Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), Corona-Impfungen durch Vertragsärzte, Abrechnungsverfahren, Abrechnungsfrist, Ausschlussfrist, Verwaltungsrechtsweg, Impfvergütung, Nachträgliche Abrechnung, Selbstbindung der Verwaltung, Bestimmtheit des Klageantrags
Normenkette:
CoronaImpfV § 6 Abs. 6
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), Corona-Impfungen durch Vertragsärzte, Abrechnungsverfahren, Abrechnungsfrist, Ausschlussfrist, Verwaltungsrechtsweg, Impfvergütung, Nachträgliche Abrechnung, Selbstbindung der Verwaltung, Bestimmtheit des Klageantrags
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin weitere fünf Impfungen (GOP 88331) und sechs Impfungen (GOP 88332), insgesamt 308,00 EUR zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt eine weitere Vergütung für von ihr durchgeführte Impfungen gegen das SARS-CoV-2 Virus.
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Die Klägerin betreibt eine Allgemeinarztpraxis in .... Sie führte im streitgegenständlichen Zeitraum Impfungen gegen das SARS-Cov-2-Virus durch, die sie über die Beklagte abrechnete.
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Aus dem Arzteinzelnachweis des Abrechnungsservice vom 1. Juni 2022 lassen sich zahlreiche Leistungsziffern, darunter u.a. der Gebührenordnungsposition (GOP) 88331R und 88332R, für den Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 entnehmen.
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Mit Honorarbescheid vom 11. August 2022 für das Quartal 1/2022 erfolgte unter dem Buchungstext „SARS-CoV-2 neue TestV BUND“ eine Vergütung von 400,00 EUR. Unter dem Buchungstext „Coronavirus-Impfverordnung“ erfolgte eine Vergütung von 9.367,00 EUR und unter dem Buchungstext „Sachkosten POC-Antigen Tests“ eine Vergütung von 357,50 EUR.
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Mit Schreiben vom 9. September 2022 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal 1/2022 vom 11. August 2022 ein. Im Schreiben vom 26. März 2023 führte die Klägerin zur Begründung aus, dass bei der Abrechnung bestimmte Leistungen nicht berücksichtigt worden seien (6x Gebührenordnungsposition (GOP) 88331, 6x GOP 88332, 50x GOP 88310B, 98x GOP 88312B). Hintergrund sei, dass die Patienten und die Leistung zwar angelegt worden seien, jedoch ohne Kassenschein. Deshalb seien die Daten nicht an die Beklagte übertragen worden. Dies habe sich erst nach langer Recherche herausgestellt, nachdem ursprünglich vom Softwareanbieter mitgeteilt worden sei, dass sämtliche Daten übermittelt wurden. Es werde hilfsweise die Wiedereinsetzung in die Frist zur Abrechnungsänderung beantragt. Mit dem Schreiben legte die Klägerin Auszüge aus dem Praxisverwaltungssystem (Patientenliste) vor.
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Mit Schreiben vom 23. August 2023 wies die Beklagte die Klägerin auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Streitigkeiten über die Abrechnung und Vergütung im Rahmen des Bayerischen Testkonzepts, nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), CorSurV und § 4a SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung hin. Enthalten war ebenso eine neue Rechtsbehelfsbelehrung.
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Mit Schriftsatz vom 19. September 2023 erhob die Klägerin gegen den Honorarbescheid vom 11. August 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg.
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Zur Begründung wurde zunächst auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.
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Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt.
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Bei den GOP 88331, 88332 handele es sich um die Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit der CoronaImpfV. Maßgebend sei § 6 Abs. 6 CoronaImpfV i.V.m. Ziffer 1.3.1 der Vorgaben der der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die Vergütung der Leistungen der CoronaImpfV. Vorliegend sei der vorgegebene Abrechnungsweg nicht eingehalten und eine Einreichung nicht mehr möglich. Bei den GOP 88310b und 88312b handele es sich um eine Vergütung von Leistungen in Zusammenhang mit der Coronavirus-Testverordnung (TestV). Vorliegend sei der durch § 7 Abs. 4 TestV i.V.m. Ziffer 2.2 der Vorgaben der KBV vorgegebene Abrechnungsweg nicht eingehalten worden und eine Abrechnung nicht mehr möglich.
