Titel:
Asylrecht Russische, Föderation, Antrag auf Wiederaufgreifen eines (als offensichtlich unbegründet) abgeschlossenen Asylverfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten, Opiatabhängigkeit, Erkrankungen auf psychischem Gebiet, nach wie vor fehlender Herkunfts- und Identitätsnachweis, Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen, Abschiebungsverbot, Glaubhaftigkeit, Identitätsnachweis, Ermessensausübung, Gesundheitszustand, Wehrdienstentziehung
Normenketten:
VwVfG §§ 49, 51
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Schlagworte:
Asylrecht Russische, Föderation, Antrag auf Wiederaufgreifen eines (als offensichtlich unbegründet) abgeschlossenen Asylverfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten, Opiatabhängigkeit, Erkrankungen auf psychischem Gebiet, nach wie vor fehlender Herkunfts- und Identitätsnachweis, Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen, Abschiebungsverbot, Glaubhaftigkeit, Identitätsnachweis, Ermessensausübung, Gesundheitszustand, Wehrdienstentziehung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt im Wege des Wiederaufgreifens seines abgeschlossenen Asylverfahrens die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten.
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Nach seinen Angaben ist der Kläger russischer Staatsangehöriger. Ein von ihm am 12. Juli 1999 in der Bundesrepublik gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) vom 7. Dezember 1999 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wurde verneint. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Dieses Asylverfahren war, nachdem Rechtsbehelfe zum Verwaltungsgericht Ansbach ohne Erfolg blieben, seit 23. Februar 2001 abgeschlossen.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. September 2021 ließ der Kläger beim Bundesamt die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei aufgrund seiner persönlichen Situation irgendwann schwer psychisch krank geworden; die psychische Erkrankung habe zu einem schweren Drogenmissbrauch und dieser dann zu Beschaffungskriminalität geführt. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung stehe der Kläger unter Betreuung und sei in einer betreuten Wohneinrichtung. Er werde mit Methadon behandelt und habe sich stabilisiert. Die psychische Erkrankung sei höchstwahrscheinlich nicht heilbar. Bei Abbruch der Behandlung sei der Rückgriff auf harte Drogen realistisch. In Russland könne er auf keine Hilfe hoffen, weil der russische Staat massiv gegen Drogensüchtige vorgehe. Bei einer Abschiebung sei daher mit einer völligen Verelendung i.S.d. Art. 3 EMRK zu rechnen; zudem drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung/Bestrafung durch den russischen Staat. Mit dem Antrag wurden mehrere ärztliche Stellungnahmen, insbesondere des Bezirkskrankenhauses, vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz vom 13. September 2021 sowie die ihm beigefügten Anlagen Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 27. November 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung Bescheides vom 7. Dezember 1999 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Wiederaufgreifensantrag sei entgegen § 51 Abs. 3 VwVfG nicht binnen drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt worden. Kenntnis von den insbesondere psychischen Erkrankungen habe der Kläger bereits seit mehreren Jahren, als er ab 8. Mai 2015 auf Grundlage des § 64 StGB im Maßregelvollzug in der Klinik für forensische Psychiatrie am BKH ... behandelt worden sei. Aufgrund der vorgetragenen psychischen und somatischen Erkrankungen habe der Kläger zwar einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 49 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Gründe, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 53 AuslG (nach altem Recht) rechtfertigen würden, lägen jedoch nicht vor. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe dem Kläger nicht. Der ledige und kinderlose Kläger habe in seiner persönlichen Anhörung am 26. Juli 1999 beim Bundesamt angegeben, einen Schulabschluss erworben zu haben. Den vorgelegten Unterlagen und Stellungsnahmen sei zu entnehmen, dass der Kläger zukünftig in der Lage sei, wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Jedenfalls ließen sich keine objektivierbaren Anhaltspunkte erkennen, dass der Kläger arbeits- oder gar erwerbsunfähig wäre. Selbst wenn er wegen seiner Opiatabhängigkeit nicht vollends in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, könne er zumutbar auf einfache Hilfstätigkeiten, die Unterstützung von Verwandten wie seinen Eltern im Heimatland, bei denen er gewohnt habe, und notfalls auf (ergänzende) Sozialleistungen im Heimatland verwiesen werden.
