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VG Augsburg, Urteil v. 26.05.2025 – Au 9 K 23.1504
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Titel:

Coronavirus, SARS-CoV-2, Corona-Testungen durch Vertragsärztin, Freiwillige Bürgertests, Wunschtestungen, Abrechnungsverfahren, Bayerisches Testkonzept, Abrechnungsvereinbarung, Testverordnung, Korrekte Übermittlung der richtigen Gebührenordnungspositionen in der Verantwortung des Leistungserbringers, Verwaltungsrechtsweg, Vergütungsanspruch, Gebührenordnungsposition, Massenverfahren, Abrechnungsfrist, Streichregelung, Kostenentscheidung

Normenkette:
Vereinbarung über die Durchführung der Abrechnung im Rahmen von Testungen für den Nukleinsäurenachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem beta-Coronavirus SARS-COV-2
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Corona-Testungen durch Vertragsärztin, Freiwillige Bürgertests, Wunschtestungen, Abrechnungsverfahren, Bayerisches Testkonzept, Abrechnungsvereinbarung, Testverordnung, Korrekte Übermittlung der richtigen Gebührenordnungspositionen in der Verantwortung des Leistungserbringers, Verwaltungsrechtsweg, Vergütungsanspruch, Gebührenordnungsposition, Massenverfahren, Abrechnungsfrist, Streichregelung, Kostenentscheidung

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt eine weitere Vergütung für von ihr durchgeführte Testungen auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus sowie Impfungen gegen das SARS-CoV-2 Virus.
2
Die Klägerin betreibt eine Allgemeinarztpraxis in .... Sie führte im streitgegenständlichen Zeitraum Testungen zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durch, die sie über die Beklagte abrechnete
3
Aus dem Arzteinzelnachweis des Abrechnungsservice vom 22. November 2021 lassen sich zahlreiche Abrechnungen für den Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 entnehmen, die mit einem Gesamtbetrag von 5.983,50 EUR ausgewiesen sind. Auf Seite 10 wird ausgeführt, dass aufgrund der Regelung MS0074 25x die Gebührenordnungsposition (GOP) 98060 gestrichen worden sei, da die Voraussetzungen zur Abrechnung nicht erfüllt seien.
4
Mit Honorarbescheid vom 14. Februar 2022 für das Quartal 3/2021 erfolgte unter dem Buchungstext „SARS-CoV-2 neue TestV BUND“ eine Vergütung von 16,00 EUR und unter dem Buchungstext „Sachkosten POC-Antigen Tests“ eine Vergütung von 87,50 EUR.
5
Mit Schreiben vom 14. März 2022 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal 3/2021 vom 15. Februar 2022 ein. Mit Schreiben vom 23. April 2022 führte die Klägerin aus, dass in der Honorarzusammenstellung unter anderem die GOP 98060 25 Mal fehlen würde. Außerdem wende sie sich gegen die Höhe der Vergütung für die Testung von Personen nach der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die dort festgelegte Vergütung von 15,00 EUR sei nicht aufwandsgerecht.
6
Mit Schreiben vom 23. August 2023 wies die Beklagte die Klägerin auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Streitigkeiten über die Abrechnung und Vergütung im Rahmen des Bayerischen Testkonzepts, nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), CorSurV und § 4a SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung hin. Enthalten war ebenso eine neue Rechtsbehelfsbelehrung.
7
Mit Schriftsatz vom 19. September 2023 erhob die Klägerin gegen den Honorarbescheid vom 14. Februar 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg.
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Zur Begründung wurde zunächst auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.
9
Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt.
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die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung wird ausgeführt, dass zur Erleichterung der Einreichung von Abrechnungen von ärztlichen Impf- und Testleistungen bundesweit einheitliche Pseudo-Gebührenordnungspositionen (GOP) eingeführt worden sein. Hinsichtlich der Coronavirus-Testverordnung (TestV) und der ImpfV seien die Vorgaben zusätzlich durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) konkretisiert worden. Die von der Klägerin im Widerspruch benannten fehlenden GOPs seien nicht formgerecht abgerechnet worden. Eine Einreichung zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht mehr möglich. Bei den GOP 98060 handele es sich um solche zur Umsetzung der TestV. Maßgeblich sei hier § 7 Abs. 4 TestV (Stand 9. März 2021) i.V.m. Ziffer 2.2 der Vorgaben der KBV-LE. Hiernach hätten vertragsärztliche Leistungserbringer quartalsweise die Daten über den Datensatz KVDT zu übermitteln. Voraussetzung für die Vergütung sei, dass die Abrechnungsscheine entsprechend der vorgegebenen Abrechnungsmodalitäten an die Beklagte elektronisch übermittelt werden. Die Klägerin habe gerade keine solchen Scheine angelegt und auch nicht übermittelt. Über die Abrechnungsmodalitäten seien die Vertragsärzte regelmäßig informiert worden. Auch die Vergütungshöhen nach der TestV seien rechtmäßig. Bei der TestV handele es sich um eine Rechtsverordnung des Bundes, deren Rechtsgrundlage § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V sei. Die Ermächtigung werde in Satz 13 dahingehend konkretisiert, dass in der Rechtsverordnung Näheres zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen geregelt werden könne.
