Titel:
Unzulässigkeit gesundheitsbezogener Werbeaussagen für Magnesium als Mittel zur Verbesserung des Schlafs
Normenketten:
UWG § 3a, § 12 Abs. 1
VO (EG) 1924/2006 Art. 10, Art. 13
Leitsätze:
1. Gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Magnesium, die sich auf eine Verbesserung des Schlafs beziehen, sind unzulässig, weil sie nicht in der nach Art. 13 VO (EG) 1924/2006 zugelassenen Liste enthalten sind. (Rn. 14 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 liegt auch dann vor, wenn die behauptete Wirkung wissenschaftlich belegt wäre, solange kein entsprechender Health Claim zugelassen ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG wird nicht dadurch widerlegt, dass die Zeitschrift, die die angegriffene Werbung enthält, in dringlichkeitsschädlicher Frist veröffentlicht wurde, wenn eine Kenntnisnahme erst später erfolgte. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
gesundheitsbezogene Werbung, Magnesium, Schlafförderung, Health Claims, wissenschaftlicher Nachweis, Dringlichkeit, Zeitpunkt der Kenntnisnahme, Selbstwiderlegung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 08.01.2026 – 6 U 2185/25 e
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,
untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „... “ Kapseln zu werben:
1.1 „Neues ‘Schlaf-Wunder‘ Magnesium?“,
1.2 „Schlaf-Hype aus den USA: Experten erklären, was dahintersteckt und wie ein innovatives ‘Schlaf-Magnesium‘ den deutschen Markt revolutioniert“,
1.3 „Statt Schlaftabletten und teurer Medikamente schwören immer mehr Amerikaner auf den Mineralstoff, der für einen tieferen und ruhigeren Schlaf sorgen soll: Magnesium“,
1.4 „Die Nachfrage nach Magnesiumpräparaten für den Schlaf schießt regelrecht in die Höhe. Experten bestätigen: Ein Magnesiummangel kann oft ein Auslöser für Schlafprobleme sein“,
1.5 „Schlafprobleme resultieren aus den unterschiedlichsten Lebensumständen. Ob stressiger Alltag, Sorgen, schwierige Entscheidungen oder die Beziehung – welche Gründe Betroffene auch wachhalten, alle wünschen sich eine möglichst sanfte und zuverlässige Lösung, die den Körper nicht belastet und den natürlichen Schlaf-Rhythmus wieder ins Gleichgewicht bringt. Denn: Guter Schlaf ist nicht nur Erholung, sondern essenziell für die körperliche und mentale Verfassung! Und damit ein unterschätzter Schlüssel für mehr Energie, Konzentration und Wohlbefinden im Alltag. Immer mehr Schlafexperten warnen vor den gesundheitlichen Folgen eines chronischen Schlafmangels. Der neue Schlaftrend aus den USA ist daher erstmal nicht
verwunderlich. Statt Schlaftabletten setzen dort viele auf das Mineral Magnesium“,
1.6 „Magnesium … unterstützt die Bildung von Neurotransmittern wie Serotonin und Melatonin, die für die Stimmung und den Schlaf-Wach-Rhythmus mitverantwortlich sind. Serotonin, oft als „Glückshormon“ bezeichnet, trägt zu einem Gefühl der Entspannung und Ausgeglichenheit bei, während Melatonin den Körper auf den Schlaf vorbereitet und für eine erholsame Nacht sorgt. Ohne ausreichend Magnesium kann die Balance dieser Botenstoffe gestört sein“,
1.7 „Wenn der Körper unter Stress viele Stresshormone wie Cortisol ausschüttet, führt dies zu schlechterem Schlaf. Denn Stresshormone versetzen den Körper in einen Zustand der Alarmbereitschaft. Magnesium reguliert die Produktion und Freisetzung von Cortisol in den Nebennieren mit“,
1.8 „… Betrachtet man all diese Funktionen, die in direktem Zusammenhang mit der Schlafqualität stehen, ist es wenig verwunderlich, dass es sich mit einem zu niedrigen Magnesiumspiegel nicht gut schlafen lässt. Wer also regelmäßig unter Schlafproblemen leidet, sollte seinen Magnesiumspiegel im Blick behalten“,
1.9 „Zur Unterstützung des Schlafes ist Magnesium besonders in der Verbindung mit der Aminosäure Glycin als sogenanntes Magnesiumbisglycinat die Wahl … Glyxcin ist auch bekannt als „beruhigende Aminosäure“ und hat eine entspannende Wirkung auf das Zentralnervensystem. Zu nennen ist auch Trimagnesiumdicitrat, das wiederum an der Regulation der Aktivität von Neurotransmittern wie GABA (Gamma Aminobuttersäure) beteiligt ist. Diese haben eine entspannende Wirkung auf das Gehirn. Magnesiumoxid hingegen trägt zur Entspannung der Muskeln bei. Unser Fazit: Die richtige Kombination ist also ausschlaggebend“,
1.10 „Neu vom Nr. 1 Schlafexperten in Deutschland“,
1.11 „... ist seit über 70 Jahren der Nr. 1 Schlafexperte für pflanzliche Schlafhilfen in deutschen Apotheken. Nun haben die Schlafexperten von ... einen innovativen Premium-Magnesium-Komplex entwickelt …“,
1.12 „Aus der Wissenschaft: Magnesium spielt eine zentrale Rolle bei über 300 verschiedenen Vorgängen im menschlichen Körper – darunter die Regulation des Schlaf-Wach Rhythmus“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage A 4 wiedergeben.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 36.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin das von ihr vertriebene Produkt „... “ bewirbt wie im Tenor wiedergegeben.
