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VG Augsburg, Beschluss v. 09.04.2025 – Au 8 V 25.652
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Titel:

Gestattung einer Wohnungsdurchsuchung, Sicherstellung von Waffen und Munition nach vollstreckbarem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis, Wohnungsdurchsuchung, Verwaltungsvollstreckung, Waffenbesitz, Sicherstellung, Unmittelbarer Zwang, Grundrechtseingriff, Verhältnismäßigkeit

Normenketten:
GG Art. 13 Abs. 2
VwZVG Art. 37 Abs. 3 S. 1
WaffG § 46 Abs. 2
Schlagworte:
Gestattung einer Wohnungsdurchsuchung, Sicherstellung von Waffen und Munition nach vollstreckbarem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis, Wohnungsdurchsuchung, Verwaltungsvollstreckung, Waffenbesitz, Sicherstellung, Unmittelbarer Zwang, Grundrechtseingriff, Verhältnismäßigkeit

Tenor

I. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich sämtlicher dazugehöriger Räume bzw. Nebengebäude (Garage, Keller, Lager, Dachboden, Hütten, Garten oder dergleichen) des Antragsgegners im Anwesen ...straße, ... zum Zweck der Vollziehung der Anordnungen des Landratsamts ... vom 11. Dezember 2024 durch Bedienstete des Landratsamts ... samt zugezogener Personen, z.B. Polizeibeamte und Mitarbeiter einer Tresorfirma, wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden.
II. Es wird festgestellt, dass eine richterliche Anordnung nicht nötig ist (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG), soweit vorliegend nicht zur Wohnung gehörende Räume bzw. Nebengebäude und Fahrzeuge durchsucht und dafür auch Türen geöffnet werden sollen. Solche Räumlichkeiten dürfen also auch ohne diese Anordnung durchsucht werden.
III. Eventuelle sonstige (Mit-)Gewahrsamsinhaber respektive (Mit-)Eigentümer werden verpflichtet, die unter Ziffer I. genannten Maßnahmen zu dulden.
IV. Die Gestattung gilt für sechs Monate ab Zustellung des Beschlusses und nur zum Zweck der Vollziehung der Anordnungen des Landratsamts ... vom 11. Dezember 2024.
V. Die Entscheidung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung des Beschlusses und des Antrags vom 13. März 2025 an den Antragsgegner im Wege der Amtshilfe beauftragt.
VI. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die richterliche Gestattung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners (mit Nebenräumen) zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen und Munition.
2
Der am ... 1958 geborene Antragsgegner war im legalen Besitz von zwei Schusswaffen, welche in seiner Waffenbesitzkarte Nr. ... eingetragen waren. Das Bedürfnis hierfür bestand im Abschuss von Gehegewild.
3
Bei einer unangekündigten Waffenaufbewahrungskontrolle am 22. Juli 2022 stellte der Waffenkontrolleur des Landratsamts ... fest, dass sich im Waffenschrank des Antragsgegners darüber hinaus drei weitere Langwaffen befanden. Hierzu gab der Antragsgegner an, dass es sich dabei um die Waffen seines 2017 verstorbenen Vaters handle. Außerdem hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass ihm eine weitere – ursprünglich seinem Vater gehörende – Waffe abhandengekommen sei. Mit dieser Waffe habe er immer Hirsche im Gehege geschossen. Vermutlich habe er das Gewehr vor etwa 10 Jahren irgendwo versteckt, könne sich aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes und seiner Vergesslichkeit allerdings nicht mehr an das Versteck erinnern. Eine gemeinsame Suche mit dem Waffenkontrolleur (u.a. im Schlachthaus) verlief erfolglos. Der Antragsgegner äußerte sich weiter dahingehend, dass die Waffe auch beim Wildgehege liegen könnte. Ausweislich des Aktenvermerks zur Kontrolle (Bl. 4 der Behördenakte) habe der Antragsgegner psychisch auffällig gewirkt. Er habe angegeben, seelische Probleme zu haben seit seine Frau ihn verlassen habe. In seinem Kopf sei es ebenso „unaufgeräumt“ wie in seinem Haus.
4
Der Antragsgegner händigte seine Waffenbesitzkarte (Nr. ...) sowie die seines Vaters (Nr. ...) dem Waffenkontrolleur aus.
