Titel:
Nachbarklage, Abstandsflächen, grenzprivilegiertes Gebäude, „Qualität in Quantität“, Gebot der Rücksichtnahme, denkmalschutzrechtliche Belange, Ensembleschutz, Hitzestau, erdrückende / einmauernde Wirkung, Einsichtnahmemöglichkeiten, Verschlechterung der Verkehrssituation, wild abfließendes Oberflächenwasser, Rücksichtnahmegebot, Drittschutz, Baugenehmigung, Ensemble- und Denkmalschutz, Erdrückende Wirkung
Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BayBO Art. 59 S. 1
BayBO Art. 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1
BayDSchG Art. 1 Abs. 2 S. 1
BayDSchG Art. 1 Abs. 3
BayDSchG Art. 6 Abs. 1 S. 2
BayDSchG Art. 6 Abs. 1 S. 3
Schlagworte:
Nachbarklage, Abstandsflächen, grenzprivilegiertes Gebäude, „Qualität in Quantität“, Gebot der Rücksichtnahme, denkmalschutzrechtliche Belange, Ensembleschutz, Hitzestau, erdrückende / einmauernde Wirkung, Einsichtnahmemöglichkeiten, Verschlechterung der Verkehrssituation, wild abfließendes Oberflächenwasser, Rücksichtnahmegebot, Drittschutz, Baugenehmigung, Ensemble- und Denkmalschutz, Erdrückende Wirkung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einem Nebengebäude bebauten Grundstücks Flur-Nr. ..., Gemarkung .... Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke Flur-Nrn. ... und, Gemarkung ... (im Folgenden: Vorhabengrundstücke). Die Grundstücke liegen im Umgriff des einfachen Bebauungsplans ... „Innenstadt ...“ und befinden sich im Ensemblebereich „Altstadt ...“.
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Mit Bauantrag vom 14. September 2023, eingegangen bei der Beklagten am 5. Oktober 2023, beantragte die Beigeladene die Genehmigung für das Vorhaben „Ersatzneubau von zwei Wohnhäusern auf Flur-Nr. ... (Haus 1+2); Umbau und Sanierung eines Wohnhauses – ... (Haus 3); Umbau und Sanierung eines Wohnhauses – ... (Haus 4); Errichtung eines Nebengebäudes (Heiz/Müll/Fahrrad)“ auf den Vorhabengrundstücken.
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Mit Bescheid vom 25. März 2024 (Az. ...) genehmigte die Beklagte der Beigeladenen das beantragte Vorhaben (Ziffer I) unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme von Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Belange (Ziffer II). Der Bescheid wurde dem Kläger am 2. April 2024 zugestellt.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. April 2024 Klage erhoben und beantragt,
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den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 25. März 2024 (Az. ...) aufzuheben.
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Dies wird damit begründet, dass das genehmigte Vorhaben den Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletze. Durch die Dimension des Bauvorhabens würde eine negative Vorbildfunktion geschaffen werden. Dies gelte nicht nur hinsichtlich der Art, sondern auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Sowohl die Firstrichtung der neuen Gebäude als auch deren Höhe und die Ausführung mit drei Vollgeschossen füge sich nicht in das betroffene Gebiet ein. Außerdem seien riesige Fensterfronten und begehbare Balkone geplant, was dem betroffenen Gebiet fremd sei. Das Vorhaben sei denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig. Überdies entspräche die Neuerrichtung nicht der vormals und für das Quartier prägenden geschlossenen Bauweise. Insgesamt führe die Größe des Vorhabens zu einer erdrückenden und einmauernden Wirkung auf das klägerische Grundstück. Es läge ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vor. Dies gelte insbesondere deshalb, weil vom neu errichteten Vorhaben eine andere Gefährdungssituation ausgehe als von der vormals bestehenden Scheune. Ein solcher Verstoß ergebe sich insbesondere für das an der Grundstücksgrenze errichtete Nebengebäude. Das Vorhaben verstoße auch aufgrund der neu geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere sei auch eine Einsicht in das Badezimmer und das Schlafzimmer möglich. Auch sei die Erschließung nicht gesichert. Außerdem würden große Teile der bisherigen Fläche versiegelt werden. Zusätzlich würde gegen Vorschriften des Brandschutzes verstoßen werden. Auch drohe eine Entwässerung der Vorhabengrundstücke über das Grundstück des Klägers.
