Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 18.12.2025 – Au 8 V 25.3354
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung von Waffen und Munition nach Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis

Normenketten:
GG Art. 13 Abs. 2
VwZVG Art. 37 Abs. 3 S. 1
WaffG § 46 Abs. 2
VwGO § 40 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Vollzug einer Sicherstellungsanordnung für Waffen und Munition stellt eine bundesrechtlich besonders angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs iSv Art. 34 VwZVG dar, so dass sich insoweit die Durchführung ergänzend nach Art. 37 Abs. 3 S. 1 VwZVG richtet. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Art. 13 Abs. 2 GG bedarf das Betreten und die Durchsuchung einer Wohnung und das Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse zum Zwecke der Verwaltungsvollstreckung der richterlichen Anordnung. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine richterliche Anordnung ist demgegenüber nicht erforderlich, soweit nicht zur Wohnung gehörende Räume bzw. Nebengebäude sowie Fahrzeuge durchsucht und dafür auch Türen geöffnet werden sollen. Diese "Räumlichkeiten" unterfallen nicht dem Begriff der "Wohnung" iSv Art. 13 GG. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gestattung einer Wohnungsdurchsuchung, Sicherstellung von Waffen und Munition nach vollstreckbarem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis, Wohnungsdurchsuchung, Verwaltungsvollstreckung, Waffenbesitz, Unmittelbarer Zwang, Bedürfnisprüfung, Grundrechtseingriff, Anordnung der Sicherstellung, unmittelbarer Zwang, richterliche Anordnung

Tenor

I. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich sämtlicher dazugehöriger Räume bzw. Nebengebäude (Garage, Keller, Lager, Dachboden, Hütten, Garten oder dergleichen) des Antragsgegners im Anwesen ...straße, ... zum Zweck der Vollziehung der Anordnungen des Landratsamts ... vom 2. Februar 2022 durch Bedienstete des Landratsamts ... samt zugezogener Personen, z.B. Polizeibeamte und Mitarbeiter einer Tresorfirma, wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden.
II. Es wird festgestellt, dass eine richterliche Anordnung nicht nötig ist (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG), soweit vorliegend nicht zur Wohnung gehörende Räume bzw. Nebengebäude und Fahrzeuge durchsucht und dafür auch Türen geöffnet werden sollen. Solche Räumlichkeiten dürfen also auch ohne diese Anordnung durchsucht werden.
III. Eventuelle sonstige (Mit-)Gewahrsamsinhaber respektive (Mit-)Eigentümer werden verpflichtet, die unter Ziffer I. genannten Maßnahmen zu dulden.
IV. Die Gestattung gilt für sechs Monate ab Zustellung des Beschlusses und nur zum Zweck der Vollziehung der Anordnungen des Landratsamts ... vom 2. Februar 2022.
V. Die Entscheidung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung des Beschlusses und des Antrags vom 28. November 2025 an den Antragsgegner im Wege der Amtshilfe beauftragt.
VI. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die richterliche Gestattung der Durchsuchung an der Wohnadresse des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen sowie dazugehöriger Munition.
2
Der am ... Oktober 1948 geborene Antragsgegner war Inhaber von drei, in den Jahren 1976, 1986 und 1990 ausgestellten Waffenbesitzkarten (Nr., Nr. ... und Nr. ...), in die zuletzt insgesamt 17 Waffen eingetragen waren.
3
Im Rahmen einer Waffenaufbewahrungskontrolle am 17. Januar 2019 erklärte der Antragsgegner, dass sich nicht mehr alle in den Waffenbesitzkarten aufgelisteten Waffen in seinem Besitz befinden würden. Mit Schreiben vom 16. September 2019 teilte der Schützenverein (... Feuerschützengesellschaft ...) dem Antragsteller auf Nachfrage mit, dass der Antragsgegner nicht mehr Mitglied des Vereins sei. Daraufhin forderte der Antragsteller den Antragsgegner mehrfach, u.a. mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 und 13. Dezember 2019, auf, einen Nachweis über ein Bedürfnis für den weiteren Besitz seiner Munition bzw. die Abgabe der Munition vorzulegen. Der Antragsgegner teilte hierzu mit Schreiben vom 4. November 2019 lediglich mit, dass er sich nach einem geeigneten und bezahlbaren Verein in seiner neuen Wohnumgebung umsehen wolle. Mit Schreiben vom 18. November 2019 erkundigte sich der Antragsgegner bei der vormals zuständigen Waffenbehörde (Landratsamt ...) nach dem Verbleib seiner Waffenbesitzkarten. Mit Schreiben vom 9. September 2020 forderte der Antragsteller den Antragsgegner erneut zur Abgabe seiner Munition auf, teilte mit, dass die Waffenbesitzkarten sich nicht im Besitz der Waffenbehörde befinden würden und wies den Antragsgegner auf seine Pflicht zur Verlustanzeige hin. Im Rahmen einer Waffenaufbewahrungskontrolle am 21. Juli 2020 erklärte der Antragsgegner, dass er drei Waffen veräußert habe. Am selben Tag zeigte der Antragsgegner den Verlust seiner drei Waffenbesitzkarten an. Ein Nachweis über die Abgabe der Munition wurde dem Antragsteller nicht vorgelegt. Der schriftlichen Aufforderung des Antragstellers, die Überlassung seiner Waffen anzuzeigen, kam der Antragsgegner ebenfalls nicht nach. 
4
Nach Anhörung zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und den damit verbundenen Neben- und Folgenentscheidungen teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 29. September 2021 mit, dass er bislang keine Zeit gehabt habe, sich nach einem anderen geeigneten Schießsportverein umzusehen und er eine Aufnahmegebühr nur schwer finanzieren könne.
5
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Februar 2022 wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers – die Waffenbesitzkarten Nr., Nr. ... und Nr. ... – widerrufen (Ziffer 1). Die Verwertung der in den drei Waffenbesitzkarten eingetragenen erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wurde angeordnet (Ziffer 2) und der Antragsgegner zur Abgabe der Waffenbesitzkarten verpflichtet (Ziffer 3). Weiter wurde dem Antragsgegner aufgegeben, die in Ziffer 2 des Bescheids im Einzelnen aufgeführten Waffen sowie dazugehörige Munition bis spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und der Waffenbehörde hierüber entsprechende Nachweise vorzulegen (Ziffer 4). Zudem enthält der Bescheid eine Zwangsgeldandrohung (Ziffer 5), die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids (Ziffer 6) sowie eine Kostenentscheidung und -festsetzung (Ziffer 7).
6
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Antragsgegner die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Er habe es wiederholt unterlassen, Waffenverkäufe anzuzeigen und er habe nach Austritt aus seinem Schützenverein trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis über die Veräußerung seiner Munition vorgelegt. Außerdem habe der Antragsgegner den Verlust seiner Waffenbesitzkarten erst nach Aufforderung mitgeteilt. Zudem sei durch die fehlende Mitgliedschaft in einem Schützenverein auch das Bedürfnis für die waffenrechtlichen Erlaubnisse erloschen. Die Erlaubnisse seien deshalb gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen.
7
Auf den Bescheid wird im Einzelnen verwiesen.
8
Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 21. April 2023 erneut erfolglos zur Vorlage von Nachweisen über die Abgabe seiner Waffen und Munition aufgefordert wurde, ordnete der Antragsteller mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. Mai 2023 auf Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG die Sicherstellung von insgesamt 17 näher bezeichneten Waffen an (Ziffer 1). Dem Antragsgegner wurde letztmalig eine Frist bis zum 23. Juni 2023, 12 Uhr, zum Nachweis der Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung gesetzt (Ziffer 2) und der Sofortvollzug hinsichtlich der Ziffer 1 angeordnet (Ziffer 3). Dem kam der Antragsgegner nicht nach. 
9
Am 28. August 2023 wurden an der Wohnadresse des Antragsgegners zehn in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffen, zwei nicht eingetragene Wechselsysteme und Munition sichergestellt (vgl. im Einzelnen Sicherstellungsprotokoll vom 28. August 2023, Bl. 13 f. der Gerichtsakte). Weitere sieben eingetragene Waffen konnten während des Vor-Ort-Termins nicht aufgefunden werden.
10
Mit Schreiben vom 20. September 2023 wurde der Antragsgegner aufgefordert, den Verbleib der Waffen sowie die Herkunft der Wechselläufe zu erklären. Eine Reaktion des Antragsgegners erfolgte nicht.
