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VG Augsburg, Urteil v. 26.05.2025 – Au 9 K 23.1763
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Titel:

Coronavirus, SARS-CoV-2, Allgemeine Leistungsklage, Klageänderung (Erweiterung), Vollstreckung aus bestandskräftigen Verwaltungsakten, Beleihung, keine Anwendung des VwZVG mangels Befugnis zur eigenständigen Vollstreckung, Verzugszinsen, Prozesszinsen, Zahlungsanspruch, Klageänderung, Bestandskraft, Vollstreckungstitel

Normenketten:
PflBG § 26 Abs. 4
PflBG § 26 Abs. 6
BGB § 288
BGB § 291
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Allgemeine Leistungsklage, Klageänderung (Erweiterung), Vollstreckung aus bestandskräftigen Verwaltungsakten, Beleihung, keine Anwendung des VwZVG mangels Befugnis zur eigenständigen Vollstreckung, Verzugszinsen, Prozesszinsen, Zahlungsanspruch, Klageänderung, Bestandskraft, Vollstreckungstitel

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.378,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.830,68 EUR sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.909,72 EUR bis zum 19. Mai 2025 sowie aus 547,85 EUR ab dem 20. Mai 2025 sowie Prozesszinsen ab dem 18.Oktober 2023 aus einem Betrag von 14.830,68 EUR und ab dem 18. März 2025 aus einem Betrag von 7.909,72 EUR und ab dem 20. Mai 2025 aus einem Betrag von 547,85 EUR in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Zahlungsansprüche nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) für die Finanzierungs- und Abrechnungsjahre 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 geltend.
2
Die Klägerin nimmt staatliche Aufgaben nach dem Pflegeberufegesetz wahr und tritt im Außenverhältnis als zuständige Stelle zur Verwaltung des Ausgleichsfonds nach dem Pflegeberufegesetz auf. Sie wurde mit öffentlichrechtlichem Vertrag vom 8. Oktober 2018 durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, als zuständige Stelle im Sinne des § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 PflBG beliehen. Ihre Aufgaben sind nach § 32 PflBG unter anderem die Ermittlung des erforderlichen Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung und die Erhebung der Umlagebeträge bei den Einrichtungen.
3
Die Beklagte betrieb im streitgegenständlichen Finanzierungs- und Abrechnungszeitraum der Jahre 2020 bis 2024 in ... eine Pflegeeinrichtung i.S.d. § 33 PflBG. Die Einrichtung hat ihren Betrieb zum 30. September 2024 eingestellt.
4
Mit Festsetzungs- und Zahlungsbescheid vom 11. Mai 2020 wurde für die von der Beklagten betriebene Einrichtung für das Finanzierungsjahr 2020 ein zu begleichender Jahresbeitrag in Höhe von 2.609,56 EUR festgesetzt. Mit Zahlungsbescheid vom 30. Oktober 2020 wurde für das Jahr 2021 ein Einzahlungsbetrag in Höhe von 9.491,00 EUR festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 26. September 2022 zum Festsetzungs- und Zahlungsbescheid 2022 datierend vom 29. Oktober 2021 wurde ein Einzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 894,00 EUR festgesetzt, den der Beklagte in dieser Höhe anerkannt hat. Mit Festsetzungs- und Zahlungsbescheid 2023 vom 28. Oktober 2022 wurde für das Jahr 2023 ein Betrag in Höhe von 1.836,10 EUR als Nachzahlungsbetrag festgesetzt.
5
Die vorbezeichneten von der Klägerin festgesetzten Einzahlungsbeträge wurden von Seiten der Beklagten nicht beglichen.
6
Die Beklagte wurde mehrfach von Seiten der Klägerin zur Datenmeldung für die geltend gemachten Finanzierungsjahre aufgefordert.
7
Mit Schreiben der Klägerin vom 14. Februar 2023 wurde die Beklagte zur Zahlung einer Summe in Höhe von 13.178,19 EUR angemahnt.
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Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2023, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 18. Oktober 2023, hat die Klägerin Klage erhoben und zunächst beantragt,
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.830,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Höhe von insgesamt 2.229,54 EUR bis Rechtshängigkeit, sowie ab Rechtshängigkeit Zinsen aus 14.830,68 EUR in Höhe von 9 Prozesspunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Verzugspauschalen von insgesamt 1.560,00 EUR zu zahlen.
11
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin aus ihren bestandskräftigen Bescheiden nicht unmittelbar vollstrecken könne und auf die klageweise Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen sei. Der Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ergebe sich aus den vorliegenden rechtskräftigen Bescheiden für die Festsetzungsjahre 2020, 2021, 2022 und 2023, mit denen die Umlagebeträge festgesetzt worden seien, sowie den hieraus kraft Gesetzes nach § 33 Abs. 6 PflBG angefallenen Verzugszinsen. Die Bescheide über die Hauptforderungen seien von Seiten der Beklagten nicht angefochten und daher bestandskräftig geworden. Zusätzlich zu den in den Bescheiden festgesetzten Einzahlungsbeträgen seien aufgrund des eingetretenen Zahlungsverzugs auch Verzugszinsen angefallen. In den bestandskräftigen Bescheiden sei ausdrücklich auf die jeweiligen Fälligkeitstermine hingewiesen worden. Die Verzugszinsen würden insgesamt 2.229,54 EUR betragen. Die Beklagte sei von der Buchhaltung der Klägerin mehrfach zur Zahlung gemahnt worden. Hierauf sei bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Reaktion bzw. Zahlung der Beklagten erfolgt, so dass Klage geboten sei. Die Klage sei voll umfänglich begründet.
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Die Beklagte ist der Klage mit Schreiben vom 2. November 2023 entgegengetreten und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Forderungen der Jahre 2020 sowie 2021 jeweils angefochten worden seien, da es sich um reine Schätzungsbescheide handle. Die Daten seien auf einen Zeitraum geschätzt worden, in welchem die Pflegedienste aufgrund der Corona-Pandemie mit massiven Patientenrückgängen, Aufnahmestopps und Patienteneinbußen zu kämpfen gehabt hätten. Eine Dateneingabe über die entsprechende Datenmaske des Pflegeausbildungsfonds sei mehrmals vorgenommen, jedoch immer wieder aufgrund technischer Probleme abgebrochen worden. Eine Rückmeldung des Supports sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Eine spätere Dateneingabe sei dann nicht mehr möglich gewesen. Für das Jahr 2022 bestehe Einverständnis mit der geltend gemachten Forderung, da sie dem tatsächlichen Stand der Patienten entsprochen habe. Für das Festsetzungsjahr 2023 bestehe kein Einverständnis, da hier ebenfalls die Grundlage zur Berechnung fehle und sich die Patientenanzahl zum Jahr 2022 nicht wesentlich verändert habe. Zudem sei der Pflegeausbildungsfonds generell in Frage zu stellen. Die Jahre 2020, 2021 sowie 2023 seien nach erneut ermöglichter Dateneingabe zu korrigieren und entsprechend neu zu berechnen.
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Die Klägerin hat unter dem 17. Januar 2024 erneut Stellung genommen. Sie hat ausgeführt, dass die Bescheide der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten allesamt bestandskräftig seien. Ein wirksames Rechtsmittel sei durch die Beklagte nicht erhoben worden. Sofern die Beklagte geltend mache, die Dateneingabe im Meldeportal sei wegen technischer Probleme nicht möglich gewesen, so werde dies mit Nichtwissen bestritten. Auch die Forderung für das Jahr 2022 sei unstrittig. Für das Jahr 2023 sei von der Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung keine Datenmeldung abgegeben worden, so dass eine Schätzung veranlasst gewesen sei. Auf die Mahnung vom 15. Februar 2023 werde verwiesen. Eine Korrektur der Bescheide sei nur möglich, sofern von der Beklagten die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt würden.