5
Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 wurde der Antragsgegner zunächst darauf hingewiesen, dass seine Schießerlaubnis zum 30. Juni 2016 abgelaufen sei. Mit Ablauf der Schießerlaubnis falle das Bedürfnis und somit die Voraussetzung für die Waffenerlaubnis weg. Da der Antragsgegner seine Waffen jedoch bereits vor über 10 Jahren erworben habe, dürfe er seine Schusswaffen weiterhin besitzen. Das Bedürfnis für den Besitz von Munition sei jedoch erloschen. Noch vorhandene Munition sei daher an einen Berechtigten oder im Landratsamt abzugeben. Alternativ könne der Antragsgegner auch erneut unter Geltendmachung eines entsprechenden Bedürfnisses eine Schießerlaubnis beantragen.
6
Bei einem erneuten Termin mit dem Waffenkontrolleur am 28. Juli 2022 teilte der Antragsgegner mit, dass er die fehlende Waffe trotz intensiver Suche nicht gefunden habe. Weiter gab der Antragsgegner an, dass er eine Schießerlaubnis nicht mehr beantragen möchte, da er keine Wildtierhaltung mehr betreibe (vgl. Bl. 14 der Behördenakte). Die noch beim Antragsgegner für seine beiden Langwaffen vorhandene Munition wurde vom Waffenkontrolleur gegen Empfangsbekenntnis zur Verwertung einbehalten.
7
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 und erneut mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 hörte das Landratsamt ... den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis sowie zur beabsichtigen Anordnung der Verwertung der Waffen an. Dem Antragsgegner wurde Gelegenheit gegeben, sich mit einem „formlosen Widerruf“ einverstanden zu erklären. Daraufhin ging beim Landratsamt am 15. November 2023 lediglich ein nicht unterschriebener Vordruck der Einverständniserklärung „Formloser Widerruf“ ein. Am 4. Dezember 2023 meldete sich ein Bekannter des Antragsgegners telefonisch beim Landratsamt und teilte mit, dass er dem Antragsgegner bei schriftlichen Dingen helfe. Der Antragsgegner sei telefonisch schlecht zu erreichen, da er schlecht höre. Post lasse er oft liegen. Der Bekannte sagte zu, dass er mit dem Antragsgegner sprechen und versuchen werde, ihm vom Verkauf der beiden Waffen zu überzeugen. Es wurde eine Fristverlängerung bis zum 18. Dezember 2023 vereinbart.
8
Mit Schreiben vom 12. September 2024 wurde der Antragsgegner unter Fristsetzung bis zum 11. Oktober 2024 erneut zu den beabsichtigten Anordnungen angehört. Eine Reaktion seitens des Antragsgegners erfolgte nicht.
9
Ausweislich eines in der Behördenakte befindlichen Aktenvermerks (Bl. 46 der Behördenakte) meldete sich am 1. Oktober 2024 der o.g. Bekannte des Antragsgegners telefonisch beim Landratsamt und teilte mit, dass er selbst „aus der Sache raus“ sei. Er habe mehrfach mit dem Antragsgegner über die Angelegenheit gesprochen, dieser zeige sich jedoch sehr uneinsichtig und würde immer erwidern, dass er als ehemaliger Soldat wisse, wie man mit Waffen umgehe. Unangenehme Schreiben würde der Antragsgegner einfach liegen lassen. Der Bekannte äußerte gegenüber dem Landratsamt die Auffassung, dass der Antragsgegner die Waffen nicht freiwillig abgeben und wohl ein förmlicher Bescheid erforderlich sein werde.
10
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Dezember 2024 widerrief der Antragsteller die o.g. Erlaubnis des Antragsgegners (Ziffer 1) und ordnete die Verwertung der (sechs) im Besitz des Antragsgegners befindlichen – im Einzelnen aufgelisteten – Waffen an. Dem Antragsgegner wurde aufgegeben, bis spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die genannten Waffen und die ggf. in seinem Besitz befindliche Munition einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Der Antragsgegner wurde ferner verpflichtet, gegenüber dem Landratsamt ... innerhalb der genannten Frist einen Nachweis über die Überlassung oder Unbrauchbarmachung zu erbringen (Ziffer 2). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der genannten Frist wurde die Sicherstellung der genannten Waffen sowie der ggf. im Besitz des Antragsgegners befindlichen Munition angekündigt (Ziffer 3). Für die Ziffern 2 und 3 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (Ziffer 4). Ziffer 5 des Bescheides enthält eine Kostenentscheidung.