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Auch aufgrund des Umstands, dass der ehemals drogenabhängige Kläger in der Russischen Föderation keine Substitutionsbehandlung mit Methadon erhalten könnte, sei kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der EMRK festzustellen, auch wenn die Weltgesundheitsorganisation Methadon in die Liste der unentbehrlichen Arzneimittel aufgenommen habe. Denn die Nichtverfügbarkeit dieses Medikaments in der Russischen Föderation verletze die Bestimmungen der EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht. Die Behandlung einer Opiatabhängigkeit mit Substitutionsmitteln sei zwar in der Russischen Föderation verboten. Es gebe jedoch in über 240 Städten Russlands zahlreiche Kliniken, Fürsorgestellen und Entzugszentren zur Behandlung Drogenabhängiger. Darunter seien nicht nur private, sondern auch staatliche Einrichtungen sowie zahlreiche anonyme Entzugskliniken. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. November 2019 begründe die Nichtverfügbarkeit der Substitutionstherapie in der Russischen Föderation keine Verletzung der durch die EMRK gewährleisteten Menschrechte Heroinabhängiger. Selbst wenn der Kläger weiterhin eine gesetzliche bzw. rechtliche Betreuung, wie in Deutschland, benötigen würde, wäre diese in der Russischen Föderation für ihn möglich. Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Ferner drohe dem Kläger keine alsbald nach Rückkehr in die Russische Föderation eintretende schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, welche die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG begründen könne. Die Opiatabhängigkeit des Klägers in der Russischen Föderation sei durch Entzugstherapien unter medikamentöser Begleitung behandelbar. Beim Kläger seien keine besonderen Umstände ersichtlich, deretwegen er nicht auf die in der Russischen Föderation angewandte Entzugstherapie verwiesen werden könne. Auch die psychischen Erkrankungen des Klägers seien allesamt in der Russischen Föderation landesweit behandelbar. Für den Kläger sei eine medizinische Behandlung psychischer Probleme durch ambulante oder stationäre Psychotherapie und/oder durch Medikamente in der gesamten Russischen Föderation zugänglich. Die kostenfreie Versorgung umfasse Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen und die Begründung des Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Der Kläger ließ am 10. Dezember 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Er beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2024 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 AufenthG festzustellen
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach fachärztlicher Einschätzung drohe dem Kläger bei einer Rückkehr nach Russland Lebensgefahr, da er dort keine Ersatzdrogen wie Methadon erhalten könne; Subsituierung sei in Russland ebenfalls verboten. Daher würde es schnell zu einem Rückfall kommen. Bei einem körperlichen „kalten“ Entzug drohten massive Schmerzen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (v. 22.11.2022 – C-69/21) dürfe keine Abschiebung durchgeführt werden, wenn die Gefahr erheblicher Schmerzen aufgrund des Abbruchs einer Behandlung bestehe (dort: Verbot in Russland, Schmerzen einer Krebserkrankung mit Cannabis zu lindern). Diese Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Drogensucht des Klägers sei nicht heilbar, sondern werde lediglich mit dem in Russland verbotenen Methadon ruhiggestellt, so dass er einigermaßen normal leben könne. In Russland werde es entweder zu einem Rückfall in die Drogensucht, was in die Kriminalität führe, oder zu einem kalten Entzug kommen, der aber eine menschenrechtswidrige Behandlung, ähnlich einer Folter, darstelle. Durch einen kalten Entzug sei der Kläger ohnehin nicht von seiner Sucht befreit. Die psychische Erkrankung werde sich aufgrund dieser Behandlung massiv verschlimmern, er benötige erst recht Betreuung und medikamentöse Unterstützung. Russland gehe auch ganz massiv gegen Drogenabhängige vor. Andererseits würden wegen Rekrutierungsschwierigkeiten sehr viele Drogenabhängige für den Krieg gegen die Ukraine rekrutiert; in der Armee werde Drogenkonsum aktiv gefördert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers (Schriftsätze vom 13.5.2025 und vom 16.5.2025) und die weiteren von ihm vorgelegten Unterlagen Bezug genommen, insbesondere auf den Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 6. April 2025.
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Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die angefochtene Entscheidung,
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Mit Beschluss vom 2. April 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Am 3. Juni 2025 fand die mündliche Verhandlung statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere nochmals auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, und die vom Bundesamt vorgelegte Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten, dass diese zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG feststellt. Der Bescheid des Bundesamts vom 27. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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1. Dem vom Kläger geltend gemachten, sich auf die Russische Föderation beziehenden Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten steht bereits die fehlende Überzeugungsgewissheit entgegen, dass der Kläger überhaupt aus der Russischen Föderation stammt, ihm also tatsächlich dorthin eine Abschiebung droht. Diese Zweifel greifen umso mehr, als der Kläger einen Zusammenhang zwischen den als abschiebungshindernd geltend gemachten Gründen (Drogensucht; psychische Erkrankung) und Geschehnissen vor seinem Verlassen der Russischen Föderation herstellt (Entziehung von Militärdienst im Tschetschenienkonflikt).
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Der Asylantrag des Klägers ist Bundesamt – für das erkennende Gericht überzeugend – u.a. wegen Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens abgelehnt worden (Bundesamtsbescheid vom 7.12.1999 S. 2 ff.). Zu diesen Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten zählte das Vorbringen des Klägers zu dem von ihm benutzten Reisepass bzw. einem Inlandspass (vgl. a.a.O. S. 5). Solche Ausweis- und damit Herkunfts- und Identitätsdokumente hatte der Kläger nicht vorlegen können, ohne dass es hierfür eine schlüssige Erklärung gab. Ebenso wenig hatte der Kläger seinerzeit wehrdienstliche Dokumente präsentieren können, die seinen wesentlichen Asylgrund – Entziehung vom Wehrdienst – oder seine Identität auf sonstige Weise hätten belegen können (Bundesamtsbescheid vom 7.12.1999 S. 4 f.). An diesem damals – zu Recht – vom Bundesamt beanstandeten Zustand hat sich bis heute nichts geändert. Hinzu kommt, dass auch das Vorbringen des Klägers zum Wehrdienst selbst – mit nachvollziehbarer Begründung – nicht für glaubhaft erachtet worden war. Der Kläger habe keinen typischen Soldatenalltag wiedergeben können, habe über die obligatorische Grundausbildung keine Kenntnisse aus eigenem Erleben und habe völlige Unwissenheit über Dienstgrade und die organisatorische Unterteilung einer Armee gezeigt (Bundesamtsbescheid vom 7.12.1999 S. 5).
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Die Angaben des Klägers in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung, er sei damals nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe in der gebotenen Weise zu schildern und ihm sei die Bedeutung der Anhörung nicht bewusst gewesen, überzeugen nicht. Dass die Anhörung beim Bundesamt die zentrale und entscheidende Gelegenheit darstellt bzw. eine entsprechende Verpflichtung besteht, den Asylantrag zu begründen, musste dem Kläger, zumal angesichts der ausweislich der Anhörungsniederschrift vom 26. Juli 1999 gegebenen Hinweise, klar sein. Außerdem hatte sich der Kläger nach seinen Angaben bei der Anhörung vom 26. Juli 1999 vor seiner Einreise in die Bundesrepublik etwa ein Jahr in Prag aufgehalten; er habe bei einem Mann gewohnt, bei dem er Kost und Logie erhalten habe, er sei spazieren-/herumgegangen (Anhörungsniederschrift vom 26.7.1999 S. 4). Insofern lag das vom Kläger für die Russische Föderation behauptete Geschehen zeitlich bereits länger zurück. Zudem hat er sich länger in einem unbedrängten Umfeld ohne Verpflichtungen aufgehalten, so dass auch die Erklärung, der Kläger sei bei seiner damaligen Anhörung durch das Bundesamt noch nicht ausreichend zur Ruhe gekommen bzw. seine Situation sei nicht ausreichend gefestigt gewesen, nicht überzeugen kann, sondern als Schutzbehauptung zu werten ist.
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Keine andere Beurteilung rechtfertigen die Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, weshalb es ihm nicht möglich sei, nunmehr an Ausweispapiere zu gelangen. Für das Gericht ist schon nicht erkennbar, weshalb dem Kläger in Bezug auf die von ihm begehrten Abschiebungsverbote zum Vorteil gereichen sollte, dass es nunmehr, nach seiner vieljähriger Abwesenheit aus der – wie er vorträgt – Russischen Föderation und den Sanktionen gegen Russland, besonders schwierig ist, an Ausweisdokumente zu gelangen, wenn der Kläger für seinen ursprünglichen Asylantrag unter nicht nachvollziehbaren Gründen keine Ausweisdokumente vorgelegt hat, die Probleme bei der Dokumentenbeschaffung nach langer Zeit bzw. aufgrund des Wandels der Verhältnisse also in seine Sphäre fallen. Im Übrigen ist beim Gericht nicht der Eindruck entstanden, als würden vom Kläger tatsächlich „alle Hebel in Bewegung gesetzt“, um an Identitätsdokumente oder zumindest mittelbar an Dokumente zu kommen, aus denen sich seine Herkunft und Identität ableiten ließe.
