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VG Augsburg, Urteil v. 08.05.2025 – Au 2 K 24.2784
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Titel:

Straßenreinigungsgebühren, fristgerechte Klageerhebung, Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (Einwurf in Kanzleibriefkasten), Gebührenanstieg durch satzungsmäßigen Wechsel vom Reinigungsflächenmaßstab zum Frontmetermaßstab, Straßenreinigungsgebühr, Frontmetermaßstab, Maßstabswechsel, Ersatzzustellung, Empfangsbekenntnis, Gebührenbescheid, unbillige Härte

Normenketten:
VwGO § 74
VwZG § 5
KAG Art. 8
Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt ... 2024
Schlagworte:
Straßenreinigungsgebühren, fristgerechte Klageerhebung, Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (Einwurf in Kanzleibriefkasten), Gebührenanstieg durch satzungsmäßigen Wechsel vom Reinigungsflächenmaßstab zum Frontmetermaßstab, Straßenreinigungsgebühr, Frontmetermaßstab, Maßstabswechsel, Ersatzzustellung, Empfangsbekenntnis, Gebührenbescheid, unbillige Härte
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über Straßenreinigungsgebühren.
2
Sie ist Eigentümerin des im Gebiet der Beklagten gelegenen Anwesens A.gasse ... Dieses grenzt auf einer Länge von 7,4 m an die A.gasse und auf einer Länge von 20,9 m an die B.straße (Widerspruchsakt Bl. 16).
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Die Beklagte erhebt Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr (Straßenreinigungsgebührensatzung; StrRGebS) in Verbindung mit ihrer Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung; StrRS) in Verbindung mit ihrer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen sowie der Sicherung der Gehwege (Straßenreinigungs- und -Sicherungsverordnung; StrRSichV). Alle vorgenannten Normen datieren vom 16. November 2023 und traten – unter Außerkraftsetzung der jeweiligen Vorgängernormen – zum 1. Januar 2024 in Kraft. Gem. § 4 Abs. 1 StrRGebS ist Maßstab der Gebühr die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Anlieger-Grundstücks und die Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Berechtigung oder Verpflichtung zur Benutzung der Städtischen Straßenreinigung besteht.
4
Mit Bescheid vom 31. Januar 2024 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Jahresgebühr für die Straßenreinigung in Höhe von 343,44 EUR fest (A.gasse und B.straße jeweils Straßenreinigungsklasse 3; Frontmeter A.gasse 7 m, Frontmeter B.straße 20 m; Gebühr/m 12,72 EUR).
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Die Klägerin ließ hiergegen Widerspruch einlegen und zur Begründung u.a. ausführen, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neuen Gebührenordnung. Zudem sei das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen. Durch die neue Satzung habe sich die Gebühr für sie um 117,38 EUR erhöht (knapp 52%).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2024 wies die Regierung von ... den Widerspruch zurück. In der Widerspruchsakte (Bl. 71) ist vermerkt, dass eine Zweitschrift des Widerspruchsbescheids und der Kostenrechnung am 8. Oktober 2024 (14:30 h) von einem Mitarbeiter der Regierung von ... persönlich in den Kanzleibriefkasten (Anwesen der Klägerin) eingeworfen worden sei. Im vom Klägerbevollmächtigten an die Regierung von ... zurückgesandten Empfangsbekenntnis ist der 9. Oktober 2024 eingetragen (Widerspruchsakte Bl. 73).
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Die Klägerin ließ am 11. November 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Beantragt ist,
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den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. September 2024 aufzuheben.
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Zur Begründung ließ die Klägerin ausführen: Der Frontmetermaßstab berücksichtige nicht die tatsächliche Inanspruchnahme der Straßenreinigung. Insbesondere bei Grundstücken mit – wie hier – einer großen Straßenfront und geringer Tiefe (z. B. Eckgrundstücken) führe diese Berechnungsmethode zu einer Überbelastung der Eigentümer. Auch sei die Umstellung nicht wie angekündigt aufkommensneutral. Vielmehr handele es sich um eine unangemessene Gebührenerhöhung auf breiter Front. Die Beklagte habe keine nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, warum der Frontmetermaßstab ein gerechteres oder geeigneteres Kriterium darstelle. Die Umstellung auf den Frontmetermaßstab führe vielmehr entgegen Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Ungleichbehandlung von Grundstückseigentümern, da Grundstücke mit identischer Fläche, aber unterschiedlicher Frontlänge unterschiedlich belastet würden. Beweis sei zu erheben durch Beiziehung der Akten der Beklagten zu den Berechnungsgrundlagen der Straßenreinigungsgebühren sowie zum Aufkommen von Straßenreinigungsgebühren im Jahre 2023 (Flächenmaßstab) und 2024 (Frontmetermaßstab).