2
Der Antragsteller ist ausweislich des als Anlage A 1 vorgelegten Ausdrucks der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände ein dort eingetragener Verein.
3
Die Antragsgegnerin vertreibt ein Mittel zur Nahrungsergänzung namens „... “. Für dieses Mittel warb sie in dem Fernsehmagazin „... “ Nr. 11/2025 auf Seiten 8 und 9 doppelseitig gemäß der als Anlage A 4 fotokopiert vorgelegten Anzeigenwerbung mit den im Klageantrag enthaltenen Aussagen.
4
Der Antragsteller hält diese für unzulässig, da sie nicht in die Liste der für Magnesium zugelassenen Angaben im Sinne von Artikel 13 LGVO aufgenommen sind.
5
Er beantragt daher im Wege einer einstweiligen Verfügung eine Verurteilung wie geschehen.
6
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
7
Sie trägt vor, es existiere nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ein gesicherter Zusammenhang zwischen einem Ausgleich von Magnesiummangelzuständen und der Verbesserung der Schlafqualität und Verlängerung der Schlafdauer. Die angegriffenen Werbeaussagen hielten sich auch im Rahmen der für Magnesium zugelassenen Healthclaims, nämlich „trägt zur normalen Funktion des Nervensystems bei“, „trägt zur normalen Muskelfunktion bei“, „trägt zur normalen physischen Funktion“ bei und „trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“.
8
Da eine kumulative Klagehäufung vorliege, da die gemäß Anlage A 4 als konkrete Verletzungsform angegriffene Darstellung nicht nur insgesamt, sondern vielmehr auch eigenständig hinsichtlich der Darstellungen angegriffen werde, die Gegenstand der Anträge zu Ziffern 1.1 bis 1.12 seien, müsse der Antragsteller die behaupteten Rechtsverstöße nicht lediglich im Hinblick auf die konkrete Verletzungsform insgesamt, sondern jeweils getrennt und unabhängig voneinander im Hinblick auf jeden einzelnen Streitgegenstand darlegen und glaubhaft machen. Daran fehle es.
9
Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall auch die Dringlichkeitsvermutung durch den Zeitablauf eindeutig widerlegt. Die hier streitgegenständlichen Angaben seien von der Antragsgegnerin in verschiedenen Anzeigeformaten mit nahezu identischem Inhalt bereits seit Kalenderwoche 2 des Jahres 2025 in hoher Auflage in verschiedenen Printmedien geschaltet worden. Die Annahme, dass der Antragsteller, den den Werbemarkt engmaschig beobachte und überwache, hiervon keine Kenntnis gehabt haben solle, widerspreche jeder Lebenserfahrung.
10
Im Übrigen gehe es dem Antragsteller im vorliegenden Fall ganz offensichtlich keineswegs darum, Interessen zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs zu verfolgen, sondern auf Initiative eines interessierten Mitbewerbers zu versuchen, die Antragsgegnerin in der kritischen Phase der Markteinführung ihres Produkts ... durch weitreichende und völlig unbegründete prozessuale Angriffe zu behindern.
11
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war in vollem Umfang stattzugeben, da sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vorliegen.
13
Im Einzelnen gilt Folgendes:
14
1. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aufgrund von §§ 8, 3, 3 a UWG i. V. m. Artikel 10 der Verordnung (Eg) 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittelgesundheitsangabenverordnung, im Folgenden „LGVO“).
15
Nach Artikel 10 Abs. 1 LGVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht gemäß Artikel 13 LGVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind.
16
Dabei ist der Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben weit zu fassen und umfasst sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand (EuGH, WRP /2012, 1368 – Deutsches Weintor).
17
Die nach Artikel 13 LGVO zu verabschiedende Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben ist in der Verordnung (EU) Nr. 432 vom 16. Mai 2012 festgelegt. Die hier in Rede stehenden Angaben bezogen auf das hier in Rede stehende Produkt sind darin nicht enthalten.