11
Mit Schriftsatz vom 28. November 2025, eingegangen am 28. November 2025, beantragte der Antragsteller auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Verwaltungsvollstreckungs- und Zustellungsgesetz (VwZVG) den Erlass einer gerichtlichen Gestattung zur Durchsuchung der Wohnung mit Nebenräumen des Antragsgegners durch Mitarbeiter der Waffenbehörde, Polizeibeamte der Polizeiinspektion, sowie Mitarbeiter einer Tresorfirma nach den im Schreiben vom 20. September 2023 aufgelisteten, noch nicht sichergestellten Waffen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsgegner seiner waffenrechtlichen Verpflichtung zur Abgabe seiner Waffen aus den bestandskräftigen Bescheiden vom 2. Februar 2022 und vom 30. Mai 2023 nicht nachgekommen sei, weshalb eine Sicherstellung stattgefunden habe. Hierbei seien nicht alle auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen aufgefunden worden. Die Abgabe der Waffen und Munition sei notwendig, um den nicht mehr durch eine Erlaubnis gedeckten Waffen- und Munitionsbesitz zu beenden und rechtmäßige Zustände zu schaffen. Aufgrund des Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse sei der Antragsgegner nicht mehr befugt, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu besitzen. Da der Antragsgegner bisher im Verfahren nicht mitgewirkt habe, sei nicht von einer freiwilligen Herausgabe der Gegenstände auszugehen. Um den Erfolg der Sicherstellung garantieren zu können, werde um die Durchsuchungsgestattung für die Privaträume des Antragsgegners gebeten, ebenso die Gestattung, verschlossene Türen und Behältnisse zum Zwecke der Sicherstellung zu öffnen oder öffnen zu lassen, sofern der Betroffene der Aufforderung nicht nachkomme. Um eine eventuelle Tresoröffnung zu ermöglichen, werde um Erstreckung des Durchsuchungsbeschlusses auf Mitarbeiter einer Tresorfirma gebeten.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
13
Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
14
1. Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da die begehrte Anordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlichrechtlichen Waffenrecht steht (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung ist gemäß § 5 Abs. 3 VwGO die zuständige Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg berufen (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 24.5.2023 – Au 8 V 23.718 – BeckRS 2023, 17709 Rn. 12; VG Ansbach, B.v. 22.3.2023 – AN 16 X 23.587 – juris Rn. 2 je m.w.N.).
15
2. Der Antrag auf richterliche Gestattung der Wohnungsdurchsuchung ist zulässig und begründet.
16
a) Der Antrag ist zulässig.
17
Rechtsgrundlage für die Durchsuchung von Wohn- und sonstigen Nebenräumen zur Sicherstellung der o.g. Waffen und sowie Munition nach fruchtlosem Ablauf der zur Erfüllung der Rückgabepflicht eingeräumten Fristen ist vorliegend nicht § 46 Abs. 5 des Waffengesetzes (WaffG), sondern § 46 Abs. 2 WaffG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Denn die Vorschrift in § 46 Abs. 5 WaffG betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut („Zum Zweck der sofortigen Sicherstellung nach Absatz 4“) nur die Durchsuchung zum Zweck der (vorläufigen) sofortigen Sicherstellung. Vorliegend geht es dagegen um eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Weil das Waffengesetz nicht die zwangsweise Durchsetzung einer solchen Sicherstellung (auch mittels Durchsuchung) regelt, sind diesbezüglich die landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsvorschriften- hier also Art. 18 ff. VwZVG – anzuwenden. Dabei stellt der Vollzug der Sicherstellungsanordnung für Waffen und Munition eine bundesrechtlich besonders angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs i.S.v. Art. 34 VwZVG dar, sodass sich insoweit die Durchführung ergänzend nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG richtet (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 23 zu § 40 Abs. 2 WaffG a.F.; VG Augsburg, B.v. 8.11.2011 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 13; VG Würzburg, B.v. 16.3.2009 – W 5 X 09.201 – juris Rn. 7). Danach sind die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte befugt, das Anwesen bzw. die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen (vgl. auch VG München, B.v. 29.6.2023 – M 22 X 23.930 – juris Rn. 13). Nach Art. 13 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bedarf das Betreten und die Durchsuchung einer Wohnung und das Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse zum Zwecke der Verwaltungsvollstreckung der richterlichen Anordnung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 23 f.; VG Augsburg, B.v. 17.10.2022 – Au 8 V 22.2010, Au 8 V 22.2011 – BeckRS 2022, 38930 Rn. 9; B.v. 28.1.2015 – Au 5 V 15.108 – juris Rn. 11).