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Mit Schriftsatz vom 18. März 2025 hat die Klägerin im Wege der Klageänderung folgenden Antrag gestellt:
17
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 22.740,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.830,68 EUR in Höhe von 2.229,54 EUR sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.909,72 EUR in Höhe von 125,49 EUR sowie ab Rechtshängigkeit Zinsen aus 22.740,40 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
18
Zur Begründung der geänderten Klage ist vorgetragen, dass die Beklagte auch die weiteren, nach der Klageerhebung am 16. Oktober 2023 fällig gewordenen und mit bestandskräftigen Bescheiden festgesetzten Umlagebeträge nicht beglichen habe.
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Es würden sich deshalb zusätzlich zur ursprünglichen Klageforderungen folgende weitere offene Forderungen ergeben:
20
- Festsetzungs- und Zahlungsbescheid 2023 vom 28.Oktober 2022:
21
Festgesetzt wurde ein Einzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 2.203,32 EUR, zahlbar durch 12 monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils 183,61 EUR, fällig jeweils zum 10. des Kalendermonats gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 PflAFinV. Die nach der Klageerhebung am 16. Oktober 2023 noch fällig gewordenen Zahlungen für die Monate November und Dezember seien durch die Beklagte nicht geleistet worden, so dass sich für das Jahr 2023 eine weitere offene Forderung in Höhe von 367,22 EUR ergebe.
22
- Festsetzungs- und Zahlungsbescheid 2024 vom 31.Oktober 2023:
23
Festgesetzt wurde ein Einzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 315,24 EUR, zahlbar durch 12 monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils 26,27 EUR, fällig jeweils zum 10. des Kalendermonats gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 PflAFinV. Mangels Zahlung durch die Beklagte seien hier die bis zur Schließung der Pflegeeinrichtung fällig gewordenen Umlagebeträge für die Monate Januar bis einschließlich September in Höhe von insgesamt 236,43 EUR offen.
24
- Aufhebungsbescheid vom 5.Februar 2025 zum Festsetzungs- und Zahlungsbescheid 2024 vom 31.Oktober 2023 und Bescheid über die Abrechnung der Umlagebeträge (Einzahlungen) für die Kalenderjahre:
25
2021, 2022, 2023 und 2024 vom 5.Februar 2025:
26
Der Festsetzungs- und Zahlungsbescheid 2024 vom 31.Oktober 2023 sei für den Zeitpunkt ab Schließung der Pflegeeinrichtung aufgehoben worden. Aus der Aufhebung resultiere ein Guthaben für die Beklagte in Höhe von 55,80 EUR (Differenzbetrag 2022 für die Monate Januar bis September). Der Abrechnungsbescheid setze deshalb einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 7.361,87 EUR fest, fällig innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zustellung des Bescheids. Mangels Zahlung sei hier noch der gesamte Betrag abzüglich des Guthabens aus der Aufhebung in Höhe von 7.306,07 EUR offen.
27
Eine Äußerung der Beklagten auf die geänderte Klage ist nicht erfolgt.
28
Am 19. Mai 2025 hat die Beklagte auf den Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 5. Februar 2025 eine Zahlung in Höhe von 7.361,87 EUR an die Klägerin geleistet.
29
Daraufhin hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt,
30
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.378,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.830,68 EUR sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.909,72 EUR bis zum 19. Mai 2025 sowie aus 547,85 EUR ab dem 20. Mai 2025 sowie Prozesszinsen ab dem 18.Oktober 2023 aus einem Betrag von 14.830,68 EUR und ab dem 18. März 2025 aus einem Betrag von 7.909,72 EUR und ab dem 20. Mai 2025 aus einem Betrag von 547,85 EUR in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
31
Am 26. Mai 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Klägerin vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33
Die Kammer konnte über die Klage der Klägerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2025 verhandeln und entscheiden, ohne dass ein Vertreter der Beklagten an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2025 mit Postzustellungsurkunde am 21. März 2025 form- und fristgerecht geladen worden.
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1. Die zulässige Klage ist mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2025 gestellten Antrag begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus den sämtlich bestandskräftig gewordenen Festsetzungsbescheiden für die Finanzierungsjahre 2020 bis 2024 einen Zahlungsanspruch nebst Verzugszinsen und Prozesszinsen im tenorierten Umfang.
35
Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 2025 vorgenommene Klageänderung (Klageerweiterung) um die geltend gemachten Forderungen aus dem Abrechnungsbescheid vom 5. Februar 2025 ist zulässig. Insoweit liegt eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO vor, da der durch die Anträge und die hierfür gegebene Begründung ursprüngliche Streitgegenstand des Verfahrens geändert worden ist.
36
Diese Klageänderung wird von der Kammer nach § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich zugelassen. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 18.8.2005 – 4 C 13.04 – juris Rn. 22 m.w.N.). Hieran gemessen bejaht die Kammer die Sachdienlichkeit der vorgenommenen Klageänderung. Der Streitstoff wird nicht wesentlich erweitert, da mit dem ins Verfahren eingeführten Bescheids vom 5. Februar 2025 lediglich eine Nachberechnung der Umlagebeträge für die Kalenderjahre 2021, 2022, 2023 und 2024 vorgenommen wurde. Auch bleibt zu berücksichtigen, dass die ambulante Pflegeeinrichtung des Beklagten ihren Betrieb zum 30. September 2024 endgültig eingestellt hat, sodass die verbindliche Klärung der der Klägerin zustehenden Umlagebeträge auch der endgültigen Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten dient. Da die Kammer die vorgenommene Klageänderung im Schriftsatz vom 18. März 2025 für sachdienlich erachtet, ist auch nicht entscheidungserheblich, dass die Beklagte der Klageänderung nicht zugestimmt hat, sondern hierauf keine Äußerung erfolgt ist.
37
2. Für die von der Klägerin erhobene Zahlungsklage ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Das Verwaltungsgericht Augsburg ist daher zur Entscheidung über den geltend gemachten Klageanspruch berufen.
38
Nach § 26 PflBG werden die Kosten der Pflegeausbildung durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe der in §§ 26 bis 36 PflBG getroffenen Regelungen finanziert. Mit öffentlichrechtlichem Vertrag vom 8. Oktober 2018 wurde die Klägerin durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, als zuständige Stelle im Sinne des § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 PflBG beliehen. Die Beleihung der Klägerin beinhaltet die Befugnis, gegenüber den einzahlungspflichtigen Einrichtungen den von diesen zu leistenden Umlagebetrag mit Verwaltungsakt festzusetzen (§ 33 Abs. 4 Satz 2 PflBG). Ein Beliehener ist zwar statusmäßig ein Privatrechtssubjekt, handelt aber funktionell – soweit ihm wie hier Hoheitsrechte (Erlass eines Verwaltungsakts) übertragen wurden – als Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) mit allen behördlichen Handlungsoptionen (Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, 3. EL August 2022, § 1 Rn. 162 ff.). Soweit die Übertragung der hoheitlichen Aufgabenerfüllung konkret reicht, handelt der Beliehene daher öffentlichrechtlich.
39
Die Einzahlungsverpflichtung, die auf § 26 Abs. 4, § 33 Abs. 4 PflBG i.V.m. der PflAFinV beruht, stellt eine öffentlichrechtliche Forderung des Freistaats Bayern dar, für deren Durchsetzung grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person des Privatrechts handelt, ändert daran nichts, da diese als Beliehene und somit als vom Freistaat Bayern beauftragte Behörde tätig wurde.
40
Dass es bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Festsetzungs- und Zahlungsbescheide, sondern allein um die Durchsetzung der durch diese festgesetzten öffentlichrechtlichen Zahlungsansprüche geht, ändert nichts daran, dass auch hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Selbst wenn der Beliehene dazu ermächtigt wurde, die von ihm zu erhebenden öffentlichrechtlichen Zahlungsansprüche mittels Verwaltungsakt geltend zu machen, muss er die Durchsetzung der Ansprüche mittels allgemeiner Leistungsklage verfolgen (vgl. Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 72), für die nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
41
Da es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit im Sinn von § 40 Abs. 1 VwGO handelt und die Beklagte bei Klageerhebung ihren Sitz in ... (Landkreis ...) hatte, ist das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg das sachlich (§ 45 VwGO) und örtlich (§ 52 Nr. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 2 VwGO) zuständige Gericht.
42
3. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere besitzt die Klägerin für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis, da ihr im Rahmen der Beleihung nicht die Berechtigung verliehen wurde, selbst als Vollstreckungsbehörde tätig werden zu können.
43
Wird eine öffentlichrechtliche Geldleistung durch Verwaltungsakt festgesetzt, bedarf es im Regelfall keines gerichtlichen Vollstreckungstitels, da der Verwaltungsakt – sofern er unanfechtbar ist, sein sofortiger Vollzug angeordnet wurde oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat – selbst ein Vollstreckungstitel ist, sodass die Verwaltung aus ihm selbst vollstrecken kann, ohne erst einen gerichtlichen Titel erstreiten zu müssen (von Alemann/Scheffczyk in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK, VwVfG, Stand: 1.4.2025, § 35 Rn. 60). Die Vollstreckung eines Zahlungstitels erfolgt in diesem Fall nach den Vorschriften der Art. 25 bis 27 VwZVG, indem das Finanzamt mit der Vollstreckung der Zahlungsansprüche beauftragt wird.
44
Ist jedoch der eine öffentlichrechtliche Geldleistung fordernde Verwaltungsakt durch ein beliehenes Privatrechtssubjekt erlassen worden, so bedarf es für die Vollstreckung des Verwaltungsaktes eines besonderen Legitimationsaktes. Denn im Verhältnis zu Dritten reicht die hoheitliche Befugnis des Beliehenen nur soweit, als ihm im Rahmen der Beleihung die Befugnis zu hoheitlichem Handeln übertragen wurde. Eine hinreichende rechtsstaatliche und demokratische Legitimation des Beliehenen setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, die Umfang und Grenzen der Beleihung ausgestaltet. Soll dem Beliehenen auch die Befugnis übertragen werden, aus dem Verwaltungsakt selbst vollstrecken zu können, d.h. als Vollstreckungsbehörde tätig zu werden, bedarf es hierzu einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Ibler in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetzkommentar, Stand Okt. 2024, Art. 86 Rn. 75; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 1 VwVfG Rn. 31; Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 1 VwVfG Rn. 71).
45
Der Klägerin wurde durch die Beleihung zwar als zuständige Stelle im Sinne des § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 PflBG die Befugnis verliehen, die Einzahlungsverpflichtungen der Einrichtungen in den Pflegeausbildungsfond nach dem Pflegeberufegesetz mittels Verwaltungsakt festzusetzen, die Befugnis, diese Verpflichtung selbst zu vollstrecken, wurde ihr aber weder durch die Regelungen zur Beleihung im Pflegeberufegesetz übertragen, noch sehen die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) eine solche vor. Die Klägerin ist infolge der Beleihung zwar funktional als Behörde im Sinn von Art. 1 Abs. 4 BayVwVfG tätig, ihr obliegen jedoch nicht die Befugnisse als Vollstreckungsbehörde. Sie ist daher nicht befugt, an die Festsetzungs- und Zahlungsbescheide eine Vollstreckungsklausel anzubringen, sondern ihr steht nur die Möglichkeit offen, im Wege der allgemeinen Leistungsklage einen gerichtlichen Vollstreckungstitel zu erwirken.
46
4. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Aufgrund der sämtlich bestandskräftig gewordenen Festsetzungs- und Zahlungsbescheide vom 11. Mai 2020, vom 30. Oktober 2020, vom 28. Oktober 2022 und vom 5. Februar 2025 hat die Klägerin unter Berücksichtigung der von der Beklagten erfolgten Zahlungen auf die festgesetzten Umlagebeträge zuletzt einen Zahlungsanspruch in Höhe von 15.378,53 EUR zzgl. Verzugszinsen nach § 33 Abs. 6 PflBG i.V.m. § 3 der Vereinbarung der Verfahrensregelung in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rechtshängigkeit der Klage am 18. Oktober 2023 bzw. dem Zeitpunkt der erklärten Klageänderung (18. März 2025) bzw. ab dem Zeitpunkt der erfolgten Teilleistung am 19. Mai 2025.
47
a) Die vorbezeichneten Festsetzungs- und Zahlungsbescheide für die Finanzierungsjahre 2020 bis 2024 wurden jeweils gegenüber der Beklagten wirksam bekanntgegeben und der jeweils geforderte Finanzierungsbeitrag gesondert festgesetzt.
48
Da die Klägerin als Beliehene funktional als Behörde im Sinn von Art. 1 Abs. 4 BayVwVfG gilt, richtet sich die Bekanntgabe der Festsetzungs- und Zahlungsbescheide nach den Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bescheide wurden nach Auskunft der Klägerin an den jeweils ausgewiesenen Bescheidsdaten mit einfachem Brief zur Post gegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Bescheide nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat. Da die Bescheide nicht im Wege des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vollstreckt werden, ist die in Art. 23 VwZVG vorgesehene, förmliche Zustellung nicht erforderlich.
49
b) Im Zeitpunkt der Klageerhebung waren sämtliche Bescheide nach Aktenlage bestandskräftig. Sämtliche streitgegenständlichen Bescheide wurden von Seiten der Beklagten nicht gerichtlich angegriffen.
50
c) Da die streitgegenständlichen Bescheide bestandskräftig sind, ist deren Rechtmäßigkeit im anhängigen Klageverfahren nicht mehr zu überprüfen. Ein Nichtigkeitsgrund i.S.v. Art. 44 BayVwVfG ist nicht ersichtlich bzw. nicht von der Beklagten vorgetragen worden. Der Anspruch auf Verzugszinsen im tenorierten Umfang folgt aus § 33 Abs. 6 PflBG i.V.m. § 3 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen.
51
Werden Zahlungen verspätet geleistet, erhebt die fondsführende Stelle ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 33 Abs. 6 Satz 2 PflBG (§ 3 Abs. 1 der Vereinbarung). Bei Verwaltungsakten der fondsführenden Stelle, die zu einer Geldleistung verpflichten, ist bei der Erinnerung der Beitreibung eine Zahlungsfrist von zehn Tagen vorzusehen. Diese Anforderungen wurden durch die Klägerin eingehalten. Einwände gegen den Zinsanspruch wurden von der Beklagten nicht erhoben.
52
d) Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ab dem Tag der Rechtshängigkeit des streitgegenständlichen Klageanspruchs beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 18. Oktober 2023. Gleiches gilt in Bezug auf den erweiterten Klageanspruch mit Schriftsatz vom 18. März 2025. Prozesszinsen sind weiter aus dem nach erfolgter Teilleistung am 19. Mai 2025 noch offenen Zahlungsbetrag aus dem Bescheid vom 18. März 2025 in Höhe von 547,85 EUR von der Beklagten zu zahlen.
53
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts herausgestellt, dass für öffentlichrechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Demgegenüber können Verzugs- und andere materiellrechtliche Zinsen in den der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallenden Gebieten des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden (Wöckel, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 14; BVerwG, U.v. 17.2.1971 – 4 C 17.69 – BVerwGE 37, 239, 241; U.v. 22.2.2001 – 5 C 34.00 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 23.3.2017 – 9 C 1.19 – juris Rn. 9). Sofern – wie vorliegend – der Umfang einer Geldschuld eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, können somit nach dem im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 291 Satz 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozess- oder sogenannte Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. Da es sich vorliegend jedoch nicht um ein Rechtsgeschäft i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt, ist der Anspruch auf Prozesszinsen gemäß der entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Betrag von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu beschränken. Dem hat die Klägerin durch ihren zuletzt gestellten Klageantrag Rechnung getragen.
54
5. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagten als der unterlegenen Partei aufzuerlegen.
55
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).