Titel:
Erfolglose Klage gegen ein unbefristetes Waffen- und Munitionsbesitzverbot
Normenketten:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 1
WaffG § 5, § 6, § 41
Leitsätze:
1. Auf fehlende Zuverlässigkeit lässt sich auch ein Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition stützen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Frühere eigentlich bereits getilgte Straftaten können bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt werden, wenn die betroffene Person unter anderem die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins oder eines Waffenscheins beantragt, falls die Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Lassen sonstige charakterliche Merkmale einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen bzw. Munition befürchten, haben sie zwingend die Nichteignung des Antragstellers zur Folge. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Aufhebung eines umfangreichen Waffenbesitzverbots, Verurteilung wegen versuchten Mordes mittels Schusswaffen, Tilgungsreife, Rückgriff auf länger zurückliegende Eintragungen im BZRG bei Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, Keine Zuverlässigkeit und fehlende persönliche Eignung, Waffenbesitzverbot, Unzuverlässigkeit, Persönliche Eignung, Prognoseentscheidung, Fremdgefährdung, Verwaltungsakt, Ermessenreduzierung, persönliche Eignung, Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Munitionserwerbsschein, Straftaten, Tilgung, BZRG
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Beklagten, ein von ihr im Jahr 1999 ausgesprochenes unbefristetes Waffen- und Munitionsbesitzverbot wieder aufzuheben.
2
Mit Urteil des Landgerichts …, Große Strafkammer, vom … 1998 wurde der Kläger schuldig gesprochen hinsichtlich der Begehung dreier sachlich zusammentreffender Verbrechen der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Verbrechen der versuchten gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Verbrechen des schweren Raubes sowie zweier in Tateinheit stehender Verbrechen des versuchten Mordes, rechtlich zusammentreffend mit zwei Vergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.
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Mit Bescheid vom 18. Mai 1999 wurde dem Kläger die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition auf Dauer untersagt (Ziffer 1 des Bescheids). Die Entscheidung wurde gestützt auf § 40 WaffG a.F., wonach die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition untersagt werden konnte, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass diese Gegenstände missbräuchlich verwendet werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Waffenbesitzverbot geeignet und erforderlich sei, um eine Gefährdung anderer künftig auszuschließen. Es gebe kein milderes Mittel, mit dem der gleiche Zweck erreicht werden könnte. Darüber hinaus sei das Verbot auch angemessen, da diese Maßnahme dem hier höher einzustufenden öffentlichen Interesse am Schutz vor Waffenmissbrauch Vorrang verschaffe gegenüber dem individuellen Recht auf ungehinderten Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition.
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Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Aufhebung des Waffen- und Munitionsbesitzverbots vom 18. Mai 1999, da er einem Sportschützenverein beigetreten sei und die Tätigkeit der Standaufsicht ausüben wolle. Zum Beleg hierfür legte er die Teilnahmebestätigung an der Ausbildung des … „verantwortliche Aufsichtsperson“ vom *. November 2023 in … sowie ein Zeugnis über die Teilnahme an einer waffenrechtlichen Sachkundeprüfung vom …. November 2023 in … bei. Aus dem zweitgenannten Dokument ergibt sich, dass der Kläger im praktischen Teil der Prüfung ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung und im Schießen mit Waffen und der dazugehörigen Munition habe erbringen können.