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Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2024 trug die Klägerin zur Begründung der Klage vor. Sie verwende in ihrer Praxis die Software „M.“ der C. Group M. Deutschland AG (CMG AG). Die Systembetreuung obliege der ... GmbH. Von der Systembetreuung sei mitgeteilt worden, dass eine Abfrage der GOP-Ziffern durch eine Patientenliste erfolgen könne. Diese Liste sei mit den an die Beklagte übermittelten Daten identisch. Die Klägerin habe diese Listen der Beklagten vorgelegt. Die Beklagte habe jedoch am 20. Dezember 2022 mitgeteilt, dass sie keine bzw. andere Daten übermittelt bekommen habe. Eine Abfrage der Leistungsziffernstatistik bei der Systembetreuung habe wiederum andere Werte ergeben. Es habe sich sodann herausgestellt, dass die Unterschiede auf einem Übermittlungsfehler in der Sphäre der Klägerin beruhen würden. Der Klägerin sei nicht bekannt gewesen, dass für jeden Patienten ein weiterer „Kassenschein“ angelegt werden müsse. Da als Kostenträger keine gesetzliche Krankenkasse hinterlegt gewesen sei, seien die Leistungen nicht an die Beklagte übermittelt worden. Die von der Software angebotene „Testabrechnung“ habe keinen Fehler angezeigt, da auch dort nur Daten überprüft würden, für die ein Kassenschein angelegt worden sei. Hierüber sei die Klägerin jedoch nicht informiert worden. Die Klägerin habe sämtliche Patienten, bei denen eine Abstrichentnahme durchgeführt und kein weiterer Krankenschein angelegt worden sei, gesondert abgefragt. Diese Leistungen müssten noch vergütet werden.
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Mit Schriftsatz vom 25. April 2024 führt die Beklagte ergänzend aus, es sei weiterhin vom Fehlen einer form- und fristgerechten Einreichung auszugehen. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Abrechnungsbestimmungen der Beklagten werde auf Ziffer 1.4 der Abrechnungsvereinbarung des Freistaats Bayern und der Beklagten verwiesen. Unabhängig davon handele es sich bei § 7 Abs. 4 TestV und § 6 Abs. 6 CoronaImpfV um materielle Ausschlussfristen. Dies ergebe sich nun klarstellend aus der aktuellen Fassung der § 7 Abs. 4 Satz 6 TestV und § 6 Abs. 6 Satz 6 CoronaImpfV. Sollte es sich nicht um eine Ausschlussfrist handeln, so seien jedenfalls nicht die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. Art. 32 Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) erfüllt. Es fehle am Nachholen der versäumten Handlung – Einreichung über den Abrechnungsweg entsprechend § 7 Abs. 4 TestV bzw. § 6 Abs. 6 CoronaImpfV.
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Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2024 führte die Klägerin zur Wiedereinsetzung aus, dass die Beklagte das Nachholen der Einreichungen selbst abgelehnt habe. Außerdem bestünden hierzu gar nicht die technischen Voraussetzungen im Rahmen des Onlineportals. Die Klägerin habe die Nachreichungen im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens vorgenommen.
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Mit Beschluss vom 14. August 2024 wurde der Freistaat Bayern zum Verfahren beigeladen.
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Am 2. Dezember 2024 fand die erste mündliche Verhandlung statt. Auf das hierüber gefertigte Protokoll wird verwiesen.
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Mit Schreiben vom 4. März 2025 beantragt die Klägerin zuletzt:
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Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin weitere fünf Impfungen (GOP 88331), sechs Impfungen (GOP 88332) und 50 Sachkostenpauschalen (GOP 88310B) sowie 96 Sachkostenpauschalen (GOP 88312B), mithin 1.044,00 EUR zu erstatten.