18
Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Erwirkung einer richterlichen Durchsuchungsgestattung ist zu bejahen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners ist erkennbar davon auszugehen, dass er sich auch bei einem weiteren Sicherstellungsversuch nicht kooperativ verhalten wird, da er bisher trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung seine Waffen und Munition nicht freiwillig an Berechtigte übergeben bzw. abgegeben hat. Nach Aktenlage blieb der Antragsgegner bereits im Rahmen des ersten Sicherstellungsversuchs am 28. August 2023 uneinsichtig, da er – wie sich einem entsprechenden Vermerk auf dem Sicherstellungsprotokoll entnehmen lässt (vgl. Bl. 13 der Gerichtsakte) – mit der Verwertung seiner Waffen nicht einverstanden war, gleichwohl aber keinen empfangsbereiten Berechtigten benannt hat. Auf die erneute Aufforderung des Antragstellers, den Verbleib der nicht aufgefundenen Waffen zu erklären, erfolgte zum wiederholten Male überhaupt keine Reaktion. Es kann der Behörde daher nicht verwehrt werden, im Vorfeld eines weiteren Versuchs, die Abgabe der Waffen bzw. Munition zwangsweise durchzusetzen, eine richterliche Durchsuchungsgestattung zu erwirken, zumal die Vermeidung wiederholter Vollstreckungsversuche bzw. damit einhergehender Unannehmlichkeiten und Mehrkosten auch im Interesse des Antragsgegners liegt (vgl. VG Augsburg, B.v. 17.10.2022 – Au 8 V 22.2010, Au 8 V 22.2011 – BeckRS 2022, 38930 Rn. 10; B.v. 2.1.2014 – Au 7 V 13.2042 – juris Rn. 15).
19
b) Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Gestattung der Durchsuchung auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG liegen vor.
20
Die Anordnung, die im Bescheid vom 2. Februar 2022 unter Ziffer 2. genannten Waffen samt Munition – nachweislich – unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, ist unanfechtbar und damit vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Denn der o.g. Bescheid des Landratsamtes ... wurde dem Antragsgegner ausweislich der in der Behördenakte befindlichen PZU am 8. Februar 2022 zugestellt (vgl. Bl. 305 f. der Behördenakte). Der Antragsgegner hat innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO keine Klage erhoben (siehe hierzu auch die gerichtliche Mitteilung vom 5. Mai 2022, Bl. 286 der Behördenakte). Im Übrigen wurde die Abgabeverpflichtung unter Ziffer 6. des Bescheids auch für sofort vollziehbar erklärt und ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gestellt (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Nicht zu prüfen war vorliegend, ob auch der zu Grunde liegende vollstreckbare Titel rechtmäßig ist. Es genügt, dass er nicht nichtig (vgl. dazu grundlegend BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – juris Rn. 50) bzw. jedenfalls nicht offenkundig rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 33) ist.
21
Die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 VwZVG, wonach die Vollstreckung voraussetzt, dass der zu einer Handlung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt, sind – sollte es hierauf für die Vollstreckung trotz der bundesrechtlichen Sonderregelung in § 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG überhaupt ankommen – gleichfalls in der durch die waffenrechtliche Sonderregelung bedingten Form gegeben. Denn der Antragsgegner hat jedenfalls von den ihm im (ebenfalls bestandskräftigen und damit vollstreckbaren) Bescheid des Antragstellers vom 30. Mai 2023 nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG erneut befristet eingeräumten Möglichkeiten, die Schusswaffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und hierüber innerhalb der genannten Frist einen Nachweis zu führen, nicht fristgerecht Gebrauch gemacht (Art. 19 Abs. 2 u. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG, § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG), obwohl ihm in Ziffer 1 dieses Bescheids die Sicherstellung angedroht worden war (Art. 36 VwZVG, § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG).
22
Die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs (Art. 34 VwZVG) sind gegeben. Andere Zwangsmittel sind nach wirksamem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis durch die bundesrechtliche Sonderregelung des § 46 Abs. 2 WaffG ausgeschlossen (vgl. zur entsprechenden Situation nach § 48 Abs. 2 WaffG a.F.: BVerwG, U.v. 30.4.1985 – 1 C 12/83 – juris Rn. 60 ff.). Vor Ablauf der nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesetzten Frist besteht nämlich keine bestimmte Handlungspflicht, sondern die befristet eingeräumte Möglichkeit (Wahlrecht) des Unbrauchbarmachens der Waffen oder ihrer Überlassung an einen Berechtigten. Nach fruchtlosem Fristablauf gibt es nur noch die Möglichkeit der behördlichen Sicherstellung mit der weiteren Möglichkeit der behördlichen Einziehung und Verwertung, falls nach der Sicherstellung kein empfangsbereiter Berechtigter benannt wird (vgl. § 46 Abs. 6 WaffG). Einer Androhung unmittelbaren Zwangs bedurfte es nach Art. 35 VwZVG nicht, weil der weitere Besitz von Waffen bzw. Munition ohne eine Erlaubnis eine Straftat darstellt (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).
