Titel:
Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Wegfall eines Bedürfnisses für den Waffenbesitz, Keine überdurchschnittliche Gefährdung aufgrund der Tätigkeit als Missbrauchsbeauftragter, Keine Erforderlichkeit des Waffenbesitzes zur Minderung der Gefährdung, Kein Absehen vom Widerruf im Ermessenswege, Keine besonderen Gründe glaubhaft gemacht, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Bedürfnisprüfung, Gefährdungsanalyse, Interessenabwägung, Affektionsinteresse, Nebenentscheidungen, Zwangsgeldandrohung
Normenketten:
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 45 Abs. 3 S. 1
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 4
WaffG § 8
WaffG § 19 Abs. 1
WaffG § 19 Abs. 2
WaffG § 46 Abs. 1
WaffG § 46 Abs. 2
WaffG § 46 Abs. 5
Schlagworte:
Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Wegfall eines Bedürfnisses für den Waffenbesitz, Keine überdurchschnittliche Gefährdung aufgrund der Tätigkeit als Missbrauchsbeauftragter, Keine Erforderlichkeit des Waffenbesitzes zur Minderung der Gefährdung, Kein Absehen vom Widerruf im Ermessenswege, Keine besonderen Gründe glaubhaft gemacht, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Bedürfnisprüfung, Gefährdungsanalyse, Interessenabwägung, Affektionsinteresse, Nebenentscheidungen, Zwangsgeldandrohung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis sowie hierzu ergangene Nebenentscheidungen.
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Der am ... 1950 geborene Kläger war seit 1978 als Staatsanwalt und Richter tätig. Vor diesem Hintergrund wurden ihm wegen „erheblicher Gefährdung aufgrund hoheitlicher Tätigkeit“ vom Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht ... am 23. Juni 1980 eine Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte und am 11. März 1981 eine Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein gemäß § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 (BGBl. 1976, 432) ausgestellt. Die Ersatzbescheinigungen waren jeweils bis zum 22. Juni 1985 gültig. Der Kläger ist im Besitz eines Revolvers, Smith & Wesson, Kaliber 38 Spezial, Seriennummer ....
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Am 19. Juni 1984 stellte die Beklagte dem Kläger – auf seinen entsprechenden Antrag hin – eine Waffenbesitzkarte (Nr. ...) aus. In die Waffenbesitzkarte wurde zunächst eine Befristung bis zum 31. Dezember 1986 aufgenommen. Diese Befristung wurde zum 18. Dezember 1986 gestrichen. Die Waffenbesitzkarte ist seitdem unbefristet gültig. Eine Munitionserwerbsberechtigung ist in der Waffenbesitzkarte nicht eingetragen.
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Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 forderte die Beklagte den – mittlerweile aus dem Justizdienst ausgeschiedenen – Kläger unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 19 WaffG auf, das Fortbestehen eines Bedürfnisses zum Besitz seiner Waffe darzulegen. Der Kläger wurde in diesem Zusammenhang insbesondere gebeten, glaubhaft zu machen, dass er „wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei“, und seine Wohnsituation zu schildern.
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Daraufhin trug der Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2023 insbesondere vor, dass er über aktuelle Bedrohungen aus seiner früheren Tätigkeit als Richter und Staatsanwalt nicht berichten könne, auch wenn natürlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass Beteiligte eines früheren Prozesses auch nach Jahren noch „Rache“ suchen. Mittlerweile sei aber eine Gefährdung aufgrund seiner neuen Tätigkeit als Missbrauchsbeauftragter des Bistums ... gegeben, welche er seit September 2020 ausübe. In dieser Funktion habe er regelmäßigen Umgang mit Opfern sexuellen Missbrauchs und körperlicher Gewalt. Diese Personen seien psychisch (besonders) schwer geschädigt, befänden sich häufig in psychotherapeutischer Behandlung und wiesen zum Teil ein hohes Aggressionspotential auf, wenn sie den Eindruck hätten, nicht in der gewünschten Weise Gehör zu finden oder sie die finanziellen Anerkennungsleistungen („Schmerzensgeld“) als zu gering empfänden oder diese sogar versagt werden müssten. Der Kläger sei hier insofern gefährdet, da er quasi stellvertretend für das „System Kirche“ stünde. In seiner Funktion wirke der Kläger bei der Entscheidung über finanzielle Anerkennungsleistungen für Missbrauchsopfer mit. Dem Kläger obliege dabei u.a. die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Opfer. Dabei sei es schon zu üblen telefonischen Beschimpfungen gekommen. Eine Frau habe dem Kläger gegenüber beispielsweise geäußert, dass sie schon einmal kurz vor einem Amoklauf gestanden hätte. Ein weiterer psychisch auffälliger und unter Betreuung stehender Mann, dessen Schilderungen der Kläger zuvor als unglaubhaft bewertet habe und der selbst als Missbrauchstäter identifiziert worden sei, habe nach einem vorherigen Telefonanruf unter lautstarkem Protest unvermittelt an der Haustür des Klägers geklingelt. Zudem habe es zwei anonyme Anrufe sinngemäß des Inhalts gegeben, dass der Kläger für seine Tätigkeit schon noch büßen werde. Missbrauchsbeauftragte aus anderen bayerischen Bistümern würden über ähnliche Erfahrungen berichten. Der Kläger sehe damit eine Gefährdungslage, die wesentlich über der der Allgemeinheit liege, als gegeben an. Zu seiner Wohnsituation führte der Kläger insbesondere aus, dass sein Wohngrundstück von allen Seiten mit einer Mauer bzw. einem Zaun umgeben und nicht leicht einsehbar sei. Nachts würden automatisch in unregelmäßigen Abständen Gartenlichter eingeschaltet, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Das Gartenlicht könne bei Geräuschen auch vom Schlafzimmer aus eingeschaltet werden. Von der einen Grundstücksseite her gebe es eine Gegensprechanlage, den Zugang zum Grundstück über das benachbarte Grundstück könne der Kläger nicht beeinflussen. Beim Vordringen eines Angreifers bis zum Haus würde genügend Zeit zur Verfügung stehen, die Waffe aus dem Tresor, der sich neben der Schlafzimmertür befinde, zu holen und damit eine abschreckende Wirkung zu erzielen.