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12
Die Klage sei nicht fristgerecht erhoben worden. Jedenfalls sei sie unbegründet. Der nunmehr von der Beklagten zugrunde gelegte Frontmetermaßstab sei gängig und von der Rechtsprechung anerkannt.
13
Am 8. Mai 2025 fand die mündliche Verhandlung statt.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
16
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht am Montag, 11. November 2024 erhoben worden.
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Gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO wird der Widerspruchsbescheid von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt. Der Widerspruchsbescheid vom 16. September 2024 war dem Klägerbevollmächtigten (vgl. § 7 VwZG) am 8. Oktober 2024 noch nicht zugestellt worden.
18
Sollte es sich bei dem Einwurf des Widerspruchsbescheids in den Briefkasten des Klägerbevollmächtigten durch einen Mitarbeiter der Widerspruchsbehörde am 8. Oktober 2024, 14:30 h um eine Ersatzzustellung durch die Behörde durch Einlegung in einen Briefkasten gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 180 ZPO gehandelt haben, fehlte auf dem von dem Mitarbeiter gefertigten Aktenvermerk der Grund der Ersatzzustellung – insbesondere, dass der Klägerbevollmächtigte nicht angetroffen wurde und auch eine Ersatzzustellung an eine in seiner Kanzlei beschäftigte Person nicht möglich war (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) – sowie eine Angabe dazu, in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt worden war (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwZG). Zwar kommt eine Heilung dieser Zustellungsmängel gem. § 8 VwZG in Betracht. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Klägerbevollmächtigten der Widerspruchsbescheid entgegen dem im von ihm abgegebenen Empfangsbekenntnis schon am 8. Oktober 2024 tatsächlich zugegangen war. Dies gilt auch dann, wenn nicht der deutlich überwiegend vertretenen Auffassung gefolgt wird, dass insoweit ein „in den Händen halten“ erforderlich ist (vgl. Schlatmann in Engelhardt/App/ders., VwVG/VwZG, 13. Aufl. 2025, § 8 VwZG Rn. 4 m.w.N.), sondern dass es ausreicht, dass das Dokument so in den Machtbereich des Empfangsberechtigten gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2021 – 11 CS 21.1465 – juris Rn. 13). Denn da der Einwurf in den Briefkasten des Klägerbevollmächtigten erst um 14:30 h, also nach den üblichen Postzustellungszeiten, erfolgte, konnte nicht von einer Leerung des Briefkastens und Kenntnisnahme noch am gleichen Tag gerechnet werden. Auch der einwerfende Behördenmitarbeiter hatte offenbar in der Kanzlei niemand angetroffen oder er ging zumindest davon aus, niemanden anzutreffen, andernfalls hätte er den Widerspruchsbescheid nicht in den Briefkasten eingeworfen. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der zustellungsverpflichteten Behörde.
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Sollte es sich bei dem Einwurf in den Briefkasten um eine so genannte vereinfachte Zustellung an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis gem. § 5 Abs. 4 VwZG gehandelt haben, käme es für den Zustellungszeitpunkt ebenfalls auf das auf dem Empfangsbekenntnis angegebene Datum 9. Oktober 2024 an. Anhaltspunkte für einen früheren Empfang bestehen nicht.
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2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 16. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Klägerin wendet sich im Kern dagegen, dass der von der Beklagten in § 4 Abs. 1 StrRGebS in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung zugrunde gelegte Frontmetermaßstab (auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Anlieger-Grundstücks) für sie zu einer Gebührenerhöhung von über 50% geführt habe (von 226,06 EUR auf 343,44 EUR; vgl. Widerspruchsbegründung vom 19.3.2024). Damit dringt sie nicht durch.
