Titel:
Mietvertrag, Pflichtverletzung, Schadensersatz, Kontrolle von Schrauben, Vermutetes Verschulden, Wiederbeschaffungswert, Unwirksame AGB
Schlagworte:
Mietvertrag, Pflichtverletzung, Schadensersatz, Kontrolle von Schrauben, Vermutetes Verschulden, Wiederbeschaffungswert, Unwirksame AGB
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1809,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 64 % und die Beklagte 36 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 4955 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte.
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Der Kläger ist gewerblich als Vermieter von Dachzelten tätig. Die Beklagte hat beim Kläger am 27.07.2023 ein Dachzelt der Marke iK… vom 27.07.2023 bis 17.08.2023 angemietet, vgl. Mietvertrag Anlage K1. Die Miete in Höhe vom 449 € und eine Kaution in Höhe von 350 € hat die Beklagte bezahlt.
3
Das Dachzelt wurde am Tag der Anmietung vom Kläger an zwei bereits von der Beklagten am Dach ihres VW – Busses montierten Dachträgern befestigt. Am 6.08.2023 kam es zu einer Beschädigung des Dachzeltes, nachdem sich auf einer Autobahn in Frankreich das Dachzelt mitsamt den beiden Dachträgern vom Fahrzeug der Klägerin löste.
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Der Kläger trägt vor, Ursache für das Ablösen des Dachträgers vom Fahrzeug sei eine mangelhafte Kontrolle der Befestigung durch die Beklagte, überhöhte Geschwindigkeit, unangepasste Fahrweise oder Vorschäden am Dachträger gewesen.
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Die Beklagte hätte bei der Rückgabe des beschädigten Dachzeltes zudem eine verbindliche Haftungszusage abgegeben wonach sie die Kosten für die Beschädigung auf jeden Fall übernehmen werden.
6
Die Kosten der Reparatur betragen nach den Angaben des Klägers 4326 €, abzüglich der von der Beklagten geleisteten Kaution macht der Kläger noch einen Betrag von 3976 € geltend.
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Weiterhin verlangt er von der Beklagten den Ersatz von entgangenem Gewinn, da er aufgrund der Beschädigung Mietverträge mit anderen Mietern in Höhe von 979 € stornieren musste.
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 3976 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2023 zu bezahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt an den Kläger 979 € samt Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagtenseite beantragt:
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Die Beklagte trägt vor, sie seien mit dem Dachzelt nie schneller als 120 km/h gefahren. Außerdem hätten sie, wie gefordert, den festen Sitz der Dachträger kontrolliert. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Dachzelt nicht fachmännisch und ordnungsgemäß montiert habe.
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Die vom Kläger geltend gemachte Schadenshöhe und der entgangene Gewinn wird bestritten.
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Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften vom 19.09.2024 und 23.01.2025 sowie die sonstigen Aktenbestandteile.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in der Hauptsache teilweise begründet.
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Der Kläger kann von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1809,81 € verlangen, §§ 280, 535, 546 BGB.
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I. Unstreitig haben die Parteien vorliegend einen Mietvertrag nach § 535 BGB abgeschlossen.
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Aus diesem Mietvertrag ergibt sich für die Mieter, also vorliegend die Beklagte, die (Neben –) Pflicht, die Mietsache unbeschädigt zurückzugeben und alles zu unterlassen, was Schaden an der Mietsache hinterlassen kann, vgl. Grüneberg § 546 Rn. 7. Diese Pflicht hat die Beklagte vorliegend verletzt, indem sie ein beschädigtes Dachzelt an den Kläger zurückgegeben hat.
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II. Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte vorliegend auch zu vertreten. Nach §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276 BGB hat die Beklagte Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten, dieses Vertretenmüssen wird vermutet. Der Beklagtenseite ist vorliegend eine Exkulpation nicht gelungen.
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Ein vorsätzliches Handeln der Beklagten scheidet zwar vorliegend aus, jedoch hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass sie den streitgegenständlichen Schaden nicht fahrlässig, durch außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verursacht hat.
19
1. Ausweislich der AGB des Klägers, welche unstreitig Vertragsbestandteil geworden sind, ist der Mieter verpflichtet, Schrauben und Verbindungen spätestens nach 100 km, danach regelmäßig nach spätestens 500 km auf festen Sitz zu prüfen und gegebenenfalls nachzuziehen.
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2. Diese Verpflichtung haben die Beklagten vorliegend auch nach ihrer eigenen Einlassung nicht erfüllt.
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In der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2025 hat das Gericht die Beklagte informatorisch zur Sache angehört und ihren Ehemann als Zeugen einvernommen. Auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll darf verwiesen werden.
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Weder die Beklagte selbst, noch ihr Ehemann haben angegeben, die Schrauben und Verbindungen alle 500 km geprüft zu haben. Die Beklagte gab an, dass sie die Dachträger öfters kontrolliert habe, sie habe an dem Dachzelt und den Träger gerüttelt, da habe sich nichts bewegt. Wann genau das war, konnte die Beklagte nicht mehr angeben.
