Titel:
Ermessensausübung bei Wohngeldversagung wegen fehlender Mitwirkung
Normenketten:
SGB I § 7, § 26, § 60 Abs. 1, § 66 Abs. 1, Abs. 3 § 67, § 68 Nr. 10
WoGG § 1 Abs. 2, § 4 Nr. 2, § 7, § 21 Nr. 3, § 23 Abs. 3
VwGO § 42 Abs. 1 Var. 1, § 79, § 84 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 3, § 114 S. 1, § 117 Abs. 3 S. 2, § 124, § 188 S. 2
BVG § 27a
SGB II § 9
SGB XII § 19 Abs. 1, Abs. 2
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 104
Leitsätze:
1. Ein Hinweis der Behörde auf einen möglichen Wohngeldausschluss für einen anderen Zeitraum in einem nicht als Verwaltungsakt erkennbaren Schreiben entfaltet keine Bindungswirkung und erweitert nicht den Streitgegenstand. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Verwaltungsakts ist beschränkt auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung. Bei Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides genügt dessen Aufhebung. Die Behörde hat dann über den geltend gemachten Sozialleistungsanspruch zu entscheiden (ebenso BVerwG BeckRS 1985, 3722). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Versagt die Behörde Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I, muss sie ihr Ermessen auch dahingehend ausüben, ob die Leistung alternativ aus Gründen der materiellen Beweislast zu versagen ist. Unterbleibt dies, ist der Bescheid ermessensfehlerhaft. (Rn. 35 und 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ermessensfehler bei der Versagung von Wohngeld nach § 66 Abs. 1 SGB I, Mitwirkungspflicht, Ermessensausübung, Versagungsbescheid, Beweislast, Wohngeldanspruch, Anfechtungsklage, Gleichbehandlungsgrundsatz, Bindungswirkung, Streitgegenstand, materielle Beweislast
Tenor
1. Die Bescheide der Beklagten vom 26. Juni 2023 und vom 12. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 9. Oktober 2024 werden aufgehoben, soweit darin der Wohngeldanspruch für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 abgelehnt wurde.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen Bescheide der Beklagten, in welchen ihm die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) versagt wurde.
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Der Kläger stellte mit am 11. Januar 2023 unterschriebenem Formblatt einen Antrag auf Wohngeld bei der Beklagten.
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Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 forderte die Beklage ihn auf, einen Kontoauszug mit einer aktuellen Mietzahlung nachzuweisen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung versagt werden kann (§ 66 SGB I).
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In der Akte befindet sich ein Mietvertrag über Wohnraum vom 18. März 2022 zwischen einem Herrn … als Vermieter und dem Kläger als Mieter (Mietbeginn 1. April 2022 auf unbestimmte Zeit): Grundmiete 290 EUR, 10 EUR Hausreinigung und dem handschriftlichen Vermerk, dass Strom und Gas selbst anzumelden ist.
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Mit Bescheid vom 26. Juni 2023 wurde die Bewilligung von Mietzuschuss für die Zeit ab 1. Januar 2023 versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Wohngeld nach § 66 Abs. 1 SGB I ganz oder teilweise versagt werden könne, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62 und § 65 SGB I nicht nachkomme und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert sei. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 sei der Antragsteller auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen worden. Die notwendigen Antragsunterlagen seien in angemessener Frist nicht beigebracht worden und somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld nicht erfüllt. Auch unter Ermessensgesichtspunkten, insbesondere unter Berücksichtigung der seit der Anforderung vergangenen Zeit, werde von der Versagung der Wohngeldleistung nicht abgesehen. Damit werde insbesondere auch beabsichtigt, alle Antragsteller, bei denen ein gleicher Sachverhalt vorliegt, gleich zu behandeln. Bis zur Nachholung der Mitwirkung bleibe der Wohngeldanspruch versagt. Werde die Mitwirkung nachgeholt, komme die Gewährung von Wohngeldleistungen ab diesem Zeitpunkt für die Zukunft in Betracht, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Der Kläger antwortete hierauf mit E-Mail vom 3. Juli 2023, dass er Unterlagen habe einreichen wollen, ihm aber mitgeteilt worden sei, dass er einen Termin benötige. Er habe telefonische Rücksprache gehalten und sei auf den Postweg verwiesen worden. Er erwarte Mitteilung, wie weiter verfahren werde.
