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VG Augsburg, Urteil v. 02.07.2025 – Au 2 K 25.31193
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Titel:

Asylrecht Herkunftsland Afghanistan, Bedrohung durch Taliban wegen früherer Tätigkeit für eine mit der GIZ kooperierende Behörde u.a. im Bereich der Bildung von Frauen, Vorbringen betreffend konkrete Bedrohungsereignisse nicht glaubhaft, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Glaubhaftmachung, Beweiswürdigung, Bedrohungslage

Normenketten:
AsylG §§ 3, 4
AufenthG § 11
AufenthG § § 60 Abs. 5
AufenthG § § 60 Abs. 7
Schlagworte:
Asylrecht Herkunftsland Afghanistan, Bedrohung durch Taliban wegen früherer Tätigkeit für eine mit der GIZ kooperierende Behörde u.a. im Bereich der Bildung von Frauen, Vorbringen betreffend konkrete Bedrohungsereignisse nicht glaubhaft, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Glaubhaftmachung, Beweiswürdigung, Bedrohungslage

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger macht asyl- und aufenthaltsrechtliche Schutzansprüche geltend.
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Er ist nach den Feststellungen der Beklagten afghanischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag vom 9. Juni 2023 wurde nach Anhörung am 30. April 2024 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 2. April 2025 in vollem Umfang abgelehnt. Wegen der Einzelheiten, auch hinsichtlich der einzelnen vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen, wird auf den vorgenannten Bescheid und dessen Begründung Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Der Kläger erhob am 7. April 2025 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg. Er beantragt (sinngemäß),
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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 2. April 2025 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen; höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen; hilfsweise, die das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, soweit eine 12 Monate übersteigende Frist festgesetzt wurde.
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Zur Begründung verwies der Kläger zunächst auf seinen Angaben vor dem Bundesamt. Im Weiteren wurde schriftsätzlich im Wesentlichen ausgeführt (Schriftsätze vom 5.5.2025; vom 19.5.2025, nebst Anlagen): Der Kläger habe von 2009 bis 2021, während der Zeit der Republikregierung, im Bereich der Lehrplanentwicklung, Überwachung und Bewertung sowie der beruflichen Einstellung von Lehrkräften im administrativen Bereich der technischen und beruflichen Bildung der afghanischen Frauen gearbeitet. Die Behörde sei durch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unterstützt worden. Die Programme habe die Behörde von der GIZ erhalten und in Afghanistan umgesetzt. Der Kläger sei bei dieser Behörde Führungskraft und eine Kontaktperson zwischen der Behörde und der GIZ gewesen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe der Kläger von seinem Arbeitskollegen die Information erhalten, dass der Geheimdienst der Taliban immer wieder in die Behörde komme. Der Kläger solle nicht mehr in die Arbeit kommen, weil er von den Taliban in Haft genommen werden könnte. Der Kläger habe sich danach bei Freunden in Kabul versteckt gehalten. Nach der Ideologie der Taliban handele es sich bei dem Kläger um eine Person, die an einer Einrichtung von Bildungszentren für afghanische Mädchen und Frauen gearbeitet haben. Hinzu komme der Einfluss einer europäischen Organisation, hier der GIZ. Daraus hätten die Taliban Rückschlüsse gezogen, dass solche Personen den afghanischen Frauen westliche Ideologien vermittelten. Zudem würden Personen wie der Kläger die Frauen in die Irre führen und ihnen den christlichen Glauben näherbringen. Solche Personen betrachteten die Taliban als Spione; sie würden als Verbrecher eingestuft. Während er sich bei seinen Freunden in Kabul versteckt gehalten habe, habe der Bruder des Klägers diesen darüber informiert, dass die Taliban am 10. September 2021 beim Kläger zuhause gewesen seien und den Kläger hätten sprechen wollen. Der Kläger befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban gefunden und getötet werde. Für eine Exponiertheit des Klägers aus Sicht der Taliban spreche, dass dieser im afghanischen Ministerium für Bildung tätig war, das in besonderer Weise in den Fokus der Taliban geraten gewesen sei. Hinzu komme, dass der Kläger bei der Einstellung von weiblichen Fachlehrerinnen an Schulen sowie an technischen und beruflichen Bildungszentren mitgewirkt habe, für die Umsetzung der von der GIZ bereitgestellten Lehrmaterialen für die afghanischen Frauen verantwortlich gewesen und somit die Kontaktperson zwischen der Behörde und der GIZ gewesen sei. Der Kläger habe ferner eine Führungsposition in der Verwaltung des afghanischen Ministeriums für Bildung bekleidet. Zudem sei er, wie der Vorfall vom 10. September 2021 belege, bereits konkret ins Visier der Taliban gerade. All dies sowie weitere, im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen, begründeten die geltend gemachten Schutzansprüche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers verwiesen.
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Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die angefochtene Entscheidung,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Am 30. Juni 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf das Sitzungsprotokoll und insbesondere die dort festgehaltenen Angaben der Klägerseite wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Bundesamt vorgelegte Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die mit der Klage verfolgten Schutzansprüche (Flüchtlingsschutz gem. § 3 AsylG; subsidiärer Schutz gem. § 4 AsylG; Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG) nicht zu. Der Bescheid vom 2. April 2025 ist damit insoweit und auch im Übrigen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
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1. Die rechtlichen Voraussetzungen und Maßstäbe für die eingangs genannten Schutzansprüche sind in dem Bescheid vom 2. April 2025 zutreffend dargestellt worden. Zur Überzeugung des Gerichts trifft ferner die im Bescheid für Afghanistan dargelegte tatsächliche Situation zu. Des Weiteren sind in dem Bescheid das Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt am 30. April 2024 (hierauf hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren zunächst ausdrücklich verwiesen; zu seinem weiteren Vorbringen im gerichtlichen Verfahren siehe unter 2.) sowie seine sonstige Situation und seine Lage nach einer Rückkehr zutreffend gewürdigt worden; insbesondere hat das Bundesamt die vom Kläger bei seiner Anhörung vorgebrachten Umstände abgearbeitet und schlüssig bewertet. Auf dieser Grundlage ist die Beklagte in dem Bescheid zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger die eingangs genannten Schutzansprüche nicht zustehen. Die Darstellungen und Würdigungen in dem Bescheid beanspruchen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weiterhin Geltung. Das Gericht folgt daher in vollem Umfang den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und nimmt hierauf Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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2. Ergänzend ist, insbesondere mit Blick auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers und sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, zu bemerken: Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren nichts vorgebracht, was zu einer gegenüber dem streitgegenständlichen Bescheid abweichenden Beurteilung seines Vorbringens und der sonstigen für seinen Asylantrag relevanten Umstände führen müsste.
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2.1 Sein Kernvorbringen betreffend den Flüchtlings- oder subsidiären Schutz ist unverändert geblieben. Es geht dahin, dass er in Afghanistan in Führungsposition in einer Behörde gewesen sei, die mit der GIZ kooperiert habe. Inhaltlich habe er sich mit Themenbereichen der Bildung von Frauen befasst; weil dies der Ideologie der nunmehr an der Macht befindlichen Taliban widerspreche, würden diese ihn bei einer Rückkehr empfindliche Übel zufügen, bis hin zu einer Tötung. Dieses Vorbringen ist aber schon im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich und überzeugend abgearbeitet worden, ohne dass der Kläger dies mit seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ernsthaft in Frage gestellt hätte.
