Titel:
Konzessionsverfahren, Ausschlussfrist, Wiedereinsetzung, Neutralitätsgebot, Akteneinsicht, Rügeverfahren, Altkonzessionär
Schlagworte:
Konzessionsverfahren, Ausschlussfrist, Wiedereinsetzung, Neutralitätsgebot, Akteneinsicht, Rügeverfahren, Altkonzessionär
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.08.2025 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin ist ein regionaler Betreiber von Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmenetze mit Sitz in Nürnberg. Das Netzgebiet umfasst 8.400 Quadratkilometer und somit große Teile Mittelfrankens und angrenzende Regierungsbezirke. An das fast 29.000 Kilometer lange Stromnetz sind insgesamt 716.323 Entnahmestellen angeschlossen. Über 100.000 dezentrale Erzeugungsanlagen wie Photovoltaik-, Wind- und Biogasanlagen speisen in das Netz der Antragsstellerin ein. Die Antragstellerin betreibt bereits seit über 100 Jahren das Netz im ausgeschriebenen Gebiet der Antragsgegnerin. Sie ist als Altkonzessionärin Eigentümerin des ausgeschriebenen Netzes.
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Die Antragsgegnerin ist eine Gebietskörperschaft mit ca. 25.500 Einwohnern. Sie betreibt als Eigenbetrieb die Stadtwerke Roth. An das von den Stadtwerke R. betriebene Stromnetz sind 14.104 Entnahmestellen angeschlossen. Das Versorgungsgebiet umfasst 52 Quadratkilometer (Netzstrukturdaten 2023) und erstreckt sich auf die Stadt R. sowie einige wenige angrenzende Bereiche.
3
Die Antragsgegnerin hat ein Stromkonzessionsverfahren eröffnet. Die Antragsgegnerin machte am 29.10.2024 im elektronischen Bundesanzeiger das Auslaufen des bestehenden Stromkonzessionsvertrags für die Ortsteile Unter- und Obersteinbach a.d. Haide, Wallesau, Bernlohe, Barnsdorf, Unterheckenhofen bekannt. In der Bekanntmachung setzte die Antragsgegnerin Energieversorgungsunternehmen, die am Abschluss eines neuen Stromkonzessionsvertrages mit der Stadt R. interessiert sind, eine Frist bis zum 03.02.2025, ihr Interesse schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle mitzuteilen.
4
Wörtlich heißt es in der Bekanntmachung (Anlage ASt 07):
„Energieversorgungsunternehmen, die am Abschluss eines neuen Stromkonzessionsvertrages im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG mit der Stadt R. interessiert sind, werden gebeten, ihr Interesse bis zum 03.02.2025 schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle:
R. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
zu bekunden. Die Interessensbekundung ist in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „INTERESSENSBEKUNDUNG STROMKONZESSION R. – NICHT ÖFFNEN“ einzureichen. Nach Ablauf der Interessensbekundungsfrist eingehende Interessensbekundungen können nicht berücksichtigt werden.“
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Vor der Bekanntmachung des Konzessionsverfahrens gab es nach dem Vorbringen der Antragstellerin Kommunikation zwischen den Parteien des Rechtsstreits… von der Antragstellerin wies in ihrer Funktion als zuständige Kommunalbetreuerin bei der Antragstellerin Herrn E. ... auf das Auslaufen des Konzessionsvertrags hin und verwies auch darauf, dass eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu erfolgen habe … übersandte hierzu eine Vorlage für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Weiterhin gab es einen Termin der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin im November 2024 zum „Konzessionsverfahren Ortsteile Stadt R.“. In einem Telefonat zwischer … und Bürgermeister … zum anstehenden Konzessionsverfahren waren sich laut Antragstellerin beide einig, dass eine Bewerbung eines anderen Unternehmens als der Antragstellerin wirtschaftlich wegen der teuren Übergaben, die zur Netzübemahme errichtet werden müssten, keinen Sinn ergeben würde.
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Bei der Antragsgegnerin ging in der bis 03.02.2025 gesetzten Frist keine Interessenbekundung der Antragstellerin ein. Die Stadtwerke R. haben ihr Interesse bekundet.
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Der Antragstellerin in Person von … wurde am 12.03.2025 – mithin fünf Wochen nach Ablauf der Frist – in einer Besprechung mit der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass eine Interessenbekundung der Antragstellerin nicht eingegangen ist.
