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VG München, Urteil v. 14.10.2025 – M 13 K 24.3557
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Titel:

Coronavirus, SARS-CoV-2, Zuwendungsrecht, Neustarthilfe, Vorlage des vom Finanzamt übermittelten elektronischen Steuerabgleichs anstelle des angeforderten Steuerbescheids durch die prüfende Dritte ist ausreichend, Nachweis des Zeitpunkts der Einstellung der Geschäftstätigkeit kann durch Erklärung der prüfenden Dritten erbracht werden, wenn es keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Erklärung gibt, Fördervoraussetzungen, Verwaltungspraxis, Nachweispflichten, prüfender Dritter, Selbstbindung der Verwaltung, Gleichheitssatz

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 118 Abs. 1
BayHO Art. 53
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Zuwendungsrecht, Neustarthilfe, Vorlage des vom Finanzamt übermittelten elektronischen Steuerabgleichs anstelle des angeforderten Steuerbescheids durch die prüfende Dritte ist ausreichend, Nachweis des Zeitpunkts der Einstellung der Geschäftstätigkeit kann durch Erklärung der prüfenden Dritten erbracht werden, wenn es keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Erklärung gibt, Fördervoraussetzungen, Verwaltungspraxis, Nachweispflichten, prüfender Dritter, Selbstbindung der Verwaltung, Gleichheitssatz

Tenor

I. Der Schluss-Ablehnungsbescheid vom … Mai 2024 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Neustarthilfe für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 in Höhe von 7.875,00 EUR zu gewähren.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Neustarthilfe sowie die Aufhebung der zeitgleich mit der Ablehnung verfügten Rückforderung des ihr gewährten Vorschusses.
2
Am … August 2021 stellte die prüfende Dritte der Klägerin für diese online einen Antrag auf Gewährung einer Neustarthilfe für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 in Höhe von 7.875,00 EUR. Im Antrag bestätigte die prüfende Dritte, dass die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit vor Ende Dezember 2020 bzw. vor Erhalt der Zuwendung nicht dauerhaft eingestellt hat.
3
Mit Bescheid vom *. September 2021 gewährte die Beklagte der Klägerin auf Grundlage von Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) eine Neustarthilfe in Höhe von 7.875,00 EUR als Vorschuss (Nr. 1) unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung (Nr. 2). Neben den im Bescheid genannten Rechtsgrundlagen wurde der Antrag vom … August 2021 zu Grundlage und Bestandteil des Bescheids erklärt (Nr. 3). Die Neustarthilfe diene dazu, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum Coronabedingt eingeschränkt sei, zu unterstützen, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Der Zweck der Billigkeitsleistung werde insbesondere dann nicht erreicht, wenn die Geschäftstätigkeit bis zum 30. Juni 2021 dauerhaft eingestellt werde bzw. ab dem 1. Juli 2021, aber noch vor Auszahlung der Neustarthilfe dauerhaft eingestellt werde (Nr. 4).
4
In den Nebenbestimmungen dieses Bescheids heißt es unter anderem, dass der Begünstigte verpflichtet ist, der Bewilligungsstelle eine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor Auszahlung der Neustarthilfe unverzüglich anzuzeigen (Nr. 1). Die Bewilligungsstelle behalte sich vor, weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe von Bedeutung sind, anzufordern. Die oder der Begünstigte sei verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Neustarthilfe stehen, bereitzuhalten (Nr. 2). Die oder der Begünstigte sei bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet worden. Die Bewilligungsstelle behalte sich vor, weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe von Bedeutung sind, anzufordern (Nr. 3). Die Bewilligungsstelle behalte sich im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe, eine Prüfung der Endabrechnung gem. Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids vor. In diesem Fall sei die Bewilligungsstelle berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Zuviel gezahlten Leistungen würden zurückgefordert (Nr. 12). Die Neustarthilfe sei zu erstatten, soweit im Rahmen einer Prüfung eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei. Dies gelte insbesondere, wenn der Antragstellende seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 bzw. nach dem 1. Juli, aber noch vor der Auszahlung der Neustarthilfe dauerhaft eingestellt habe oder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sei, die Neustarthilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sei oder sich herausstelle, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorlägen (Nr. 13).
5
Die Überweisung der Neustarthilfe wurde am … September 2021 kassenwirksam getätigt. Am … März 2022 reichte die prüfende Dritte die Endabrechnung ein.
6
Mit Nachrichten vom *. Dezember 2022, vom … Dezember 2022, vom … Januar 2023 und vom … Mai 2024 forderte die Beklagte Unterlagen und Informationen bei der prüfenden Dritten an bzw. wies sie auf ihre Mitwirkungspflichten hin.
7
So forderte die Beklagte die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Veranlagungsjahr 2019 oder eines anderen geeigneten Nachweises und wiederholte diese Forderung nochmals ohne Verweis auf die alternative Möglichkeit der Vorlage eines anderen geeigneten Nachweises, nachdem die prüfende Dritte einen elektronischen Bescheidabgleich des Finanzamts für das Veranlagungsjahr 2019 übermittelt hatte.
8
Zudem teilte die Beklagte mit, beim Datenabgleich mit der Finanzverwaltung einen Warnhinweis erhalten zu haben. Die prüfende Dritte wurde deshalb aufgefordert zu bestätigen, dass das Unternehmen dauerhaft am Markt tätig sei, nicht bereits am … Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung [EU] Nr. 651/2014) gewesen sei und nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sei. Sofern die Geschäftstätigkeit eingestellt worden sei, werde um einen Nachweis (Gewerbeabmeldung o.ä.) gebeten. Auf die Mitteilung der prüfenden Dritten hin, dass der Betrieb am … Oktober 2021 eingestellt worden sei, teilte die Beklagte mit, dass sie beim Datenabgleich mit der Finanzverwaltung den Hinweis erhalten habe, dass die Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt sei und bat die prüfende Dritte um Bestätigung der Information (Gewerbeabmeldung o.ä.), um Nennung des Datums der Geschäftsaufgabe und um Erläuterung der Umstände für die Einstellung der Geschäftstätigkeit. Hieraufhin teilte die prüfende Dritte mit, dass die Klägerin ihre selbständige Tätigkeit als Heilpraktikerin zum … Oktober 2021 beendet habe und am … Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei. Dies habe sie bereits im Erstantrag bestätigt. Es werde als prüfende Dritte nochmals erklärt, dass die Klägerin 2019 im Haupterwerb tätig gewesen sei und Einkünfte in Höhe von 20.675,00 EUR erzielt habe.
9
Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom … Mai 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Neustarthilfe ab (Nr. 1). Weiterhin wurde der vorläufige Bewilligungsbescheid mit Bekanntgabe des Schluss-Ablehnungsbescheids durch diesen ersetzt (Nr. 2). Nach Prüfung der Endabrechnung sei ein Anspruch auf die Billigkeitsleistung abschließend abzulehnen. Der Betrag in Höhe von 7.875,00 EUR sei unter Angabe des Verwendungszwecks bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Datum dieses Schlussbescheids zurückzuzahlen. Auf eine grundsätzliche Verzinsung des zu erstattenden Betrags werde wegen einer unbilligen Härte und unter Berücksichtigung der Coronabedingten wirtschaftlichen Notlage für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe verzichtet. Eine Verzinsung erfolge erst bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist. In dem Fall werde der zu erstattende Betrag beginnend am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist und endend mit dem Tag der vollständigen Zahlung mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst (Nr. 3).
10
Die Beklagte begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mehrmals erfolglos zur Einreichung der erforderlichen Nachweise aufgefordert worden sei. Da die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, gehe die Beklagte davon aus, dass keine Antragsberechtigung bestehe.
11
Hiergegen hat die prüfende Dritte und Bevollmächtigte der Klägerin für diese mit Schriftsatz vom 12. Juni 2024, eingegangen am selben Tag, Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
12
1. Der Schlussbescheid über die Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbständige und Angehörige freier Berufe, hier Schluss-Ablehnungsbescheid vom … Mai 2024, wird aufgehoben.
13
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die am … August 2021 beantragte und mit Bewilligungsbescheid vom *. September 2021 gewährte und ausbezahlte Neustarthilfe für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 in Höhe von 7.875,00 EUR zu gewähren.
14
Zur Begründung hat die Klagepartei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Nachweis der Tätigkeit im Haupterwerb durch die Vorlage des elektronischen Bescheidabgleichs des Finanzamts für das Veranlagungsjahr 2019 hinreichend geführt sei. Dieser enthalte alle Angaben, die auch im analogen Einkommensteuerbescheid enthalten seien. Das Datum der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin zum … Oktober 2021 habe die prüfende Dritte kraft ihrer Berufsausübung als Steuerberaterin bestätigt. Die Vorlage einer Gewerbeabmeldung sei nicht möglich gewesen. Da die Klägerin als Heilpraktikerin kein Gewerbe ausgeübt habe, gebe es auch keine behördliche Gewerbeabmeldung.
15
Die Beklagtenpartei hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
16
Zur Begründung hat die Beklagtenpartei im Wesentlichen vorgetragen, dass es in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liege, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens treffe jeden Antragsteller eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht gem. Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Die Klagepartei sei ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen, die Gewerbeabmeldung einzureichen, die Umstände der Einstellung der Geschäftstätigkeit zu erläutern und den Einkommensteuerbescheid 2019 einzureichen.
17
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auf die vorgelegten Verfahrensakten der Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
18
Die zulässige Klage ist begründet.
19
Die Klägerin hat einen Anspruch auf endgültige Bewilligung der beantragten Neustarthilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheids durch den streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheid und die Festsetzung der zu verzinsenden Rückzahlung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf endgültige Bewilligung der beantragten Neustarthilfe.
21
a) Rechtsgrundlage für die Gewährung der beantragten Zuwendung ist Art. 53 BayHO i.V.m. der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021, Az. PGÜ-3560-3/2/304 (BayMBl. 2021 Nr. 132), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 25) – im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III, wobei es maßgeblich darauf ankommt, wie diese Richtlinie in ständiger Verwaltungspraxis von der Beklagten angewandt wurde. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung und des Gleichheitssatzes nur dann, wenn die in den Förderrichtlinien benannten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Förderrichtlinien dürfen dabei nicht gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Handhabe durch die Behörde zu gewährleisten (zum Ganzen ausführlich BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 m.w.N. – juris Rn. 13).
22
Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens hat der Fördermittelgeber festgelegt, dass Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe grundsätzlich nur antragsberechtigt sind, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen (Ziff. 2.6 der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Eine Voraussetzung für das Behaltendürfen der Förderung ist nach Ziff. 3.6 Satz 1 und 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III zudem, dass die Geschäftstätigkeit vor Auszahlung der Neustarthilfe nicht dauerhaft eingestellt wurde. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten derjenige der Behördenentscheidung (BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018, juris Rn. 9). Zur Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts ist auf das materielle Recht abzustellen, das hier insbesondere der Verwaltungspraxis der Beklagten zu entnehmen ist (BayVGH, B. v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773, juris Rn. 19). Nach der rechtlich im Grundsatz nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis der Beklagten hat der jeweilige Antragsteller das Vorliegen der Fördervoraussetzungen auf Anforderung der Beklagten mittels Vorlage von Belegen, die von der Beklagten konkret bezeichnet werden, nachzuweisen. Hierbei gilt in Förderverfahren über die allgemeine Mitwirkungspflicht nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG hinausgehende erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben im Zuwendungsverfahren (BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773, juris Rn. 25).
23
b) Im Zeitpunkt der Behördenentscheidung hatte die Klagepartei – anders als die Beklagte meint – aber ausreichende Nachweise zur Antragsberechtigung der Klägerin sowie zur Fortführung der Geschäftstätigkeit über den Zeitpunkt der Auszahlung der Neustarthilfe hinaus erbracht.
24
Grundsätzlich hat die Bewilligungsstelle einen weiten Beurteilungsspielraum, welche konkreten Nachweise sie nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis zum Beleg der Angaben der Antragsteller im Förderverfahren anfordert und ausreichen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773, juris Rn. 18 ff.). Eine diesbezüglich einheitliche Verwaltungspraxis mit standardisierten Belegprüfungen und Verfahrensabläufen soll einer einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Interesse des Bürgers dienen, wie es Art. 10 Satz 2 BayVwVfG verlangt (vgl. zum Zweck des § 10 VwVfG: Gerstner-Heck in BeckOK VwVfG, Stand: 1.7.2025, § 10 Rn. 15). Die Anforderungen, die an die Art der vorzulegenden Nachweise gestellt werden, dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Verfahrensgrundsätze des Art. 10 Satz 2 BayVwVfG stehen nämlich in einem Spannungsverhältnis zur behördlichen Pflicht nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayVwVfG, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 10 Rn. 19).
25
Vorliegend hat die prüfende Dritte statt des Einkommensteuerbescheids für das Veranlagungsjahr 2019 einen inhaltsgleichen elektronischen Bescheidabgleich für das Veranlagungsjahr 2019 übermittelt, den sie vom zuständigen Finanzamt erhalten hatte. Diese Übermittlung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte wahlweise den Einkommensteuerbescheid für den Referenzzeitraum anforderte „oder einen anderen Nachweis, aus dem ersichtlich ist, dass die ausgeübte Tätigkeit Ihren Haupterwerb darstellt (mindestens 51% der Einkünfte)“. Da sich die Einkünfte der Klägerin aus dem elektronischen Bescheidabgleich genauso einfach und zügig ablesen lassen wie aus einem Einkommensteuerbescheid, ist der geforderte Nachweis zur Antragsberechtigung von der Klagepartei als erbracht anzusehen.