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Zudem sind Zinsen festzusetzen.
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Für den Fall des (teilweisen) Unterliegens wird die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 VwGO beantragt.
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Hierzu führt sie aus, dass das Vorbringen zur formellen Rechtswidrigkeit der TestV nicht mehr aufrechterhalten werde. Die Höhe der Vergütung werde nicht angegriffen. Es werde jedoch bestritten, dass die TestV das Abrechnungsregime der Beklagten für anwendbar erkläre. Bei § 7 Abs. 4 TestV handele es sich lediglich um eine Kann-Vorschrift, weshalb keine Verpflichtung bestand, die Unterlagen elektronisch nachzureichen. Eine Frist zur Einreichung ergebe sich aus § 7 Abs. 4 Satz 1 TestV. Hiernach sei bei quartalsweiser Abrechnung eine Einreichung noch drei Monate nach Quartalsende möglich. Eine rechtzeitige Nachreichung sei seitens der Klägerin im Rahmen des Widerspruchs erfolgt. Bei einer abweichenden Auffassung läge eine Ungleichbehandlung von Vertragsärzten und sonstigen Leistungserbringern vor. Entsprechendes gelte für die CoronaImpfV. Wieso die Beklagte die Impfung von Privatpatienten in den folgenden Quartalen 2022 berücksichtigt habe und im hier streitgegenständlichen nicht, sei nicht nachvollziehbar.
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Die Beklagte nahm zu den Ausführungen der Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2025 Stellung. Eine form- und fristgerechte Übermittlung von Abrechnungen im Zusammenhang mit der TestV bzw. CoronaImpfV sei nicht erfolgt, da diese aufgrund eines Fehlers in der Sphäre der Klägerin nicht übermittelt wurden. Die Form- und Fristvorgaben der für dieses Quartal geltend gemachten weiteren Leistungen sei nicht eingehalten worden.
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Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 führte die Klägerin ergänzend aus, dass sich der Fehler in der klägerischen Abrechnung erst im Laufe des Verfahrens herausgestellt habe, da weder die Klägerin noch die Beklagte in der Lage gewesen seien, kurzfristig die Übermittlung der Leistungsziffern zu überprüfen. Die Daten können nach Auskunft des Softwareanbieters nur durch Nachzählen der Abrechnungsziffern in den Patientenlisten ermittelt werden. Die Beklagte könne oder möchte eine Übermittlungsdatei nicht zur Verfügung stellen. Würde die Beklagte einen digitalen Abgleich der von ihr verarbeiteten Daten ermöglichen, so wäre der Fehler früher aufgefallen und hätte seitens der Klägerin behoben werden können. Die Ungleichbehandlung sei gegenüber den sonstigen Leistungserbringern gegeben, da diese nicht dasselbe Abrechnungssystem genutzt hätten. Für diese sei deshalb leichter zu erkennen gewesen, welche Leistungen abgerechnet worden seien. Hinsichtlich der geltend gemachten GOP werde nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen nunmehr 96x die GOP 88312B und 5x die GOP 88331 geltend gemacht. Die Anzahl der übrigen GOP bleibe unverändert. Die Ausschlussfrist sei nicht anwendbar und jedenfalls durch Einlegung des Widerspruchs gehemmt worden. Die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Arzteinzelnachweises werde gerügt. Hilfsweise werde die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.
24
Am 26. Mai 2025 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. In dieser erklärte die Klägerin die Rücknahme der Klage, soweit sie die Erstattung von 50 Sachkostenpauschalen (GOP 88310B) und 96 Sachkostenpauschalen (GOP 88312B) geltend gemacht habe. Im Übrigen wurde am Antrag vom 4. März 2025 festgehalten. Für weitere Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf von der Beklagten vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Klägerin ihre Klage betreffend die Vergütung von Sachkostenpauschalen zurückgenommen hat, war die Klage einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden.
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Im Übrigen hat die zulässige Klage auch Erfolg.
