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VG Augsburg, Beschluss v. 23.07.2025 – Au 2 S 25.1851
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Titel:

Eilverfahren betreffend Vollstreckung aus gemeindlichem Grundsteuerbescheid, Gerichtsstand der Belegenheit der Sache, Örtliche Zuständigkeit, Grundsteuerbescheid, Vollstreckung, Ortsbezug, Eilverfahren, Verwaltungsgericht, Grundstück, Verweisung des Verfahrens an das örtliche zuständige Verwaltungsgericht

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 83 S. 1
VwGO § 52 Nr. 1
Schlagworte:
Eilverfahren betreffend Vollstreckung aus gemeindlichem Grundsteuerbescheid, Gerichtsstand der Belegenheit der Sache, Örtliche Zuständigkeit, Grundsteuerbescheid, Vollstreckung, Ortsbezug, Eilverfahren, Verwaltungsgericht, Grundstück, Verweisung des Verfahrens an das örtliche zuständige Verwaltungsgericht

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.

Gründe

1
Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits (Eilverfahrens) betreffend die Vollstreckung einer Stadt aus einem Grundsteuerbescheid örtlich nicht zuständig.
Der Rechtsstreit ist daher von Amts wegen nach erfolgter Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München zu verweisen.
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Für Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
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1. Nach § 52 Nr. 1 VwGO ist für Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
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Gesetzgeberischer Zweck der ausschließlichen Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 1 VwGO ist es, in Streitigkeiten, die einen spezifischen Bezug zu einem Ort aufweisen, das mit der besten Ortskundigkeit oder zumindest der besten Möglichkeit, sich diese Kundigkeit zu verschaffen, ausgestattete ortsnächste Gericht entscheiden zu lassen. Diesem Ziel entspricht es, den von § 52 Nr. 1 VwGO geforderten Bezug der Streitigkeit auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis weit auszulegen (vgl. OVG Koblenz, B.v. 5.8.2016 – 2 F 10675/16.OVG – juris Rn. 32; U.v. 23.1.2023 – 6 A 10646/22 – juris Rn. 33). Ein wie auch immer geartetes Erfordernis der Unmittelbarkeit zwischen Streitigkeit und unbeweglichem Vermögen bzw. ortsgebundenem Recht oder Rechtsverhältnis kennt § 52 Nr. 1 VwGO nicht. Es genügt daher jede, auch nur mittelbare Beziehung des Rechtsstreits zum unbeweglichen Vermögen bzw. ortsgebundenen Recht oder Rechtsverhältnis (zum Vorgenannten insgesamt: Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 52 VwGO Rn. 8 m.w.N., vgl. auch Berstermann, in BeckOK VwGO, 73. Edition, Stand 1.7.2024, § 52 VwGO Rn. 5 m.w.N.).
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Das Grundsteuerverhältnis weist aus Sicht der Kammer den vorgenannten Ortsbezug auf, nachdem die jeweilige Gemeinde konkret für das in ihrem Gebiet gelegene Grundstück die Grundsteuer (ausgehend vom Grundlagenbescheid des Finanzamts) festsetzt.
6
Vorliegend ist das Grundstück, hinsichtlich dessen die Vollstreckung der gemeindlicherseits festgesetzten Grundsteuer verfahrensgegenständlich ist, im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (Stadt ...) gelegen.
7
Die Antragsgegnerin wiederum liegt im Regierungsbezirk, weswegen für die Entscheidung des vorliegenden Eilverfahrens das Bayerische Verwaltungsgericht München sachlich und örtlich zuständig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 AGVwGO).
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2. Selbst bei einer (wohl hypothetischen) Nichtanwendbarkeit des § 52 Nr. 1 VwGO auf die vorliegende Konstellation ergäbe sich die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hilfsweise aus der Auffangvorschrift des § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO. Demnach ist bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde.
Wegen § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO auch auf damit zusammenhängende Eilverfahren anwendbar.
9
Der Grundsteuerbescheid der Antragsgegnerin wurde im Regierungsbezirk ... erlassen, weswegen auch unter dieser Betrachtung das Bayerische Verwaltungsgericht München sachlich und örtlich für die Entscheidung des Eilverfahrens zuständig wäre.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).