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VG Augsburg, Beschluss v. 25.09.2025 – Au 4 S 25.35784
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Titel:

Asylrecht, Jemen, internationaler Schutz in Griechenland (Sekundärmigration), Rückkehr nach Griechenland für alleinstehende, gesunde Frau im Einzelfall zumutbar, Abschiebungsandrohung, Unzulässigkeit des Asylantrags, Internationaler Schutz, Existenzminimum, Verelendungsgefahr, Vulnerabilität, Unterstützungsleistungen

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AsylG § 34
AsylG § 36
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
Schlagworte:
Asylrecht, Jemen, internationaler Schutz in Griechenland (Sekundärmigration), Rückkehr nach Griechenland für alleinstehende, gesunde Frau im Einzelfall zumutbar, Abschiebungsandrohung, Unzulässigkeit des Asylantrags, Internationaler Schutz, Existenzminimum, Verelendungsgefahr, Vulnerabilität, Unterstützungsleistungen

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland.
2
Die Antragstellerin ist nach den Feststellungen der Antragsgegnerin jemenitische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 17. März 2023 von Schweden in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. April 2023 einen Asylantrag. Der Antragstellerin wurde bereits am 12. November 2022 in Griechenland internationaler Schutz gewährt.
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Bei der Anhörung nach § 25 AsylG am 1. September 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, Jemen Ende Juli 2022 verlassen zu haben und über Saudi-Arabien, Jordanien, Syrien und die Türkei nach Griechenland gelangt zu sein. Sie sei mit einem Freund zusammen aus Jemen ausgereist. In Griechenland habe sie sich fünf Monate lang aufgehalten und sei zunächst nach Schweden zu einer Freundin geflogen. Für die Flucht habe sie insgesamt 2.000 EUR bezahlt. Im Jemen habe sie als Putzfrau gearbeitet. Bereits im Alter von sieben Jahren habe sie angefangen zu arbeiten und mit ihrer Mutter im Wesentlichen den Unterhalt für ihre Familie erwirtschaftet. Sie habe fünf Schwestern. Ihren Freund habe sie bei der Arbeit kennengelernt. Sie habe seit drei Monaten keinen Kontakt mehr zu ihm, weil ihr die griechische Polizei bei ihrer Ausreise das Handy abgenommen habe. Ihr Freund sei in der Türkei inhaftiert gewesen, jetzt aber wieder frei und befinde sich aktuell in Griechenland.
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Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 17. Juni 2024 führte die Antragstellerin aus, dass ihr in Griechenland am 17. Oktober 2022 Schutz gewährt worden sei, sie danach aber das Camp habe verlassen müssen. Am 15. März 2023 habe sie die ihr dort ausgestellten Aufenthaltsdokumente verloren. Es sei unmöglich, in Griechenland eine Arbeit oder Wohnung zu finden. Sie könne die Landessprache nicht, außerdem trage sie ein Kopftuch. Als Putzfrau könne sie allenfalls einmal pro Woche arbeiten, das reiche aber nicht.
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Mit Bescheid vom 11. September 2025, zugestellt am 16. September 2025, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Abschiebung der Antragstellerin nach Griechenland wurde angedroht (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragstellerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei und alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten in Griechenland trotz der derzeit schwierigen Lebensverhältnisse keine Verelendung drohe. Alleinstehende Frauen seien nicht per se als vulnerabel einzustufen. Zudem gebe es speziell auf Frauen ausgerichtete Hilfsangebote. Einige Arbeitgeber würden für ihre Saisonkräfte auch kostenlose Unterkünfte anbieten. Im Übrigen habe die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt, welche Anstrengungen sie unternommen habe, um ggf. mit staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Unterstützung eine Unterkunft, Arbeitsstelle, Integrationsmaßnahmen oder Sozialleistungen zu erhalten.
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Hiergegen erhob die Antragstellerin am 19. September 2025 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage (Au 4 K 25.35783), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig begehrt sie vorläufigen Rechtsschutz und beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung wurde auf die Angaben beim Bundesamt Bezug genommen.
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Die Antragsgegnerin trat dem Antrag unter dem 22. September 2025 entgegen. Für ist beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des streitbefangenen Bescheides vom 11. September 2025 nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig aber unbegründet.
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Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung, weil ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nicht bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Die diesbezüglich in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein. Insofern wird Bezug genommen auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheids, der das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG), und ergänzend ausgeführt:
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1. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier nach den vom Bundesamt eingeholten und von der Antragstellerin bestätigten Auskünften der Fall. Ihr wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt.
