Titel:
Asylrecht Herkunftsland Afghanistan, Bedrohung durch Vater, der sich den Taliban angeschlossen habe, Vorbringen nicht glaubhaft (u.a. wegen Widersprüchen zu in anderen am Dublin-Verfahren teilnehmenden Staaten gemachten Angaben), Asylverfahren, Schutzansprüche, Glaubhaftmachung, Bedrohungslage, Abschiebungsverbot, Beweiswürdigung, Einreiseverbot
Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
Leitsatz:
Auskünfte, die der einen Asylantrag prüfende Mitgliedstaat im Wege des Informationsaustauschs nach Art. 34 Dublin III-VO erhält, unterliegen dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, so dass grundsätzlich von deren Richtigkeit auszugehen ist.
Schlagworte:
Asylrecht Herkunftsland Afghanistan, Bedrohung durch Vater, der sich den Taliban angeschlossen habe, Vorbringen nicht glaubhaft (u.a. wegen Widersprüchen zu in anderen am Dublin-Verfahren teilnehmenden Staaten gemachten Angaben), Asylverfahren, Schutzansprüche, Glaubhaftmachung, Bedrohungslage, Abschiebungsverbot, Beweiswürdigung, Einreiseverbot
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger, nach den Feststellungen der Beklagten afghanischer Staatsangehöriger, macht Ansprüche auf Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. von Abschiebungsverboten geltend.
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Sein Asylantrag vom 18. August 2023 wurde nach Anhörung am 26. August 2024 mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. April 2025 in vollem Umfang abgelehnt. Wegen der einzelnen vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen sowie hinsichtlich der Gründe für die Ablehnung des Asylantrags wird auf den Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Mit der Klage vom 14. April 2025 ist beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. April 2025 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen; höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen; weiter hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen.
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Zur schriftlichen Begründung wurde auf die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt verwiesen.
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Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die angefochtene Entscheidung,
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Mit Beschluss vom 12. Juni 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Am 29. Juli 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf das Sitzungsprotokoll und insbesondere die dort festgehaltenen Angaben der Klägerseite wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Bundesamt vorgelegte Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die mit der Klage verfolgten Schutzansprüche (Flüchtlingsschutz gem. § 3 AsylG; subsidiärer Schutz gem. § 4 AsylG; Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG) nicht zu. Der Bescheid vom 2. April 2025 ist damit insoweit und auch im Übrigen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
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1. Die rechtlichen Voraussetzungen und Maßstäbe für die eingangs genannten Schutzansprüche sind in dem Bescheid vom 2. April 2025 zutreffend dargestellt worden. Zur Überzeugung des Gerichts trifft ferner die im Bescheid für Afghanistan dargelegte tatsächliche Situation zu. Des Weiteren sind in dem Bescheid das Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt am 26. August 2024 (hierauf hat der Kläger bei Klageerhebung ausdrücklich verwiesen; zu seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vgl. 2.) sowie seine sonstige Situation und seine Lage nach einer Rückkehr zutreffend gewürdigt worden; insbesondere hat das Bundesamt die vom Kläger bei seiner Anhörung vorgebrachten Umstände abgearbeitet und schlüssig bewertet. Auf dieser Grundlage ist die Beklagte in dem Bescheid zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger die eingangs genannten Schutzansprüche nicht zustehen. Die Darstellungen und Würdigungen in dem Bescheid beanspruchen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weiterhin Geltung; jedenfalls entscheidungserhebliche Änderungen der Sachlage sind nicht eingetreten. Das Gericht folgt daher in vollem Umfang den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und nimmt hierauf Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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2. Insbesondere aus dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nichts, was im Ergebnis zu einer gegenüber dem streitgegenständlichen Bescheid abweichenden Beurteilung seines gesamten Vorbringens und der sonstigen für seinen Asylantrag relevanten Umstände führen müsste.
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2.1 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid (S. 4 f., S. 7) ist davon auszugehen, dass die vom Kläger angeführten Bedrohung durch seinen Vater (verkörpert in Drohbriefen), der sich den Taliban angeschlossen habe, nicht geeignet sind, Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes zu begründen. Auf die entsprechenden überzeugenden Ausführungen ist nochmals gem. § 77 Abs. 3 AsylG zu verweisen.
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Überzeugend sind insbesondere die Ausführungen im Bescheid (S. 5 f.) zur Zweifelhaftigkeit der Angaben des Klägers; das Vorbringen des Klägers erfüllt mithin nicht die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung von Schutzgründen. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist nicht geeignet, sein Vorbringen nunmehr für glaubhaft zu erachten. Zu dem wesentlichen Aspekt seiner Ausreise, nämlich die Drohbriefe seines Vaters, konnte der Kläger nach wie vor keine konkreten Angaben machen; insoweit muss der Kläger jeweils auf seine Mutter verweisen, die wissen solle, wie viele Drohbriefe sie erhalten habe. Dies passt ersichtlich nicht zu der erheblichen Verfolgungs- und Bedrohungsfurcht, die der Kläger aus diesen Briefen ableiten will. Hinzu kommt, dass der einzige Drohbrief, den der Kläger vorgelegt hat, erst vom Dezember 2023 stammt (Übersetzung Bundesamtsakte Bl. 187). Auch dies passt ersichtlich nicht zu der vom Kläger geltend gemachten Bedrohungslage durch seinen Vater, der sich – ungeachtet seiner diesbezüglich widersprüchlichen Angaben (dazu unten) – zwei Monate vor deren von deren Machtübernahme (August 2021) den Taliban angeschlossen habe (Anhörungsniederschrift Bundesamt S. 6). Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger von seinem Onkel zwar die Position des Vaters bei den Taliban erfahren haben will, dass dieser – obwohl er die entscheidende Rolle bei der Ausreise des Klägers hatte und der der Kläger noch zu ihm Kontakt hat – ebenfalls nichts Neues über die Drohbriefe mitteilen kann. Insofern leitet der Kläger seine Verfolgungs- bzw. Bedrohungsfurcht maßgeblich von Handlungen und Informationen Dritter ab, bleibt aber an den entscheidenden Stellen vage, so dass sein Vorbringen vorgeschoben und konstruiert wirkt.
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Hinzu kommt, dass der Kläger in anderen Ländern, in denen er sich im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren und seinem Bestreben, Schutz vor der Situation in Afghanistan zu erlangen, aufgehalten hat, abweichende, zum Teil sogar gegenteilige Angaben zu dem Geschehen in Afghanistan und insbesondere zu seinen Fluchtgründen gemacht hat (hierauf zu Recht abstellend Bescheid S. 5). So hat er in Österreich angegeben, sein Vater habe seine Ausreise organisiert und als Fluchtgrund die allgemein wegen der Taliban unsichere Lage in Afghanistan angeführt (vgl. Niederschrift der Landespolizeidirektion ... vom 6.11.2021, Bundesamtsakte Bl. 204 ff.); von einer Bedrohung durch den Vater als Taliban war dort also gerade nicht die Rede. In Belgien – wo der Asylantrag des Klägers ebenfalls abgelehnt worden war – hatte der Kläger angegeben, sein Vater habe ihn etwa eine Woche nach (also nicht zwei Monate vor) der Machtübernahme durch die Taliban aufgefordert, mitzukommen und bei den Taliban zu arbeiten („Hij vroeg me +/-1 week na de machtsovername omdat ik ook mee zou komen werken bij de taliban“, Bundesamtsakte Bl. 158); von einer solchen persönlichen Aufforderung des Vaters war vor dem Bundesamt ebenfalls nicht erkennbar die Rede. Die Behauptung des Klägers, diese in den von anderen Staaten übermittelten Unterlagen enthaltenen Angaben nicht gemacht zu haben, ist zurückzuweisen. Die Unterlagen hat das Bundesamt in Folge eines sog. „Info Requests“ nach Art. 34 (insbes. Abs. 3) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III-VO“) erhalten. Diese Verordnung beruht auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und soll durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – Rn. 82). Hieraus ergibt sich, dass auch Auskünfte, die der einen Asylantrag prüfende Mitgliedstaat im Wege des Informationsaustauschs nach Art. 34 Dublin III-VO erhält, dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens unterliegen, so dass grundsätzlich von deren Richtigkeit auszugehen ist. Für ganz besondere Umstände, die diesen Grundsatz vorliegend in Frage stellen könnten (vgl. in Bezug Art. 4 EU-GR-Charta EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – Rn. 92), ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
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2.2 Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auch unter Berücksichtigung des Klägervortrags im gerichtlichen Verfahren mit dem streitgegenständlichen Bescheid (S. 9 – 13) zu verneinen. Für den Kläger liegen begünstigende Umstände vor, die es erwarten lassen, dass er trotz der – auch vom streitgegenständlichen Bescheid eingeräumten – extrem defizitären humanitären Lage in Afghanistan bei einer Rückkehr in der Lage sein würde, seine grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Neben den im Bescheid (S. 13) dargestellten Gesichtspunkten ist darauf zu verweisen, dass der Kläger noch Kontakt zu seinem in Afghanistan lebenden Onkel mütterlicherseits hat, der die entscheidende Rolle bei der Organisation und weiteren Begleitung seiner Reise gespielt hat, indem er insbesondere die ganz erheblichen Reisekosten bezahlt (mehrere tausend US-Dollar), mit Schleusern gesprochen und den Reisepass für den Kläger aufbewahrt hat. Weshalb dieser ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht maßgeblich unterstützen können sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem hat der Kläger in Deutschland, obwohl er seinen Angaben zu Folge weder lesen noch schreiben kann, eine Arbeit als Reinigungskraft in einem Pflegeheim gefunden. Damit hat er gezeigt, dass er selbst in einer für ihn fremden Umgebung zumindest einen Teil seines Lebensbedarfs durch eigene Arbeit decken kann.
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Die klägerseits in der mündlichen Verhandlung übergebenen medizinischen Unterlagen rechtfertigen keine andere Beurteilung in Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und ergeben auch für sich genommen nicht das Vorliegen eines gesundheitsbezogenen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG. Den (allein maßgeblichen, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG) ärztlichen Anmerkungen auf diesen Laborbefunden lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder sonst schwerwiegende Erkrankung entnehmen. Der Arzt hat dem Kläger lediglich mehr Trinken und eine Impfung gegen Hepatitis B empfohlen.
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2.3 Rechtsfehler hinsichtlich der weiteren im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. März 2025 getroffenen Entscheidungen sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Auf die entsprechende Begründung des Bescheids (hier S. 14 ff.) wird nochmals gem. § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen. Insbesondere die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG auf 30 Monate ist nicht zu beanstanden. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann ermessensfehlerfrei auf die Dauer von 30 Monaten befristet werden, wenn die Situation keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist und insbesondere Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar sind wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47.20 – juris, LS 1). Solche Besonderheiten und Umstände sind hier weder, zumal substantiiert, vorgebracht noch ersichtlich.
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3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.