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2.1 Bei dem Frontmetermaßstab handelt es sich trotz gewisser Unzulänglichkeiten im Einzelfall um einen in der Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 5.5.2022 – 4 ZB 21.1355 – juris Rn. 19; U.v. 14.8.2008 – 4 B 08.916 – juris Rn. 13 f., jeweils m.w.N.) seit langem anerkannten (Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, der an den objektiven Bezug zwischen Grundstück und Straße anknüpft. Auf diesen Bezug stellt die Formulierung des § 4 Abs. 1 StrRGebS ab. Die gemeinsame Grenze zwischen privatem Grundstück und Straßengrundstück ist ein geeignetes Kriterium, das Aufschluss über die Höhe des Vorteils geben kann, den das jeweilige Grundstück aus der Sauberhaltung der angrenzenden Straße zieht. Mit der Straßenreinigungsgebühr wird nicht die auf ein bestimmtes Straßenstück bezogene Reinigungsleistung abgegolten, es geht vielmehr um die Abgeltung des Vorteils, der mit der Sauberhaltung der Straße insgesamt verbunden ist. Der Ortsgesetzgeber muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten oder wirklichkeitsnächsten Maßstab entscheiden; vielmehr darf er auf das Angrenzen an das Straßengrundstück als typisierendem Ansatzpunkt abstellen, der praktikabel und rechtlich eindeutig ist (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2008, a.a.O.).
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2.2 Zwar ist auch der von der Beklagten früher gewählte Reinigungsflächenmaßstab rechtlich zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2005 – 4 BV 03.1907 – juris Rn. 21). Der Wechsel von einem zu einem anderen zulässigen Maßstab kann aber nicht rechtswidrig, insbesondere gleichheitswidrig, sein. Ebenso wenig konnten die Gebührenpflichtigen einschließlich der Klägerin darauf vertrauen, dass es die Beklagte künftig – die Satzung entfaltet keine Rückwirkung – bei dem bisherigen Satzungsrecht belässt, zumal es, wie auch von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, durchaus Grundstücke gibt, für die unter dem nunmehrigen Maßstab weniger Gebühren anfallen, so dass die frühere Satzungsrechtslage für die betreffenden Eigentümer insoweit nachteilig war. Die Beklagte war auch nicht aus Rechtsgründen gehalten, Ausnahmen oder Übergangsvorschriften für solche Grundstücke vorzusehen, bei denen es durch den Maßstabswechsel zu einer (absolut oder relativ) erheblichen Zunahme der Gebührenlast kam. Abgesehen davon, dass die Grenzen für eine solche Erheblichkeit schwerlich rechtlich greifbar wären, würden derartige Sonderregelungen – selbst wenn sie nur vorübergehend greifen würden – zu einer kaum praktikablen, sondern vielmehr verwaltungsaufwändigen Parallelgeltung unterschiedlicher Maßstabsregime führen. Wie erwähnt, muss sich der Ortsgesetzgeber nicht für den gerechtesten (Wahrscheinlichkeits-) Maßstab entscheiden, sondern er darf auf typisierende, praktikable und rechtlich eindeutige Ansatzpunkte abstellen.
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2.3 Die Straßenreinigungsgebührensatzung musste auch keine Eckgrundstückvergünstigung vorsehen. Eine Verpflichtung hierzu ist weder aus Art. 8 KAG noch aus sonstigen Rechtsvorschriften herzuleiten (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.1996 – 4 B 95.3257 – BeckRS 1996, 15174; VG Augsburg, U.v. 5.10.2005 – Au 6 K 03.1092 – juris Rn. 33 ff.).
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2.4 Für die Klägerin liegt auch keine unbillige Härte vor; auch nicht durch die absolute und/oder relative Zunahme der Gebühr. Insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 3 f.) Bezug genommen.
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2.5 Eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch die klägerseits (nur) schriftsätzlich beantragte Beweiserhebung, war nicht erforderlich. Auf Berechnungen der Beklagten zu den Straßenreinigungsgebühren und auf das unterschiedliche unter den beiden Maßstäben erzielte Gebührenaufkommen kommt es nicht an; rechtlich maßgeblich ist allein, ob in der Satzung ein – wie hier – zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt wurde.
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3. Die Klage war nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.