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dem die nationale Rechtsprechung folgt, darf der Asylantrag allerdings nicht als unzulässig abgelehnt werden, wenn eine Prognose ergibt, dass die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris mit Verweisen auf EuGH, U.v. 22.2.2022 – C-483/20 – juris Rn. 30; B.v. 13.11.2019 -C-540/17 und C- 541/17 – juris Rn. 35; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 86 und 101). In einem solchen Fall ist bereits die Unzulässigkeitsentscheidung und nicht erst (aber auch) die Abschiebungsandrohung rechtswidrig (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 17; U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 15).
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Innerhalb des Asylsystems gilt zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass jeder Mitgliedstaat das Unionsrecht und insbesondere die gemeinsamen Grundrechte einhält und gewährleistet. Als Regelfall ist zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem Mitgliedstaat den Erfordernissen der EU-Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 20 mit Verweis auf EuGH, U.v. 22.2.2022 – C-483/20 – juris Rn. 28 f. u.a.). Daher ist die Schwelle für eine entsprechende Gefahrenprognose für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, bzw. die Annahme einer in einem Mitgliedstaat gegebenenfalls existierenden Funktionsstörung nach der Rechtsprechung sehr streng. Sie ist erst erreicht, wenn eine solche Funktionsstörung erstens systemischer oder allgemeiner Art ist oder aber bestimmte Personengruppen trifft, sie zweitens eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht und drittens anzunehmen ist, dass die Gefahr, dieser unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, für den Drittstaatsangehörigen beachtlich wahrscheinlich ist (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 – C-483/20 – juris Rn. 31 m.w.N.). Die Schwelle für derartige systemische Mängel ist erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem eigenen Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, ein Mindestmaß an körperlicher Hygiene zu erfahren und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot und Seife“, vgl. VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 f. m.w.N.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18). Die Erheblichkeitsschwelle wird nicht schon dann erreicht, wenn den Betroffenen eine Situation erwartet, die durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse bei stark reduziertem Umfang von existenzsichernden Leistungen gekennzeichnet ist. Auch die Tatsache, dass die betroffene Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, dabei aber nicht anders behandelt wird als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats, begründet in der Regel nicht das Erreichen dieser Erheblichkeitsschwelle. Zu einer anderen Bewertung könnte man nur bei einer schwerwiegenden Situation extremer materieller Not kommen, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 22 f.).
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Bei der Bewertung der Lebensumstände, die den Betroffenen bei seiner Rückkehr in dem Mitgliedstaat erwarten, ist zunächst zu prüfen, inwieweit er die Möglichkeit hat, seinen Lebensunterhalt auf einem Mindestniveau durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Ihm ist grundsätzlich auch zumutbar, wenig attraktive und nicht seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen oder die nur zeitweise (etwa während der Touristensaison) ausgeübt werden können. Auch eine – wenigstens vorübergehende – Betätigung in der „Schatten“- oder „Nischenwirtschaft“ mutet ihm die Rechtsprechung zu (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 29; BayVGH, U. v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 29). Als zumutbar wird überdies angesehen, in dem Land übliche und geduldete „nicht offizielle“ Wege zu beschreiten, wie zum Beispiel den Erwerb und die Angabe von (Schein-)Meldeadressen, um die bürokratischen Voraussetzungen für ein Fortkommen in Sachen Arbeit oder Wohnung zu schaffen. Vor dem Hintergrund des sehr strengen Maßstabs des Art. 4 GRCh erscheinen derartige Herausforderungen noch als vertretbar (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 39). Zu beachten sind ferner Unterstützungsleistungen von nichtstaatlichen Organisationen, Kirchen oder Privatpersonen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22 ff.; B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 20).
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a) Gemessen an diesen Anforderungen geht das Gericht auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismittel nicht davon aus, dass anerkannt Schutzberechtigten – jedenfalls nicht vulnerablen Personen – im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verelendung droht. Für die Einschätzung der derzeitigen Situation in Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte wird auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, wonach zwar unbestritten weiterhin größere Defizite im griechischen Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte festzustellen sind, allerdings sich die Wirtschaftslage in Griechenland entspannt hat, was sich auch positiv auf den Arbeitsmarkt ausgewirkt hat. Im Ergebnis besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch systemische Schwachstellen jedenfalls nicht für anerkannte männliche Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Angehörige dieser Gruppe können (und müssen) die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen besteht, im Allgemeinen durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 u.a. – juris).
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b) Auch wenn diese höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf die hier in Rede stehende Personengruppe der in Griechenland als schutzberechtigt anerkannten, alleinstehenden und erwerbsfähigen Frauen übertragen werden kann (vgl. u.a. VG Hamburg, B.v. 5.3.2025 – 12 AE 1165/25 – juris Ls; VG Wiesbaden, B.v. 4.7.2025 – 7 K 754/23.WI.A – juris), weil für diese die Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren, anders zu beurteilen ist als für Männer, ergibt sich unter Beachtung des vorstehenden Maßstabes, der tatsächlichen Situation für rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte nach der aktuellen Erkenntnislage und des individuellen Vorbringens der Antragstellerin für diese als junge und arbeitsfähige Frau ohne Unterhaltsverpflichtungen keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr der Verelendung bei einer Rückkehr nach Griechenland.