12
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2024 trug die Klägerin zur Begründung der Klage vor. Sie verwende in ihrer Praxis die Software „M.“ der C. Group M. Deutschland AG (CMG AG). Die Systembetreuung obliege der ... GmbH. Von der Systembetreuung sei mitgeteilt worden, dass eine Abfrage der GOP-Ziffern durch eine Patientenliste erfolgen könne. Diese Liste sei mit den an die Beklagte übermittelten Daten identisch. Die Klägerin habe diese Listen der Beklagten vorgelegt. Die Beklagte habe jedoch am 20. Dezember 2022 mitgeteilt, dass sie keine bzw. andere Daten übermittelt bekommen habe. Eine Abfrage der Leistungsziffernstatistik bei der Systembetreuung habe wiederum andere Werte ergeben. Es habe sich sodann herausgestellt, dass die Unterschiede auf einem Übermittlungsfehler in der Sphäre der Klägerin beruhen würden. Der Klägerin sei nicht bekannt gewesen, dass für jeden Patienten ein weiterer „Kassenschein“ angelegt werden müsse. Da als Kostenträger keine gesetzliche Krankenkasse hinterlegt gewesen sei, seien die Leistungen nicht an die Beklagte übermittelt worden. Die von der Software angebotene „Testabrechnung“ habe keinen Fehler angezeigt, da auch dort nur Daten überprüft würden, für die ein Kassenschein angelegt worden sei. Hierüber sei die Klägerin jedoch nicht informiert worden. Die Klägerin habe sämtliche Patienten, bei denen eine Abstrichentnahme durchgeführt und kein weiterer Krankenschein angelegt worden sei, gesondert abgefragt. Diese Leistungen müssten noch vergütet werden. Die Abrechnungsbestimmungen der Beklagten und die darin enthalte Ausschlussfrist sei nicht anwendbar, da es sich nicht um eine abrechnungsfähige Leistung nach § 2a der Abrechnungsbestimmungen handele.
13
Mit Schriftsatz vom 25. April 2024 führt die Beklagte ergänzend aus, es sei weiterhin vom Fehlen einer form- und fristgerechten Einreichung auszugehen. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Abrechnungsbestimmungen der Beklagten werde auf Ziffer 1.4 der Abrechnungsvereinbarung des Freistaats Bayern und der Beklagten verwiesen. Unabhängig davon handele es sich bei § 7 Abs. 4 TestV um eine materielle Ausschlussfrist. Dies ergebe sich nun klarstellend aus der aktuellen Fassung der § 7 Abs. 4 Satz 6 TestV. Sollte es sich nicht um eine Ausschlussfrist handeln, so seien jedenfalls die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. Art. 32 Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) nicht erfüllt. Es fehle am Nachholen der versäumten Handlung, nämlich der Einreichung über den Abrechnungsweg entsprechend § 7 Abs. 4 TestV.
14
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2024 führte die Klägerin zur Wiedereinsetzung aus, dass die Beklagte das Nachholen der Einreichungen selbst abgelehnt habe. Außerdem bestünden hierzu gar nicht die technischen Voraussetzungen im Rahmen des Onlineportals. Die Klägerin habe die Nachreichungen im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens vorgenommen.
15
Mit Beschluss vom 14. August 2024 wurde der Freistaat Bayern zum Verfahren beigeladen.
16
Am 2. Dezember 2024 fand die erste mündliche Verhandlung statt. Auf das hierüber gefertigte Protokoll wird Bezug genommen.
17
Mit Schreiben vom 4. März 2025 beantragt die Klägerin zuletzt:
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Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Quartal 3/2021 25 Coronatestungen nach der TestV (GOP 98060), mithin 375,00 EUR zu erstatten.
19
Zudem sind Zinsen festzusetzen.
20
Für den Fall des (teilweisen) Unterliegens wird die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 VwGO beantragt.