26
Gleiches gilt hinsichtlich der geforderten Bestätigung zur dauerhaften Einstellung der Geschäftstätigkeit (Gewerbeabmeldung o.ä.), der Nennung des Datums der Geschäftsaufgabe und der Erläuterung der Umstände für die Einstellung der Geschäftstätigkeit. Die Steuerberaterin der Klägerin hat in ihrer Rolle als prüfende Dritte mitgeteilt, dass die Klägerin ihre selbständige Tätigkeit als Heilpraktikerin zum … Oktober 2021 beendet hatte. Eine Gewerbeabmeldung existierte aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin nicht.
27
Nach Ziff. 7.1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III konnten Anträge im Programm der Überbrückungshilfe III ausschließlich von prüfenden Dritten gestellt werden, wenn es sich nicht um die Beantragung der Neustarthilfe für Soloselbständige handelte. Prüfende Dritte konnten ausschließlich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte oder Rechtsanwälte sein, die im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer erfasst sind. Mit dieser Regelung griff die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise ab einer bestimmten Höhe und Komplexität der möglichen Förderleistung für die Überprüfung der im Zuwendungsverfahren getätigten Angaben im Allgemeinen maßgeblich auf die qualifiziertobjektive Gewährsfunktion eines prüfenden Dritten zurück (BayVGH, B.v. 31.05.2023 – 22 C 23.809, juris Rn. 13).
28
Diese vom Fördermittelgeber gesehene qualifiziertobjektive Gewährsfunktion des prüfenden Dritten spiegelt sich in den Bestimmungen der Richtlinie Überbrückungshilfe III wider. Nach Ziffer 7.3 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III haben die prüfenden Dritten bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Nach Ziff. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III darf die Bewilligungsstelle auf die vom prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlhaftigkeit der Angaben gibt. Infolge dieses Vertrauen-Dürfens sollen nach Ziff. 9.1 Satz 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III stichprobenartige Kontrollen im verstärkten Maße für Anträge durchgeführt werden, die im eigenen Namen erfolgten.
29
Im vorliegenden Einzelfall der im Jahr 1960 geborenen Klägerin teilte die prüfende Dritte der Beklagten als Umstand und Zeitpunkt der Einstellung der Geschäftstätigkeit mit, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin am … Oktober 2021 beendet habe. Da es sich bei dieser Tätigkeit um eine freiberufliche handelt, konnte die Klagepartei deren Einstellung nicht durch Übermittlung der Gewerbeabmeldung nachweisen, was sich der Beklagten aufdrängen musste. Zudem erscheint es plausibel, dass eine im Jahr 1960 geborene Person während der Corona-Zeit den Entschluss fasst, ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin ohne lange Vorlaufzeit einzustellen. In der mündlichen Verhandlung konnte der Bevollmächtigte der Beklagtenpartei außerdem nicht darlegen, was aus Sicht der Beklagten mit der Anforderung einer „Gewerbeanmeldung o.ä.“ als anderem geeignetem Nachweis gemeint war. Die prüfende Dritte unterliegt einer Vielzahl an allgemeinen Berufspflichten und ist über die Geschäftsabläufe der Klägerin als ihrer Mandantin im Bilde. Im konkreten Einzelfall gab es keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angabe der prüfenden Dritten zur Einstellung der Geschäftstätigkeit der Klägerin. Aufgrund der qualifiziertobjektiven Gewährsfunktion der prüfenden Dritten ist ihre Erklärung zu Zeitpunkt und Umständen der Einstellung der Geschäftstätigkeit der Klägerin im vorliegenden Einzelfall als ausreichender Nachweis zu qualifizieren.
30
Im Ergebnis hat die Klagepartei die von der Beklagten angeforderten Nachweise vollumfänglich beigebracht. Bei einem 6-monatigen Referenzumsatz von 16.708,98 EUR und einem Umsatzrückgang im Förderzeitraum in Höhe von 56 Prozent hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Kosten für die prüfende Dritte einen Anspruch auf Neustarthilfe in Höhe von 7.875,00 EUR.
31
2. Die Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides durch den streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheid sowie die Anordnung der Rückzahlung nebst Verzinsung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), da die Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Neustarthilfe hat (siehe unter Ziffer 1).
32
Ob der vorläufige Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Antragsberechtigung sowie hinsichtlich der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit bis mindestens zum Tag der Auszahlung der Neustarthilfe als Bescheid mit vorläufigen Festsetzungen verstanden werden kann und insoweit überhaupt eine Ersetzung rechtsfehlerfrei hätte vorgenommen werden können, kann aufgrund des bestehenden Anspruchs auf die begehrte Neustarthilfe dahingestellt bleiben.
II.
33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
34
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.