18
Die Antragsgegnerin wirbt in sämtlichen angegriffenen Aussagen mit keinem der vier zugelassenen Health-Claims für Magnesium.
19
Vielmehr wirbt sie in jeder der zwölf angegriffenen Passagen, die im Klageantrag genannt und in Anlage A 4 wiedergegeben sind, damit, dass Magnesium den Schlaf positiv beeinflusst.
20
So ist in Ziffer 1.1 die Rede, dass Magnesium ein neues Schlafwunder ist, dass ein „Schlafmagnesium den deutschen Markt revolutioniert“ (1.2), dass „statt Schlaftabletten immer mehr Amerikaner auf Magnesium schwören“ (1.3), dass die Nachfrage nach Magnesiumpräparaten für den Schlaf regelrecht in die Höhe schießt (1.4), dass „statt Schlaftabletten viele auf das Mineral Magnesium setzen“ (1.5), dass Magnesium die Bildung von Neurotransmittern wie Serotonin und Melatonin unterstützt, was für den Schlaf-Wach-Rhythmus mitverantwortlich ist (1.6), dass „Magnesium die Produktion und Freisetzung von Cortisol reguliert, deren Ausschüttung zu schlechterem Schlaf führt“ (1.7), dass „jemand, der regelmäßig unter Schlafproblemen leidet, seinen Magnesiumspiegel im Blick behalten sollte“ (1.8), dass „zur Unterstützung des Schlafes Magnesium als sogenanntes Magnesiumbisglycinat die Wahl sei“ (1.9), dass das in der Anlage A 4 mehrmals genannte Präparat „neu vom Nr. 1 Schlafexperten in Deutschland“ sei (1.10), dass nun die Schlafexperten von ... einen innovativen Premium-Magnesium-Komplex entwickelt haben“ (1.11) und dass „Magnesium eine zentrale Rolle bei der Regulation des Schlaf-Wach-Rhythmus spielt“ (1.12).
21
All diese Aussagen sind einzeln, sofern sie im Zusammenhang mit dem beworbenen Präparat ... gestellt werden, was in der Anlage A 4 mehrmals erkennbar passiert, unzulässig und zwar unabhängig davon, ob sie auch mit anderen im Klageantrag genannten Aussagen verbunden werden oder nicht. Es gibt keinen zugelassenen Health Claim, wonach Magnesium den Schlaf unterstützt bzw. zur Verbesserung des Schlafs beiträgt.
22
Insbesondere der Umkehrschluss, dies ergebe sich daraus, dass es einen zugelassenen Claim „zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung “, ist unzulässig. Ein Präparat, das gegen Müdigkeit wirkt, wie z. B. Coffein oder Taurin, führt gerade nicht zur Verbesserung des Schlafes. Wer nicht müde ist, weil er zuviel Koffein oder Taurin zu sich genommen wird, kann nicht besser schlafen, sondern schlechter.
23
Sämtliche hier in Rede stehenden Angaben bezogen auf das hier in Rede stehende Produkt sind in der nach Artikel 13 LGVO verabschiedeten Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben für Magnesium nicht enthalten. Abweichungen von zugelassenen Angaben sind nach ständiger Rechtsprechung nur in engen Grenzen zulässig (BGH WRP 2016, 471 – Lernstark). Diese Grenzen sind hier nicht eingehalten.
24
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Einnahme von Magnesium tatsächlich zu einem besseren Schlaf führt oder nicht. Solange dieser Health Claim nicht in der nach Artikel 13 LGVO verabschiedeten Liste eingetragen ist, darf hiermit nach Artikel 10 LGVO nicht geworben werden.
25
2. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Die Dringlichkeit wird in Wettbewerbssachen nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt, denn die angegriffene Werbung erschien in dem Fernsehmagazin ... Nr. 11/2025 vom 15.03.
26
Wie sich aus der als Anlage A 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergibt, hat die zuständige Mitarbeiterin des Antragstellers in der elften Kalenderwoche (10. bis 14. März) Kenntnis erhalten. Die Beantragung der einstweiligen Verfügung erfolgte am 08.04.2025, also binnen der im Gerichtsbezirk des OLG München geltenden Monatsfrist.
27
3. Es kann auch nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Antragstellers ausgegangen werden. Dass der Antragsteller vorliegend versucht, auf Initiative eines interessierten Mitbewerbers die Antragsgegnerin in der kritischen Phase der Markteinführung ihres Produkts zu behindern, ist eine reine, durch keinerlei Tatsachen belegte,Vermutung der Antragsgegnerin.
28
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben. Er ist ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar.