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VG Augsburg, Urteil v. 29.09.2025 – Au 9 K 25.1627
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Titel:

Masernschutzimpfung, Nachweisvorlage, Schulpflichtiges Kind, Verfassungsmäßigkeit der Vorlagepflicht, Verwaltungsakt, Anfechtungsklage, Nachweispflicht, Personensorge, Verfassungsmäßigkeit, Impfentscheidung, Verhältnismäßigkeit

Normenketten:
IfSG § 20 Abs. 9 S. 1
IfSG § 20 Abs. 12 S. 1 Nr. 1
IfSG § 20 Abs. 13 S. 1
IfSG § 33 Nr. 3
Schlagworte:
Masernschutzimpfung, Nachweisvorlage, Schulpflichtiges Kind, Verfassungsmäßigkeit der Vorlagepflicht, Verwaltungsakt, Anfechtungsklage, Nachweispflicht, Personensorge, Verfassungsmäßigkeit, Impfentscheidung, Verhältnismäßigkeit

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Anordnung zur Vorlage eines Impfnachweises oder eines Nachweises über das Vorliegen einer Kontraindikation bezüglich einer Masernschutzimpfung für seinen Sohn.
2
Der Kläger ist sorgeberechtigter Vater seines am ...2013 geborenen Sohnes. Er teilt sich die Sorgerechtsausübung mit der von ihm geschiedenen Mutter des Kindes. Dieses besucht die Montessorischule in ....
3
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 informierte die Schulverwaltung der Schule das Gesundheitsamt des Landratsamts ... darüber, dass für den Sohn des Klägers kein Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 22 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgelegt wurde.
4
Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 wies das Staatliche Gesundheitsamt den Kläger auf die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG für seinen Sohn (Impfdokumentation über das Vorliegen eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation oder Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer Einrichtung, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat) hin. Als personensorgeberechtigter Vater habe er für die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 Abs. 8ff. IfSG zu sorgen. Es wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 20. März 2025 einen Masernschutznachweis vorzulegen bzw. mitzuteilen, ob eine Impfung beabsichtigt ist. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, sei beabsichtigt, die Vorlage eines Masernschutznachweises für den Sohn des Klägers gemäß § 20 Abs. 9 IfSG mittels Bescheid anzuordnen. Zugleich wurde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 20. März 2025 gegeben. Auf die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bei Nichtvorlage eines ausreichenden Masernschutzes wurde hingewiesen.
5
Die Mutter des Kindes erhielt ein gleichlautendes Schreiben.
6
Mit Schreiben vom 14. März 2025 nahm der Kläger Stellung und erklärte, er sei zu einem Beratungsgespräch beim Gesundheitsamt bereit und bat zur Vorbereitung darauf um Übermittlung der von der Ständigen Impfkommission (STIKO) erstellten Kosten-Nutzen-Risiko-Analysen für die in Deutschland zugelassenen MMR(V)-Impfstoffe, die er zuvor durcharbeiten wolle.
7
Am 25. April 2025 wurde dem Beklagten von der Mutter des Kindes ein am 16. April 2025 ausgestelltes ärztliches Attest eines praktischen Arztes für Homöopathie, Naturheilverfahren und Akupunktur vorgelegt. In diesem Attest wird ausgeführt, dass das Kind im Beisein seiner Mutter eine ausführliche Beratung zur Masern-Mumps-RötelnImpfung erhalten habe. Es seien Erkrankungen und die möglichen Komplikationen erörtert und auf die in unterschiedlicher Häufigkeit auftretenden Komplikationen hingewiesen worden. Im Anschluss daran habe das Kind eine Impfung abgelehnt.
8
Am 29. April 2025 fand ein Beratungsgespräch des Klägers beim Gesundheitsamt des Landratsamts ... statt. Der Kläger teilte im Anschluss daran mit, dass er eine Masernimpfung für seinen Sohn weiterhin ablehne. Ihm wurde der Erlass eines kostenpflichtigen Bescheids angekündigt. Mit Schreiben vom gleichen Tag nahm der Kläger erneut zu seinen Beweggründen, eine Impfung abzulehnen, Stellung und wies darauf hin, dass die ebenfalls sorgeberechtigte Mutter des Kindes mit diesem eine ärztliche Impfberatung wahrgenommen habe und sein Sohn eine Impfung verweigere.
9
Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine Ausführungen und das von der ebenfalls sorgeberechtigten Mutter vorgelegte ärztliche Schreiben keinen der gesetzlich geregelten Nachweise darstellen würde. Da die vorgelegte Bescheinigung keine Angaben dazu enthalte, warum das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden könne, sei es dem Gesundheitsamt nicht möglich, die Bescheinigung auf Plausibilität hin zu überprüfen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Mai 2025 gegeben.
10
Mit Bescheid vom 23. Mai 2025 forderte das Landratsamt den Kläger auf, dem Gesundheitsamt bis zum 28. August 2025 folgende Unterlagen vorzulegen: Eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des SGB V, darüber, dass bei seinem Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht (Nr. 1a des Bescheids), ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder es aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (Nr. 1b) oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nr. 1 oder Nr. 2 bereits vorgelegen hat (Nr. 1c).
11
Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen in § 20 Abs. 12 i.V.m. Abs. 9 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG ausgeführt, dass der Sohn des Klägers in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 Nr. 3 IfSG betreut werde und daher die in den Vorschriften genannten Nachweise vorzulegen habe, was jedoch nicht geschehen sei. Die Angabe, dass das Kind sich einer Impfung verweigert habe, stelle keinen der gesetzlich geregelten Nachweise dar. Die vorgelegte Bescheinigung entspreche nicht den Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG, da es nicht solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalte, die das Gesundheitsamt in die Lage versetze, das ärztliche Zeugnis zu überprüfen. Es werde schon keine Kontraindikation genannt. Da den Kläger die Nachweispflicht treffe und diese nicht erfüllt sei, sei das Gesundheitsamt zur vorliegenden Anordnung befugt gewesen. Die Anordnung entspreche auch ordnungsgemäßer Ermessensausübung. Die Vorschriften seien verfassungsgemäß und verfolgten das Ziel, künftig Ansteckungen innerhalb von Gemeinschaftseinrichtungen zu verhindern. Da eine Masernerkrankung zu schweren Komplikationen führen könne, sei die körperliche Unversehrtheit anderer und auch des Kindes selbst gefährdet. Das die Gesundheitsfürsorge für das Kind umfassende Grundrecht der Eltern aus Art. 6 GG und das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit habe gegenüber dem öffentlichen Interesse des Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zurückzutreten. Im Hinblick auf die Ablehnung des Kindes, sich impfen zu lassen, sei die Anordnung zur Nachweisvorlage auch nicht unverhältnismäßig. Zwar sei die Impfung gegen Masern eine medizinische Maßnahme, die gemäß § 630 d Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung des Betroffenen erfordere. Bei einem minderjährigen Patienten komme es dann auf dessen Einwilligung an, wenn er die hierfür notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt. Bei Minderjährigen unter 14 Jahren nehme man dies nur ausnahmsweise an. Dass bei dem elfjährigen Sohn ein Ausnahmefall vorliegen würde, lasse sich dem Vortrag nicht ansatzweise entnehmen. Die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bis zum 28. August 2025 sei angemessen. Innerhalb dieser Zeit könne der zwischen den beiden Schutzimpfungen für eine Masernimmunisierung einzuhaltende Mindestabstand von vier Wochen eingehalten werden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidsbegründung verwiesen.
12
Der Bescheid wurde am 31. Mai 2025 zugestellt.
13
Die Mutter des Kindes erhielt einen gleichlautenden Bescheid. Die zunächst gegen diesen Bescheid erhobene Klage (Au 9 K 25.1626) wurde zurückgenommen.
14
Am 23. Juni 2025 ließ der Kläger gegen den Bescheid Klage erheben und beantragen,
15
Der Bescheid des Landratsamts ... an den Kläger vom 23. Mai 2025, mit Az., zugestellt am 31. Mai 2025 wird aufgehoben.
16
Zur Begründung wird ausgeführt, dem Kläger sei es nicht möglich, seinen Sohn gegen dessen Willen impfen zu lassen. Auch dürfe ein Arzt niemanden gegen seinen Willen impfen. Wie sich aus der Stellungnahme des Klägers sowie der Mutter ergebe, gingen beide davon aus, dass im nächsten Verfahrensschritt eine Zwangsimpfung angeordnet würde. Das vorgelegte ärztliche Attest stelle keinen Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG dar, dies sei vom Kläger auch nie behauptet worden. Dennoch sei dieser Nachweis von Anfang an auf Plausibilität überprüfbar. Es sei davon auszugehen, dass der ausstellende Arzt weitere Auskünfte erteilt hätte. Der Kläger habe sich ausführlich über alternative Nachweise informiert. Bis heute sei nicht geklärt, wie der Terminus der Immunität gegen Masern definiert sei. Entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei das Masernschutzgesetz verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die STIKO eine Risiko-Nutzen-Analyse für die vier in Deutschland zugelassenen MMR-Impfstoffe erstellt habe.
17
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung verwiesen.
18
Der Beklagte legte die elektronische Akte vor, äußerte sich zum Verfahren jedoch nicht.
19
In der mündlichen Verhandlung beantragte die Vertreterin des Beklagten,
20
die Klage abzuweisen.
21
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Beigezogen wurde auch die Verwaltungsakte bezüglich der gegenüber der Mutter des Kindes erfolgten Anordnung.

Entscheidungsgründe

22
1. Die Klage ist zulässig.
23
a) Bei der streitgegenständlichen Anordnung handelt es sich sowohl dem Inhalt als auch der Form nach um einen Verwaltungsakt im Sinn von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gegen den die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft ist. Der Kläger ist als sorgeberechtigter Vater gemäß § 42 Abs. 2 VwGO bezüglich der an ihn gerichteten Anordnung klagebefugt. Die Klage wurde auch fristgerecht innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beachtenden Monatsfrist erhoben.
24
b) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die ebenfalls sorgeberechtigte Mutter des Kindes ihre Klage gegen die ihr gegenüber ergangene inhaltsgleiche Anordnung zurückgenommen hat und somit der ihr gegenüber erlassene Bescheid bestandskräftig geworden ist. Entscheidungen über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne des § 1628 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und können daher nicht einseitig von einem sorgeberechtigten Elternteil gegen den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils getroffen werden (vgl. BGH, B.v. 3.5.2017 – XII ZB 157/16 – juris). Dementsprechend ist die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem einen sorgeberechtigten Elternteil erlassenen Bescheides mit der Aufforderung zur Einhaltung der sich aus § 20 Abs. 9 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG ergebenden Pflichten unabhängig davon zu betrachten, ob auch der andere Elternteil Adressat eines solchen Bescheides geworden ist (vgl. OVG LSA, B.v. 21.10.2021 – 3 M 134/21 – juris Rn. 11). Sollte die gerichtliche Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids ergeben, bestünde zumindest ein rechtliches Hindernis für die Vollziehung der gegenüber dem anderen Elternteil ergangenen Anordnung.
25
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26
Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG (Dokumentation über ausreichenden Impfschutz, ärztliches Zeugnis über eine Immunität oder das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation oder die Bestätigung einer staatlichen Stelle) vorzulegen (§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Soweit – wie hier – die verpflichtete Person minderjährig ist, hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten selbst statuiert (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8).
27
a) Die in § 20 Abs. 9 Satz 1, § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG gesetzlich normierte Vorlagepflicht ist nach Auffassung der Kammer auch für Kinder, die der Schulpflicht unterliegen, verfassungsgemäß, insbesondere ist sie bei verfassungskonformer Auslegung verhältnismäßig.
28
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juli 2022 (1 BvR 469/20 u.a. – juris) mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen Bestimmungen richteten, die durch das am 01. März 2020 in Kraft getretene Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 in das Infektionsschutzgesetz eingefügt wurden. In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die Nachweispflicht für Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege betreut werden, für verfassungskonform erklärt. Der Gesetzgeber verfolge mit der Nachweispflicht aus § 20 IfSG unter anderem auch die Stärkung der Impfbereitschaft in der Bevölkerung, um die Lücken im Impfschutz in Deutschland zu schließen (vgl. auch BT-Drs. 19/13452 S. 16). Das Gewicht des Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) werde dadurch abgemildert, dass die Nachweispflicht die Freiwilligkeit der Impfentscheidung der Eltern als solche nicht aufhebt und diesen damit die Ausübung der Gesundheitssorge für ihre Kinder im Grundsatz belässt. Die Nachweispflicht ordne keine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht an (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG). Vielmehr verbleibe den für die Ausübung der Gesundheitssorge zuständigen Eltern im Ergebnis ein relevanter Freiheitsraum (vgl. auch BVerfG, B.v. 27.4.2022 – 1 BvR 2649/21 – juris Rn. 209, 221, 232). Sorgeberechtigte Eltern können auf eine Schutzimpfung des Kindes verzichten.
29
Die Frage, ob die Nachweispflicht auch für schulpflichtige Kinder verfassungskonform ist, war nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dessen Erwägungen sind aber auf diese Fallkonstellation übertragbar. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris). Mit den in § 20 Abs. 9 Satz 1, § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG getroffenen Regelungen verfolgt der Gesetzgeber legitime Zwecke, die in der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenen Schutzpflicht des Staates ihren Niederschlag finden. Trotz des nicht unbeträchtlichen Eingriffsgewichts belasten sie weder die betroffenen Kinder noch deren Eltern in ihren jeweiligen Grundrechten unzumutbar, sondern sind zum Schutz von Personen, die durch eine Masernerkrankung besonders gefährdet sind, verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 24). Denn die Nachweispflicht hebt die Freiwilligkeit der Impfentscheidung der Eltern nicht auf und ordnet keine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht an. Ziel ist vielmehr, die Mitwirkung der Eltern herbeizuführen und eine Anstoßfunktion gerade in den Fällen zu bewirken, in denen Eltern sich bislang noch nicht zu einem Impfschutz für ihr Kind entscheiden konnten und keinen Nachweis über einen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vorgelegt haben (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2024 – 20 CS 23.1910/20 CE 23.1935 – juris Rn. 15).
30
Für die Angemessenheit der Vorlagepflicht spricht gerade im Kontext des Schulbesuchs von schulpflichtigen Kindern ferner, dass die Rechtsfolgen einer Nichterfüllung der Nachweispflicht weitaus milder ausgestaltet sind als in der vom Bundesverfassungsgericht behandelten Fallkonstellation von Kindern, die in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege betreut werden.
31
Der Gesetzgeber hat das Ziel eines ausreichenden Impfschutzes oder einer anderweitigen Immunität gegen Masern für bestimmte Personengruppen aus § 20 Abs. 8 IfSG an die speziell hierfür geschaffenen Regelungen (§ 20 Abs. 9 ff. IfSG) geknüpft. Auf einer ersten Stufe kann die Vorlage eines Nachweises i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG binnen einer bestimmten Frist durch Verwaltungsakt verbindlich angeordnet werden (§ 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG). Wird daraufhin ein solcher Nachweis vorgelegt, bestehen aber Zweifel an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit, kann das Gesundheitsamt – ebenfalls durch Verwaltungsakt – eine ärztliche Untersuchung anordnen, Auskünfte einholen und Unterlagen einsehen (§ 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG). Wird dagegen innerhalb einer angemessenen Frist kein solcher Nachweis vorgelegt (oder ist die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit vom Gesundheitsamt widerlegt worden), ergibt sich das vom Gesetzgeber vorgezeichnete Entscheidungsprogramm aus § 20 Abs. 12 Satz 3 bis Satz 6 IfSG: Die zur Vorlage verpflichtete Person kann zu einer Beratung geladen werden (§ 20 Abs. 12 Satz 3 Halbs. 1 IfSG); jedenfalls aber ist sie vom Gesundheitsamt zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern (§ 20 Abs. 12 Satz 3 Halbs. 2 IfSG). Schließlich kann das Gesundheitsamt der vorlageverpflichteten Person in einem letzten Schritt durch Verwaltungsakt untersagen, die dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung dienenden Räume zu betreten oder in einer solchen Einrichtung tätig zu werden (§ 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG), was nach § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG für schulpflichtige Kinder jedoch ausgeschlossen ist.
32
Somit hat der Gesetzgeber gerade für den Fall der Schulpflicht die schwerwiegende Rechtsfolge einer Untersagung des Schulbesuchs, die mit Blick auf die Entwicklung des Kindes erhebliche Folgen hätte, ausgeschlossen. Hierdurch wird auch der vom Gesetzgeber intendierte Druck auf die Eltern, die Gesundheitssorge für ihre Kinder in einer bestimmten Weise auszuüben (vgl. BVerfG, B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20 u.a. – juris Rn. 81), in erheblicher Weise abgeschwächt.
33
Über den Erlass eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots hinausgehende Konsequenzen für den Fall der Nichterfüllung einer Vorlageanordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG sieht das Gesetz nicht vor. Der in § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG vorgesehene Ausschluss eines Betretungsverbots für Schulräumlichkeiten darf nicht im Wege einer Durchsetzung der Nachweisvorlageverpflichtung konterkariert werden. Es steht nicht im Ermessen der Gesundheitsämter, die generalisierende Entscheidung des Gesetzgebers, der Erfüllung der Schulpflicht im Einzelfall ein größeres Gewicht zuzumessen als einer Durchsetzung der Impf- oder Immunitätsvorgabe des § 20 Abs. 8 IfSG, zu korrigieren.
34
Gerade weil der Gesetzgeber keine Impfpflicht schaffen wollte, sind Ausnahmen von dem Erfordernis einer Impfung oder Immunität und die Inanspruchnahme von Freiheitsräumen, die nach Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Befugnisse verbleiben, hinzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Gewicht des mit dem Erfordernis einer Impfung für bestimmte Personengruppen verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG maßgeblich daran gemessen, ob jeweils auch ein Verzicht auf die Impfung – und sei es unter Inkaufnahme gravierender Nachteile – möglich bleibt. Die Folgen, die aus dem Fehlen des geforderten Nachweises entstehen, sind in § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG (Betretungsverbot) geregelt. Wenn wie im Fall eines schulpflichtigen Kindes ein solcher Ausspruch nicht möglich ist, kann der vom Gesetzgeber belassene Freiheitsraum für den Verzicht auf eine Impfung nicht im Einzelfall im Wege einer Zwangsvollstreckung geschlossen werden. Denn dies würde einer Impfpflicht gleichkommen, die vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt war. Eine selbständige Vollstreckbarkeit einer behördlichen Anordnung der Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG ist daher aus systematischen, teleologischen und verfassungsrechtlichen Gründen zu begrenzen. Deshalb sind für eine Durchsetzung der Nachweispflicht mit Verwaltungszwang – ein solcher wurde im vorliegenden Fall nicht einmal angedroht – hohe Anforderungen zu stellen. Zwar geht der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/13452, S. 30) davon aus, dass die Vorlagepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt eine durch Verwaltungsvollstreckungsrecht – und insbesondere mit Zwangsgeld – durchsetzbare Pflicht darstellt (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.3.2024 – OVG 1 S 94/23 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dies ist jedoch restriktiv zu verstehen. Denn Verwaltungszwang in Form von Zwangsgeldern darf bei schulpflichtigen Kindern nicht zu einer faktischen Impfpflicht führen (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2023 – 20 CS 23.1432 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.1.2024 – 20 CS 23.1910/20 CE 23.1935 – juris Rn. 29; VG Bayreuth, U.v. 1.7.2024 – B 7 K 23.793 – juris).
35
Im Hinblick auf die gesetzliche Konzeption der Nachweispflicht und dem den Eltern weiterhin offenstehenden Freiheitsraum sich für oder gegen eine Impfung zu entscheiden, bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Rechtsvorschriften bei verfassungskonformer Auslegung keine Bedenken. Letztlich beschränken sich die Verpflichtungen der Betroffenen darauf, einen Nachweis vorzulegen. Besitzen sie einen solchen Nachweis nicht, ist es der Behörde grundsätzlich verwehrt, sie durch – jedenfalls wiederholte – Zwangsmaßnahmen dazu anzuhalten, sich einen Nachweis zu beschaffen, der in der Mehrzahl der Fälle nur durch eine Impfdokumentation zu führen sein wird.
36
b) Der Bescheid vom 23. Mai 2025 ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger vor Erlass des Bescheids angehört.
37
Demgegenüber war es nicht geboten, auch den Sohn des Klägers anzuhören, ihn anderweitig am Verfahren zu beteiligen oder gar seine Einwilligung einzuholen. Adressat der Anordnung und zur Vorlage verpflichtet sind nach § 20 Abs. 13 IfSG bei einem minderjährigen Kind die Person oder die Personen, denen die Personensorge obliegt. Das Gesundheitsamt hat im Einzelfall zwar auch zu berücksichtigen, inwieweit die betroffenen Kinder selbst einsichtsfähig sind und einer medizinischen Maßnahme selbst zustimmen (können). Insoweit bildet die Regelung des § 630d Abs. 1 Satz 2 BGB eine Richtschnur (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2024 – 20 C 24.1799, 20 C 24.1963 – juris Rn. 5; VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.1081 – juris Rn. 43). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Anordnung zur Nachweisvorlage (bereits) eine medizinische Maßnahme im Sinne von § 630d BGB darstellt, weil diese grundsätzlich nur durch einen Impfnachweis, ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation bzw. ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Immunität gegen Masern erfüllt werden kann, und man zudem die Einwilligungsfähigkeit des betroffenen Kindes unterstellt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.11.2024 – 20 C 24.1799, 20 C 24.1963 – juris Rn. 5), ist ein entgegenstehender Wille des Kindes nur im Vollstreckungsverfahren anhand der Regelung des § 630d Abs. 1 Satz 2 BGB zu bewerten und gegebenenfalls zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2024 – 20 C 24.1799, 20 C 24.1963 – juris Rn. 5).
38
c) Die materiellen Voraussetzungen für die unter Nr. 1a) bis c) alternativ aufgeführte Vorlageverpflichtung der in § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG genannten Nachweise liegen vor.
39
Der Sohn des Klägers besucht die Montessorischule in ... und wird somit in einer Einrichtung im Sinn von § 33 Nr. 3 IfSG betreut, so dass der Kläger als sorgeberechtigter Vater nach § 20 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 13 IfSG zur Vorlage eines Nachweises im Sinn von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG verpflichtet ist.
40
Unstreitig ist der Sohn des Klägers weder geimpft noch ist z.B. durch eine bereits durchgemachte Erkrankung eine ausreichende Immunisierung gegeben. Auch ein ärztliches Zeugnis i.S.v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG über eine medizinische Kontraindikation liegt nicht vor. Das wird vom Kläger für seinen Sohn auch nicht geltend gemacht. Das ärztliche Attest vom 16. April 2025 ist unstreitig kein ärztliches Zeugnis i.S.v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG über eine medizinische Kontraindikation. Es bestätigt lediglich, dass eine ärztliche Impfberatung stattgefunden hat, in deren Anschluss der Sohn des Klägers eine Impfung ablehnte. Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist der Beklagte weder verpflichtet, von Amts wegen die Voraussetzungen einer medizinischen Kontraindikation zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2023 – 20 CS 23.1432 – Rn. 4), noch muss er bei dem konsultierten Arzt Erkundigungen einholen, zumal die vorgelegte ärztliche Bescheinigung keinen Hinweis auf das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation enthält.
41
Dass sich der Sohn des Klägers gegen eine Impfung ausspricht, hindert die Anordnung zur Vorlage der gesetzlich vorgesehenen Nachweise nicht. Eine etwaige subjektive Unmöglichkeit der Nachweisanforderung steht der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht per se entgegen. Im Regelfall stellt dies nur ein Vollstreckungshindernis dar (vgl. VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.1081 – juris Rn. 43). Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass eine Vollstreckbarkeit der geforderten Vorlage nach der gesetzlichen Konzeption für den Regelfall nicht vorgesehen ist. Das weitere Handlungsprogramm der Gesundheitsbehörde richtet sich nach der in § 20 Abs. 12 Satz 2 bis 4 IfSG im einzelnen beschriebenen Stufenfolge. Auch wenn sich der 11jährige Sohn des Klägers gegen eine Impfung ausspricht, ist eine Beratung des sorgeberechtigten Elternteils durch das Gesundheitsamt nicht von vornherein unmöglich oder aussichtslos.
42
d) Die streitgegenständliche Anordnung ist auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere ist die Anordnung nicht deswegen unverhältnismäßig, weil der Kläger bereits einen Beratungstermin durch das Gesundheitsamt wahrgenommen hatte. Es ist ein legitimes Ziel der Behörde, durch schriftliche Anordnung und unter nochmaliger ausführlicher Darlegung der rechtlichen Vorgaben den Kläger anzuhalten, seine Meinung noch einmal zu überdenken.
43
e) Verpflichtet nach § 20 Abs. 13 IfSG sind die Sorgeberechtigten eines minderjährigen Kindes. Vorliegend wurden beide sorgeberechtigten Elternteile durch jeweils einen eigenen Bescheid zur Vorlage verpflichtet.
44
f) Die im Bescheid vom 23. Mai 2025 bis zum 28. August 2025 gesetzte Frist (14 Wochen) ist sowohl im Hinblick auf die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses als auch bezüglich der Vorlage einer Impfdokumentation ausreichend lang bemessen.
45
Ein vollständiger Impfschutz des 2013 geborenen Sohnes des Klägers setzt nach § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG mindestens zwei Schutzimpfungen voraus, zwischen denen ein Abstand von wenigstens vier Wochen liegen muss (vgl. Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2023, EpidBull 4/2023 S. 20). Im Hinblick auf diesen vierwöchigen Mindestabstand zwischen den beiden Impfungen und unter Einbeziehung regelmäßig erforderlicher organisatorischer Vorlaufzeiten dürfte regelmäßig – vorbehaltlich besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls – eine Frist von zwei Monaten erforderlich, aber auch ausreichend sein. Die vorliegend eingeräumte Frist von 14 Wochen zur Vorlage einer Impfdokumentation oder eines ärztlichen Zeugnisses über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG ist daher ausreichend.
46
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).