11
Der Widerruf wurde auf § 45 Abs. 2 WaffG gestützt und im Wesentlichen mit dem Entfallen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragsgegners begründet. Die Verpflichtung aus Ziffer 2 des Bescheids wurde auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und die Ziffer 3 des Bescheids auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt.
12
Auf die Begründung des Bescheids wird im Übrigen Bezug genommen.
13
Mit Schriftsatz vom 13. März 2025, eingegangen am 14. März 2025, beantragt der Antragsteller auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 2 und 3 Bayerisches Verwaltungsvollstreckungs- und Zustellungsgesetz (VwZVG) beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg:
14
Die Durchsuchung der Wohnung mit Nebenräumen wird für Herrn ..., geb. ... wohnhaft ...str., ..., durch Mitarbeiter der Waffenbehörde, Polizeibeamte der Polizeiinspektion, sowie Mitarbeiter einer Tresorfirma nach den im Bescheid vom 11.12.2024 aufgelisteten Waffen, sowie in Besitz befindlicher Munition angeordnet.
15
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsgegner seinen waffenrechtlichen Verpflichtungen aus dem vollstreckbaren Bescheid vom 11. Dezember 2024 bislang nicht nachgekommen sei. Auf die Ausführungen im Bescheid zu den festgestellten Verstößen wurde verwiesen. Die Abgabe der Waffen und Munition sei notwendig, um den nicht mehr durch eine Erlaubnis gedeckten Waffen- und Munitionsbesitz zu beenden und rechtmäßige Zustände zu schaffen. Durch den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sei der Antragsgegner nicht mehr befugt, erlaubnispflichte Waffen und Munition zu besitzen. Er dürfe daher die tatsächliche Gewalt über die genannten Gegenstände nicht mehr ausüben. Da der Antragsgegner bisher im Verfahren nicht mitgewirkt habe, sei von einer freiwilligen Herausgabe der Gegenstände nicht auszugehen. Um den Erfolg der Sicherstellung garantieren zu können, werde um die Durchsuchungsgestattung für die Privaträume des Antragsgegners gebeten, ebenso die Gestattung, verschlossene Türen und Behältnisse zum Zwecke der Sicherstellung zu öffnen oder öffnen zu lassen, sofern der Betroffene der Aufforderung nicht nachkomme. Um eine eventuelle Tresoröffnung zu ermöglichen, werde um Erstreckung des Durchsuchungsbeschlusses auf Mitarbeiter einer Tresorfirma gebeten.
16
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
17
Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
18
1. Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da die begehrte Anordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlichrechtlichen Waffenrecht steht (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung ist gemäß § 5 Abs. 3 VwGO die zuständige Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg berufen (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 24.5.2023 – Au 8 V 23.718 – BeckRS 2023, 17709 Rn. 12; VG Ansbach, B.v. 22.3.2023 – AN 16 X 23.587 – juris Rn. 2 je m.w.N.).
19
2. Der Antrag auf richterliche Gestattung der Wohnungsdurchsuchung ist zulässig und begründet.
20
a) Der Antrag ist zulässig.
21
Rechtsgrundlage für die Durchsuchung von Wohn- und sonstigen Nebenräumen zur Sicherstellung der o.g. Waffen und sowie Munition nach fruchtlosem Ablauf der zur Erfüllung der Rückgabepflicht eingeräumten Fristen ist vorliegend nicht § 46 Abs. 5 Satz 2 des Waffengesetzes (WaffG), sondern § 46 Abs. 2 WaffG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Denn die Vorschrift in § 46 Abs. 5 Satz 2 WaffG betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und der systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der (vorläufigen) sofortigen Sicherstellung. Vorliegend geht es dagegen um eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Weil das Waffengesetz nicht die zwangsweise Durchsetzung einer solchen Sicherstellung (auch mittels Durchsuchung) regelt, sind diesbezüglich die landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsvorschriften – hier also Art. 18 ff. VwZVG – anzuwenden. Dabei stellt der Vollzug der Sicherstellungsanordnung für Waffen und Munition eine bundesrechtlich besonders angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs i.S.v. Art. 34 VwZVG dar, so dass sich insoweit die Durchführung ergänzend nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG richtet (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 23 zu § 40 Abs. 2 WaffG a.F.; VG Augsburg, B.v. 8.11.2011 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 13; VG Würzburg, B.v. 16.3.2009 – W 5 X 09.201 – juris Rn. 7).
22
Danach sind die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte befugt, das Anwesen bzw. die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen (vgl. auch VG München, B.v. 29.6.2023 – M 22 X 23.930 – juris Rn. 13). Nach Art. 13 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bedarf das Betreten und die Durchsuchung einer Wohnung und das Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse zum Zwecke der Verwaltungsvollstreckung der richterlichen Anordnung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 23 f.; VG Augsburg, B.v. 17.10.2022 – Au 8 V 22.2010, Au 8 V 22.2011 – BeckRS 2022, 38930 Rn. 9; B.v. 28.1.2015 – Au 5 V 15.108 – juris Rn. 11).
23
Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Erwirkung einer richterlichen Durchsuchungsgestattung ist zu bejahen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners ist nicht auszuschließen, dass er sich nicht kooperativ verhalten wird, da er bisher trotz Fristsetzung seine Waffen, Munition sowie Erlaubnisdokumente nicht freiwillig an Berechtigte übergeben bzw. abgegeben hat. Nach Aktenlage ist der Antragsgegner uneinsichtig bzw. zeigte auf die bisherigen Schreiben des Landratsamts überhaupt keine Reaktion. Es kann der Behörde daher nicht verwehrt werden, im Vorfeld eines Versuchs, die Abgabe der Waffen bzw. Munition zwangsweise durchzusetzen, eine richterliche Durchsuchungsgestattung zu erwirken, zumal die Vermeidung eines wiederholten Vollstreckungsversuchs bzw. damit einhergehender Unannehmlichkeiten und Mehrkosten auch im Interesse des Antragsgegners liegt (vgl. VG Augsburg, B.v. 17.10.2022 – Au 8 V 22.2010, Au 8 V 22.2011 – BeckRS 2022, 38930 Rn. 10; B.v. 2.1.2014 – Au 7 V 13.2042 – juris Rn. 15).
24
b) Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Gestattung der Durchsuchung auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG liegen vor.
25
Die Anordnung, die im Bescheid vom 11. Dezember 2024 unter Ziffer 2. genannten Waffen samt Munition – nachweislich – unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, ist unanfechtbar und damit vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Denn der o.g. Bescheid des Landratsamtes ... wurde dem Antragsgegner ausweislich der in der Behördenakte befindlichen PZU am 12. Dezember 2024 zugestellt. Der Antragsgegner hat innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO keine Klage erhoben. Im Übrigen wurde der Bescheid unter Ziffer 4. auch für sofort vollziehbar erklärt und ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gestellt (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Nicht zu prüfen war vorliegend, ob auch der zu Grunde liegende vollstreckbare Titel rechtmäßig ist. Es genügt, dass er nicht nichtig (vgl. dazu grundlegend BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – juris Rn. 50) bzw. jedenfalls nicht offenkundig rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 33) ist.
26
Die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 VwZVG, wonach die Vollstreckung voraussetzt, dass der zu einer Handlung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt, sind – sollte es hierauf für die Vollstreckung trotz der bundesrechtlichen Sonderregelung in § 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG überhaupt ankommen – gleichfalls in der durch die waffenrechtliche Sonderregelung bedingten Form gegeben. Denn der Antragsgegner hat jedenfalls von den ihm im Bescheid des Antragstellers in Ziffer 2 nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG befristet eingeräumten Möglichkeiten, die Schusswaffen binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und hierüber innerhalb der genannten Frist einen Nachweis zu führen, nicht fristgerecht Gebrauch gemacht (Art. 19 Abs. 2 u. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG, § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG), obwohl ihm in Ziffer 3 des Bescheids die Sicherstellung nach fruchtlosem Fristablauf angedroht worden war (Art. 36 VwZVG, § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG).
27
Die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs als Zwangsmittel (Art. 34 VwZVG) sind gegeben. Andere Zwangsmittel sind nach wirksamem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis durch die bundesrechtliche Sonderregelung des § 46 Abs. 2 WaffG ausgeschlossen (vgl. zur entsprechenden Situation nach § 48 Abs. 2 WaffG a.F.: BVerwG, U.v. 30.4.1985 – 1 C 12/83 – juris Rn. 60 ff.). Vor Ablauf der nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesetzten Frist besteht nämlich keine bestimmte Handlungspflicht, sondern die befristet eingeräumte Möglichkeit (Wahlrecht) des Unbrauchbarmachens der Waffen oder ihrer Überlassung an einen Berechtigten. Nach fruchtlosem Fristablauf gibt es nur noch die Möglichkeit der behördlichen Sicherstellung mit der weiteren Möglichkeit der behördlichen Einziehung und Verwertung, falls nach der Sicherstellung kein empfangsbereiter Berechtigter benannt wird. Einer Androhung unmittelbaren Zwangs bedurfte es nach Art. 35 VwZVG nicht, weil der weitere Besitz von Waffen bzw. Munition ohne eine Erlaubnis eine Straftat darstellt (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).