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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. Mai 2024 beantragt,
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Dies wird damit begründet, dass die Baugenehmigung rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Insbesondere entfalte das Vorhaben weder erdrückende Wirkung noch rufe es unerträgliche bodenrechtliche Spannungen hervor. Das Vorhaben füge sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Selbst wenn ein Gebietserhaltungsanspruch anerkannt werden würde, läge hier kein Umschlagen von Quantität in Qualität der Art der baulichen Nutzung vor. Außerdem könne sich der Kläger nicht auf die Nichteinhaltung von Abstandsflächen zu Grundstücken Dritter berufen. Fragen zur Firstrichtung und Gebäudehöhe seien nicht drittschützend. Das gelte auch für die genehmigten Trauf- und Firsthöhen sowie die Anzahl der Vollgeschosse, die sich im Übrigen auch in die nähere Umgebung einfügen würden.
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Am 2. Juni 2025 fand ein nichtöffentlicher Augenscheinstermin statt. In der Sache wurde am 12. Juni 2025 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das in der mündlichen Verhandlung gefertigte Protokoll und auf das Protokoll des Augenscheinstermins wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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1. Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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Dritte können sich mit einer Anfechtungsklage nicht schon dann gegen einen Baugenehmigungsbescheid zur Wehr setzen, wenn dieser lediglich (objektiv) rechtswidrig ist. Vielmehr muss mit Blick auf §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erfolg der Nachbarklage eine subjektive Rechtsverletzung des Nachbarn vorliegen. Hierfür muss eine Norm verletzt worden sein, die gerade dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BayVGH, B.v. 24.11.2023 – 15 CS 23.1816 – juris Rn. 18). Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektivrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann.
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a) Die Baugenehmigung – die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) erteilt wurde – verstößt nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind.
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aa) Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des Art. 6 BayBO.
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(1) Hinsichtlich der Hauptgebäude liegen ausweislich der Genehmigungsunterlagen keine Verstöße vor, auf die sich der Kläger berufen könnte. Dies gilt auch bezüglich etwaiger abstandsrechtlicher Verstöße gegenüber Grundstücken, die nicht im Eigentum des Klägers stehen.
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(2) Das im Genehmigungsantrag als „Heiz/Müll/Fahrrad“ bezeichnete Nebengebäude an der südlichen Grenze des Grundstücks Flur-Nr. ... ist gem. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO zulässig. Danach sind in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen unter anderem Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Ausweislich der Genehmigungsunterlagen dient das Gebäude der Aufbewahrung von Fahrrädern und Mülltonnen. Es handelt sich nicht um einen Aufenthaltsraum i.S.d. Art. 45 BayBO. Entgegen der klägerischen Befürchtungen und der Bezeichnung als „Heiz/Müll/Fahrrad“ im Genehmigungsantrag sind in dem Gebäude keine Feuerungsanlagen geplant. Dies wurde von der Beigeladenen sowohl im Augenscheinstermin als auch in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Die maximale Wandhöhe beträgt vorliegend 2,84 m; die Gesamtlänge an der Grundstücksgrenze des Klägers 6,49 m.
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(3) Unabhängig davon, wie die zwischen dem Nebengebäude und „Haus 1“ situierten Wärmepumpen abstandsflächenrechtlich zu beurteilen sind, werden diese ausweislich der Genehmigungsunterlagen nicht in dem grenzständigen Nebengebäude untergebracht. Sofern Abstandsflächen für diese anfallen, sind die Voraussetzungen des Art. 6 BayBO in Bezug auf das klägerische Grundstück ohne Weiteres eingehalten.
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bb) Fragen des Brandschutzes waren nach Art. 59 Satz 1 BayBO nicht Gegenstand des Prüfungskatalogs zur Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Im Übrigen ist eine Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Kläger weder substantiiert dargetan, noch sonst ersichtlich.
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b) Der Baugenehmigungsbescheid verstößt nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrecht.
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aa) Der Kläger kann sich nicht auf die Verletzung nachbarschützender Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans ... „Innenstadt ...“ berufen. Der maßgebliche Bebauungsplan setzt nach der Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet nach § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 fest. Diese Festsetzung hält das Bauvorhaben mit der geplanten Wohnnutzung ein. Insoweit liegt vorliegend auch kein Umschlagen von „Quantität in Qualität“ vor. Dafür müsste das Bauvorhaben die Art der baulichen Nutzung derart erfassen oder berühren, dass bei typisierender Betrachtung im Ergebnis ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets angenommen werden müsste (BayVGH, B.v. 15.2.2022 – 15 CS 22.43 – juris Rn. 15). Selbst wenn man davon ausgeht, dass ausnahmsweise „Quantität in Qualität“ umschlagen könnte, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3.94 – juris Rn. 17), liegt es bei insgesamt neun Wohneinheiten – verteilt auf vier Gebäude – fern, ein solches Umschlagen anzunehmen.
