Titel:
Fluggastrechte, Ausgleichszahlung, Annullierung, Ersatzbeförderung, außergewöhnliche Umstände, Exkulpation, Zinsen
Schlagworte:
Fluggastrechte, Ausgleichszahlung, Annullierung, Ersatzbeförderung, außergewöhnliche Umstände, Exkulpation, Zinsen
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 89,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.05.2025 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
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A) Der Kläger kann eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € nach Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1 lit. a) der VO (EG) 261/2004 verlangen.
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aa) Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ist gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 lit. a) VO (EG) 261/2004 eröffnet. Die Beklagte hat ihren Sitz im Gemeinschaftsgebiet, Start des Kläges war Köln/Bonn und er verfügte über eine Buchungsbestätigung.
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bb) Der Flug mit der Nummer EW86 – der um 16.55 Uhr UTC in Köln/Bonn starten sollte – wurde von der Beklagten als ausführenden Luftfahrtunternehmen annulliert. Eine Ersatzbeförderung wurde bis heute nur per Bahn angeboten.
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cc) Die gem. Art. 7 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 261/2004 zu Grunde zu legende Entfernung zwischen dem Abflughafen Köln/Bonn und dem Zielflughafen München beträgt nach der gem. Art. 7 Abs. 4 VO (EG) 261/2004 maßgeblichen Großkreisberechnungsmethode unter 1.500 Kilometer, sodass sich die Anspruchshöhe aus Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) VO (EG) 261/2004 ergibt und 250,00 € beträgt.
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dd) Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 berufen.
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Dabei kann offenbleiben, ob die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Denn jedenfalls fehlt es am Nachweis der zweiten Voraussetzung für eine Exkulpation nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004.
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Eine Entlastung des Luftfahrtunternehmens ist nur dann möglich, wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, ECLI:EU:C:2020:460).
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Die jeweils konkrete Situation ist nach dieser neueren Rechtsprechung des EuGH jedenfalls dahingehend zu prüfen, ob die Beklagte nachweisen kann, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt hat, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung der Passagiere sicherzustellen. Die Fluggesellschaft darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, eine anderweitige Beförderung durch den nächsten Flug anzubieten, den sie selbst durchführt und der am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Ankunftstag am Ziel ankommt. Vielmehr ist eine Prüfung notwendig, ob eine Beförderung auf einem direkten oder indirekten Flug möglich ist, der gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, ECLI:EU:C:2020:460; EuGH (Neunte Kammer), Beschluss vom 14.01.2021 – C-264/20).
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Vorliegend ist streitig, ob die Beklagte dem Zedenten eine entsprechende frühestmögliche und zufriedenstellende Ersatzbeförderung angeboten hat.
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Die Beklagte trägt vor, dass Umbuchungen am streitgegenständlichen Flugtag zunächst nicht möglich gewesen seien, weil das Buchungssystem nicht funktioniert habe. Ohne Zugriff auf die Systeme seien Umbuchungen schlichtweg unmöglich gewesen. Das Buchungssystem habe erst ab 18.20 Uhr (UTC) langsam wieder genutzt werden können. Eine Abarbeitung der Fluggäste die betroffen waren, sei dann und am Folgetag nur schleppend möglich gewesen, weil zum einen das System weiter nicht voll funktionsfähig gewesen sei und es sich zum anderen um eine so erhebliche Anzahl von Passagieren gehandelte habe.
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Der Kläger sei mittels E-Mail über die Annullierung informiert und eine Beförderung mittels Bahn angeboten worden. Eine schnellere direkte oder indirekte Beförderungsoption sei aufgrund der weltweiten Computerprobleme nicht möglich gewesen.
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Unstreitig wurde bis heute eine Ersatzflugbeförderung nicht angeboten.
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Dies obwohl das Buchungssystem zeitnah – ca. 1,5 Std. – nach dem geplanten Abflug wieder, wenn auch zunächst eingeschränkt, funktionsfähig war. Eine Umbuchung auf einen anderen Flug bzw. ein entsprechendes Angebot wäre der Beklagten jedenfalls an einem Folgetag zumutbar gewesen. Die Pflicht zur Umbuchung entfällt hier nicht, weil die Beklagte eine Ersatzbeförderung mittels Bahn angeboten hat. Der Zedent war in Besitz einer Buchungsbestätigung für eine Flugbeförderung. Soweit die Beklagte anderweitige Beförderungen anbietet mag dies im Rahmen ihrer verbraucherschutzrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen durchaus geboten und sachgerecht sein, entbindet sie aber – ohne Mitwirkung des Fluggastes – nicht vollständig von ihrer Verpflichtung letztlich eine zeitnahe Ersatzflugbeförderung anzubieten. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Alternativflugangebotes kann höchstens für einen gewissen Zeitraum, während das Buchungssystem nicht (voll) einsatzbereit war, eingewandt werden. Wann dieser Zeitraum genau endete kann offenbleiben, nachdem nunmehr über 1 Jahr vergangen ist.
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Mithin hat die Beklagte hier nicht sämtliche verfügbaren, zumutbaren, zufriedenstellenden und sachgerechten Maßnahmen ergriffen.
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Eine Exkulpation nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 scheidet aus.
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B) Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Nebenforderungen gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 bzw. 291 BGB.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.