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Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 7. Juli 2023 mit, dass kein Kontoauszug vorgelegt worden sei. Er solle mitteilen, mit welchen Personen er Rücksprache gehalten habe. Zudem wurde er gebeten, zeitnah einen Kontoauszug mit einer Mietzahlung vom Januar 2023 und einer aktuellen Mietzahlung nachzureichen. Bis zur Nachholung bleibe das Wohngeld versagt.
8
In der Akte befindet sich ein Schreiben des Vermieters vom 20. April 2023 (Eingangsvermerk bei der Beklagten: 20. November 2023), dass er eine Mietzahlung in Höhe von 300 EUR vom 1. April 2022 bis zum heutigen Tage monatlich erhalten habe.
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Mit Bescheid vom 12. Februar 2024 wurde der Bescheid vom 26. Juni 2023 ab 1. November 2023 durch die Beklagte aufgehoben (Nr. 1). Dem Kläger wurde für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2023 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 220 EUR bewilligt (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Unterlagen am 20. November 2023 bei der Beklagten eingereicht worden seien, weswegen der Bescheid vom 26. Juni 2023 ab dem 1. November 2023 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben werde. Die Versagung für den vorangegangenen Zeitraum bleibe aufrechtherhalten, da kein Grund ersichtlich sei, der die verspätete Einreichung rechtfertige.
10
Mit Schreiben vom 15. März 2024 erhob der Kläger Widerspruch.
11
Der Kläger wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 31. Mai 2024 darauf hingewiesen, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 ein höherer Anspruch auf Grundsicherung bestünde und er deshalb nach § 7 Wohngeldgesetz (WoGG) ab dem 1. Januar 2024 vom Wohngeld ausgeschlossen sei. Gem. 67.01 Wohngeldverwaltungsvorschrift könne die Leistung für den abgelehnten Zeitraum (Januar 2023 bis Oktober 2023) nachträglich erbracht werden, wenn glaubhaft gemacht würde, dass eine frühere Mitwirkung nicht möglich war. Dies sei bislang nicht glaubhaft gemacht worden, insbesondere sei nicht auf die E-Mail vom 7. Juli 2023 reagiert worden, in welcher darum gebeten worden sei, den Tag mitzuteilen, an welchem der Kontoauszug eingeworfen worden sei und den Namen der Person mit der telefoniert worden sei. Es werde um erneute Vorlage eines Nachweises gebeten, weshalb eine frühere Mitwirkung nicht möglich gewesen sei. Die Grundsicherungsabteilung habe bestätigt, dass der Kläger vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 und ab dem 1. Januar 2024 im laufenden Leistungsbezug der Grundsicherung gewesen sei.
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In der Akte befindet sich ein Bescheid über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger vom 18. Dezember 2023 und zwar für die Monate Januar bis März 2024 in Höhe von 249,74 EUR monatlich und von April bis Dezember 2024 in Höhe von 195,74 EUR monatlich.
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Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 teilte der Kläger mit, dass er die Miete bar gezahlt habe und dass er ein Schreiben des Vermieters vorgelegt habe, das dies bestätige. Die Unterlagen habe er bei der Dame am Empfang abgegeben und einmal seien sie unter Zeugen in den Briefkasten geworfen worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2024 (zugestellt am 15. Oktober 2024) wies die Regierung von … den Widerspruch zurück. Für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 wurde ausgeführt, dass eine rückwirkende Bewilligung von Wohngeld pflichtgemäß ausgeschlossen habe werden können (gemessen am Maßstab des § 67 SGB I). Es seien keine Umstände erkennbar, die es dem Kläger unmöglich gemacht hätten, die angeforderten Unterlagen fristgerecht einzureichen. Auch bei angeblicher Barzahlung der Miete hätte der Kläger das Vermieterschreiben vorher vorlegen können. Die frühere Einreichung der Unterlagen sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden.
