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VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2025 – Au 9 K 25.2131
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Titel:

Allgemeine Leistungsklage, Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozess, Vollstreckung aus bestandskräftigem Verwaltungsakt, Anerkenntnisurteil, Dispositionsmaxime, Prozessgegenstand, Vollstreckungstitel, Kostenentscheidung, Zinsanspruch, Klagerücknahme

Normenketten:
VwGO § 173 S. 1
ZPO § 307
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 2
PflBG § 26 Abs. 6
PflBG § 33 Abs. 6
Schlagworte:
Allgemeine Leistungsklage, Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozess, Vollstreckung aus bestandskräftigem Verwaltungsakt, Anerkenntnisurteil, Dispositionsmaxime, Prozessgegenstand, Vollstreckungstitel, Kostenentscheidung, Zinsanspruch, Klagerücknahme

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.510,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Höhe von insgesamt 2.317,39 Euro bis Rechtshängigkeit, sowie ab Rechtshängigkeit Zinsen aus 11.510,44 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

1
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Zahlungsansprüche nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) geltend.
2
Die Klägerin ist zuständige Stelle im Sinne des § 26 Abs. 4 und 6 Pflegeberufegesetz (PflBG). Ihre Aufgaben sind gemäß § 26 Abs. 4 PflBG die Ermittlung des erforderlichen Finanzierungsbedarfs nach § 32 PflBG, die Erhebung der Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33 Abs. 3 und 4 PflBG und die Verwaltung der eingehenden Beträge nach § 33 Abs. 1 PflBG.
3
Die Beklagte ist als ambulante Pflegeeinrichtung zur Zahlung von Umlagebeträgen gemäß § 33 Abs. 4, § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG verpflichtet.
4
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Forderungen aus bestandskräftigen Festsetzungs- und Zahlungsbescheiden für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024, mit denen Umlagebeträge nach § 33 PflBG festgesetzt wurden, in Höhe von insgesamt 11.510,44 Euro nebst Verzugszinsen nach § 33 Abs. 6 PflBG und Rechtshängigkeitszinsen geltend. Trotz mehrfacher Mahnung seien die aus den bestandskräftigen Bescheiden geschuldeten Beträge nicht beglichen worden.
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Mit Schriftsatz vom 6. August 2025, hat die Klägerin Klage erhoben und zunächst beantragt,
6
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.510,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Höhe von insgesamt 2.317,39 Euro bis Rechtshängigkeit, sowie ab Rechtshängigkeit Zinsen aus 11.510,44 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
7
Die Beklagte erkannte mit Schriftsatz vom 26.5.2025 (wohl richtig: 26.9.2025), eingegangen beim Verwaltungsgericht Augsburg am 29. September 2025 die geltend gemachte Forderung an und bat um Ratenzahlung.
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Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 den Erlass eines Anerkenntnisurteils.
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Bezüglich des weiteren Vortrags und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Im Verwaltungsprozess ergeht, wenn der Beklagte den eingeklagten Anspruch wirksam anerkennt, gemäß § 307 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO ein Anerkenntnisurteil. Dies erlässt gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin gemäß § 307 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO in abgekürzter Form (vgl. SächsOVG, U.v. 25.5.2010 – 2 A 127/10 – juris).
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Einem Beklagten ist es auch im Verwaltungsprozess unbenommen, den Klageanspruch anzuerkennen. Die Regelungen der Zivilprozessordnung über die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils sind im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2017 – 8 C 22.16 – juris Rn. 4 m.w.N.). Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil sind Ausdruck der Dispositionsmaxime, die den Beteiligten die Befugnis sichert, selbst über den Streitgegenstand zu verfügen. Dem Kläger steht die Befugnis zu, einen Rechtsstreit durch Klage anhängig zu machen (§ 81 VwGO), ihn durch Klageänderung auf ein anderes Ziel zu richten (§ 91 VwGO) oder ihn durch Klagerücknahme zu beenden (§ 92 VwGO). Der Prozessgegenstand wird durch den jeweiligen Kläger bestimmt. Das Gericht ist an dessen Anträge gebunden (§ 88 VwGO).
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Das Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein Mittel des jeweiligen Beklagten dar, um den Kläger ohne streitige Entscheidung ganz oder teilweise klaglos zu stellen (vgl. BVerwG, GB v. 17.1.1997 – 4 A 20.95 – juris Rn. 5). Der Erlass eines Anerkenntnisurteils kommt dabei insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei dem Beklagten – wie hier – ausnahmsweise nicht um eine Behörde handelt und daher auf Seiten des Klägers ein besonderes Interesse an der Erlangung eines vollstreckungsfähigen Titels zur wirksamen Durchsetzung seines Anspruchs besteht (VG Neustadt/Weinstraße, U.v. 31.10.2024 – 4 K 1229/23.NW – juris Rn. 9).
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2. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Anerkenntnisurteils liegen hier vor.
14
Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang anerkannt und die Bereitschaft zur Zahlung der klägerseits geforderten Beträge unter Ratenzahlung erklärt. Das Anerkenntnis ist wirksam, weil die Beklagte über den Streitgegenstand verfügungsberechtigt ist. Die Beklagte ist daher verpflichtet, den sich aus den bestandskräftigen Festsetzungs- und Zahlungsbescheiden für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 ergebenden Betrag mit den im Einzelnen ausgewiesenen Nebenforderungen zu bezahlen.
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Die für den Erlass eines Anerkenntnisurteils erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Der Beginn des Zinsanspruchs über die geltend gemachten Prozesszinsen (§ 291 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) ergibt sich aus § 90 Satz 1 VwGO, der Anspruch auf die Verzugszinsen aus § 33 Abs. 6 PflBG.
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Eine weitergehende Sachprüfung der geltend gemachten Ansprüche findet nicht statt. Dies entspricht dem Sinn des Anerkenntnisurteils, den Streit durch eine vereinfachte, nur auf die Verschaffung eines Vollstreckungstitels beschränkte Entscheidung abzuschließen (vgl. SächsOVG, U.v. 20.2.2017 – 3 A 792/16 – juris Rn. 5). Entsprechend wird gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Prozesskosten fallen nicht gemäß § 156 VwGO der Klägerin zur Last. Voraussetzung für eine solche Kostenentscheidung wäre, dass die Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Beklagte die geschuldeten Forderungen aus den bestandskräftigen Festsetzungs- und Zahlungsbescheiden trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung nicht beglichen hatte, so dass Klage geboten war.
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4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO.