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AG Passau, Beschluss v. 31.07.2025 – 15 C 159/24
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Titel:

Vergleichsschluss, Streitwertfestsetzung, Vergleichswert, Parteienvereinbarung, Feststellungswirkung, Wertberechnung, Prozessvergleich

Schlagworte:
Vergleichsschluss, Streitwertfestsetzung, Vergleichswert, Parteienvereinbarung, Feststellungswirkung, Wertberechnung, Prozessvergleich
Rechtsmittelinstanzen:
AG Passau, Beschluss vom 20.04.2026 – 15 C 159/24
LG Passau, Beschluss vom 28.04.2026 – 2 T 111/25
 

Tenor

I. Gemäß §§ 278 VI.2 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:
1.
Der Beklagte zu 1) zahlt an die Kläger als Gesamtgläubiger einen einmaligen Betrag von € 4.800,00. Vorstehender Betrag ist ausschließlich auf das Konto des Prozessbevollmächtigten der Kläger, Kontoinhaber ... zu zahlen.
2.
Mit der Zahlung des vorstehenden Betrages sind alle in dem Rechtsstreit 15 C 159/24 vor dem Amtsgericht Passau klägerseitig erhobenen Ansprüche, der seitens des Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 29.04.2025 erhobene Anspruch auf Mietzinsnachzahlung und die seitens des Beklagten zu 1) mit selbigem Schriftsatz ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vollumfänglich abgegolten und erledigt.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4.
Dieser Vergleich ist für die Klägerseite widerruflich im Kostenpunkt, III, mittels Schriftsatzes gegenüber dem Gericht bis 20.08.2025. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang bei Gericht.
5.
Für den Fall des Widerrufs im Kostenpunkt stellen die Parteien die Kosten in das billige Ermessen des Gerichts und beantragen eine Entscheidung nach § 91a ZPO.
II. Der Streitwert wird auf bis zum 03.03.2025 auf € 14.472,00 und für die Zeit danach auf € 14.662,00 festgesetzt. Der überschießende Vergleichswert wird auf € 12.480,00 festgesetzt.