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Im Ausgangspunkt kann dabei das Vorbringen des Klägers zu seiner Tätigkeit in der von ihm benannten Behörde und in den von ihn benannten Bereichen sowie seine Eigenschaft als Kontaktperson zur GIZ als wahr unterstellt werden; hier ist, wovon die Klägerseite zutreffend hinweist, auch das Bundesamt ausgegangen (vgl. Bescheid S. 7). Unter Würdigung aller weiteren Umstände, auch seines sonstigen Vorbringens, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr deshalb durch die Taliban asyl- oder sonst schutzrechtlich relevante Handlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (S. 4 ff., zum Klägervorbringen S. 6 – 8) wird nochmals gem. § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen. Insbesondere verweist der Bescheid darauf, dass nach Erkenntnislage Beschäftigte im Bildungswesen nach der Machtübernahme völlig unbehelligt geblieben sind, dass der Kläger zwar Generaldirektor in der Behörde gewesen sei, aber nur für wenige Mitarbeiter Führungsfunktion hatte (was gegen eine herausgehobene Position spricht), dass die betreffende Behörde nach Angaben des Antragstellers weiterhin in Afghanistan tätig ist, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ehemalige Mitarbeiter der Behörde durch die Taliban verfolgt worden sind, und insbesondere auch, dass keine Repressalien gegen die Familienangehörigen des Klägers ausgeübt worden sind, obwohl die Taliban auf Familienangehörige von gesuchten Personen zugriffen oder diese sogar folterten und töteten (vgl. Bescheid S. 5). Auch der Kläger verweist in seinem schriftsätzlichen Vortrag auf Erkenntnismittel, wonach Mitarbeitende beispielsweise des Verteidigungs-, des Innen- und des Justizministeriums in besonderer Weise in den Fokus der Taliban geraten seien. Hierzu rechnet der Kläger nicht. Wird, wie vom Kläger gefordert, bei der Beurteilung begründeter Verfolgungsfurcht von Regierungsvertretern die Institution, bei der sie beschäftigt waren, ebenso berücksichtigt, wie ihre Rolle und Funktionen, ergibt sich nach dem oben und im Bescheid Ausgeführten, dass im Falle des Klägers bei Berücksichtigung aller Umstände keine Verfolgungs- oder (im Sinne des subsidiären Schutzes) Schädigungsfurcht anzunehmen ist. Der klägerseits in der mündlichen Verhandlung gezeigte Post eines saudischen Mediums, dass alle bedroht seien, die mit Deutschland zusammengearbeitet hätten, ist zu unspezifisch; auch der Kläger hat, wie erwähnt, vorgebracht, dass kein klares Muster erkennbar sei, nach welchen Angehörige der ehemaligen Regierungsadministration Ziel der Taliban würden.
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Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Klägers dazu, dass die Taliban ihn am 10. September 2021 – als er aber nicht anwesend war – zu Hause aufgesucht hätten, er also schon einmal ganz konkret in den Focus der Taliban geraten sei, nicht die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung erfüllt. Auch dies ist in dem streitgegenständlichen Bescheid (S. 6 f.) zutreffend herausgearbeitet worden. Auch sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren lässt dies nicht schlüssig erscheinen. Vielmehr liegen nunmehr weitere Inkonsistenzen vor. So lässt sich dem Vorbringen des Klägers beim Bundesamt nicht entnehmen, dass er sich bereits versteckt gehalten bzw. er untergetaucht gewesen sei, als die Taliban am 10. September 2021 ihn hätten verhaften wollen. Vielmehr lässt sich seinem freien Sachvortrag vor dem Bundesamt (Anhörungsniederschrift S. 6) entnehmen, dass Ratschläge zum Untertauchen erst erfolgt sind und entsprechendes geschehen ist, nachdem die Taliban nach dem Kläger gesucht hätten. Der Kläger hat ferner angegeben, dass er im Zeitpunkt, als die Taliban bei ihm gewesen seien, in Kabul mit Freunden eingekauft habe (Anhörungsniederschrift Bundesamt S. 7). Davon, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits versteckt gehalten habe, ist an auch dieser Stelle nicht andeutungsweise die Rede gewesen. Auch bei einer weiteren Frage des Bundesamts, wo er nach dem Vorfall am 10. September 2021 hingegangen sei, hat der Kläger vorgebracht bzw. jedenfalls den eindeutigen Eindruck erweckt, er habe sich erst dann nur noch in Kabul aufgehalten (Anhörungsniederschrift Bundesamt S. 8).