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Für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2023 wurde ausgeführt, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 WoGG Empfänger von Grundsicherungsleistungen bzw. Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII vom Wohngeld ausgeschlossen seien, wenn bei der Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss bestehe nur dann nicht, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), des § 19 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder des § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG) vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erbringe (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst.b WoGG). Es folgt eine Berechnung des Wohngelds, auf welche Bezug genommen wird. Für den Zeitraum 1. November 2023 bis 31. Dezember 2023 habe kein Ausschluss des Wohngeldes bestanden, da durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit habe überwunden werden können und der Wohngeldanspruch in Höhe von 220 EUR für diesen Zeitraum ordnungsgemäß errechnet worden sei. Die teilweise Erstattung der Wohngeldleistung an das Grundsicherungsamt nach § 104 SGB X sei nicht zu beanstanden.
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Für die Zeit ab 1. Januar 2024 werde die Hilfebedürftigkeit nicht durch Wohngeld überwunden. Mit Bescheid des Grundsicherungsamtes vom 18. Dezember 2023 sei der Bedarfsgemeinschaft (nur dem Widerspruchsführer) für die Zeit ab 1. Januar 2024 monatlich eine höhere Leistung bewilligt worden.
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Der Kläger erhob am 14. November 2024 Klage zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Bayreuth mit dem Antrag:
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2024, Az. …, in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom 9. Oktober 2024 über die Ablehnung meines Antrags auf Wohngeld, den ich am 15.10.2024 erhalten habe, wird aufgehoben.
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Zur Begründung führt er aus, dass die Verzögerung wegen seiner Krankenhausaufenthalte entstanden sei. Hierüber habe er die Wohngeldstelle in Kenntnis gesetzt. Unterlagen für die Strom-Gastherme könne er nicht vorlegen, nur die monatlichen Abschlagszahlungen. Er habe nur 175 EUR Stromkosten, aber Gaskosten in Höhe von 1.370 EUR, die ihm keiner erklären könne.
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Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 10. Dezember 2024
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass man mit Schreiben vom 20. Januar 2023 die Vorlage eines Kontoauszugs mit einer aktuellen Mietzahlung gefordert habe. Auf die Folgen fehlender Mitwirkung sei hingewiesen worden (§ 66 Abs. 3 SGB I). Weitere Unterlagen, insbesondere ein Nachweis über die Kosten der Strom-Gastherme, seien von der Wohngeldstelle nicht gefordert worden. Die Wohngeldstelle sei innerhalb der gesetzten Frist weder über Krankenhausaufenthalte in Kenntnis gesetzt, noch seien entsprechende Nachweise eingereicht worden. In der E-Mail des Klägers vom 3. Juli 2024 und in den Widerspruchsschreiben vom 12. März 2024 und 15. März 2024 seien ebenfalls keine Hinderungsgründe in den persönlichen Verhältnissen des Klägers, wie z.B. Krankenhausaufenthalte, vorgetragen worden. Die vom Kläger angegebene frühere Einreichung der Unterlagen sei nicht nachgewiesen worden. Eine Nachfrage bei der Abteilung Grundsicherung habe ergeben, dass auch dort keine Mitteilung über Krankenhausaufenthalte vorliege.
21
Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 wurde betont, dass maßgeblich für die Ablehnung des Wohngeldantrags allein das Schreiben vom 20. Januar 2023 gewesen sei und der nicht vorgelegte Kontoauszug über eine aktuelle Mietzahlung.