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Alles in allem sind nach wie vor die Umstände, die für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers wegen widersprüchlicher und ungereimter Angaben, gerade auch in Bezug auf seine Herkunft und des vom ihm für die Russische Föderation angeführten Geschehens, maßgeblich waren, nicht ausgeräumt.
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2. Zudem hält das Gericht hält die im Bescheid vom 27. November 2024 getroffenen Feststellungen und die Begründung – auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im gerichtlichen Verfahren – für überzeugend und zutreffend; dies gilt insbesondere für die Prognose des Geschehens bei einer Abschiebung des Klägers in die Russische Föderation. Das Gericht folgt daher in vollem Umfang den Feststellungen und der Begründung dieses Bescheids und nimmt hierauf Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Insbesondere bzw. ergänzend ist folgendes auszuführen:
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2.1 Zu Recht geht der Bescheid (S. 4 f.) davon aus, dass ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des schon Anfang der 2000er Jahre abgeschlossenen Asylverfahrens gem. § 51 VwVfG nicht besteht, weil der Antrag vom 13. September 2021 nicht binnen der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt wurde. U.a. nach dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Bericht vom 6. April 2025 wurden beim Kläger eine Opiatabhängigkeit und Diagnosen auf psychischem Gebiet mit Krankheitswert – also die Umstände, die nunmehr als abschiebungsverbotsbegründend angeführt werden – schon im Jahre 2015 festgestellt. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist auch anwendbar. Wie in dem Bescheid zu Recht bemerkt (S. 5), betrifft die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 (C-18/20) lediglich Folgeanträge nach der EU-Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU). Diese betrifft nur den internationalen Schutz (Art. 1 RL 2013/32/EU; Art. 2 Buchst. a RL 2011/95/EU), während es vorliegend um Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG, also solche nach innerstaatlichem Recht, geht (vgl. zur Differenzierung auch § 13 Abs. 2, § 24 Abs. 2 AsylG).
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2.2 Insofern steht dem Kläger lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung in Bezug auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 VwVfG) zu. Das Bundesamt hat dies aber erkannt und diesen Anspruch mit ausführlicher, nachvollziehbarer Begründung abgehandelt (S. 5 ff. des Bescheids vom 27.11.2024). Für eine Ermessensfehlerhaftigkeit seiner Erwägungen (§ 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
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Insbesondere ist das Ermessen nicht dahin auf Null reduziert, dass jegliche andere Entscheidung als die Zuerkennung des begehrten Abschiebungsverbots ermessensfehlerhaft wäre. Wie erwähnt, ist das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid ausführlich auf die klägerseits als abschiebungsverbotsbegründend angeführten Umstände eingegangen (S. 5 ff.). Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Opiatabhängigkeit (S. 7 ff.) und die sich aus ärztlichen Stellungnahmen ergebenden psychiatrischen sowie somatischen Erkrankungen (S. 11 ff.). Dabei wurde die äußerst schwierige Situation für Drogenabhängige in der Russischen Föderation nicht übersehen oder negiert, wohl aber auf Behandlungsmöglichkeiten verwiesen (S. 7). Diese werden durch den Klägervortrag im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert und durchgreifend in Frage gestellt. Die fachärztliche Stellungnahme vom 6. April 2025 geht zwar hierauf kurz ein (S. 3 oberes Drittel), benennt aber letztlich ebenfalls schwerwiegende Probleme, ohne dass hierdurch die Ausführungen im Bescheid entscheidend in Frage gestellt werden.