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1. Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 21.3.2024 – 3 B 12.23 – juris Rn. 6) ist für Klagen auf Bescheidung von Anträgen auf Abrechnung und Vergütung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da der Regelungsgegenstand, die Systematik und Zielsetzung der TestV dafürsprechen, dass das streitige Rechtsverhältnis überwiegend vom Infektionsschutzrecht geprägt ist. Dieser Gedanke ist auf die vorliegende Konstellation, in der die Klägerin als Ärztin die Abrechnung von Coronaimpfungen nach der CoronaImpfV geltend macht, übertragbar. Denn Rechtsgrundlage für die CoronaImpfV ist, ebenfalls wie bei der TestV, § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a), 2, Satz 3, 7 und 8 sowie 10 bis 11 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Damit findet sich die rechtliche Grundlage zwar grundsätzlich im Sozialrecht. Streitentscheidende Vorschriften sind jedoch solche der CoronaImpfV (in der jeweils maßgeblichen Fassung), welche Normen des öffentlichen Rechts sind. Sie berechtigen die Beklagte als Trägerin öffentlicher Gewalt (vgl. § 77 Abs. 5 SGB V) zur Abrechnung von Leistungen gegenüber Leistungserbringern nach § 3 Abs. 1 CoronaImpfV in der bis zum 24. Mai 2022 geltenden Fassung. Gem. § 6 Abs. 6 CoronaImpfV i.d.F. v. 7. Januar 2022 rechnen die Leistungserbringer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 CoronaImpfV die Leistungen nach den Abs. 1 bis 5 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist. Ziel der Impfverordnung war es, die Entwicklung der Pandemie zu beeinflussen und die Verteilung der Impfstoffe zu regeln. Die Impfungen sollten zur Prävention erfolgen, um die geimpfte Person selbst zu schützen, aber auch die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung zu reduzieren (vgl. BT-Drucksache 20/188 vom 6. Dezember 2021). Es handelte sich somit ebenfalls um präventive Maßnahmen, die dem Infektionsschutz bzw. dem Sicherheitsrecht zuzuordnen sind.
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2. Die Klage ist zulässig.
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf Abänderung des Honorarbescheids vom 11. August 2022 und Festsetzung einer höheren Vergütung statthaft.
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3. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Kassenärztliche Vereinigung ein Anspruch auf Vergütung elf weiterer Impfungen, mithin ein Betrag von 308,00 EUR zu.
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Vorliegend macht die Klägerin geltend, sie habe im Quartal 1/2022 elf weitere Impfungen (5x GOP 88331 und 6x GOP 88332) gegen das Coronavirus durchgeführt, die noch nicht vergütet worden seien.
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a) Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Coronaimpfungen stellt § 6 Abs. 6 Satz 1 CoronaImpfV dar. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Fassung der Vorschrift. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem Prozessrecht, so dass die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn sie im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. einen Anspruch auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, das heißt, ob ein belastender Verwaltungsakt die Klägerin im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in ihren Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2004 – 8 C 5.03 – juris Rn. 35). Insbesondere bei zeitgebundenen Ansprüchen, d.h. bei Ansprüchen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, ergibt sich der zeitliche Bezugspunkt nach dem Fachrecht, weil es andernfalls die Behörde oder das Gericht allein durch die Steuerung der Bearbeitungszeit in der Hand hätte, einen zunächst begründeten Antrag unbegründet werden zu lassen oder umgekehrt (vgl. VG Hannover, U.v. 1.10.2008 – 11 A 7719.06 – juris).
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b) Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 CoronaImpfV in der Fassung vom 7. Januar 2022 rechnen Leistungserbringer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 CoronaImpfV die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist. Dabei benutzen vertragsärztliche Leistungserbringer für die Abrechnung den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT. Für das Quartal 1/2022 ergibt sich somit zunächst eine Abrechnungsfrist bis zum 30. Juni 2022.