8
Mit E-Mail vom 13.03.2025 schrieb … von der Antragstellerin folgende E-Mail an einen … von der R. GmbH (Anlage Ast 10):
ich war gestern sehr überrascht, als Sie mir mitgeteilt haben, dass von uns keine Interessenbekundung bei Ihnen eingegangen ist. Anbei sende ich Ihnen nochmals unsere Interessensbekundung, falls bisher kein Zugang bei R & P erfolgt ist.
Wir beantragen eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und dass wir als Interessent anerkannt werden. […]“
9
Mit E-Mail vom 30.04.2025 teilte die als verfahrensleitende Stelle benannte Rechtsanwältin … mit, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht stattgegeben wird und eine Zulassung der Antragstellerin als Bieterin zum Konzessionsverfahren Strom der Stadt R. nicht erfolgt (Anlage Ast 11):
wir kommen zurück auf Ihre E-Mail vom 14.3.2025. Wir haben Ihr Anliegen rechtlich bewertet und können Ihnen nach Abstimmung mit der Stadt R. folgendes mitteilen:
Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird nicht stattgegeben. Eine Zulassung… als Bieterin zum Konzessionsverfahren Strom der Stadt R. erfolgt nicht.
Eine formgerechte Interessensbekundung … ist innerhalb der Interessensbekundungsfrist, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt, nicht eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt aufgrund der Ausschlussfrist und zusätzlich mangels ersichtlicher Wiedereinsetzungsgründe nicht in Betracht.
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Mit Schreiben vom 07.05.2025 beantragte die Antragstellerin Akteneinsicht bei der Antragsgegnerin (Anlage ASt 12).
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Am 14.05.2025 wandte sich die Antragstellerin mit einem Schreiben an die Antragsgegnerin, mit dem sie zur Wahrung ihrer Rechte vier Rügen erhob. Die Antragstellerin rügte die mangelnde organisatorischen und personellen Trennung von Vergabestelle und Bewerber, die verweigerte Akteneinsicht sowie ihren Ausschluss als Bewerberin vom Konzessionserfahren infolge des zurückgewiesenen Antrags auf Wiedereinsetzung und entgegen der nach ihrer Auffassung bestehenden Pflicht der vorherigen Nachfrage (Anlage ASt 01).
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Die Antragsgegnerin half den Rügen im Schreiben vom 24.07.2025 nicht ab und begründete dies ausführlich (Anlage Ast 04). Es wird auf die Ausführungen Bezug genommen.
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Am 05.08.2025 versandte die Antragstellerin die Interessenbekundung mit Originalunterschriften per Einschreiben an die Antragsgegnerin.
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Die Antragstellerin beantragt:
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben wird, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter) untersagt, das Stromkonzessionsverfahren der Stadt R. bezüglich der Ortsteile Unter- und Obersteinbach a.d. Haide, Wallesau, Bernlohe, Barnsdorf, Unterheckenhofen fortzusetzen, ohne zuvor den Rügen Nr. 1, 2, 3 und 4, aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 14.05.2025 (Anlage ASt. 01) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abgeholfen zu haben.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch auf Untersagung der Fortsetzung des Stromkonzessionsverfahrens nicht zu. Die von der Antragstellerin erhobenen vier Rügen sind unbegründet. Die Antragsgegnerin hat den Rügen zu Recht nicht abgeholfen.
1) Rüge 1: „Ausschluss“ der Antragstellerin als Bewerberin
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Eine Interessenbekundung der Antragstellerin ging nicht fristgerecht bis zum 03.02.2025 ein. Damit war und ist die Antragstellerin keine Bieterin bzw. Bewerberin bzw. beteiligtes Unternehmen in dem Stromkonzessionsverfahren der Antragsgegnerin.
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Die Antragstellerin rügt die Verletzung einer Nachfragepflicht durch die Antragsgegnerin. Eine solche Verletzung liegt nicht vor. Denn es bestand keine Nachfragepflicht der Antragsgegnerin.
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Eine Nachfragepflicht ergibt sich insbesondere nicht aus der behaupteten Kommunikation zwischen … von der Antragstellerin mit dem Ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin, …. Die Kommunen sind nach § 46 Abs. 2 und 4 EnWG verpflichtet, die Wegenutzungsrechte in einem wettbewerblichen Verfahren zu vergeben. Ob und inwieweit ein Unternehmen die Teilnahme an einem Konzessionswettbewerb als sinnvoll erachtet, obliegt allein dem jeweiligen Unternehmen und nicht dem Altkonzessionär oder der vergebenden Kommune. Der Kreis der sich am Wettbewerb um ein Netz beteiligenden Unternehmen ergibt sich allein daraus, dass die interessierten Unternehmen wie in der Bekanntmachung verlangt form- und fristgerecht ihr Interesse bekunden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 4 S. 4 En-WG, nach dem nur die Unternehmen am Konzessionsverfahren zu beteiligen sind, die form- und fristgerecht ihr Interesse bekundet haben.