28
Damit sind auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung zum Auffinden der Waffen des Antragsgegners erfüllt (Art. 37 Abs. 3 VwZVG). Soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde, Polizeibeamte und ggf. zugezogene Mitarbeiter einer Tresorfirma (vgl. hierzu VG Ansbach, B.v. 7.11.2023 – AN 16 X 23.2228 – juris Rn. 9) befugt, die Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen.
29
Gründe, weshalb das Betretungs- und Durchsuchungsrecht als nicht verhältnismäßig gewertet werden sollte, sind nicht erkennbar. Insbesondere muss das Recht des Antragsgegners auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG) angesichts der vom Antragsteller durchzusetzenden Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der erheblichen Gefahr, die von Waffen in der Hand von waffenrechtlich unzuverlässigen Personen ausgehen, zurücktreten, zumal der Antragsgegner einer Durchsuchung durch eine freiwillige Herausgabe jederzeit zuvorkommen kann. Der Antragsgegner hat somit vorliegend Einschränkungen seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG (und unter dem Vorbehalt einer richterlichen Anordnung) hinzunehmen. Mildere Mittel, mit denen die Gefährdung in gleich geeigneter Weise beseitigt werden könnte, sind nicht ersichtlich.
30
3. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass eine richterliche Anordnung nicht nötig ist (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG), soweit vorliegend nicht zur Wohnung gehörenden Räume bzw. Nebengebäude sowie Fahrzeuge – soweit erforderlich – durchsucht und dafür auch Türen geöffnet werden sollen. Diese „Räumlichkeiten“ unterfallen nicht dem Begriff der „Wohnung“ i.S.v. Art. 13 GG. Eine richterliche Anordnung ist deshalb nicht erforderlich. Solche „Räumlichkeiten“ dürfen also auch ohne diese Anordnung durchsucht werden (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 21; B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 23; VG Würzburg, B.v. 16.3.2009 – W 5 X 09.201 – juris Rn. 14). Diese (deklaratorische) Feststellung in Ziffer II. des Beschlusstenors ist sachdienlich, um eine reibungslose, effektive Vollstreckung zu gewährleisten, da sie dem Antragsgegner deutlich macht, dass die genannte Durchsuchung zulässig ist.
31
4. Eventuelle sonstige (Mit-)Gewahrsamsinhaber bzw. (Mit-)Eigentümer des Anwesens werden durch Ziffer III. des Beschlusstenors verpflichtet, die unter Ziffer I. des Tenors genannten Maßnahmen zu dulden (vgl. VG Augsburg, B.v. 1.6.2017 – Au 4 V 17.586 – juris Rn. 22 m.w.N.).
32
5. Da die richterliche Prüfung eines Betretungs- und Durchsuchungsrechts die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten kann, war die Anordnung entsprechend zu befristen (BVerfG, B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – juris Ls).
33
6. Die Gestattung der Wohnungsdurchsuchung kann im Hinblick auf das Verhalten des Antragsgegners in der Vergangenheit auch ohne Zustellung des Antrags und ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, weil dies andernfalls die Durchsuchung gefährden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.1998 – 4 C 98.2721 – juris Rn. 14; VG Augsburg, B.v. 2.1.2014 – Au 7 V 13.2042 – juris Rn. 20). Das bisherige Verhalten des Antragsgegners rechtfertigt die Annahme, er werde seine Waffen nicht freiwillig herausgeben. Schon die drohende Gefährdung des Vollstreckungserfolges rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer vorherigen Anhörung (BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – juris Rn. 54).
34
Aus diesem Grund war der Antragsteller zu beauftragen, den Beschluss im Wege der Amtshilfe gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner mit dem Schriftsatz (Antrag) vom 13. März 2025 unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen (§ 168 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat das Empfangsbekenntnis des Antragsgegners an das Gericht zurückzuleiten (Art. 5 VwZVG). Dem Antragsgegner ist – ggf. unter Beobachtung durch die Polizei – Gelegenheit zu geben, vor Beginn der Durchsuchung vom Inhalt des Beschlusses Kenntnis zu nehmen.
35
7. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.