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Vorliegend handelt es sich bei der Klägerin als Vertragsärztin um eine Leistungserbringerin i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 CoronaImpfV. Sie hat für das Quartal 1/2022 zahlreiche Leistungen mit der GOP-Ziffer 88331R und 88332R an die Beklagte übermittelt. Jedoch lässt sich dem Arzteinzelnachweis vom 1. Juni 2022 entnehmen, dass die von der Klägerin zunächst mit Widerspruch und jetzt im Klageverfahren geltend gemachten elf Impfleistungen dort nicht enthalten sind. Dies lässt sich daraus schließen, dass die Patienten, deren Impfung die Klägerin geltend macht und mit Vorlage der Patientenlisten nachgewiesen hat, im Arzteinzelnachweis nicht aufgeführt werden. Dies ist voraussichtlich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin es teilweise versäumt hat, für einzelne Leistungen zweite Kassenscheine in ihrem System anzulegen, worauf es zu keiner Übermittlung an die Beklagte gekommen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass diese elf Leistungen mit Bescheid vom 11. August 2022 nicht vergütet wurden.
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c) Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf nachträgliche Vergütung dieser von ihr durchgeführten Impfungen. Als die Klägerin erstmals mit Widerspruch vom 9. September 2022 die fehlenden Impfungen geltend machte, war zwar die gesetzliche Frist zur Abrechnung aus § 6 Abs. 6 Satz 1 CoronaImpfV grundsätzlich am 30. Juni 2022 abgelaufen. Die Beklagte hätte diese Leistungen jedoch vergüten müssen, nachdem die Klägerin noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit Schriftsatz vom 26. März 2023 entsprechende Nachweise hierfür vorlegte.
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aa) Nach Ansicht der Kammer ergibt sich dieser Anspruch aus der in § 6 Abs. 6 Satz 6 CoronaImpfV aufgeführten Frist, welche mit der Fassung vom 31. Dezember 2022 in die Vorschrift aufgenommen wurde. Hiernach ist abweichend zu der in Satz 1 genannten dreimonatigen Frist eine Abrechnung von Leistungen die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2023 vorzunehmen. § 6 Abs. 6 Satz 7 CoronaImpfV sieht sodann vor, dass eine Abrechnung nach Ablauf der in Satz 1 und Satz 6 aufgeführten Fristen ausgeschossen ist.
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Zwar ist, wie oben bereits ausgeführt, grundsätzlich die Rechtsgrundlage in der Fassung maßgeblich, welche sie im Zeitpunkt der Leistungserbringung hatte. Da jedoch nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 6 Satz 6 CoronaImpfV in der Fassung vom 31. Dezember 2022 ausdrücklich eine Abrechnung von Impfleistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht wurden, noch bis zum 30. April 2023 möglich sein soll, ist vorliegend ebenso diese neuere Fassung der Vorschrift heranzuziehen. Denn der Wortlaut dieser Vorschrift schließt auch Leistungen mit ein, die wie hier im Quartal 1/2022 und damit in den Monaten Januar bis März 2022 erbracht wurden.
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Aus der Kabinettsvorlage zur Sechsten Verordnung zur Änderung der CoronaImpfV geht hervor, dass durch die neue Fassung zwar von nun an eine Ausschlussfrist gelten soll, um verspätete Abrechnungen zu vermeiden und eine zeitnahe Abwicklung der Verordnung innerhalb des Geltungszeitraums zu gewährleisten. Jedoch wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sachliche oder rechnerische Fehler in den übermittelten Beträgen zeitnah von den Leistungserbringern gegenüber der KVB zu berichtigen sind. Dies zeigt, dass eine Korrektur möglicher Abrechnungsfehler noch bis zum 30. April 2023 ermöglicht werden soll. Erst nach Ablauf des 30. April 2023 soll durch die gesetzte Ausschlussfrist eine verspätete oder fehlerhafte Abrechnung nicht mehr nachträglich durchgeführt bzw. berichtigt werden können. Somit ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht davon auszugehen, dass es sich bei der in § 6 Abs. 6 Satz 1 CoronaImpfV aufgeführten Abrechnungsfrist schon immer um eine Ausschlussfrist handelte, welche eine nachträgliche Abrechnung von vornherein ausschließt. Erst durch den mit Fassung vom 31. Dezember 2022 eingeführten § 6 Abs. 6 Satz 7 CoronaImpfV wurde sie ausdrücklich zur Ausschlussfrist erklärt.