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Nach einer von der Beklagten beim Polizeipräsidium ... daraufhin erbetenen Gefährdungsanalyse vom 20. September 2023 würden zum Kläger derzeit keine konkreten Störungs- und Gefährdungserkenntnisse vorliegen. Für den Kläger sei keine Gefährdungsstufe gemäß den Polizeidienstvorschriften festgelegt. Polizeiliche Schutzmaßnahmen würden nicht durchgeführt. Eine Recherche in den polizeilichen Datensystemen sowie im Internet habe keine Ergebnisse in Bayern und im Bund ergeben, bei denen ein Missbrauchsbeauftragter einer kirchlichen Einrichtung oder staatlichen Institution Opfer von Repressalien geworden sei. Für den Kläger bestehe derzeit keine Auskunftssperre im Melderegister. Im Internet fänden sich mehrere Einträge über den Kläger und seine Tätigkeit (einschließlich Fotos und Videos), ohne jedoch einen Bezug zur Wohnadresse herzustellen. Der Kläger sei nicht im öffentlichen Telefonbuch verzeichnet. Eine Einbruchmeldeanlage oder Videoüberwachung seien auf dem Grundstück des Klägers nicht vorhanden. Auch weitere Schutzmaßnahmen seien vom Kläger bisher nicht getroffen worden. Die Entfernung zur nächsten Polizeidienststelle betrage 900 m. Aus kriminalpolizeilicher Sicht lägen keine staatsschutzrelevanten Erkenntnisse hinsichtlich Bedrohungen oder genereller Anfeindungen aus dem Bereich extremistischer oder politisch motivierter Kriminalität vor. Auch Bezüge zur organisierten Kriminalität bestünden nicht. Als ehemaliger Richter und Staatsanwalt bestünden Bezüge zur Allgemeinkriminalität ohne Hinweise auf eine konkrete Gefährdung. Zusammenfassend ergebe die Gefährdungsanalyse, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Gefährdungsereignisse oder -erkenntnisse vorlägen. Aus der früheren Tätigkeit als Richter und Staatsanwalt bzw. aus der jetzigen Funktion als Missbrauchsbeauftragter lasse sich zwar durchaus eine abstrakte Gefährdung ableiten, die jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht wesentlich höher sei, als bei anderen Berufsgruppen. Darüber hinaus habe der Kläger zunächst durch sein persönliches Verhalten bzw. durch technische Aufwendungen oder Personenschutz dazu beizutragen, einer Gefährdung entgegenzuwirken. Eine wesentlich höhere Gefährdung als bei der Allgemeinheit im Sinne von § 19 WaffG sei nach alldem beim Kläger nicht festzustellen.
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Das Ergebnis der Gefährdungsanalyse wurde dem Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 mitgeteilt. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis aufgrund des nunmehr fehlenden Bedürfnisses zu äußern.
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Hierauf äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. November 2023. Er bat darum, seinen Fall nach § 45 Abs. 3 WaffG zu behandeln und von einem Widerruf im Ermessenswege abzusehen. Zum einen könne man von einem nur vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses ausgehen. Die Gefährdung aufgrund der Tätigkeit als Missbrauchsbeauftragter könne sich jederzeit wieder erhöhen, u.a. da eine finale Entscheidung über die Anerkennungsleistungen des im Schreiben vom 4. Juni 2023 bereits erwähnten psychisch auffälligen Mannes durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen in Bonn noch ausstehe. Zum anderen verwies der Kläger auf eine Vergleichbarkeit seines Falles mit den in Ziffer 45.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) genannten Beispielen, bei welchen ein Widerruf auch beim endgültigen Wegfall des Bedürfnisses in bestimmten Fällen nicht in Betracht komme. Gegenüber den in den WaffVwV genannten Beispielen einer aus Altersgründen beendeten Jagdtätigkeit oder dem Fall eines Sammlers bestehe im Fall des Klägers sogar noch die Besonderheit, dass beim Kläger eine abstrakte Gefährdungssituation vorliege, weshalb vorliegend ein „Erst-Recht-Schluss“ zu treffen sei.
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Am 7. Dezember 2023 sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor und legte insbesondere nochmals seine Tätigkeit als Missbrauchsbeauftragter im Detail dar. Als solcher sei er nicht nur bei der Antragstellung unterstützend tätig, sondern eröffne den Betroffenen auch persönlich die entsprechenden Bescheide. Da es dabei um bis zu sechsstellige Beträge gehe, entlade sich dem Kläger gegenüber teilweise ein erheblicher Zorn, wenn die Entscheidung nicht im Sinne der Betroffenen ausfalle. Die Opfer seien teils psychisch schwer erkrankt und teils durch jahrelange Missbräuche in Kinderheimen schwerst traumatisiert, weshalb die Schwelle zur Gewaltanwendung äußerst niedrig liege. Darüber hinaus legte der Kläger dar, dass er eine besondere Bindung zu seiner Waffe habe, da er diese mit dem Beginn seiner Karriere als Staatsanwalt und später als Richter verbinde und die damalige Erteilung der Ersatzbescheinigung einiges an Mühe gekostet habe. Die Waffe sei daher auch ein Symbol für den Lebensweg des Klägers.