22
Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. August 2025 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung mittels Gerichtsbescheid gehört. Die Beklagte erklärte ihr Einverständnis hierzu mit Schreiben vom 6. August 2025, der Kläger mit Schreiben vom 19. September 2025, in welchem er zudem ausführte, dass ihm weiterhin die Leistung von Wohngeld „untersagt“ werde, „nicht nur über den Zeitraum, was dem Gericht bekannt“ sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
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Der Kläger bezweckt mit seiner Klage, dass die Bescheide der Stadt … vom 26. Juni 2023 in Gestalt des Bescheids vom 12. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom 9. Oktober 2024 insoweit aufgehoben werden, als darin ein Wohngeldanspruch wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 abgelehnt wurde.
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Nicht vom Streitgegenstand der Klage erfasst ist die Frage, ob ein Wohngeldanspruch über den 31. Oktober 2023 bzw. erst recht den 1. Januar 2024 hinaus besteht, da im Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2024 dem Kläger für die Zeit ab dem 1. November 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Wohngeld bewilligt wurde, über einen weiteren Bewilligungszeitraum keine Entscheidung getroffen wurde und im Bescheid im Übrigen auf die Versagung für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 abgestellt wurde. Eine Entscheidung über den Bewilligungszeitraum 2024 kann auch nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2024 gesehen werden, in welchem umfassend auf die Frage der fehlenden Mitwirkung für den abgeschlossenen Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31.Oktober 2023 eingegangen wurde und nebenbei in einem Satz erwähnt wurde, dass für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 ein höherer Anspruch auf Grundsicherung bestehe und der Kläger deshalb vom Wohngeld nach § 7 WoGG ausgeschlossen sei. Schon der äußeren Form des Schreibens nach handelt es sich dabei nicht um eine verbindliche Entscheidung durch Verwaltungsakt. Das Schreiben hat vielmehr nur Hinweischarakter. Dies bedeutet, dass eine ablehnende Entscheidung der Beklagten allein für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 erging (vgl. Tenor und Bescheidsgründe ab Seite 3). Die Kammer nimmt Bezug auf folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg:
„Im Grundsatz wird die Gestalt des Ausgangsbescheids durch den Bescheidsspruch, bei Ermessensentscheidung und bestehenden Beurteilungsspielräumen auch durch die tragenden Gründe bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1996 – 6 B 77.95 –, NVwZ-RR 1997, 132, 133; Pietzcker/Schenk in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 79 VwGO Rn. 17 <Stand: 2/2022>). Eine andere Gestalt kann der ursprüngliche Bescheid durch eine Änderung oder Ergänzung des Bescheidspruches und / oder durch eine Änderung, Neufassung oder Ergänzung der Gründe erhalten (Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 79 Rn. 10a f.). Eine solche Änderung hat das Regierungspräsidium mit seinem Bescheid vom 07.09.2021 nicht vorgenommen. Denn es hat mit der gewählten Tenorierung „Ihr Widerspruch wird zurückgewiesen“ den Ausgangsbescheid bestätigt, was auch zur Folge hat, dass keine inhaltliche Entscheidung über die begehrten Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ausgesprochen worden ist. Allein der Umstand, dass in der Begründung des Widerspruchsbescheids neben der Bestätigung der Entscheidung der Beklagten nach § 66 Abs. 1 SGB I auch Erwägungen zu einem fehlenden Wohngeldanspruch aufgrund Vorhandenseins von erheblichem Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG zu finden sind, führt nicht dazu, dass sich die Gestalt des Versagungsbescheids hin zu einem Bescheid, der die begehrte Leistung in der Sache ablehnt, geändert hätte. Unbeschadet der Frage, ob sich eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde im Rahmen des Devolutiveffekts des Widerspruchs gegen einen Bescheid nach § 66 SGB I hielte (dies nimmt wohl an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2006 – L 7 SO 96/06 PKH-B –, juris Rn. 5) oder ob eine erstmalige Sachentscheidung allein durch die Ausübung eines Selbsteintrittsrechts möglich ist (…) müsste sich eine Änderung des Ausgangsbescheids mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Widerspruchsbescheid ergeben. Dies ist hier auch mit Blick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in besonderer Weise erforderlich, da von der Ausgestaltung des Bescheids – wie dargestellt – die statthafte Klageart abhängt. Es muss für die Person, die einen Antrag auf Bewilligung einer Sozialleistung gestellt hat, eindeutig erkennbar bleiben, ob sie im Falle einer Ablehnung beim Verwaltungsgericht die Verpflichtung zur Bewilligung einklagen kann und ggf. auch muss oder ob sie allein die Aufhebung der Ablehnung zulässigerweise verfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass unter Umständen ein hohes Kostenrisiko bezogen auf die außergerichtlichen Kosten bestehen kann, wenn – unzulässigerweise – auch eine Verpflichtung zur Leistungsbewilligung begehrt wird.“ (VGH BW, U.v. 9.10.2024 – 12 S 2728/22 – juris Rn. 30).
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Nachdem eine Ablehnung des Antrags des Klägers für das Jahr 2024 durch die Beklagte nicht vorlag, sie vielmehr sogar für die Monate November und Dezember 2023 Wohngeld bewilligte, ohne im Bescheid vom 12. Februar 2024 auf einen möglicherweise zu entscheidenden Bewilligungszeitraum für das Jahr 2024 einzugehen, war diese Streitfrage von der Widerspruchsbehörde nicht zu entscheiden, da ein Widerspruch für diesen Bewilligungszeitraum nicht streitgegenständlich war. Die äußerst kurzen Ausführungen (zwei Absätze am Ende des Widerspruchsbescheids auf Seite 10 und 11) lassen nicht mit aller Deutlichkeit erkennen, dass die Widerspruchsbehörde selbst eine Entscheidung über diesen Bewilligungszeitraum hat treffen wollen.
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Statthafte Klage ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Ist die Rechtmäßigkeit der Versagung der Sozialleistung u.a. davon abhängig, daß die (materiellrechtlichen) Voraussetzungen der beantragten Sozialleistung nicht – anderweitig, d.h. unabhängig von der unterlassenen Mitwirkung des Antragstellers – nachgewiesen sind, dann kann im Wege der Klage gegen einen auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid grundsätzlich auch nicht die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten werden. Anderes gilt nur, wenn die Leistungsvoraussetzungen bereits anderweitig nachgewiesen sind, der Versagungsbescheid mithin schon deswegen rechtswidrig ist. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Verwaltungsakts ist beschränkt auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung. Bei Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides genügt dessen Aufhebung. Die Behörde hat dann über den geltend gemachten Sozialleistungsanspruch zu entscheiden.“ (BVerwG, U.v. 17.1.1985 – 5 C 133/81 – BVerwGE 71, 8-12 Rn. 16).
30
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2023 in Gestalt des Bescheids vom 12. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom 9. Oktober 2024 ist – soweit es den Klagegegenstand betrifft – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zwar lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 SGB I vor, da der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, die Entscheidung liegt aber im Ermessen der Beklagten. Diese hat ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO), da in den Bescheiden nicht erkannt wurde, dass eine Ablehnung der Leistung auch aus Gründen der materiellen Beweislast hätte erfolgen können.
31
Wer Wohngeld, eine Sozialleistung (§§ 7, 26 und 68 Nr. 10 SGB I), beantragt, hat auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über seinen Wohngeldantrag erheblich sind (§ 60 Abs. 1 SGB I).