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Folglich war auch eine Abrechnung von Leistungen aus dem streitgegenständlichen Quartal noch möglich. Die Klägerin hat mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 9. September 2022 bereits bei der Beklagten die fehlenden Leistungen geltend gemacht und durch Vorlage von Auszügen aus dem eigenen System mit Schreiben vom 26. März 2023 auch hinreichend nachgewiesen. Die Beklagte ist somit verpflichtet, anhand der vorgelegte Nachweise die fehlenden Impfleistungen zu vergüten. Eine Verweigerung der Abrechnung unter Berufung auf die 9-monatige Frist in § 3 Abs. 4 der eigenen Abrechnungsbestimmungen der KVB ist der Beklagten nicht möglich. Diese Vorschrift ist für Leistungen nach der CoronaImpfV nicht anzuwenden. Ein Verweis auf diese Vorschrift ist in der Verordnung nicht vorgesehen.
41
bb) Eine nachträgliche Abrechnung scheitert auch nicht an der Form der von der Klägerin vorgelegten Abrechnungsunterlagen. Zwar hat die Abrechnung der Impfungen grundsätzlich über den Datensatz KVDT zu erfolgen, vgl. § 6 Abs. 6 Satz 3 CoronaImpfV. Jedoch schließt der Wortlaut der Vorschrift eine Korrektur bzw. Ergänzung der übermittelten Abrechnungsunterlagen auf dem schriftlichen Weg nicht aus. Unabhängig davon hat die Beklagte bereits in anderen Quartalen (3/2020, 2/2022 und 4/2022) die vorgelegten Patientenlisten als Nachweise für die erbrachten Leistungen akzeptiert und auf deren Grundlage eine nachträgliche Vergütung vorgenommen. Unter Heranziehung des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung, dessen normative Grundlage vor allem der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) darstellt und sich auch aus dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ergeben kann (vgl. hierzu Sachs in Stelkens/Bonks/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 104ff.), hat die Beklagte auch im vorliegenden Quartal die vorgelegten Nachweise als hinreichende Abrechnungsgrundlage zu akzeptieren und die damit nachgewiesenen Leistungen zu vergüten.
42
d) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV in der Fassung vom 7. Januar 2022 galt für durchgeführte Impfungen gegen das Coronavirus eine Vergütung von 28,00 EUR je Impfung. Folglich ergibt sich für elf Impfungen ein Vergütungsanspruch von 308,00 EUR.
43
4. Zinsen waren der Klägerin hingegen nicht zuzusprechen, da der von Klägerin mit Schriftsatz vom 4. März 2025 geltend gemachte Zinsanspruch bereits zu unbestimmt ist. Denn ein Klageantrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus verständlich ist und Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes präzise benannt sind. Der Antrag muss deshalb so formuliert sein, dass auf einen entsprechenden gerichtlichen Anspruch hin eine Zwangsvollstreckung stattfinden kann (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 10). Der pauschale Antrag „Zudem sind Zinsen festzusetzen“ genügt diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht. Es wurde weder dargelegt, ab welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zinsen bestehen sollte, noch in welcher Höhe.
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5. Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Da die Klage hinsichtlich eines Betrages von 308,00 EUR begründet ist, die Klagerücknahme jedoch die restliche Summe der ursprünglich geltend gemachten 1.044,00 EUR umfasst, war der Klägerin 2/3 und der Beklagten 1/3 der Kosten aufzuerlegen. Der Beigeladene trägt gem. § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt hat.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
46
6. Die Berufung war nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.