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Mit Bescheid vom 5. Februar 2025 lehnte die Beklagte den Antrag von 21. Mai 2024 auf Aufhebung des Waffen- und Munitionsbesitzverbots (Bescheid der Beklagten vom 18.5.1999) ab (Ziffer 1 des Bescheids). Kosten für den Bescheid wurden nicht erhoben. Begründet wurde die ablehnende Entscheidung damit, dass man auf den Antrag des Klägers vom 21. Mai 2024 hin eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt habe, welche folgendes Ergebnis erbracht habe:
„Bundeszentralregister: Urteil LG … v. ….1998 zu 13 Jahren Freiheitsstrafe Verfahrensregister: Besonders schwerer Fall des Diebstahls am ….2022, Verfahren eingestellt am ….2023
Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz: Keine Eintragungen.“
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Bei dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 1999 handele es sich um einen rechtmäßigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt. Ein solcher könne nach Art. 49 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise nur dann widerrufen werden, wenn nicht ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. Dies sei jedoch der Fall, da beim Kläger weder die persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 des Waffengesetzes (WaffG) noch die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) als Grundvoraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Verbotes einerseits und im Anschluss für die Ausübung einer Aufsichtstätigkeit am Schießstand andererseits (§ 10 Abs. 4 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung – AWaffV) gegeben seien. Da seit der rechtskräftigen Verurteilung im Jahr 1998 über 10 Jahre vergangen seien, könne § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht herangezogen werden, zu prüfen sei jedoch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Bei der hierfür erforderlichen, individuellen Prognose seien die in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Tatumstände zu berücksichtigen, die zur Verurteilung im Jahr 1998 geführt hätten. Aus dem Urteil des LG … ergebe sich hierzu:
„… als die uniformierten Polizeibeamten *. und *. den durch Handfessel gesicherten Angeklagten *. zum Polizeifahrzeug verbrachten, kehrte der Angeklagte … mit dem Pkw zur Kontrollstelle zurück. Er brachte den mit aufgeblendetem Licht fahrenden Pkw ca. 3 Meter vor dem Polizeifahrzeug zum Halten, öffnete die Fahrertür und feuerte gezielt, hinter der Fahrertür stehend, mehrere Schüsse in Richtung der festnehmenden Beamten, der Zeugen *. und *. Er wollte damit den Mitangeklagten *. befreien, die eigene Festnahme verhindern und die Aufdeckung ihrer Verbrechen verhindern. Bei den Schüssen nahm er die mögliche Tötung beider Polizeibeamten billigend in Kauf. Durch die Schüsse erlitten die Polizeibeamten solche Verletzungen, dass sie widerstandsunfähig waren. Der Zeuge *. wurde von einem Vollmantelgeschoss im Bereich der oberen Hälfte des linken Oberschenkels sowie durch Schrotstücke im Hals-, Gesichts- und Brustbereich getroffen. Die Zeugin *. wurde von einem Vollmantelgeschoss im rechten Oberschenkel sowie von Schrotteilen am Hinterkopf und im Rückenbereich getroffen. Nachdem die Polizeibeamten aufgrund der Schussverletzungen unmittelbar neben dem Polizeifahrzeug zusammenbrachen, forderte der Angeklagte … den Angeklagten *. auf, sofort in den … … einzusteigen. Der Angeklagte *. kam dieser Aufforderung nach und der Angeklagte … fuhr mit dem Pkw los. Dabei fuhr er auf den verletzt auf der Straße liegenden Geschädigten *. zu. Kurz vor diesem hielt er an, hupte und wartete, bis der Zeuge *. zur Seite gekrochen war. Anschließend fuhren die Angeklagten mit dem Pkw … davon.“
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Die beschriebene Brutalität und Skrupellosigkeit des versuchten zweifachen Mordes an Polizeibeamten mittels Schusswaffengebrauch würden die Annahme rechtfertigen, dass er generell, jetzt und in Zukunft, von einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen oder Munition nicht zurückschrecken werde. Der bloße mathematische Zeitablauf könne und dürfe zu keiner anderen Prognose führen. Die geschilderten Tatsachen würden zugleich die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger aufgrund von in seiner Person liegenden Umständen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen werde (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG). Auch ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten zur Frage der geistigen Eignung (§ 6 Abs. 2 WaffG) könnte in der Gesamtschau zu keinem anderen Ergebnis führen, da bereits die persönliche Zuverlässigkeit nicht gegeben sei.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, eingegangen am Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 25. Februar 2025, erhob der Kläger Klage gegen den o.g. Bescheid mit den Anträgen:
1. Der Bescheid der Stadt … vom 05.02.2025 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 21.05.2024 auf Aufhebung des Waffen- und Munitionsbesitzverbots laut Bescheid der Stadt … vom 18.05.1999 zugunsten des Klägers positiv zu verbescheiden.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte der angefochtenen Entscheidung den Eintrag aus dem Bundeszentralregister bzgl. der Verurteilung des Landgerichts … vom … 1998 zugrunde gelegt habe, der aktuell gar nicht mehr abrufbar sein könne, weil sämtliche einschlägigen Löschungs- bzw. Tilgungsfristen bereits längere Zeit abgelaufen seien. Eine vom Kläger beantragte und ihm bewilligte Einsichtnahme in sein großes Führungszeugnis habe auch das Ergebnis „keine Eintragung“ erbracht. Zuletzt habe die Beklagte auf einen Eintrag im Verfahrensregister Bezug genommen, wonach ein besonders schwerer Fall des Diebstahls am … 2022 mit einer Verfahrenseinstellung am … 2023 geendet habe. Auch dieser Registereintrag habe nichts zu Lasten des Klägers Verwertbares erbracht. Die Beklagte habe in ihrer Argumentation nicht berücksichtigt, dass der Kläger seit 1998 in keiner Weise auffällig geworden sei. Auch die Tilgungsfristen bezüglich des Bundeszentralregisters würden dafür sprechen, dass nach einer derart langen Zeit dem Kläger die vormalige Eintragung nicht mehr vorgeworfen werden dürfe. Er dürfe sich wieder als unbestraft bezeichnen.