32
Die Auskunftspflichten des Antragstellers im Wohngeldrecht sind in § 23 WoGG und ergänzend – gemäß § 23 Abs. 5 WoGG – in §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 SGB I geregelt. Danach hat der Antragsteller alle Tatsachen anzugeben, die für die Gewährung von Wohngeld erheblich sind. Gem. § 23 Abs. 3 WoGG ist der Empfänger der Miete verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde über die Höhe und die Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Mitwirkung des Klägers an der Sachverhaltsaufklärung in Form der Übersendung eines Nachweises der tatsächlichen Zahlung der Miete ist auch materiellrechtlich geboten. Die Gewährung von Wohngeld hängt maßgeblich davon ab, ob ein Antragsteller auch tatsächlich Miete bezahlt (vgl. § 1 Abs. 2 WoGG: Wohngeld als Mietzuschuss) und falls ja, in welcher konkreten Höhe (vgl. § 4 Nr. 2 WoGG) (vgl. VG Stuttgart, U.v. 18.2.2009 – 8 K 3539/08 – BeckRS 2009, 32131).
33
Kommt der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist (§ 66 Abs. 3 SGB I) nicht nach, so kann die Wohngeldbehörde das Wohngeld ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Auf diese Folge ist der Leistungsberechtigte schriftlich hinzuweisen.
34
Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2023 zur Vorlage eines Kontoauszugs über die aktuelle Mietzahlung bis zum 8. Februar 2023 aufgefordert und darauf hingewiesen, dass die Bewilligung wegen fehlender Mitwirkung versagt werden kann. Eine Äußerung des Klägers ging nicht ein.
35
Sodann hat die Beklagte im Bescheid vom 26. Juni 2023 die Bewilligung des Mietzuschusses für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 versagt und diese Entscheidung mit Bescheid vom 12. Februar 2024 aufrechterhalten (für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2023). Diese Entscheidung unterlag allerdings einem Ermessensfehler. Die Kammer stützt sich dabei auf folgende Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und macht sich diese zu eigen:
„Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Sollte die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht trotz Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2005 deshalb nicht nachgekommen sein, weil für die Ermittlung des maßgebenden Jahreseinkommens tatsächlich die mit Schreiben des Landratsamts vom 22. Mai 2006 verlangte Einkommenssteuererklärung mit Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich war, wären insoweit entscheidungserhebliche Tatsachen ungeklärt geblieben. Der Beklagte hätte den Sachverhalt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nicht weiter aufklären können. In einem solchen Fall hätte neben einer Entscheidung nach § 66 SGB I die Möglichkeit bestanden, die Leistung aus sachlichen Gründen zu versagen, weil eine Leistungsvoraussetzung (Einkommen im Sinn des § 2 Abs. 1 WoGG in der maßgeblichen Fassung vom 7.7.2005 BGBl I S. 2020) nach den Regeln der materiellen Beweislast in tatsächlicher Hinsicht nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin hätte in diesem Fall durch spätere Vorlage geeigneter Nachweise im Nachhinein die Anspruchsvoraussetzungen klarstellen und so doch noch von Anfang an Anspruch auf einen Mietzuschuss erhalten können. Dem gegenüber verliert ein Hilfesuchender den Leistungsanspruch, wenn die Leistung nach § 66 SGB I versagt worden ist. Auch wenn er die Mitwirkung nachholt, steht es gemäß § 67 SGB I im Ermessen des Leistungsträgers, die begehrte Leistung im Nachhinein zu erbringen oder nicht (vgl. BayVGH vom 1.7.1998 NVwZ-RR 1999, 385/386).
Vor diesem Hintergrund hätte das Landratsamt erwägen müssen, ob unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der besonderen Umstände des Einzelfalls die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I oder aber wegen Nichterweislichkeit Anspruchs begründender Tatsachen nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast versagt werden soll (vgl. BayVGH vom 16.8.1999 Az. 12 C 99.583). Weder aus den Behördenbescheiden noch sonst ergibt sich, dass das Landratsamt oder im Widerspruchsverfahren die Regierung von Oberbayern das Ermessen in dieser Richtung ausgeübt hat. Im Übrigen ist schon nicht ersichtlich, dass die Behörden den dargestellten Unterschied in den Handlungsmöglichkeiten überhaupt erkannt haben.“ (BayVGH, B.v. 23.3.2009 – 12 ZB 07.1945 – juris Rn. 6 f.).