23
Damit sind auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung zum Auffinden der Waffen des Antragsgegners erfüllt (Art. 37 Abs. 3 VwZVG). Soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde, Polizeibeamte und ggf. zugezogene Mitarbeiter einer Tresorfirma (vgl. hierzu VG Ansbach, B.v. 7.11.2023 – AN 16 X 23.2228 – juris Rn. 9) befugt, die Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen.
24
Gründe, weshalb das Betretungs- und Durchsuchungsrecht als nicht verhältnismäßig gewertet werden sollte, sind nicht erkennbar. Insbesondere muss das Recht des Antragsgegners auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG) angesichts der vom Antragsteller durchzusetzenden Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der erheblichen Gefahr, die von Waffen in der Hand von waffenrechtlich unzuverlässigen Personen ausgehen, zurücktreten, zumal der Antragsgegner einer Durchsuchung durch eine freiwillige Herausgabe jederzeit zuvorkommen kann. Der Antragsgegner hat somit vorliegend Einschränkungen seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG (und unter dem Vorbehalt einer richterlichen Anordnung) hinzunehmen. Mildere Mittel, mit denen die Gefährdung in gleich geeigneter Weise beseitigt werden könnte, sind nicht ersichtlich.
25
3. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass eine richterliche Anordnung nicht nötig ist (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG), soweit vorliegend nicht zur Wohnung gehörende Räume bzw. Nebengebäude sowie Fahrzeuge – soweit erforderlich – durchsucht und dafür auch Türen geöffnet werden sollen. Diese „Räumlichkeiten“ unterfallen nicht dem Begriff der „Wohnung“ i.S.v. Art. 13 GG. Eine richterliche Anordnung ist deshalb nicht erforderlich. Solche „Räumlichkeiten“ dürfen also auch ohne diese Anordnung durchsucht werden (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 21; B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 23; VG Würzburg, B.v. 16.3.2009 – W 5 X 09.201 – juris Rn. 14). Diese (deklaratorische) Feststellung in Ziffer II. des Beschlusstenors ist sachdienlich, um eine reibungslose, effektive Vollstreckung zu gewährleisten, da sie dem Antragsgegner deutlich macht, dass die genannte Durchsuchung zulässig ist.
26
4. Eventuelle sonstige (Mit-)Gewahrsamsinhaber bzw. (Mit-)Eigentümer des Anwesens werden durch Ziffer III. des Beschlusstenors verpflichtet, die unter Ziffer I. des Tenors genannten Maßnahmen zu dulden (vgl. VG Augsburg, B.v. 1.6.2017 – Au 4 V 17.586 – juris Rn. 22 m.w.N.).
27
5. Da die richterliche Prüfung eines Betretungs- und Durchsuchungsrechts die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten kann, war die Anordnung entsprechend zu befristen (BVerfG, B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – juris Ls).
28
6. Die Gestattung der Wohnungsdurchsuchung kann im Hinblick auf das Verhalten des Antragsgegners in der Vergangenheit auch ohne Zustellung des Antrags und ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, weil dies andernfalls die Durchsuchung gefährden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.1998 – 4 C 98.2721 – juris Rn. 14; VG Augsburg, B.v. 2.1.2014 – Au 7 V 13.2042 – juris Rn. 20). Das bisherige Verhalten des Antragsgegners rechtfertigt die Annahme, er werde seine Waffen nicht freiwillig herausgeben. Schon die drohende Gefährdung des Vollstreckungserfolges rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer vorherigen Anhörung (BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – juris Rn. 54).
29
Aus diesem Grund war der Antragsteller zu beauftragen, den Beschluss im Wege der Amtshilfe gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner mit dem Schriftsatz (Antrag) vom 28. November 2025 unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen (§ 168 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat das Empfangsbekenntnis des Antragsgegners an das Gericht zurückzuleiten (Art. 5 VwZVG). Dem Antragsgegner ist – ggf. unter Beobachtung durch die Polizei – Gelegenheit zu geben, vor Beginn der Durchsuchung vom Inhalt des Beschlusses Kenntnis zu nehmen.
30
7. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.