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Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Antragstellerin nicht festzustellen, da sie jung, gesund, arbeitsfähig und ohne Unterhaltsverpflichtungen ist. Ausgehend von ihrer Erwerbsbiographie bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass sie grundsätzlich in der Lage ist, sich um ihr Existenzminimum selbst zu bemühen. Insofern geht zu ihren Lasten, dass sie bislang bei der Suche nach Arbeit, Wohnung und (nicht) staatlicher Unterstützung keine hinreichende Eigeninitiative entwickelt hat (vgl. BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 22.2.2023 – A 11 S 1329/20 – juris Rn. 200). Da die Antragstellerin schließlich auf dem Luftweg aus Griechenland ausgereist ist, ist auch von einem entsprechenden finanziellen Hintergrund auszugehen. Hierfür sprechen zudem die nicht unerheblichen Kosten für ihre Schleusung bzw. Ausreise. Auch wird sie auf die Unterstützung durch ihren Freund in Griechenland zurückgreifen können, mit dem sie zusammen ausgereist ist. Dass der Kontakt wegen Verlusts ihres Handys abgebrochen sei, wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Gleiches gilt hinsichtlich der angeblich verloren gegangenen griechischen Aufenthaltsdokumente.
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Hinzu kommt, dass der griechische Staat sowie NGOs zahlreiche, speziell auf Frauen zugeschnittene Programme anbieten, auf die die Antragstellerin bei ihrer Rückkehr zurückgreifen kann, um ihre elementaren Grundbedürfnisse zu decken. So können Personen mit internationalem Schutzstatus u.a. am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dieses sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor. Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben, außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Ohnehin bildet Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen kein augenscheinliches Massenphänomen (HessVGH, U.v. 06.08.2024 – 2 A 1132/24.A – juris Rn. 164); auf die Ausführungen des Bescheids wird insofern ergänzend Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen. Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, Stand 30.7.2025, S. 42). Das KEM bietet ferner Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte sowie Unterkünfte für vulnerable Gruppen). Es ist der Antragstellerin zumutbar, sich an ein solches Zentrum zu wenden.
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Weiter hat das Ministerium für Migration und Asyl eine Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“ im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Ein Teilprojekt davon befasst sich mit der Beschäftigung von Frauen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, Stand 30.7.2025, S. 48). Auch hier können sich Möglichkeiten für die Antragstellerin ergeben. Darüber hinaus kann sie sich an eine Organisation wenden, die Schulungen und Weiterbildungskurse (z. B. Sprachkurse, Informationsveranstaltungen) anbietet. Action Aid Hellas richtet sich an Flüchtlinge in Griechenland, darunter besonders an Frauen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, Stand 30.7.2025, S. 80). Die Organisation „Hidden Goddess“ wurde von unabhängigen Frauen aus Afghanistan und Iran gegründet, um Frauen zu unterstützen. Zum Angebot gehören auch Sprachkurse (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, Stand 30.7.2025, S. 90). Mehrere Organisationen für verschiedene Sozialleistungen (Essensverteilung, Sprachkurse, Arbeitsvermittlung, Unterkunft, medizinische Versorgung und Kleidung) bieten diese Dienstleistung schließlich auch in arabischer Sprache an (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, Stand 30.7.2025, S. 45, 57, 67, 68, 69, 72, 74, 83).
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Insgesamt geht das Gericht daher davon aus, dass es der Antragstellerin trotz der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse gelingen wird, durch eigene Erwerbstätigkeit und mit Hilfe (nicht) staatliche Unterstützungsleistungen das Existenzminimum für sich zu sichern. Ihr droht bei Rückkehr somit keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung.
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2. Im Fall der Antragstellerin kommt auch kein Abschiebungsverbot in Betracht, womit sich auch insofern keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ergeben. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellen sich keine anderen oder zusätzlichen rechtlichen Fragen im Vergleich zu den oben erfolgten Ausführungen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr für Leib, Leben oder Freiheit – sind im Hinblick auf die allgemeine humanitäre Lage in Griechenland erst recht nicht erfüllt (vgl. rechtlich hierzu BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris). Anhaltspunkte für ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen liegen ebenso nicht vor.
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3. Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt nunmehr nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Für die Antragstellerin sind derartige Belange aber nicht ersichtlich. Die festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
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4. Schließlich begegnet auch das im Bescheid unter Ziffer 4 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 34, 35 AsylG keinen rechtlichen Bedenken.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.