17
Ferner hat der Kläger sein Vorbringen betreffend eine Bedrohung durch die Taliban im gerichtlichen Verfahren in nicht nachvollziehbarer Weise gesteigert, in dem er auf einen Angriff am 21. Oktober 2020 verwiesen hat, den er den Taliban zuschreibt. Einen solchen Vorfall hat der Kläger beim Bundesamt nicht ansatzweise erwähnt. Seine Erklärung, die Nichterwähnung beruhe darauf, dass er diesbezüglich keine Beweismittel gehabt habe, überzeugt nicht. Ein Grundsatz, dass beim Bundesamt nur solche Vorkommnisse angeführt werden könnten, für die der Schutzsuchende im Zeitpunkt der Anhörung auch Belege bei sich führt, existiert nicht. Die Belehrung über die Bedeutung der Anhörung durch das Bundesamt (Anhörungsniederschrift S. 6) enthält in dieser Hinsicht ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte; vielmehr ist der Kläger allgemein zum Vortrag von Tatsachen aufgefordert worden. Auch angesichts des hohen Bildungsstands des Klägers und der von ihm geltend gemachten wichtigen Position in einer Behörde ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger den Vorfall vom 21. Oktober 2020 beim Bundesamt wegen fehlender Belege nicht ansatzweise angeführt hat, obwohl es sich offenbar um einen für seinen Asylantrag und das ihm in Afghanistan durch die Taliban drohende Geschehen wesentlichen Umstand handelt. Im Übrigen konnte der Kläger weder belastbare Angaben dazu machen, dass dieser Angriff von Taliban verübt wurde, noch (bzw. erst recht nicht), dass dieser Angriff auf seine Tätigkeit in der Behörde zurückzuführen gewesen sein soll.
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Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2025 eine Vorladung hat vorlegen lassen, dass er bei der Militärkommission zu erscheinen habe. Von einer solchen schriftlichen Vorladung hat er ebenfalls beim Bundesamt nichts erwähnt; allenfalls angeführt hat er eine mündliche Nachricht der Taliban an seinen Bruder anlässlich des Aufsuchens am 10. September 2021, dass er sich bei den Taliban auf dem Revier melden solle (Anhörungsniederschrift Bundesamt S. 6). Sollte damit bereits die jetzt geltend gemachte Vorladung gemeint gewesen sein, wäre gleichwohl nicht nachvollziehbar, weshalb sich dem Vorbringen des Klägers beim Bundesamt nicht entnehmen lässt, dass es eine schriftliche Vorladung gegeben haben soll. Zudem wäre nicht erklärlich, weshalb der Kläger ein solches Beweismittel nicht längst eingereicht hat.
19
Gesteigert hat der Kläger sein Vorbringen auch in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung berichtete Bedrohung seines Vaters durch die Taliban im August 2024 und dessen Ausreise im November 2024. Wenn es sich auch insoweit um einen für den Asylantrag relevanten Umstand handeln soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger dies nicht bereits bei Klageerhebung, jedenfalls aber in seinem schriftsätzlichen Vortrag im gerichtlichen Verfahren (Mai 2025) erwähnt hat.
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Angesichts des Vorstehenden lassen auch die weiteren vom Kläger eingereichten Unterlagen, insbesondere das in der mündlichen Verhandlung übergebene Unterlagenkonvolut, nicht erkennen, dass ihm bei einer Rückkehr durch die Taliban eine Verfolgungshandlung oder sonst eine unmenschliche Behandlung bis hin zur Tötung wegen seiner Tätigkeit für die von ihm benannte Behörde drohen würde.
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2.2 Hinsichtlich des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG wird, auch unter Berücksichtigung der Darstellung u.a. der humanitären und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan in der Klagebegründung, nochmals auf die entsprechende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (S. 11 ff.) Bezug genommen. Namentlich die individuelle, insbesondere familiäre, Situation des Klägers ist in dem Bescheid (S. 14 f.) überzeugend gewürdigt worden. Herauszustellen sind insbesondere seine überdurchschnittliche Ausbildung und sein offenkundig funktionierendes familiäres Netzwerk, auf das er auch unmittelbar zugreifen konnte, nachdem seitens der Taliban eine Bedrohungslage für ihn entstanden war. Auch die ganz erheblichen Kosten für seine Ausreise (fünfstelliger US-Dollarbetrag) konnte er mit Hilfe familiärer Unterstützung innerhalb von wenigen Wochen aufbringen.
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2.3 Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG auf 30 Monate ist nicht zu beanstanden. Das im Asylverfahren anzuordnende abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot kann ermessensfehlerfrei auf die Dauer von 30 Monaten befristet werden, wenn die Situation keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist und insbesondere Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar sind wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47.20 – juris, LS 1). Solche Besonderheiten und Umstände sind hier weder substantiiert vorgebracht noch ersichtlich. Die Straffreiheit des Klägers ist eine Selbstverständlichkeit, die eine Verkürzung der Frist nicht begründet.
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3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO).