Inhalt

VG München, Beschluss v. 20.03.2025 – M 31 K 25.1267
Titel:

Örtliche Zuständigkeit

Normenketten:
VwGO § 83 S. 1
GVG § 17a Abs. 2
VwGO § 52 Nr. 3
Schlagwort:
Örtliche Zuständigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 4944

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Die Rechtsstreitigkeit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich mit seiner am 28. Februar 2025 eingegangenen Klage gegen den Schluss-Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27. Januar 2025, mit der die zuvor gewährte Novemberhilfe abgelehnt und die ausgezahlte Billigkeitsleistung zurückgefordert wird.
2
Das Gericht gab mit Schreiben vom 4. März 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Verweisung an das Verwaltungsgericht Augsburg. Der Klägerbevollmächtigte nahm mit Schriftsatz vom 6. März 2025 Stellung und teilte mit, dass in der Rechtsbehelfsbelehrungdes streitgegenständlichen Bescheids das Bayerische Verwaltungsgericht München als zuständiges Gericht angegeben sei. Hintergrund sei, dass die Betriebsstätte des Klägers das Hofgut … in … gewesen sei; das Gewerbe sei am 1. März 2021 abgemeldet worden. Der Wohnsitz des Klägers liege in … Die Beklagte äußerte sich innerhalb der gesetzten zehntägigen Frist nicht.
3
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
4
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen.
5
Das Verwaltungsgericht München ist für die vorliegende Klage örtlich nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich hier aus § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO. Danach ist bei Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklagen das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig, wenn sein Begehren auf die Anfechtung bzw. den Erlass eines Verwaltungsakts durch eine nicht dem Bund zuzuordnende Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, gerichtet ist.
6
Die beklagte IHK ... ist gemäß § 47b ZustV für den gesamten Freistaat Bayern für die Abwicklung u.a. der hier inmitten stehenden außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes anlässlich der Corona-Pandemie, insbesondere für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge, den Erlass der Bescheide und die Auszahlung der Beträge zuständig. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich mithin auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke (vgl. Art. 1 Abs. 2 AGVwGO).
7
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. statt vieler VG München, B.v. 24.3.2022 – M 31 K 22.1191 – juris Rn. 6; Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 52 Rn. 7) hat der Kläger seinen Wohnsitz in der Gemeinde … im Landkreis Augsburg (Regierungsbezirk Schwaben). Daraus folgt die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Augsburg (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO). Es kommt weder auf den Sitz der ehemaligen Betriebsstätte des Klägers an noch auf die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungim streitgegenständlichen Bescheid (vgl. zu den Rechtsfolgen einer Rechtsmittelbelehrung, in der ein örtlich unzuständiges Gericht angegeben wird, statt vieler VG München, U.v. 21.3.2021 – M 31 K 20.5800 – juris Rn. 14). Im Übrigen ist auch für Sachdienlichkeitserwägungen – wie vom Klägerbevollmächtigten ohne nähere Ausführungen vorgebracht – im Hinblick auf die zwingenden gesetzlichen Vorschriften kein Raum.
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.