.11.2023 – 11 O 2122/02
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 16.04.2025 – 5 U 2552/23
LG Nürnberg-Fürth vom -- – 11 O 2122/02
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 27.08.2026 – III ZB 42/25
 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.11.2023, Aktenzeichen 11 O 2122/02, wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Parteien streiten mit Klage über zahnärztliche Honorarforderungen und Widerklage über Schadenersatzansprüche anlässlich einer zahnärztlichen Behandlung aus den Jahren 1997 und 1998.
2
Der Kläger hat in S… eine Praxis und Tagesklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie für plastische Operationen betrieben. Die Beklagte ist die Schwester und Erbin der zwischen dem 08.02 und 14.02.2022 verstorbenen C… M… (im Weiteren: Patientin), die sich in den Jahren 1997 und 1998 beim Kläger in ärztlicher Behandlung befunden hat. Für die Behandlung einer Fraktur stellte der Kläger der Patientin am 14.06.1998 insgesamt 6.407,82 DM in Rechnung; für die prothetische Behandlung und die Versorgung mit Kronen am selben Tag insgesamt 8.809,75 DM. Am 02.07.1998 zahlte die Patientin 2.873,97 DM auf vom Kläger erbrachte Vorleistungen für Zahntechnik und am 01.07.1999 weitere 5.935,78 DM auf die „Implantatrechnung“. Am 10.08.1999 zahlte die Patientin 4.498,77 DM an den Kläger auf die „Frakturrechnung“. Gegenstand der Klage sind nach Vortrag des Klägers ein noch offener Restbetrag aus der „Frakturrechnung“ sowie Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlungen auf beide Rechnungen, Mahnkosten, Telekommunikationskosten, Porti und Vergütung für Stellungnahmen bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Patientin gegenüber Dritten.
3
Der Kläger hat erstinstanzlichen zuletzt von der Beklagten Zahlung von 976,09 € nebst 8,75% Zinsen aus 3276,06 € vom 14.07.1998 bis 30.05.1998, sowie 11,5% Zinsen aus 3276,06 € vom 01.06.1999 bis 10.08.1999, sowie 8,75% Zinsen aus 3034,92 € vom 14.07.1998 bis 01.07.1999 sowie 299,49 € vorgerichtliche Auslagen verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Übrigen widerklagend Rückzahlung bereits bezahlter Beträge für Zahnbehandlungen in Höhe von 13.308,52 DM nebst Zinsen, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für alle materiellen Schäden, welche aufgrund fehlerhafter Behandlung des Klägers entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden, begehrt.
4
Das Landgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Der Kläger hat mit persönlichen Schreiben die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren der Berufung und Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt, soweit die Klage abgewiesen worden ist und dabei zum Ausdruck gebracht, seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen zu wollen. Vorsorglich hat der Kläger vor Entscheidung über das Gesuch Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die Berufungsbegründungsfrist gestellt. Mit Beschluss vom 18.12.2024, zugestellt am 27.12.2024, hat der Senat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.01.2025, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungseinlegungsfrist gestellt und zugleich Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth eingelegt. Im Übrigen hat der Kläger ein neuerliches Gesuch auf PKH gestellt. Mit Beschluss vom 12.02.2025 hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungseinlegungsfrist gewährt. Eine anwaltliche Berufungsbegründung samt Berufungsanträgen ist nicht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 07.04.2025 hat der Klägervertreter lediglich auf ein Schreiben des Klägers Bezug genommen.
5
Mit Beschluss vom 16.04.2025 hat der Senat eine Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 18.12.2024 zurückgewiesen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist des Klägers verworfen und den neuerlichen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.
6
Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung mangels Eingang einer den Anforderungen des § 520 ZPO entsprechenden anwaltlichen Berufungsbegründung unzulässig ist und der Senat deshalb beabsichtigt, die Berufung zu verwerfen. Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 16.04.2025 Bezug genommen.
7
Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen. Eine Fristverlängerung ist nicht beantragt worden. Weiterer Ausführungen bedarf es nicht.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
9
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.