36
Im Bescheid vom 26. Juni 2023 führte die Beklagte aus: „Wohngeld kann nach § 66 Abs. 1 SGB I ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62 und § 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert ist. Mit Schreiben vom 20.01.2023 wurde auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen. Die notwendigen Antragsunterlagen wurden dennoch in angemessener Frist nicht beigebracht und somit wurden die Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld nicht erfüllt. Auch unter Ermessensgesichtspunkten, insbesondere unter Berücksichtigung der seit der Anforderung vergangenen Zeit, wird von der Versagung der Wohngeldleistung nicht abgesehen. Damit wird insbesondere auch beabsichtigt alle Antragsteller, bei denen ein gleicher Sachverhalt vorliegt auch gleich zu behandeln. Die Entscheidung wird außerdem unter Abwägung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit getroffen. Dabei sind wir zur Entscheidung gekommen, dass das Interesse des Antragstellers/der Antragstellerin an einer Gewährung von staatlichen Leistungen nach Ablauf einer ausreichend bemessenen Frist gegenüber den vorgenannten Grundsätzen zurücktritt. Es wird mit der Versagung von uns das angemessenste und geeignetste aber doch erforderliche Mittel gewählt. So tritt auch die Möglichkeit weiterer Anrufe oder Aufforderungen hinter dem Bedarf nach einer zeitgerechten Bewilligung sowie der Gleichbehandlung aller Antragsteller zurück. Weitere Gesichtspunkte, die zu einer Änderung dieser Auffassung führen konnten, wurde von Ihnen nicht vorgetragen.“
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Im Bescheid vom 12. Februar 2024 wurde ausgeführt: „Mit der Versagung der nachträglichen Wohngeldgewährung wird beabsichtigt, alle Antragsteller, bei denen ein gleicher Sachverhalt vorliegt, gleich zu behandeln. Die Entscheidung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der seit der Anforderung vergangenen Zeit. Die Entscheidung wird außerdem unter Abwägung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit getroffen. Dabei sind wir zur Entscheidung gekommen, dass das Interesse des Antragstellers an einer nachträglichen Gewährung von staatlichen Leistungen gegenüber den vorgenannten Grundsätzen zurücktritt. Es wird hiermit das angemessenste und geeignetste aber doch erforderliche Mittel gewählt. Weitere Gesichtspunkte, die zu einer Änderung dieser Auffassung führen konnten, wurden auch auf unser Email vom 07.07.2023 hin nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.“
38
In den Bescheiden ist nicht erkennbar, dass die Beklagte sich bewusst war, dass ein Ermessen insofern bestand, eine Entscheidung nach § 66 SGB I zutreffen oder die Leistung aus sachlichen Gründen zu versagen, weil eine Leistungsvoraussetzung nach den Regeln der materiellen Beweislast in tatsächlicher Hinsicht nicht vorgelegen hat. Dies ist nach oben genannter Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, nicht entbehrlich, da ein Unterschied im Fall der Nachholung der Mitwirkung besteht und eine rückwirkende Bewilligung im letzteren Fall möglich wäre. Auch die Widerspruchsbehörde ging in ihrem Widerspruchsbescheid auf diese Problematik nicht ein. Die Bescheide sind insoweit deshalb rechtswidrig und aufzuheben. Die Beklagte wird über den Antrag auf Wohngeld für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 als Folge dieser Entscheidung erneut – ermessensfehlerfrei – entscheiden müssen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte bedurfte es angesichts ihrer – wenn überhaupt anfallenden – geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal sie auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.