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Eine Sonderstellung des Altkonzessionärs – hier der Antragstellerin – sieht das Gesetz nicht vor. Eine solche ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.3.2014 – 6 U 68/13 (Kart), nicht anzunehmen. Der vom OLG Karlsruhe entschiedene Sachverhalt ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Das OLG Karlsruhe befasste sich in seiner Entscheidung mit der Frage, ob der Altkonzessionär prozessual gegen Fehler im Auswahlverfahren wenden kann, auch wenn er kein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Abschluss des Konzessionsverfahrens vor einem Hauptsacheverfahren angestrengt hatte. Das OLG Karlsruhe gestand dem Altkonzessionär einzig zu, Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot prozessual weitergehend geltend machen zu können. Eine Sonderstellung dergestalt, dass die Position als Altkonzessionär eine bevorzugte Behandlung im Verfahren rechtfertigen würde, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Gegen eine Sonderstellung des Altkonzessionärs spricht zudem der Wille des Gesetzgebers, der die seitens des OLG Karlsruhe im Jahr 2014 angenommene Privilegierung des Altkonzessionärs nicht übernommen hat. Dies zeigt sich an der EnWG-Novelle aus dem Jahr 2017, mit der das Präklusions- und Rügeregime des § 47 EnWG für Konzessionsverfahren gesetzlich normiert wurde. Hierbei hat der Gesetzgeber ausdrücklich keine Unterscheidung zwischen einem Altkonzessionär und einem sonstigen „beteiligten Unternehmen“ getroffen. Die Rüge- und Präklusionsfristen und auch die Fristen zur gerichtlichen Durchsetzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gelten nämlich sowohl für den den Altkonzessionär als auch die sonst beteiligten Unternehmen.
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Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf und der Vergabekammer der Landes Brandenburg verfangen ebenfalls nicht. Diese betreffen Aufklärungspflichten im Falle unklarer oder unvollständiger Angaben bei rechtzeitig eingereichten Angeboten. Dies ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn vorliegend geht es nicht um unklare oder unvollständige Angaben im Rahmen eines fristgerechten Angebotes, es geht um das Fehlen einer form- und fristgerechten Interessenbekundung. Unklare oder unvollständige Angaben in einem fristgerecht eingereichten Angebot gibt es hier gerade nicht.
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Eine vergleichbare Situation lässt sich auch nicht aus etwaig im Vorfeld zum Ablauf der Interessensbekundungsfrist stattgefundener Kommunikation ableiten. Denn wie bereits ausgeführt kann sich der Bewerberkreis nicht aus einer Kommunikation außerhalb des Verfahrens ableiten. Zudem obliegt es nicht der vergebenden Kommune etwaig interessierte Unternehmen – auch nicht den Altkonzessionär – über die Veröffentlichung gem. § 46 Abs. 3 S. 1 EnWG hinaus auf die Einhaltung der laufenden Interessensbekundungsfrist aufmerksam zu machen. Würde die Antragsgegnerin dies tun, läge ein Verstoß gegen das von ihr einzuhaltende Neutralitätsgebot nahe.
2) Rüge 2: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statthaft
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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht statthaft. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthält keine Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Rahmen von Konzessionsverfahren zur Neuvergabe der Wegenutzungsrechte. Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Zivilprozessverfahren in § 233 ZPO, im Verwaltungsgerichtsverfahren in § 60 VwGO sowie im Verwaltungsverfahren in § 32 VwVfG vorgesehen. Diese Regelungen sind auf Konzessionsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz nicht unmittelbar anwendbar.
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Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf vorprozessuale Ausschlussfristen ist abzulehnen, da dies mit dem materiell-rechtlichen Charakter dieser Fristen unvereinbar ist (Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 233, Rn. 6). Zudem mangelt es an einer vergleichbaren Interessenlage und einer Regelungslücke im Hinblick auf die Interessensbekundungsfrist nach § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG. Nur in Ausnahmefällen ordnet das Gesetz eine entsprechende Anwendung an, wie z.B. bei § 45 WEG, was im EnWG aber nicht der Fall ist.
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Die Interessensbekundungsfrist ist eine solche Ausschlussfrist. Der Kreis der an einem En-WG-Konzessionsverfahren zu beteiligenden Unternehmen beschränkt sich auf diejenigen Unternehmen, die innerhalb der Interessensbekundungsfrist form- und fristgerecht ihr Interesse bekundet haben. Nur diesen Unternehmen sind die Auswahlkriterien mitzuteilen, vgl. § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG. Auch das GWB-Vergaberecht kennt Ausschlussfristen, beispielsweise Angebotsfristen. Bei diesen wird die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht anerkannt (BKartA Bonn, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – VK 1 – 89/18 –, Rn. 34, juris; VK Bund, Beschluss vom 26. September 2001, VK 2 – 30/01). Die Interessenbekundungsfrist nach § 46 EnWG ist mit Fristen in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nicht vergleichbar (vgl. auch Rechten in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, 2017, § 20 Rn. 11).
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Die Frage der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betrifft auch nicht die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 3 und des Art. 103 Abs. 1 GG. Die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien sind vorliegend nicht betroffen. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beeinträchtigt die Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragstellerin nicht. Ihr bleibt es unbenommen, vermeintliche Rechtsverletzungen der vergebenden Kommune – wie vorliegend geschehen – zu rügen und eine einstweilige Verfügung im Falle von deren Nichtabhilfe zu beantragen.
b) Kein frist- und formgerechter Antrag
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Selbst wenn man zu der Auffassung – wie nicht – gelangen sollte, dass die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend anwendbar sein sollten, würde es auch an den entsprechenden Voraussetzungen fehlen. Weder der Antrag vom 13.03.2025 noch der Antrag vom 05.08.2025 erfüllen die Anforderungen der §§ 233 ff. ZPO. Es mangelt mithin an einem form- und fristgerechten Antrag, §§ 234, 236 ZPO.
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Der Wiedereinsetzungsantrag per E-Mail vom 13.03.2025 erfolgte zwar fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Behebung des Hindernisses, § 234 Abs. 1, 2 ZPO. Denn … von der Antragstellerin erfuhr am 12.03.2025, dass von der Antragstellerin keine Interessenbekundung eingegangen sei. Nach § 236 Abs. 2 ZPO muss der Antrag aber die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, die auch glaubhaft zu machen sind. Zudem ist die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Die Form des Antrags entspricht dabei der für die versäumte Handlung gebotenen Form, mithin schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „INTERESSENSBEKUNDUNG STROMKONZESSION R. – NICHT ÖFFNEN“ gegenüber der R. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, z.H. ….
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Hieran fehlt es. Der mit E-Mail vom 13.03.2025 gestellte Antrag erschöpft sich in dem Text, dass Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wird. Die E-Mail vom 13.03.2025 erfüllt nicht die Anforderungen, die § 236 ZPO verlangt. Hier wurde von der Antragstellerin lediglich eine E-Mail, mithin eine Interessenbekundung in Text- und nicht in Schriftform, zudem nicht in einem verschlossenen und beschrifteten Umschlag, an einen … und nicht an … von der R. GmbH versandt. In der E-Mail wurden auch nicht die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht. Hieran fehlt es. Die vollständige Begründung des Antrags muss aber innerhalb der Frist des § 234 ZPO vorgelegt werden. Ein Nachschieben neuer Gründe ist nicht möglich (Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 236, Rn. 6 a). Die erstmals in dem Schreiben vom 14.05.2025 angeführten Gründe für die Wiedereinsetzung sind damit nicht berücksichtigungsfähig. Sie sind auch nicht glaubhaft gemacht.
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Die versäumte Handlung in der gebotenen Form wurde schließlich erst mit Schreiben vom 05.08.2025 nachgeholt. Dies erfolgte aber außerhalb der zweiwöchigen Frist.
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Es kann damit dahinstehen, ob weiter eine schuldlose Fristversäumung durch die Antragstellerin überhaupt gegeben ist, woran wegen der Vorschrift des § 278 BGB erhebliche Zweifel bestehen.
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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde somit von der Antragsgegnerin zu Recht abgelehnt.
3) Rüge 3: Verletzung des Neutralitätsgebots
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Der Antragstellerin fehlt hinsichtlich dieser Rüge das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie kein beteiligtes Unternehmen im Sinne des § 47 EnWG ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin eine Interessenbekundung nicht fristgerecht eingereicht hat, ist sie an dem Stromkonzessionsverfahren nicht beteiligt. Ihr war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (s.o.). Sie kann sich als „Außenstehende“ nicht auf eine mögliche Verletzung des Neutralitätsgebots berufen. Denn als Ausfluss der Grundsätze des transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerbs schützt dieses die Bieter im Wettbewerb um die Konzession. Die Antragstellerin ist jedoch nicht Teil des Bieterkreises. Eine Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. eine verweigerte Akteneinsicht stehen auch einer ablehnenden Entscheidung im Auswahlverfahren nicht gleich.
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Die von der Antragstellerin gerügte Neutralität der Antragsgegnerin wirkt sich hier auch nicht auf die Antragstellerin aus. Die Gründe, warum die Antragstellerin in dem Stromkonzessionsverfahren nicht beteiligt ist, haben mit einem möglichen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot bei der Auswahlentscheidung nichts zu tun. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung unmissverständlich darauf hingewiesen, dass ein Interesse bis zum 03.02.2025 schriftlich gegenüber der R. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mitzuteilen ist und dass nach Ablauf der Interessensbekundungsfrist eingehende Interessensbekundungen nicht berücksichtigt werden können. Diese Ausschlussfrist hat die Antragstellerin schlichtweg versäumt.
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Würde die Antragsgegnerin die Antragstellerin entgegen dieser eindeutigen Regelung doch noch in dem Konzessionsverfahren berücksichtigen, wären vielmehr Rügen der anderen Bieter wegen Verletzung des Neutralitätsgebots zu befürchten.
4) Rüge 4: Verweigerte Akteneinsicht
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Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Akteneinsicht verweigert.
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Ausweislich des klaren Wortlauts des § 47 Abs. 3 S. 1 EnWG können unterlegene Bieter Akteneinsicht beantragen, nachdem sie nach § 46 Abs. 5 S. 1 EnWG darüber informiert wurden, dass ihr Angebot nicht angenommen werden soll. Die Akteneinsicht soll unterlegenen Bietern die Möglichkeit gegeben, die Auswahlentscheidung nachzuvollziehen und etwaig erkennbare Rechtsverstöße zu rügen. Die Rüge der Antragstellerin bezieht sich gerade nicht auf die Mitteilung der Auswahlentscheidung nach § 46 Abs. 5 S. 1 EnWG. Die Antragstellerin ist kein (unterlegener) Bieter im Konzessionsverfahren. Die Antragstellerin ist an dem Stromkonzessionsverfahren vielmehr überhaupt nicht beteiligt. Das EnWG sieht für den vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor.
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Sie hat auch kein berechtigtes Interesse bzw. rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht nach allgemeinen Vorschriften (Art. 39 BayDSG, Art. 29 BayVwVfG, § 810 BGB). Ein entsprechendes Interesse ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Antragsstellerin kennt den Sachverhalt, der zu der Nichtabhilfe der Rügen geführt hat: Sie hat ihre Interessenbekundung nicht fristgerecht eingereicht. Sie behauptet selbst nicht, dass sie eine Interessenbekundung fristgerecht eingereicht habe. Sie stützt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist bzw. dass die Antragsgegnerin eine Nachfragepflicht verletzt habe. Die Fragen, ob Wiedereinsetzung zu gewähren ist oder eine Nachfragepflicht verletzt wurde, stellen Rechtsfragen dar. Der weiter von der Antragstellerin vorgebrachte Grund, dass sie überprüfen wolle, ob die Antragsgegnerin die hohen Anforderungen an die Neutralität einhalte, verfängt nicht. Die Antragstellerin kann sich als nicht beteiligtes Unternehmen in dem Stromkonzessionsverfahren nicht auf eine etwaig fehlende Neutralität der Antragsgegnerin berufen. Sie ist insoweit nicht beschwert.
39
Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass die Akteneinsicht Ausdruck der Einhaltung der Anforderungen an ein transparentes Verfahren und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist, gilt das oben gesagte. Auf die Einhaltung des Transparenzgebotes können sich allein Bieter im Konzessionsverfahren berufen, nicht jedoch Unternehmen, die keine form- und fristgerechte Interessensbekundung abgegeben haben.
40
Nach alledem sind die Rügen unbegründet. Die Antragsgegnerin hat den Rügen zu Recht nicht abgeholfen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist folglich unbegründet und war daher zurückzuweisen.
41
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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2. Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 4 GKG festgesetzt.