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Mit Schriftsatz vom 1. April 2025 beantragte die Beklagte
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Zur Begründung wurde zunächst auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen sowie ergänzend ausgeführt, dass unter Nr. 1 im Auszug des Bundeszentralregisters vom 4. Juli 2024 die Eintragung vom … 1998 durchaus noch enthalten sei. Die Ausführungen zum Verfahrensregister seien rein informativ, die Beklagte habe hieraus erkennbar keine Rückschlüsse gezogen. Es sei im Rahmen des § 5 Abs. 1 WaffG zu unterscheiden zwischen Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 2. Erstere hebe auf einen Zeitablauf von zehn Jahren ab, während die Nr. 2 eine Prognose über das zukünftige Verhalten der betroffenen Person hinsichtlich ihres künftigen Umgangs mit Waffen und Munition zum Gegenstand habe. An diese Prognose dürften keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu ausgeführt, dass die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt sei, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt sei, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründeten, dass die Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. Im Rahmen dieser Prognose dürften auch Umstände mit herangezogen werden, die länger als zehn Jahre zurückliegen. Dies seien hier die Art und Schwere der Taten und insbesondere die Brutalität und die Tatsache, dass der versuchte zweifache Mord an Polizeibeamten mittels Schusswaffen erfolgt sei. Diese Umstände stellten nach allgemeiner Lebenserfahrung ein hinreichend plausibles und deshalb nicht verantwortbares Risiko dahingehend dar, dass der Kläger Waffen oder Munition erneut missbräuchlich verwenden werde. Ähnliches gelte bei der Prüfung der persönlichen Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG. Hier seien keinerlei rechtliche Tilgungsfristen oder Zeitabläufe zu berücksichtigen. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen, dass das waffenrechtliche Verwaltungsverfahren auf die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit abziele, die eine Ungefährlichkeitsvermutung oder im Zweifel einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zuließen. Die in dem zweifachen versuchten Mord zum Ausdruck gekommene Brutalität und Verachtung rechtsstaatlicher und sozialer Werte seien als in der Person liegende Umstände im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG zu werten. Diese Umstände rechtfertigten gleichzeitig die Prognose, dass der Kläger im Falle der beantragten Aufhebung des unbefristet ausgesprochenen Waffenbesitzverbots in Zukunft mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen werde.
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Mit Schriftsatz vom 30. April 2025 erwiderte der Kläger, dass die Ausführungen der Beklagtenseite im vorangegangenen Schriftsatz widersprüchlich seien. Jedenfalls habe der Kläger seit der genannten Verurteilung keinen unsteten Lebenswandel geführt und etwa durch beständigen Umzug eventuelle Spuren seiner Vergangenheit verwischt, sondern er habe vielmehr bedacht, bewusst und zurückhaltend gelebt und aus seinen Fehlern der Vergangenheit gelernt. Hätte er also im Falle eines Umzugs in eine beliebige andere Region im Bundesgebiet aufgrund der negativen Eintragungen in seinem erweiterten Führungszeugnis ohne jegliche Schwierigkeit eine entsprechende antragsgemäße Entscheidung erhalten, könne er nicht schlechter gestellt werden, als wenn er, regional verwurzelt, zusätzlich auch noch eine absolut unbescholtene Lebensweise zum Ausdruck gebracht habe. Dem Schriftsatz lag ein Abdruck eines erweiterten Führungszeugnisses für den Kläger vom 22. August 2022 bei, das keine Eintragung enthielt.
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Auf entsprechende Anfrage des Gerichts teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 mit, dass Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, die Klägerseite erteilte mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
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Mit abschließendem Schriftsatz vom 5. November 2025 teilte die Klägerseite ergänzend mit, dass ein von der Beklagten inzwischen angeregtes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger aufgrund der von ihm abgelegten Waffensachkundeprüfung und dem damit unterstellten Umgang mit Waffen von der Staatsanwaltschaft … nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die Strafanzeige der Beklagten sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … vom … 2024 bzw. … 2025 lagen dem Schriftsatz bei. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
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Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Strafakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 18. Mai 1999 durch die Beklagte dahingehend, dass dem Kläger die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition künftig nicht mehr verboten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen für einen Widerruf des mit dem Bescheid vom 18. Mai 1999 ausgesprochenen Besitz- und Erwerbsverbots für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen liegen nicht vor.
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1. Nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Damit kommt ein Widerruf nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für ein Waffen- und Munitionsbesitz- und -erwerbsverbot für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen, wie vom Kläger beantragt, weiterhin vorliegen. Dies ist in Bezug auf die Person des Klägers hier der Fall.
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a. Bei dem Bescheid vom 18. Mai 1999 handelt es sich zweifelsfrei um einen rechtmäßigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG. Dieser ist auch bestandskräftig.
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b. Die Behörde ist zudem in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass sie bei einem angenommenen Widerruf des Bescheids vom 18. Mai 1999 unmittelbar erneut rechtmäßig ein entsprechendes Verbot gegenüber dem Kläger aussprechen dürfte. Der Beklagte hat daher zu Recht das gegenüber dem Kläger verhängte unbeschränkte Waffen- und Munitionsbesitz- und -erwerbsverbot für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen aufrechterhalten und den Antrag des Klägers vom 21. Mai 2024 auf Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 1999 abgelehnt.
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aa. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 und 2 WaffG liegen vor. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die Waffenbehörde den Erwerb und Besitz von nicht erlaubnispflichtigen Waffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Erwerbswillige unter anderem die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Frage der persönlichen Eignung richtet sich nach § 6 WaffG. Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit liegen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Waffengesetz unter anderem in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vor. Auf fehlende Zuverlässigkeit lässt sich – ungeachtet des Wortlauts des § 41 Abs. 2 WaffG – auch ein Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition stützen. Denn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG sind nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn dem Betroffenen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt; eine Untersagung ist dann geboten (BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 16.1.2019 – 21 C 18.578 – juris Rn. 24). Anordnungen nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG werden die Behörden insbesondere dann für gerechtfertigt halten, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mithilfe oder unter Mitführen von Waffen oder Sprengstoff begangen hat, besonders leichtfertig mit Waffen umgegangen ist oder Waffen an Nichtberechtigte überlassen hat oder Straftaten begangen hat, die – wie Einbruchdiebstähle oder Raub – nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden. Anordnungen nach § 41 WaffG setzen eine Verurteilung des Betroffenen nicht voraus. Auch körperliche Mängel, die den sachgerechten Umgang verhindern, rechtfertigen eine Anordnung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG. Es kann befristet und unbefristet erlassen werden. Die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes schließt das Verbot ein, die dort genannten Gegenstände zu erwerben. § 41 Abs. 1 WaffG setzt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) nicht voraus, dass der Betroffene die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition bereits ausübt (Heller/Soschinka/Rabe WaffR, 4. Aufl. 2020, Rn. 1024-1027, beckonline).
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aaa. Dem Kläger fehlt es vorliegend bereits an der Zuverlässigkeit. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 Buchst. a), oder dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen (Nr. 2 Buchst. b Alt. 1).
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Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers erfüllt. Die Waffenbehörde hat hier zutreffend die Tatbestände der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG herangezogen (BayVGH, B.v. 22.1.2014 – 21 ZB 13.1781 – juris Rn. 13) und ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig ist.
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Grundlage dieser Feststellung sind § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG, wobei die Behörde die zur Begründung herangezogenen Tatsachen auch verwenden durfte. Unter missbräuchlicher Verwendung ist dabei ein die Rechtsordnung verletzender, vorsätzlicher Einsatz von Waffen und Munition zu verstehen (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 9). Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Prognose des in der Zukunft zu erwartenden Verhaltens des Klägers voraus, die sich auf zutreffend ermittelte Tatsachen stützen muss (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 18). An die Prognose dürfen indes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, denn das Waffenrecht dient dem Zweck, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 – NJW 2015, 1127). Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 10). Die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit ist in Anlegung dieses Maßstabs nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – NJW 2015, 3594/3596).
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Der Kläger ist vom Landgericht … mit Urteil vom … 1998 hinsichtlich der Begehung dreier sachlich zusammentreffender Verbrechen der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Verbrechen der versuchten gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Verbrechen des schweren Raubes sowie zweier in Tateinheit stehender Verbrechen des versuchten Mordes, rechtlich zusammentreffend mit zwei Vergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Die hier abgeurteilten Taten hat er – erschwerend – unter Verwendung einer Schusswaffe begangen, die er gegen zwei Polizeibeamte zum Einsatz gebracht und diese damit schwer verletzt hat. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt gerade die fehlende Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz „solcher“ Waffen oder Munition, d. h. erlaubnisfreier Waffen bzw. Munition voraus. Das Gericht kann hier auch von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen; ein Sonderfall dahingehend, dass erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder das Gericht den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären in der Lage ist, liegt nicht vor (BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – NVwZ 2009, 398/399).
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Entgegen der Auffassung des Klägers durfte die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung auch Auszüge aus dem Urteil des Landgerichts … über die rechtskräftige Verurteilung des Klägers im Jahre 1998 heranziehen, um ihre Einschätzung zu begründen, dass die aus dieser Tat hervorgehende Brutalität und Skrupellosigkeit die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger generell, jetzt und in Zukunft, vor einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen oder Munition nicht zurückschrecken würde. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 sowie § 5 Abs. 5 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 51, § 46 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Nach diesen Vorschriften kann die zuständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung Erkundigungen einholen durch die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG), die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Abs. 2 Nr. 1 genannten Straftaten (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WaffG) sowie durch die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG). Dabei dürfen die nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG erhobenen personenbezogenen Daten nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden (§ 5 Abs. 5 Satz 2 WaffG). Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr zwar grundsätzlich nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwendet werden, § 51 Abs. 1 BZRG. Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG beträgt die Tilgungsfrist für die herangezogene Verurteilung des Klägers aus dem Jahr 1998 15 Jahre, die vorliegend bereits abgelaufen wäre. Ausnahmen zu diesem Verwertungsverbot sieht jedoch § 52 BZRG vor. Nach dessen Abs. 1 Nr. 4 darf eine frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG berücksichtigt werden, wenn die betroffene Person unter anderem die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins oder eines Waffenscheins beantragt, falls die Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Eine solche Gefahr hat die Behörde hier zurecht gesehen (siehe hierzu sogleich unter bbb.). Die Beklagte hat daher den in dem ablehnenden Bescheid abgedruckten Auszug aus dem Strafurteil aus dem Jahr 1999 sowie die Erwähnung dieser Verurteilung im Bundeszentralregister zurecht berücksichtigt.
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bbb. Zutreffend ist die Behörde auch vom Fehlen der persönlichen Eignung des Klägers gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG ausgegangen. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Für die Frage, was unter „in der Person liegenden Umständen“ zu verstehen ist, kommen unter anderem sonstige charakterliche Merkmale in Betracht. Sobald diese einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen bzw. Munition befürchten lassen, haben sie zwingend die Nichteignung des Antragstellers zur Folge (Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 6 Rn. 8a, beckonline). Hauptfälle sind hier Persönlichkeitsstörungen, die nicht als Krankheit einzustufen sind. Die Rechtsprechung zu § 20 Strafgesetzbuch (StGB), „schwere seelische Abartigkeit“, bietet dazu Beispiele, die allerdings nicht zwangsläufig den Eignungsmängeln unterfallen, sondern auf ihren Bezug zum sicherheitsrechtlichen Charakter des Waffen- und Jagdrechts zu überprüfen sind. Dazu kommen Fälle der Lebensweise, die keine Persönlichkeitsstörung bedeuten, jedoch einen Einfluss auf die Eignung i.S.d. Nr. 3 haben. Beispiele: Ein täglicher medizinischindizierter Cannabiskonsum gewährleistet bei unterschiedlicher Dosierung des zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung keine stets verlässliche Verhaltenskontrolle beim Umgang mit Waffen und Munition (VG München, B.v. 22.6.2017 – 7 S 16.5690, BeckRS 2017, 116940 Rn. 17; VG München, U.v. 20.6.2018 – M 7 K 16.4146, BeckRS 2018, 20421 Rn. 5; Schuck/Tausch 4. Aufl. 2024, BJagdG § 17 Rn. 77). Bewusst konfrontatives Verhalten mit Schreckschusspistole (VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 30.8.2012 – 6 K 1287, BeckRS 2012, 58294), persönlichkeitsbedingter Jähzorn, Wutausbrüche, Unbeherrschtheit und unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen (Erbs/Kohlhaas/Metzger, 259. EL Oktober 2025, WaffG § 6 Rn. 11, beckonline).
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Das Vorliegen dieser Voraussetzung ergibt sich zum einen aus der von der Behörde zu Recht herangezogenen Tatsache, die sie bereits zur Begründung der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG herangezogen hat. Zudem lässt sich dies mit dem Umstand begründen, dass der Kläger entgegen dem und in Kenntnis des für ihn geltenden umfangreichen Waffen- und Munitionerwerbs- und -besitzverbots bereits erneut mit Waffen und Munition umgegangen ist, und offensichtlich keinerlei Unrechtsbewusstsein diesbezüglich hatte, da er diesen Umstand der Behörde auch noch im Zuge seines Antragsverfahrens explizit mitgeteilt hatte. Dies ergibt sich aus der Teilnahmebestätigung an der Ausbildung des … „verantwortliche Aufsichtsperson“ vom … November 2023 in … sowie einem Zeugnis über die Teilnahme an einer waffenrechtlichen Sachkundeprüfung vom …. November 2023. Aus dem zweitgenannten Dokument ergibt sich, dass der Kläger im praktischen Teil der Prüfung ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung und im Schießen mit Waffen und der dazugehörigen Munition habe erbringen können. Dass das deswegen angestrengte Ermittlungsverfahren gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft … zwischenzeitlich mit Verfügung vom … 2025 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, führt nicht dazu, dass dieser Umstand nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfte (BayVGH, B.v. 4.3.2021 – 24 ZB 20.3095 – beckonline, Rn. 11).
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Aus den Akten des Strafverfahrens aus dem Jahr 1998 ergibt sich schließlich, dass der Kläger im Zeitpunkt der damals abgeurteilten Tat arbeitslos gewesen ist. Seine vorherige Arbeitsstelle hatte er wegen unsachgemäßen Umgangs mit Waffen auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers verloren. In seiner Freizeit befasste er sich fast ausschließlich mit Waffen und dazugehöriger Literatur und besaß Schusswaffen in großem Umfang.
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Die Beklagt war daher zu Recht von einer persönlichen Ungeeignetheit des Klägers ausgegangen, weil die Gefahr besteht, dass er mit Waffen oder Munition aufgrund der in seiner Person liegenden, ausgeprägten Affinität zu Schusswaffen nicht sachgemäß umgehen und damit die Gefahr zumindest einer Fremdschädigung bestehen würde.
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c. Die Beklagte dürfte somit nach Aufhebung des gegen den Kläger bestehenden unbeschränkten Waffen- und Munitionsbesitz- und -erwerbsverbots in Ausübung des ihr dabei zustehenden Ermessens unmittelbar erneut ein entsprechendes Verbot verhängen.
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Angesichts der Qualität der vorliegenden Verstöße und der massiven Gewalt und Rücksichtslosigkeit, die der Kläger bei der Tat im Jahr 1998 an den Tag gelegt hat, sowie angesichts vollkommener Abwesenheit eines Unrechtsbewusstseins im Hinblick auf den Umgang mit Waffen trotz des bestehenden Verbots drängt sich für die Kammer vielmehr der Eindruck auf, dass die erneute Verhängung eines Waffenverbots die einzig sachgerechte Maßnahme darstellen würde und das Ermessen der Beklagten entsprechend reduziert wäre (vgl. hierzu auch VG Regensburg U.v. 10.11.2020 – 4 K 19.153 – BeckRS 2020, 31459 Rn. 30-38).
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2. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden. Denn der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.