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LG München I, Beschluss v. 17.02.2025 – 26 Qs 5/25
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Titel:

Zustellungsfiktion bei Annahmeverweigerung durch Zustellungsbevollmächtigten

Normenketten:
StPO § 132
ZPO § 179
Leitsatz:
Die Zustellungsfiktion des § 179 S. 3 ZPO greift auch bei unberechtigter Annahmeverweigerung durch einen Zustellungsbevollmächtigten, wenn das zuzustellende Schriftstück im Geschäftsraum zurückgelassen und zurückgesandt wurde. (Rn. 6 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zustellungsbevollmächtigter, Annahmeverweigerung, Zustellungsfiktion, Strafbefehl, Rechtskraftvermerk, Beschwerdeverfahren, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 20.01.2025 – 852 Cs 238 Js 151188/24
 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.01.2025, Aktenzeichen: 852 Cs 238 Js 151188/24, wird dieser aufgehoben.
II. Der von der Staatsanwaltschaft beantragte Rechtskraftvermerk ist auf dem Strafbefehl vom 20.08.2024 anzubringen.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 20.01.2025 hat das Amtsgericht München den Antrag der Staatsanwaltschaft München I, auf dem Strafbefehl vom 20.08.2024 den Rechtskraftvermerk anzubringen, abgelehnt, wobei das Amtsgericht zwar eine unberechtigte Annahmeverweigerung durch den Zustellungsbevollmächtigten des Amtsgerichts, Rechtspflegeamtmann … feststellte, jedoch die Voraussetzungen für eine Zustellungsfiktion gemäß § 179 S. 3 ZPO gleichwohl als nicht gegeben ansah, da nach Auffassung des Amtsgerichts der zuzustellende Strafbefehl nicht nach § 179 S. 1 ZPO in der Wohnung oder im Geschäftsraum zurückgelassen worden sei. Hinsichtlich der weiteren ausführlichen dargelegten Erwägungen des Amtsgerichts wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf den betreffenden Beschluss Bezug genommen.
2
Gegen diesen ablehnenden Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft München I am 27.01.2025 Beschwerde, die am 30.01.2025 eingegangen ist. Zur Begründung wird hierbei insbesondere ausgeführt, dass nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der Strafbefehl als zugestellt gelte, da er im Rahmen des Aktenumlaufs beim Zustellungsbevollmächtigten … zurückgelassen und in der Folge auch zurückgesandt worden sei.
3
Das Amtsgericht München hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.01.2025 nicht abgeholfen.
II.
4
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I vom 27.01.2025 richtet sich zwar nach dem Wortlaut gegen einen Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.01.2025, da ein solcher sich jedoch nicht in der Akte befindet und aus dem Zusammenhang eindeutig ersichtlich ist, dass sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anbringung des beantragten Rechtskraftvermerkes wendet, ist diese als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.01.2025 auszulegen.
5
Die Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
6
So tritt die Kammer der Rechtsauffassung des Amtsgerichts insoweit bei, als durch den Zustellungsbevollmächtigten des Amtsgerichts, Rechtspflegeamtmann … die Verweigerung der Annahme des Strafbefehls unberechtigt erfolgte. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird – um Wiederholungen zu vermeiden – Bezug genommen. Insbesondere konnte eine wirksame Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten … vorliegend jedenfalls schon deshalb erfolgen, da durch den Angeklagten im Rahmen der Benennung des Zustellungsbevollmächtigten gerade auch der Hinweis unterschrieben wurde, dass die Zustellung regelmäßig an denjenigen Bediensteten erfolgt, der zum Zeitpunkt der Zustellungsbewirkung nach dem Geschäftsverteilungsplan der Verwaltungsabteilung des Amtsgerichts Zustellungsbeauftragter in Strafsachen ist und damit nicht zwingend an denjenigen, der es bei Erteilung der Vollmacht war, wobei der Präsident des Amtsgerichts aber auch durch einseitige Erklärung und ohne Beteiligung des Zustellungsvollmachtgebers jederzeit neu bestimmen kann, wer Zustellungsbeauftragter des Amtsgerichts ist. Hierdurch war dem Angeklagten bei Erteilung der Zustellungsvollmacht bewusst, dass Zustellungen – neben dem namentlich benannten JVI … – ebenso an nachträglich neu bestimmte Zustellungsbevollmächtigte erfolgen können, ohne dass hierfür seine Mitwirkung bzw. ein erneut einzuholendes ausdrückliches Einverständnis von ihm erforderlich ist. Wäre der Angeklagte mit dieser Regelung nicht einverstanden gewesen, hätte er die freiwillige Erteilung der Zustellungsvollmacht ablehnen können.
7
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts greift vorliegend allerdings auch die Zustellungsfiktion des § 179 S. 3 ZPO ein.
8
Gemäß § 37 Abs. 1 StPO gelten für das Verfahren bei Zustellungen an Zustellungsbevollmächtigte nach § 132 StPO die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Das Verfahren und die Rechtsfolgen einer – wie vorliegend unberechtigt – verweigerten Annahme richten sich daher nach § 179 ZPO. Danach ist gemäß § 179 S. 1 ZPO das zuzustellende Schriftstück – hier der Strafbefehl – in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Dies ist vorliegend erfolgt, da aus der Akte ersichtlich ist, dass der Strafbefehl im regulären Geschäftsgang in das Amtszimmer des Zustellungsbevollmächtigten …gelangt und dort zurückgelassen worden ist, da er ansonsten seine Zuständigkeit als Zustellungsbevollmächtigter schon nicht hätte prüfen können. Überdies ist auch eine Rücksendung des Strafbefehls nach § 179 S. 2 ZPO erfolgt, was bereits dadurch belegt ist, dass der Zustellungsbevollmächtigte … lesen zweimal an den Strafrichter, der die Zustellung an ihn verfügt hatte, zurückleitete und dabei die Gründe seiner Verweigerung der Annahme (wenn auch rechtlich unzutreffend) darlegte. Somit gilt mit der (unberechtigten) Annahmeverweigerung des Zustellungsbevollmächtigten … er Strafbefehl gemäß § 179 S. 3 ZPO als wirksam zugestellt (vgl. hierzu etwa auch BeckOK StPO, § 132, Rn. 12; MüKo ZPO, § 179, Rn. 7; Stein, ZPO, § 179, Rn. 4).
9
Da die Rechtsmittelfrist gegen den Strafbefehl folglich bereits abgelaufen ist, war der Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.01.2025, in welchem der Antrag der Staatsanwaltschaft München I, auf dem Strafbefehl vom 20.08.2024 den Rechtskraftvermerk anzubringen, abgelehnt worden war, aufzuheben und die Anbringung des von der Staatsanwaltschaft beantragten Rechtskraftvermerks auf dem Strafbefehl vom 20.08.2024 anzuordnen.
III.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO analog.