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Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 fasste der Kläger die in der mündlichen Vorsprache vorgebrachten Argumente nochmals schriftlich zusammen und vertiefte sein bisheriges Vorbringen. Als Missbrauchsbeauftragter sei er der persönliche Ansprechpartner vor Ort. Derzeit sei er u.a. befasst mit einem Pädophilenring. Eine Betroffene habe hier geradezu wahnhafte Erinnerungen entwickelt. Möglicherweise müsse hier die Plausibilität ihres Vorbringens verneint werden. Der Kläger möchte sich nicht vorstellen, wozu diese Frau dann fähig sei, zumal sie dem Kläger schon jetzt regelmäßig E-Mails schicke, weil der Fall nicht wie gewünscht vorangehe. Auch Täter selbst seien schon an den Kläger herangetreten. Es sei praktisch ständig damit zu rechnen, dass ein neuer Fall auftauche, dessen Qualität man im Vorfeld nicht einschätzen könne. Zudem merkte der Kläger an, dass sein Fall mit dem eines Büchsenmachers im Hinblick auf dessen Gesellenstück vergleichbar sei, da er nach 43-jährigem Waffenbesitz eine ähnliche emotionale Bindung zu seiner Waffe habe. Er könne sie daher nicht widerspruchslos aufgeben, zumal er ein gewisses Vertrauen in den Bestand der Waffenbesitzkarte entwickelt habe.
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Mit Bescheid vom 8. März 2024 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte Nr. ... Es wurde verfügt, dass die waffenrechtliche Erlaubnis vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids ungültig werde (Ziffer 1. des Bescheids). Der Kläger wurde zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte binnen einer Frist von sechs Wochen nach Bestandskraft des Bescheids aufgefordert (Ziffer 2.). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2. des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Ziffer 3.). Weiter wurde der Kläger aufgefordert, die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe sowie die zugehörige Munition binnen einer Frist von vier Wochen nach Bestandskraft an einen Berechtigten abzugeben oder unbrauchbar zu machen, und binnen einer Frist von sechs Wochen nach Bestandskraft einen Nachweis hierüber zu erbringen (Ziffer 4.). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 4. wurde die Sicherstellung der Waffe und Munition angekündigt sowie die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung angeordnet, sollte der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Dritten benennen (Ziffer 5.). Schließlich enthält der Bescheid in Ziffer 6. eine Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung.
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Zur Begründung ist insbesondere ausgeführt, die waffenrechtliche Erlaubnis sei nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, da nachträglich der Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG eingetreten sei. Der Kläger habe kein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweisen können (§ 8 WaffG). Das Bedürfnis als gefährdete Person nach § 19 WaffG werde im Fall des Klägers nicht anerkannt. Dass der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei, sei nicht erkennbar. Nach der Gefährdungsanalyse der Polizei lägen keine konkreten Störungs- und Gefährdungserkenntnisse für den Kläger vor. Darüber hinaus sei der Besitz einer Schusswaffe und der zugehörigen Munition auch nicht erforderlich. Die bisherigen Sicherungsmaßnahmen des Klägers ließen einen nicht unbeachtlichen Spielraum für weitere gefahrenmindernde Vorkehrungen. Eine erlaubnispflichtige Schusswaffe dürfe niemals nur als bequemste oder kostengünstigste Alternative einer Gefährdungsminderung angesehen werden. Die nächste Polizeiinspektion liege lediglich 900 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt. Sollte der Kläger also beispielsweise eine Einbruchmeldeanlage, ein Sicherheitsfenster und eine Sicherheitstür installieren lassen, wäre eine Polizeistreife zur Bewältigung einer Gefahrensituation rechtzeitig vor Ort, bevor ein Angreifer Zutritt zum Haus erlangen könnte. Ein Absehen vom Widerruf gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG sei ebenfalls nicht möglich. Zunächst sei nicht ersichtlich, dass das Bedürfnis nur vorübergehend entfallen sei. Ein Wiederaufleben in naher Zukunft sei unwahrscheinlich. Für ein Absehen vom Widerruf bei endgültigem Wegfall des Bedürfnisses sei kein Raum. Der Begriff „besonderer Grund“ sei eng zu verstehen. Hierfür sei eine besondere Bindung zwischen dem Erlaubnisinhaber und der betroffenen Waffe erforderlich. Diese könne sich beispielsweise daraus ergeben, dass ein Büchsenmacher nach Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit der Besitz seines Meister- oder Gesellenstückes weiterhin gestattet werde. Ein weiteres Beispiel wäre die besondere Bindung eines nicht mehr aktiven Sportschützen an seiner Waffe, sofern er mit der Waffe einen herausragenden Sieg – etwa einen Olympiasieg oder eine Meisterschaft – errungen habe. Bei Personen, die als gefährdete Personen gelten bzw. gegolten hätten, sei eine solche besondere Bindung zur Waffe nicht gegeben. Vielmehr stelle die Waffe für diese Personengruppe ein reines Werkzeug zur Gefahrenabwehr dar, während bei den oben genannten Regelbeispielen die Waffe ein Teil oder ein Produkt der erbrachten Leistung sei und damit auch ein Stück weit identitätsstiftend wirken würde. Bei einem Richter sei eine derartige emotionale Bindung nicht gegeben. Ein Erst-Recht-Schluss verbiete sich daher. Auch das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Waffenbesitzkarte rechtfertige keine Entscheidung zu seinen Gunsten. Die Rückgabeverpflichtung folge aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die Verpflichtung, die Waffen und Munition einen Berechtigten zu übergeben oder unbrauchbar zu machen, fuße auf § 46 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, die Androhung der Sicherstellung, Einziehung und Verwertung oder Vernichtung auf § 46 Abs. 2, Abs. 5 WaffG. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2, 6, 10 Kostengesetz i.V.m. dem Kostenverzeichnis und der Kostensatzung der Beklagten.
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Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
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Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 5. April 2024 Klage erheben und beantragen,
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Der Bescheid der Stadt, Ordnungsamt, vom 08.03.2024, Az., wird aufgehoben.
16
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 20. August 2024 insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe seit der am 18. Dezember 1986 erfolgten Streichung der Befristung zu keinem Zeitpunkt an der Erlaubnis für den seit Jahrzehnten im Besitz des Klägers befindlichen Revolver gerüttelt. Bei den in der Vergangenheit durchgeführten Aufbewahrungskontrollen habe es keine Beanstandungen gegeben. Auch lägen keine Gründe vor, die auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers schließen ließen. Die Beklagte hätte hier nach pflichtgemäßem Ermessen vom Widerruf der Erlaubnis absehen müssen. Der Kläger habe die Gründe hierfür in seinen Schreiben vom 4. Juni 2023, 9. November 2023 und 8. Dezember 2023 dezidiert dargelegt. Zwar sei das Bedürfnis des Klägers am Behalten seiner Waffe nach den §§ 8 ff. WaffG grundsätzlich entfallen. Nach den Gesetzesbegründungen (BR-Drs. 596/01, S. 152; BT-Drs. 14/7758, S. 79) sei jedoch § 45 Abs. 3 WaffG auf Personen mit fortgeschrittenem Lebensalter, die über einen sehr langen Zeitraum Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis gewesen seien und sich als gesetzestreue Waffenbesitzer bewährt hätten, anzuwenden. Dies dürfte beim Kläger unzweifelhaft der Fall sein. Außerdem hege der Kläger ein großes Andenken an der seinerzeit erstrittenen Berechtigung zum Besitz des streitgegenständlichen Revolvers samt Munition und des Behaltendürfens während seiner Karriere als Richter. Weiter wurde auf die Rechtsprechung des VG Regensburg (Urteil vom 14. Januar 2014 – RO 4 K 13.1257) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 13. Juni 2014 – 21 ZB 14.320) verwiesen. Hiernach sei gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG im Falle eines endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses von einem Widerruf abzusehen, wenn der Waffenbesitz nicht durch Missbrauch erfolgt sei und der bedürfnisgerechte Besitz der Waffen länger als 10 Jahre angedauert habe. Die für Jäger und Sportschützen entwickelte Rechtsprechung sei auch auf andere Waffenbesitzer, wie z.B. Edelmetall- und Schmuckhändler, sowie auf ehemalige Richter und Staatsanwälte, entsprechend anzuwenden. Die Anwendung des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG sei hier seitens der Beklagten ermessensfehlerhaft abgelehnt worden.
17
Auf die Klagebegründung wird im Einzelnen verwiesen.
18
Die Beklagte beantragt,
19
Die Klage wird abgewiesen.
20
Mit Schriftsatz vom 27. August 2024 legte die Beklagte auf Anfrage des Gerichts zunächst das IMS vom 3. Dezember 2003 (ID5-2131.54-12; Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach Wegfall des Bedürfnisses bei Jägern und Sportschützen, sog. „10-Jahres-Regelung“) vor.
21
Die Klageerwiderung erfolgte mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2024. Die Beklagte vertiefte hier im Wesentlichen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Begründung und führte ergänzend aus, dass sie sich der Gefährdungseinschätzung der Polizei anschließe. Insgesamt sei nicht feststellbar, dass der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sei. Es sei zudem aufgrund der bisher nicht ergriffenen Schutzmaßnahmen zweifelhaft, ob die Schusswaffe geeignet und erforderlich sei, eine etwaig bestehende Gefährdung zu mindern. Ein Absehen vom Widerruf im Fall des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses komme nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Typische Fallgruppen seien Jäger, Sportschützen oder Waffen- und Munitionssammler, welche gewissermaßen ihr Leben lang die Jagd, den Schießsport oder das Sammeln ausgeübt hätten und dies nun aus Altergründen aufgeben würden. Der Kläger sehe dagegen ein neues Bedürfnis aufgrund seiner Tätigkeit als Missbrauchsbeauftragter als besonderen Grund an. Die Entscheidungen des Klägers in dieser neuen Funktion seien jedoch weniger einschränkend für die Betroffenen als etwa strafrechtliche Verurteilungen, weshalb die Wahrscheinlichkeit von „Rachehandlungen“ als nicht gleich hoch angesehen werde. Diese Einschätzung ergebe sich u.a. daraus, dass der Kläger als Missbrauchsbeauftragter nicht die eigentliche Entscheidung über die Anerkennungsleistung treffe, sondern lediglich eine Empfehlung für eine unabhängige Kommission abgebe. Seine Tätigkeit rechtfertige damit nur die Annahme einer abstrakten Gefährdung. Er unterliege somit dem gleichen Risiko wie zahlreiche Personen etwa in Ausländerbehörden, Jobcentern oder Waffenbehörden. Eine bei einer ablehnenden Entscheidung möglicherweise gegen den Kläger als Beteiligten bestehende Wut sei zwar nicht ausgeschlossen, dies begründe jedoch nicht die geforderte wesentlich höhere Gefährdung als bei anderen Berufsgruppen. Die besondere Gefährdung bemesse sich nach objektiven Kriterien, die subjektive Einschätzung des Klägers sei dagegen unerheblich. Die Beklagte berufe sich daher insbesondere auf die von der Polizei ermittelten objektiven Kriterien, die in der eingeholten Gefährdungsanalyse dargelegt worden seien. Auch im Übrigen sei kein besonderer Grund ersichtlich. Die Waffe sei gerade nicht Teil des Berufsbildes des Klägers, seiner Tätigkeit oder dergleichen gewesen, sondern ihr Besitz habe lediglich auf dem Bedürfnis zur Selbstverteidigung beruht. Der vom Kläger angenommene „Erst-Recht-Schluss“ erschließe sich daher nicht. Die verwaltungsinternen bayerischen Vollzugshinweise (sog. „10-Jahres-Regelung“) führten ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Diese würden sich explizit nur auf Jäger und Sportschützen beziehen. Zudem erscheine diese Vollzugsregelung, wonach bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses regelmäßig von einem Widerruf abzusehen sei, wenn der Waffenbesitz nicht durch Missbrauch erfolgt sei und der bedürfnisgerechte Besitz der Waffe länger als 10 Jahre vorgelegen habe, als zu weit. Folgerichtig habe auch die Rechtsprechung festgestellt, dass der langjährige Besitz einer Waffe als gefährdete Person nach Wegfall des Bedürfnisses für sich allein keinen besonderen Grund i.S.d. § 45 Abs. 3 WaffG darstelle. Entscheidend sei, dass das Leben des Waffenbesitzers durch die jahrzehntelange Berechtigung zum Waffenbesitz zumindest gleichermaßen wie bei einem Waffensammler oder Sportschützen mitgeprägt worden sei und auch im Alter noch geprägt werde. Eine derartige Prägung des Lebens liege beim Kläger nicht vor. Während der Berufsausübung und auch jetzt außer Dienst werde sich die Waffe überwiegend im dafür vorgesehen Waffenschrank befunden haben. Es lasse sich daher beim Kläger keine so prägende Bindung zu seiner Waffe feststellen, wie dies bei genannten Personengruppen der Fall sei. Im Übrigen liege auch keine Munitionsbesitzerlaubnis vor, sodass die Waffe nur beschränkt dazu geeignet sei, eine theoretisch bestehende Gefährdung zu mindern.