21
Hierzu führte sie aus, dass das Vorbringen zur formellen Rechtswidrigkeit der TestV nicht mehr aufrechterhalten werde. Die Höhe der Vergütung werde nicht angegriffen. Es werde jedoch bestritten, dass die TestV das Abrechnungsregime der Beklagten für anwendbar erkläre. Bei § 7 Abs. 4 TestV handele es sich lediglich um eine Kann-Vorschrift, weshalb keine Verpflichtung bestand, die Unterlagen elektronisch nachzureichen. Eine Frist zur Einreichung ergebe sich aus § 7 Abs. 4 Satz 1 TestV. Hiernach seien bei quartalsweiser Abrechnung eine Einreichung noch drei Monate nach Quartalsende möglich. Eine rechtzeitige Nachreichung sei seitens der Klägerin im Rahmen des Widerspruchs erfolgt. Bei einer abweichenden Auffassung läge eine Ungleichbehandlung von Vertragsärzten und sonstigen Leistungserbringern vor.
22
Die Beklagte nahm zu den Ausführungen der Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2025 Stellung. Die Abrechnung der von der Klägerin geltend gemachten Leistungen sei mit Honorarbescheid vom 14. Februar 2022 abgelehnt worden, da die GOP 98060 ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr abrechnungsfähig gewesen sei. Stattdessen hätte je nach Testanlass die 88310, 88310 B oder 88314 abgerechnet werden müssen.
23
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 führte die Klägerin ergänzend aus, dass sich der Fehler in der klägerischen Abrechnung erst im Laufe des Verfahrens herausgestellt habe, da weder die Klägerin noch die Beklagte in der Lage gewesen seien, kurzfristig die Übermittlung der Leistungsziffern zu überprüfen. Die Daten können nach Auskunft des Softwareanbieters nur durch Nachzählen der Abrechnungsziffern in den Patientenlisten ermittelt werden. Die Beklagte könne oder wolle eine Übermittlungsdatei nicht zur Verfügung stellen. Würde die Beklagte einen digitalen Abgleich der von ihr verarbeiteten Daten ermöglichen, so wäre der Fehler früher aufgefallen und hätte seitens der Klägerin behoben werden können. Gegenüber den sonstigen Leistungserbringern sei eine Ungleichbehandlung gegeben, da diese nicht dasselbe Abrechnungssystem genutzt hätten. Für diese sei deshalb leichter zu erkennen gewesen, welche Leistungen abgerechnet worden seien. Des Weiteren habe die Beklagte die Ablehnung der Abrechnungsziffer 98060 nicht begründet, sondern diese einfach gestrichen. Eine rechtzeitige Begründung der Verwaltungsentscheidung hätte die Klägerin in die Lage versetzt, eine andere Abrechnung mit geänderten Ziffern vorzunehmen. Außerdem sei das Rundschreiben der Beklagten rückwirkend zum 1. Juli erfolgt. Hilfsweise werde bestritten, dass die Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern überhaupt gekündigt bzw. ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden sei. Es werde Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.
24
Am 26. Mai 2025 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Auf das hierüber gefertigte Protokoll wird verwiesen.
25
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf von der Beklagten vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
27
1. Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 21.3.2024 – 3 B 12.23 – juris Rn. 6) ist für Klagen auf Bescheidung von Anträgen auf Abrechnung und Vergütung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da der Regelungsgegenstand, die Systematik und Zielsetzung der TestV dafürsprechen, dass das streitige Rechtsverhältnis überwiegend vom Infektionsschutzrecht geprägt ist. Er ist auch nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten nach § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
28
2. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf Abänderung des Honorarbescheids vom 14. Februar 2022 und Festsetzung einer höheren Vergütung statthaft.
29
3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Kassenärztliche Vereinigung kein Anspruch auf Vergütung weiterer Testungen der GOP 98060 für das Quartal 3/2021 zu.
30
Die Klägerin macht geltend, im Quartal 3/2021 Leistungen der GOP 98060 25 Mal erbracht zu haben. Hierfür stehe ihr eine Vergütung von 375,00 EUR zu.
31
a) Im Quartal 3/2021 richtete sich die Abrechnung von Testungen nach § 7 Abs. 3 TestV in der Fassung vom 24. Juni 2021. Hiernach rechneten die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TestV berechtigten Leistungserbringer die von ihnen erbrachten Leistungen nach § 12 TestV mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk sie als Leistungserbringer tätig waren. Leistungen nach § 12 Abs. 1 TestV sind solche für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion im Zusammenhang mit einer Testung. Hierfür war eine Vergütung von 8,00 EUR pro Testung vorgesehen. Vertragsärztliche Leistungserbringer konnten für die Abrechnung von Leistungen den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT nutzen, vgl. § 7 Abs. 4 Satz 3 TestV. Für die Abrechnung dieser Leistungen wurden seitens der Beklagten bestimmte Gebührenordnungspositionen festgelegt, anhand derer die Arztpraxen die Leistungen abrechnen konnten.
32
Bis 30. Juni 2021 galt sowohl für Testungen nach § 2 TestV (Kontaktpersonen), § 3 TestV (Ausbruchsgeschehen), § 4 und § 4a TestV (Verhütung der Verbreitung) die GOP-Ziffer 98060 (s. Gerichtsakte S. 238ff.). Da ab 1. Juli 2021 die Tests für alle asymptomatischen Personen in der TestV geregelt wurden und sich in diesem Zuge die Vergütungshöhen änderten, wurden seitens der Beklagten neue GOP-Ziffern festgelegt, um eine genaue Zuordnung der Leistungen zu ermöglichen und damit eine korrekte Abrechnung durch die Leistungserbringer. Hierauf wurden die Vertragsärzte auch mit Schreiben vom 28. Juni 2021 und 12. Juli 2021 hingewiesen. Dort wurde mitgeteilt, dass eine Abrechnung nun mit den Ziffern GOP 88310 (Testung asymptomatischer Personen), 88310B (Testung asymptomatischer Personen bei Durchführung als Bürgertest) sowie 88314 (Testung asymptomatischer Personen als überwachter Selbsttest) zu erfolgen habe.
33
b) Vorliegend hat die Klägerin für das Quartal 3/2021 25 Datensätze mit der GOP 98060 an die Beklagte übermittelt. Diese Leistungen sind im Arzteinzelnachweis vom 22. November 2021 zwar aufgeführt, jedoch wurden die Leistungen dort unter Anwendung der Streichregelung MS0074 gestrichen, da die Voraussetzungen zur Abrechnung der Leistung bzw. der Kennziffer nicht erfüllt seien. Folglich sind diese 25 Leistungen nicht mit Bescheid vom 14. Februar 2022 vergütet worden.
34
c) Ein Anspruch auf nachträgliche Vergütung dieser Leistung besteht jedoch nicht, da die GOP 98060 ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr abrechenbar war. Somit lagen die Abrechnungsvoraussetzungen für diese Ziffer im 3. Quartal 2021 nicht mehr vor. Die Klägerin wurde im Arzteinzelnachweis vom 22. November 2022 auf die Streichung der 25 übermittelten GOP 98060 hingewiesen. Dieser war für die Klägerin über das Abrechnungsportal abrufbar. Unabhängig davon hatte sie durch die Rundschreiben der Beklagten vom 28. Juni 2021 und 12. Juli 2021 Kenntnis von den für dieses Quartal geltenden Gebührenordnungspositionen.
35
Für die Beklagte bestand auch keine Pflicht, eigenständig eine Korrektur der übermittelten Ziffern durchzuführen. Bei der Abrechnung der Coronatestungen handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem die Verantwortung der korrekten Abrechnung bei den Leistungserbringern selbst liegt. Für die Beklagte war ohnehin nicht erkennbar, welche GOP Ziffer statt der GOP 98060 hätte angewendet werden müssen, da für die Testung asymptomatischer Personen mehrere Ziffern für bestimmte Konstellationen zur Verfügung standen. Die Beklagte ist ihrer Pflicht, die Informationen über die Vorgehensweise der Abrechnung zur Verfügung zu stellen, durch die von ihr übermittelten Schreiben und den Hinweis auf die Streichung hinreichend nachgekommen. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung auf umfassende Mitteilung über die Abrechnung mit der falschen Ziffer sowie Aufzeigen der korrekten Abrechnungsweise, die sich nach Ansicht der Klägerin aus Art. 25 BayVwVfG ergeben soll, war vor allem im Hinblick auf das hier vorliegende Massenverfahren nicht angezeigt.
36
Die Klägerin hätte ohne weiteres eine Abrechnung der korrekten Ziffern vornehmen bzw. ggf. zumindest nachträglich einen Korrekturantrag mit den korrekten GOP-Ziffern stellen können. Eine Abrechnung anhand der für das Quartal 3/2021 geltenden Gebührenordnungspositionen hat sie jedoch zu keiner Zeit vorgelegt. Eine Abrechnung wäre der Klägerin aber nunmehr auch nicht mehr möglich, da die Frist zur Abrechnung der im Quartal 3/2021 geltenden Ziffern mittlerweile bereits abgelaufen ist.
37
4. Da gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Vergütung bestehen, waren auch keine Zinsen zuzusprechen.
38
5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO.
39
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
40
6. Die Berufung war nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.