23
Der Ehemann der Beklagten gab an er, habe jeden Tag in der Früh an dem Dachzelt gerüttelt, da sei alles fest gewesen.
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Dieses bloße Rütteln, welches von der Beklagten und ihrem Ehemann beschrieben worden ist, ist jedoch keine sorgfältige Kontrolle der Verbindungen und Schrauben. Zudem ist zu sehen, dass unstreitig am Unfalltag schon länger stürmiges Wetter herrschte, in Anbetracht dessen, wäre gerade hier eine sorgfältige Kontrolle des Sitzes des Dachzeltes erforderlich gewesen. Diese ist nicht durchgeführt worden.
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3. Damit haftet die Beklagte für vermutetes Verschulden nach §§ 280 Abs. 1, 535, 546 BGB.
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Ein Sachverständigengutachten wie von der Beklagtenseite zum Beweis der Tatsache angeboten, dass die von der Beklagten vorgetragene Kontrolle ausreichend gewesen sei, war nicht einzuholen. Die Beklagtenseite hat bereits nicht vorgetragen, für was genau die vorgetragene Kontrolle ausreichend gewesen sein soll.
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4. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Regelung in Ziffer 9 der AGB des Klägers, wonach der Mieter bei Schäden zu 100 % haftet, aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam ist.
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Dahinstehen kann auch, ob die Beklagte bei der Rückgabe des Dachzeltes ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat, da, wie oben dargestellt, bereits eine Haftung der Beklagten nach §§ 280 Abs. 1, 535, 546 BGB vorliegt.
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III. Der Kläger kann damit den entstandenen Schaden von der Beklagtenseite ersetzt verlangen.
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Er kann gemäß § 249 BGB Naturalrestitution verlangen, d.h. Wiederherstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
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Damit kann der Kläger entweder die Kosten für die Reparatur des Zeltes oder die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache ersetzt verlangen, vgl. Grüneberg § 249 Rn. 21.
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1. Der Kläger verlangt vorliegend Reparaturkosten in Höhe von 3976 €, diese übersteigen jedoch den Wiederbeschaffungsaufwand der beschädigten Sache:
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Diesen schätzt das Gericht vorliegend in Anbetracht des Alters und der gewerblichen Nutzung des Dachzeltes gem. § 287 ZPO auf 2/3 des Anschaffungspreises, mithin 2395 €.
34
Das Dachzelt wurde ausweislich der Anlage K 13 im Juni 2021 zu einem Preis von 4480 € (ohne Zusatzleistungen) angeschafft, die Anlagen K 18 bestätigen diesen Preis. Netto ergibt sich ein Anschaffungspreis von 3628,80 €, die Umsatzsteuer ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, da der Kläger gewerblich tätig ist und nicht nachgewiesen worden ist, dass diese tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB.
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Die Angaben des Klägers, er habe das Zelt ca. 3 Monate vor dem streitgegenständlichen Schaden bei einem eBay Kleinanzeigen Verkäufer zum Preis von 4000 € gekauft, hält das Gericht nicht für glaubhaft, da das Zelt zum damaligen Zeitpunkt bereits 2 Jahre alt war, der Kläger hätte sich dann für denselben Preis ein neues Zelt anschaffen können.
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Einen niedrigen Wiederbeschaffungswert sieht das Gericht nicht, da auch die Beklagte und der Zeuge von F. angegeben haben, das Zelt sei in einem guten Zustand gewesen.
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Ein Restwert ist nicht abzuziehen, da das beschädigte Dachzelt im jetzigen Zustand nicht nutzbar und damit wertlos ist.
38
2. Der Schuldner ist auf die Möglichkeit des geringeren Aufwands zu verweisen, Grüneberg, § 249 Rn. 21. Es gilt das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, der Geschädigte soll am Schaden nicht verdienen.
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Daher kann der Kläger vorliegend keine Reparatur verlangen, sondern die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, mithin 2395 €.
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Von dem Betrag ist die seitens der Beklagten geleistete Kaution in Höhe von 350 € abzuziehen sowie die 235,19 € für die zuviel entrichtete Miete, da das Zelt (wenn auch beschädigt nach 10 Tagen zurückgebracht worden ist).
41
Die Beklagte hat hiermit die Aufrechnung erklärt (Schriftsatz vom 17.06.2024).
42
Es verbleibt damit eine berechtigte Klageforderung in Höhe von 1809,81 €.
43
IV. Entgangenen Gewinn kann der Kläger vorliegend nicht ersetzt verlangen. Zum Einen geht aus den Anlagen K 10 und K 11 bereits nicht hervor, dass die Aufträge tatsächlich storniert worden sind, zum Anderen ergibt sich auch aus dem Vergleich der Mietverträge, dass die zu verleihenden Zelte andere Maße haben als das an die Klägerin vermietete Zelt (nämlich 196 × 210 cm im Vergleich zu 197 × 203 cm).
44
Verzugszinsen stehen dem Kläger vorliegend, wie beantragt, seit dem 19.12.2023 zu, §§ 280, 286, 288 BGB.
45
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.