22
Auf die Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen.
23
In der Sache wurde am 6. Mai 2025 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte.
Entscheidungsgründe
24
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25
Gegen den von der Beklagten verfügten Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers bestehen keine rechtlichen Bedenken (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids). Gleiches gilt für die im Bescheid enthaltenen (waffenrechtlichen) Neben- und Folgeentscheidungen (Ziffern 2 bis 6).
26
1. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubniserteilung setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG unter anderem voraus, dass ein Antragsteller ein Bedürfnis für den Waffenbesitz (§ 8 WaffG) nachgewiesen hat.
27
Nach der allgemeinen Regelung des § 8 WaffG ist dieser Nachweis erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem – soweit hier von Bedeutung – als gefährdete Person (§ 8 Nr. 1 WaffG), sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck (§ 8 Nr. 2 WaffG) glaubhaft gemacht sind. Beruft sich ein Antragsteller darauf, eine „gefährdete Person“ im Sinne dieser Vorschrift zu sein, bedarf es somit einer Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass sich möglichst wenig Waffen in privater Hand befinden (vgl. BayVGH. U.v. 21.9.2020 – 21 B 17.641 – juris Rn. 18 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 24.6.1975 – 1 C 25.73 – juris Rn. 20 zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972; so auch Steindorf/N.Heinrich, 11. Aufl. 2022, WaffG, § 19 Rn. 3 sowie Ziffer 19.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffenrecht (WaffVwV)).
28
Die Regelungen des § 19 WaffG konkretisieren für Antragsteller, die bezüglich ihres waffenrechtlichen Bedürfnisses eine Gefährdung geltend machen, die gemäß § 8 WaffG vorzunehmende Interessenabwägung. Danach wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nur dann anerkannt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und dass der Erwerb der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, die behauptete Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).
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Ein solches waffenrechtliches Bedürfnis hat der Kläger nicht nachgewiesen, d.h. die in § 19 WaffG normierten Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht.
30
a) Der Kläger ist vorliegend bereits nicht wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG).
31
Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht nach der persönlichen Anschauung eines Antragstellers oder nach der Einschätzung der Lage durch einen besonders ängstlichen, übertrieben vorsichtigen oder phantasiereichen Menschen. Maßgebend ist vielmehr eine objektive Betrachtung (vgl. auch Ziffer 19.2.2 WaffVwV), wobei auch die besonderen Umstände des jeweiligen Antragstellers zu berücksichtigen sind. Die betroffene Person muss bei realistischer Würdigung der gegebenen Verhältnisse und nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein. Dabei braucht der Eintritt des vom Antragsteller befürchteten Schadens nicht wahrscheinlich (im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffs) zu sein. Andererseits genügt die bloße (theoretische) Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung nicht, weil diese auch für die Allgemeinheit besteht. Erforderlich ist, dass der Antragsteller auf Grund besonderer Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Angriffen rechnen muss, das heißt, dass sich der Gefährdungsgrad deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, U.v. 24.6.1975 – 1 C 25.73 – juris Rn. 23 f. und B.v. 12.10.1998 – 1 B 245/97 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 21.9.2020 – 21 B 17.641 – juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 9.10.2018 – 1 S 2342.17 – juris Rn. 24). Der Kläger trägt hierbei die materielle Beweislast für den Nachweis der (berufsbedingten) Gefährdung; es genügt jedoch insoweit die Glaubhaftmachung gemäß § 8 WaffG (vgl. VG Augsburg, U.v. 29.5.2013 – Au 4 K 13.614 – juris Rn. 24 m.w.N.).
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Dies zugrunde gelegt ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren nicht, dass er wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet wäre.
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(1) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein waffenrechtliches Bedürfnis ohne Rücksicht auf etwaige Bestands- bzw. Vertrauensschutzerwägungen zu prüfen ist (BVerwG, U.v. 18.12.1979 – 1 C 35.77 – NJW 1980,1588; BayVGH, B.v. 3.7.2013 – 21 ZB 12.2503 – juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 16.12.2009 – 1 S 202/09 – juris Rn. 13). Da es sich bei der besonderen Gefährdung im Sinne von § 19 Abs. 1 WaffG um einen fortdauernden Sachverhalt handelt, der unter anderem von aktuellen Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnissen abhängt, ist es der Waffenbehörde auch nicht verwehrt, diesen mit Wirkung für die Zukunft rechtlich neu zu bewerten (VG München, U.v. 21.9.2016 – M 7 K 15.5205 – juris Rn. 17).
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(2) Eine (nach wie vor andauernde) überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG resultiert vorliegend nicht bereits allein aus seiner früheren Tätigkeit als Staatsanwalt und Richter. Unter Umständen kann sich zwar ein Indiz für eine besondere Gefährdung eines Antragstellers aus seiner Zugehörigkeit zu einem Personenkreis ergeben, wenn dieser Kreis wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder wegen anderer besonderer Umstände mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. Wegen der stets vorzunehmenden Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falls ist jedoch mit der Zugehörigkeit des Klägers zu einer solchen Personengruppe allein das erforderliche Bedürfnis noch nicht ohne weiteres nachgewiesen (vgl. zur Gefährdungssituation eines Strafrichters im Ruhestand auch VG München, U.v. 20.6.2023 – M 7 K 20.3708 – juris Rn. 38 ff. m.w.N.).
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(3) Eine fortdauernde überdurchschnittliche Gefährdung aufgrund seiner früheren Tätigkeit in der Justiz macht indes auch der Kläger selbst nicht geltend. Er beruft sich vielmehr auf seine seit September 2020 ausgeübte Tätigkeit als Missbrauchsbeauftragter für das Bistum ... In dieser Funktion habe er regelmäßigen Kontakt mit Opfern sexuellen Missbrauchs und körperlicher Gewalt, welche zum Teil ein hohes Aggressionspotenzial aufwiesen, wenn sie den Eindruck hätten, nicht in der gewünschten Weise Gehör zu finden. Auf die umfangreichen Stellungnahmen des Klägers vom 4. Juni 2023, 9. November 2023 und 8. Dezember 2023 wird bezüglich der Einzelheiten seiner Tätigkeit verwiesen.
36
Damit ist jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist. In diesem Zusammenhang wird in erster Linie Bezug genommen auf die von der Beklagten eingeholte und für das Gericht nachvollziehbare Gefährdungsanalyse des Polizeipräsidiums ... vom 20. September 2023 (Bl. 43 ff. der Behördenakte). Die Einholung einer solchen Gefährdungsanalyse ist nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz ausdrücklich vorgesehen (vgl. Ziffer 19.2.1 WaffVwV).
37
In dieser Analyse kommt die Polizei zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den Kläger keine konkreten Gefährdungsereignisse bzw. -erkenntnisse vorlägen. Zwar lasse sich aus der früheren Tätigkeit des Klägers als Richter bzw. Staatsanwalt sowie aus seiner jetzigen Funktion als Missbrauchsbeauftragter durchaus eine abstrakte Gefährdung begründen, die jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht wesentlich höher sei, als bei anderen Berufsgruppen. Die Polizei stützt ihre Einschätzung im Wesentlichen auf (fehlende) Erkenntnisse aus den polizeilichen Datensystemen und öffentlich zugänglichen Quellen. Nach einer durchgeführten Recherche hätten keine Ereignisse in Bayern oder auf Bundesebene festgestellt werden können, die auf eine im Sachzusammenhang relevante Straftat oder eine Gefährdung zum Nachteil des Klägers hinweisen würden. Es seien bundesweit keine Fälle bekannt geworden, bei denen ein Missbrauchsbeauftragter einer kirchlichen Einrichtung oder staatlichen Institution Opfer von Repressalien geworden sei. Für den Kläger sei demnach auch keine Gefährdungsstufe gemäß den Polizeidienstvorschriften festgelegt und polizeiliche Schutzmaßnahmen würden nicht durchgeführt.
38
Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Schilderungen des Klägers hinsichtlich einzelner (verbaler) Bedrohungen fehlt es damit an hinreichend fundierten Erkenntnissen dafür, dass Personen, die als Missbrauchsbeauftragte für kirchliche Einrichtungen tätig sind, ein gegenüber der Allgemeinheit herausgehobenes Ziel von persönlichen Überfällen sind. Der Kläger hat eine von der objektiven Bewertung der Polizei abweichende überdurchschnittliche Gefährdung seiner Person insgesamt nicht glaubhaft gemacht, wovon im Übrigen wohl auch die Klagebegründung ausgeht, soweit darin ausgeführt wurde, dass „das Bedürfnis des Klägers am Behalten seiner Waffe grundsätzlich entfallen“ ist.
39
b) Der Waffenbesitz ist darüber hinaus vorliegend auch nicht erforderlich, um eine etwaige Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 WaffG).
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Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich die geltend gemachte Gefahrenlage nur durch eine Bewaffnung abwenden bzw. mindern ließe und nicht bereits durch die vom Kläger bereits ergriffenen bzw. ihm zumutbare weitere Schutzvorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen (etwa amtliche Auskunftssperren im Zentralen Melderegister, kein Telefonbucheintrag, besondere bauliche Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich seines Wohngrundstücks) auf ein ihm zumutbares Maß reduziert werden könnte. Eine erlaubnispflichtige Schusswaffe darf niemals nur als bequemste oder kostengünstigste Alternative einer Gefährdungsminderung angesehen werden. Ob andere Maßnahmen die Gefährdung in vergleichbarer Weise wie eine Bewaffnung zu mindern vermögen, ist im Einzelfall in der Regel auf Grund einer polizeilichen Einschätzung zu entscheiden (vgl. VG München, U.v. 20.6.2023 – M 7 K 20.3708 – juris Rn. 42; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 19 Rn. 7 m.w.N. sowie Ziffer 19.2.3 WaffVwV).
41
Demnach wäre es dem Kläger vorliegend – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das Recht dem Unrecht grundsätzlich nicht zu weichen braucht (vgl. etwa VG München, U.v. 21.9.2016 – M 7 K 15.5205 – juris Rn. 21 m.w.N.) – insbesondere zumutbar, zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen im Hinblick auf seine Wohnsituation zu treffen (z.B. Installation einer Einbruchmeldeanlage, spezieller Objektschutz etc.). In Kombination mit der geringen Entfernung seines Wohnorts zur nächsten Polizeidienststelle (900 m) wären solche Maßnahmen ausreichend, um eine etwaige Gefährdung an seiner Wohnadresse abzuwehren. Auf die nachvollziehbaren Ausführungen hierzu in der polizeilichen Gefährdungsanalyse wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
42
c) Nachdem somit bereits sowohl eine überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers als auch die Erforderlichkeit des Schusswaffenbesitzes zur Gefahrenminderung zu verneinen ist, kommt es auf die Frage, ob der Besitz der Waffe überhaupt geeignet wäre, um die Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG), d.h. ob in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten wäre, nicht mehr entscheidungserheblich an (vgl. hierzu etwa OVG NW, U.v. 23.4.2008 – 20 A 321/07 – juris Rn. 39; VG München, U.v. 20.6.2023 – M 7 K 20.3708 – juris Rn. 43).
43
In diesem Zusammenhang wird lediglich ergänzend angemerkt, dass der Kläger bisher nicht ansatzweise glaubhaft gemacht hat, dass er über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum effektiven Einsatz der Waffe verfügt. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er die Waffe seit den 1980er Jahren nie benutzt habe.
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2. Die Beklagte musste auch nicht im Hinblick auf § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG im Ermessenswege von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte absehen.
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Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG kann im Falle eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses (Alt. 1), aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses (Alt. 2), von einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis abgesehen werden.
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a) Vorliegend handelt es sich nicht um einen lediglich vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses.
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Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt (etwa über mehrere Jahre hinweg), von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.) (vgl. Ziffer 45.3.1 WaffVwV; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 45 Rn. 9).
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Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dabei ist auf die zur Begründung der überdurchschnittlichen Gefährdung vom Kläger herangezogene Tätigkeit als Missbrauchsbeauftragter im Ganzen abzustellen. Der Begründungsansatz des Klägers, dass ein spezieller von ihm bearbeiteter Fall mit einem psychisch auffälligen Mann noch nicht final abschlossen sei und daher die Gefährdung jederzeit wiederaufleben könne, geht dagegen fehl. Wie oben festgestellt, fehlt es im Übrigen auch bereits an einer überdurchschnittlichen Gefährdung, die vorliegend wiederaufleben könnte.
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b) Da somit von einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses auszugehen ist, käme ein Absehen vom Widerruf im Ermessenswege nur bei Vorliegen von „besonderen Gründen“ in Betracht. Solche besonderen Gründe liegen in der Person des Klägers nicht vor.
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Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er nach 43-jährigem Waffenbesitz eine emotionale Bindung zu seiner Waffe entwickelt habe und diese auch als Symbol für seinen Lebensweg sehe. Er verbinde mit der Waffe den Anfang seiner beruflichen Tätigkeit und den damaligen Kampf um die waffenrechtliche Erlaubnis, die ihm zunächst versagt worden sei. Er geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass sein Fall mit den in Ziffer 45.3.2 WaffVwV genannten Beispielsfällen (etwa einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch z.B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler) vergleichbar sei bzw. die Regelung für ihn sogar „erst Recht“ gelten müsse, da in seinem Fall eine abstrakte Gefährdung vorliege.
51
Bei § 45 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 WaffG handelt es sich allerdings um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Der Begriff der „besonderen Gründe“ ist eng zu verstehen (so auch Ziffer 45.3.2 WaffVwV). Für die Annahme eines solchen Grundes ist daher eine besondere Bindung zwischen dem Erlaubnisinhaber und der betroffenen Waffe erforderlich. Nach der Gesetzesbegründung soll es den Waffenbehörden durch diese Regelung ermöglicht werden, in Härtefällen flexibel zu reagieren, wobei seitens des Gesetzgebers Bezug genommen wurde auf Jäger, Sportschützen sowie Waffen- und Munitionssammler, die gewissermaßen ihr Leben lang die Jagd, den Schießsport oder das Sammeln ausgeübt haben, diese Tätigkeit nun jedoch aus Altersgründen aufgeben (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zu BT-Drs. 14/7758, S. 79). Hierbei handelt es sich allesamt um Personengruppen, deren Leben zumindest in gewissem Umfang durch die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen mitgeprägt wurde und auch im Alter wohl noch geprägt wird (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 14.1.2014 – RO 4 K 13.1257 – juris Rn. 27).
52
Mit diesen Fallgruppen ist die Situation des Klägers nicht vergleichbar. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das (berufliche) Leben des Klägers in irgendeiner Form von der Waffe mitgeprägt wurde bzw. derzeit geprägt wird. Soweit ersichtlich, hat der Kläger die Waffe seit den 1980er Jahren nie benutzt, sondern lediglich zu Selbstverteidigungszwecken im Tresor aufbewahrt.
53
Auch unter Heranziehung der ermessenslenkenden verwaltungsinternen Vollzugsregelung zu § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG – die mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Dezember 2003 (ID5-2131.54-12, im Folgenden: IMS vom 3. Dezember 2003) eingeführt und mit den Vollzugshinweisen vom 26. Oktober 2009 (ID5-2131.67-21) sowie nach dem Ergebnisvermerk über eine Dienstbesprechung „Waffenrecht 2012“ bei der Regierung von Niederbayern am 13. März 2012 in Landshut für weiterhin anwendbar erklärt worden ist – sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung ergibt sich im Fall des Klägers nichts anderes. Nach dem IMS vom 3. Dezember 2003 ist bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses von einem Widerruf abzusehen, wenn der Waffenbesitz nicht durch Missbrauch, z.B. durch Erschleichen des Waffenbesitzes durch kurzfristige Erfüllung der Bedürfnisgründe, erfolgt ist und der bedürfnisgerechte Besitz der Waffen länger als 10 Jahre gegeben war (sog. „10-Jahres-Regelung“).
54
Ausdrücklich anwendbar ist diese „10-Jahres-Regelung“ allerdings nur auf Jäger und Sportschützen und nach der Gesetzesbegründung zu § 45 Abs. 3 WaffG wohl auch auf Waffen- und Munitionssammler (so BayVGH, B.v. 13.6.2014 – 21 ZB 14.320 – juris Rn. 12 unter Verweis auf BT-Drs. 14/7758, S. 79). Der Bevollmächtigte des Klägers führt in diesem Zusammenhang allerdings die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg (U.v. 14.1.2014 – RO 4 K 13.1257 – juris Rn. 27) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 13.6.2014 – 21 ZB 14.320 – juris Rn. 12 ff.) an, wonach die „10-Jahres-Regelung“ in eng begrenzten Ausnahmefällen aus Gleichheitsgründen auch auf andere Waffenbesitzer entsprechend anzuwenden sei, da kein sachlicher Grund ersichtlich sei, warum diese Personengruppen entgegen Art. 3 Abs. 1 GG anders als die ausdrücklich genannten Jäger und Sportschützen behandelt werden sollten. Demnach haben das Verwaltungsgericht Regensburg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den genannten Entscheidungen das Vorliegen besonderer Gründe bei einem Edelmetall- und Schmuckhändler, der eine gewisse Affinität zu seiner Waffe geltend gemacht hat, bejaht, da es im „konkreten Einzelfall“ nicht gerechtfertigt gewesen sei, ihn von der „10-Jahres-Regelung“ auszunehmen.
55
Die Klagepartei geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass dies auch für den Kläger gelten müsse, da dieser die Voraussetzungen der „10-Jahres-Regelung“ erfülle. Dabei wird jedoch verkannt, dass auch in den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit dem „konkreten Einzelfall“ und einer „einzelfallbezogen[en]“ Betrachtung argumentiert wurde (vgl. insb. BayVGH a.a.O. Rn. 12, 15). Insbesondere hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung klargestellt, dass die – im Kern auch vom Kläger im vorliegenden Verfahren aufgeworfene und aus seiner Sicht zu bejahende – Frage, ob der langjährige korrekte Besitz einer Waffe als gefährdete Person (§ 19 WaffG) nach Wegfall der Gefährdung einen besonderen Grund im Sinn des § 45 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 WaffG darstelle, nur einzelfallbezogen und nicht in verallgemeinerungsfähiger Form zu beantworten sei. Hierbei komme es vor allem darauf an, ob sich die gefährdete Person nach Wegfall des Bedürfnisses im konkreten Fall in einer mit einem Jäger oder Sportschützen oder einem Waffen- und Munitionssammler vergleichbaren Situation befinde, insbesondere im Hinblick auf das in ähnlicher Form erforderliche Affektionsinteresse. Dies könne nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Der langjährige korrekte Besitz einer Waffe als gefährdete Person allein stelle jedenfalls nach Wegfall der Gefährdung auch nach Überzeugung des Senats keinen besonderen Grund im Sinn des § 45 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 WaffG dar, um von dem Widerruf einer Waffenbesitzkarte abzusehen (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 15).
56
Nach der demnach erforderlichen Beurteilung des konkreten Einzelfalls des Klägers ist nach Ansicht der Kammer nicht dargetan, dass sich der Kläger in einer mit einem der oben genannten Personengruppen vergleichbaren Situation befindet. Wie bereits ausgeführt, ist nicht ersichtlich, dass das berufliche (oder private) Leben des Klägers in irgendeiner Form von der Waffe mitgeprägt wurde. Der Kläger hat die Waffe nach seiner eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung seit den 1980er Jahren nicht benutzt (anders als der Edel- und Schmuckmetallhändler in den zitierten Entscheidungen, der offenbar regelmäßig an Schießübungen am Schießstand teilgenommen hat). Allein der Hinweis auf etwaige Schwierigkeiten, die mit der Erlangung der waffenrechtlichen Erlaubnis einhergegangen sein mögen, vermag es nicht, ein plausibles besonderes Affektionsinteresse des Klägers an seiner Waffe zu begründen, zumal der Kläger – wie es der Bescheid in Übereinstimmung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorsieht – auch die Möglichkeit hätte, die Waffe unbrauchbar zu machen und anschließend die nachweislich unbrauchbare Waffe zu behalten, um ein etwaiges Reminiszenzinteresse zu wahren (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, B.v. 16.5.2011 – 11 LA 365/10 – juris Rn. 10).
57
3. Auch die (waffenrechtlichen) Neben- und Folgeentscheidungen im streitgegenständlichen Bescheid sind rechtmäßig. Durchgreifende rechtliche Bedenken sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
58
Die waffenrechtlichen Folgeentscheidungen in Ziffer 2 (Rückgabe der Waffenbesitzkarte), Ziffer 4 (Abgabe bzw. Unbrauchbarmachung der Waffe und Munition) sowie Ziffer 5 (Androhung der Sicherstellung sowie ggf. Einziehung, Verwertung und Vernichtung) beruhen auf § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 WaffG. Sie dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigungen durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunde sicher. Soweit der Beklagten dabei Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch die eingeräumten Fristen sind als angemessen anzusehen.
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Schließlich begegnen auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 Abs. 1 und Abs. 5 VwZVG) ebenso wie die Entscheidung hinsichtlich der Gebühren und Auslagen in Ziffer 6 (Art. 1, 2, 6, 10 Kostengesetz i.V.m. dem Kostenverzeichnis und der Kostensatzung der Beklagten) keinen rechtlichen Bedenken.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
61
5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.