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bb) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) abgesehen von der Art der baulichen Nutzung keine generell drittschützende Wirkung entfalten. Es reicht daher für den Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage nicht aus, dass sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BayVGH, B.v. 5.12.2022 – 9 ZB 22.1076 – juris Rn. 10). Schon aus diesem Grund kann sich der Kläger nicht auf die behaupteten Verstöße hinsichtlich der Geschossfläche, der Firstrichtung, der Gebäudehöhe, der Bauweise, der Anzahl der Vollgeschosse, des Einbaus großer Fensterfronten oder der Anbringung von Balkonen berufen. Hinsichtlich der Firstrichtung und der großen Fensterfronten sei erwähnt, dass der Augenschein ergab, dass in der unmittelbaren Umgebung zum Bauvorhaben keine einheitliche Firstrichtung vorliegt und dass unmittelbar an die Vorhabengrundstücke ebenfalls Gebäude mit großen Fensterfronten angrenzen.
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cc) Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
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Diesem kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 24.11.2023 – 15 CS 23.1816 – juris Rn. 25).
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(1) Der Kläger kann sich nicht auf die Verletzung drittschützender denkmalschutzrechlicher Belange berufen.
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Die Vorhabengrundstücke befinden sich im Ensemblebereich „Altstadt ...“ gem. Art. 1 Abs. 3 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG). Das Bestandsgebäude ... ... (Haus 3) ist ein Baudenkmal i.S.d. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG. Die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayDSchG erforderliche Erlaubnis entfällt gem. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG. Denkmalschutzrechliche Belange sind deshalb im Rahmen der Baugenehmigung zu behandeln.
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Vorliegend kann der Kläger keine denkmalschutzrechtlichen Verstöße rügen. Aus dem bayerischen Denkmalschutzgesetz ergibt sich kein allgemeiner Drittschutz (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 9 ZB 22.322 – juris Rn. 16). Denkmaleigentümern steht allenfalls ein Abwehrrecht gegenüber Baumaßnahmen zu, wenn daraus erhebliche Beeinträchtigungen eines Baudenkmals folgen (BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 9 ZB 22.322 – juris Rn. 16 m.w.N.). Das Anwesen des Klägers ist aber kein Baudenkmal i.S.d. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG. Deshalb kann es offen bleiben, ob und in welchem Umfang Eigentümer von Baudenkmälern negative Auswirkungen auf ihr Baudenkmal durch die Beeinträchtigung des Ensembleschutzes rügen können (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2023 – 1 CS 22.2399, juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 9 ZB 22.322 – juris Rn. 16).
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Im Übrigen enthält der Baugenehmigungsbescheid einen Vorbehalt zur nachträglichen Aufnahme von Auflagen zur Wahrung der denkmalschutzrechtlichen Belange. Des Weiteren hat das Landesamt für Denkmalschutz in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2025 mitgeteilt, dass mit dem Vorhaben aus denkmalfachlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis besteht. Überdies wurden entsprechende Auflagen vorgeschlagen, die die Beklagte beabsichtigt, nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens, gegenüber der Beigeladenen zu erlassen.
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(2) Die Gefahr eines Hitzestaus auf dem klägerischen Grundstück ist weder substantiiert dargetan, noch sonst ersichtlich. Die Möglichkeit der sich über dem klägerischen Grundstück erwärmenden Luft, aufzusteigen, wird durch die Bebauung der Vorhabengrundstücke schon der Natur nach nicht beeinträchtigt. Soweit mit dem Begriff die besonders starke Erwärmung dieser Luft durch die zusätzliche, von den Baukörpern reflektierte Sonnenenergie und die Veränderung von Windströmungen gemeint sein soll, ist dies in innerstädtischen Wohnlagen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 13.1.2015 – 9 K 6091/13 – juris Rn. 66). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch aus Bauplanungsrecht, von jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2022 – 15 CS 22.1851 – juris Rn. 21 m.w.N.). Im Übrigen sind die Voraussetzungen des Art. 6 BayBO, der unter anderem die Belichtung, Belüftung und Besonnung der Nachbargrundstücke sichern soll, eingehalten.
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(3) Der Kläger wird nicht durch eine erdrückende oder einmauernde Wirkung des Bauvorhabens verletzt.
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Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer vom Baukörper ausgehenden „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann als unzumutbare Beeinträchtigung nach der Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 13.9.2022 – 15 CS 22.1851 – juris Rn. 17; B.v. 20.3.2024 – 1 CS 24.4 – juris Rn. 9). Hauptkriterien bei der Beurteilung, ob von einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück auszugehen ist, sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Unter Berücksichtigung der Maße des streitgegenständlichen Bauvorhabens muss davon gesprochen werden können, dass das Bauvorhaben dem klägerischen Grundstück förmlich „die Luft nimmt“, weil es derart übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude bzw. die Nachbargebäude nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2022 – 15 CS 22.1851 – juris Rn. 17; B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.872 – juris Rn. 54).
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Gemessen daran fehlt es vorliegend an einer solchen Wirkung des Bauvorhabens. Die dem Kläger am nächsten stehenden Häuser (Haus 1 und 2) sind rund zehn Meter vom klägerischen Grundstück entfernt. Das Wohngebäude des Klägers ist rund 8 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, das Nebengebäude circa 4,4 m. Im Übrigen scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hier bereits deshalb aus, weil die Vorgaben des Art. 6 BayBO eingehalten sind (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2022 – 15 CS 22.1851 – juris Rn. 17; B.v. 20.3.2024 – 1 CS 24.4. – juris Rn. 9; B.v. 6.5.2024 – 9 CS 24.253 – juris Rn. 16).
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(4) Die neu geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten auf und in das klägerische Anwesen, verletzen das Gebot der Rücksichtnahme nicht.
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Das Bauplanungsrecht vermittelt weder im Allgemeinen noch das Gebot der Rücksichtnahme im Speziellen einen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Dies gilt auch für neu geschaffene Einsichtsmöglichkeiten (BayVGH, B.v. 24.11.2023 – 15 CS 23.1816 – juris Rn. 28). Im bebauten innerörtlichen Bereich gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann (BayVGH, B.v. 12.2.2020 – 15 CS 20.45 – juris Rn. 20). Allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich etwas Anderes ergeben (BayVGH, B.v. 24.11.2023 – 15 CS 23.1816 – juris Rn. 29).
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Einen solchen Ausnahmefall vermag das Gericht nicht zu erkennen. Das Vorhaben hält gegenüber dem Kläger nicht nur die Abstandsflächen ein, es bestehen vielmehr deutliche Abstände zwischen dem klägerischen Wohnhaus und den geplanten Gebäuden. Außerdem ist es dem Kläger im Wege der architektonischen Selbsthilfe zumutbar, die eigenen Räumlichkeiten durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2023 – 15 CS 23.1816 – juris Rn. 31)
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(5) Der Kläger wird nicht durch eine von ihm behauptete Verschlechterung der Verkehrssituation verletzt.
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In (absoluten) Ausnahmefällen kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht kommen, wenn sich die vorhandene Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert. Eine solche ausnahmsweise anzunehmende unzumutbare Verschlechterung der Erschließungssituation ergibt sich regelmäßig nicht schon daraus, dass an bestimmten Stellen der Erschließungsstraße kein Begegnungsverkehr möglich ist. Im Regelfall ist es zumutbar, entsprechend vorausschauend zu fahren und Gegenverkehr vor der Engstelle abzuwarten. Soweit von den Bewohnern des streitigen Vorhabens verkehrsbehindernd geparkt werden sollte, ist auf die Mittel des Polizei- und Ordnungsrechts zu verweisen (OVG NRW, B.v. 17.5.2019 – 7 B 1643/18, juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 21).
38
Es ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit durch das Bauvorhaben die Zugänglichkeit zum Anwesen des Klägers „dem Grunde nach“ und auf Dauer in Frage gestellt wäre (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2000 – 26 N 00.1059 – juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 21). Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Grundstück des Klägers südseitig, die Vorhabengrundstücke dagegen nordseitig angefahren werden. Die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind im Übrigen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 43 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 21)
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(6) Hinsichtlich der gerügten Flächenversiegelung durch das Bauvorhaben fehlt es an der Verletzung nachbarschützender Normen.
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(7) Dies gilt auch für die behauptete Gefahr der Entwässerung der Vorhabengrundstücke auf das klägerische Grundstück. Fragen des wild abfließenden Oberflächenwassers sind wasserrechtlich zu beurteilen und etwaige Ansprüche gem. § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
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Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass eine vorhabensbedingte Veränderung des Oberflächenabflusses im Rahmen des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall beachtlich sein kann, sobald sie die Bodennutzung betrifft, gilt dies nur für den Fall einer erheblichen Verschlechterung der Situation (s. hierzu BayVGH, B.v. 14.5.2012 – 15 ZB 10.1047 – juris Rn. 10). Eine solche wurde weder dargelegt, noch ist sie ersichtlich.
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2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).