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Zudem stellt der Bescheid auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in einem gegen die Russische Föderation gerichteten Verfahren ab (U.v. 26.11.2019 – 58502/11 u.a.), wonach die Nichtverfügbarkeit der Substitutionstherapie in der Russischen Föderation keine Verletzung der durch die EMRK gewährleisteten Rechte Heroinabhängiger begründe. Auch die innerstaatliche Rechtsprechung hat bereits u.a. unter Verweis auf diese Entscheidung des EGMR entschieden, dass der Umstand, dass ein ehemals heroinabhängiger Kläger in der Russischen Föderation keine Substitutionsbehandlung mit Methadon erhalten kann, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der EMRK begründet (vgl. VG Berlin, U.v. 20.3.2023 – 33 K 628.18 A – juris Rn. 50 ff.). Angesichts dessen ergibt sich zu Gunsten des Klägers nichts aus der von ihm angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 22.11.2022 – C-69/21). Denn auch der Europäischen Gerichtshof (a.a.O. Rn. 60 ff.) stellt in dieser Entscheidung bei seiner Auslegung von Unionsgrundrechten (Art. 1, Art. 4, Art. 19 Abs. 2 EU-GR-Charta) maßgeblich auf Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ab. Zudem hat auch der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung nicht verlangt, dass die Behandlung von Erkrankungen oder Schmerzen im Abschiebungszielstaat mit derjenigen im EU-Mitgliedstaat identisch oder vergleichbar sein muss. Vielmehr verstößt der Erlass einer Rückkehrentscheidung – unterstellt, die entsprechenden Grundsätze könnten auf die hier in Rede stehende „Vorstufe“ des Nichterlasses eines Abschiebungsverbots übertragen werden – nicht allein deshalb gegen die EU-GR-Charta, weil der Drittstaatsangehörige im Fall seiner Rückkehr in das Zielland der Gefahr ausgesetzt wäre, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert; Voraussetzung ist vielmehr, dass diese Gefahr die nach Art. 4 EU-GR-Charta erforderliche Erheblichkeitsschwelle erreicht (vgl. EuGH, U.v. 22.11.2022 – C-69/21 – Auslegungssatz Nr. 3, 3. Spiegelstrich). Eine solche Gefahr ist jedoch vorliegend – auch unter Berücksichtigung der o.a. Rechtsprechung des EGMR zur Nichtverfügbarkeit der Substitutionstherapie in der Russischen Föderation – zu verneinen.
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2.3 Das Gericht verkennt nicht, dass dem Kläger – unterstellt er müsste in die Russische Föderation – erhebliche Zumutungen auferlegt würden, um dort (im weiteren Sinne) Behandlungen in Bezug auf seine Opiatabhängigkeit und seine Krankheitsdiagnosen zu erlangen. Der Kläger ist jedoch, wie sich aus seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ergibt, zwar weiter therapiebedürftig, hat sich mittlerweile aber soweit stabilisiert, dass er zuletzt auch körperlich anstrengendere Tätigkeiten übernehmen konnte (vgl. Psychosoziale Hilfsgemeinschaft e.V. vom 16.5.2025). Dass all dies im Rahmen eines weiterhin maßgeblich von außen strukturierten Tages- und Lebensablaufs erfolgt, wird ebenfalls nicht verkannt. Gleichwohl vermag das Gericht angesichts der vom Kläger erzielten Fortschritte nicht zu erkennen, dass für ihn die in der Russischen Föderation vorhandenen (wie ausgeführt im weiteren Sinne) Behandlungsmethoden gleichsam nutzlos, insbesondere nicht erreichbar wären und er zwangsläufig eine Verelendung, unzumutbare Schmerzen erleben oder sonst in eine unmenschliche bzw. menschenunwürdige Situation gelangen würde.
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2.4 Eine Einziehung des Klägers zum Wehrdienst und insbesondere einen Einsatz im Angriffskrieg gegen die Ukraine hält das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich. Wehrpflicht in der Russischen Föderation besteht seit 1. Januar 2024 bis 30 Jahren; er Kläger ist deutlich älter. Zudem wurde in der Vergangenheit nur ein Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer tatsächlich eingezogen (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.10.2024 – Au 2 K 24.30579 – juris Rn. 25), dass sich hieran signifikant etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem hat sich der Kläger zwar, wie ausgeführt, stabilisiert; dass er zur Heranziehung für das russische Militär jedoch ernsthaft in Betracht käme, ist aufgrund seines körperlichen Zustands indes nicht anzunehmen. Davon, dass er besonders ins Visier der russischen Militärbehörden geriete, weil er sich bereits einmal dem Wehrdienst entzogen habe, ist angesichts der im Asylverfahren – wie ausgeführt nachvollziehbar – angenommenen fehlenden Glaubhaftigkeit seines Vorbringens ebenfalls nicht auszugehen.
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3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.