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VG Augsburg, Beschluss v. 10.06.2025 – Au 2 E 25.1339
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Titel:

Recht der Landesbeamten, einstweiliger Rechtsschutz, Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten (Leitung eines Staatlichen, Rechnungsprüfungsamtes, BesGr A 15), Bewerber in Altersteilzeit, Anforderungsprofil Sicherung der Aufgabenwahrnehmung in Vollzeit, Bewerbungsverfahrensanspruch, Anforderungsprofil, Altersteilzeit, Teilzeitbeschäftigung, Auswahlentscheidung, Stellenausschreibung, Streitwertfestsetzung

Normenketten:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
BayBG Art. 91
Schlagworte:
Recht der Landesbeamten, einstweiliger Rechtsschutz, Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten (Leitung eines Staatlichen, Rechnungsprüfungsamtes, BesGr A 15), Bewerber in Altersteilzeit, Anforderungsprofil Sicherung der Aufgabenwahrnehmung in Vollzeit, Bewerbungsverfahrensanspruch, Anforderungsprofil, Altersteilzeit, Teilzeitbeschäftigung, Auswahlentscheidung, Stellenausschreibung, Streitwertfestsetzung

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 14.520,30 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, nachdem für die Besetzung der vom Antragsgegner ausgeschriebenen Stelle der Amtsleitung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts ... (BesGr A15) nicht er, sondern die Beigeladene ausgewählt wurde.
2
Er steht als Oberregierungsrat (BesGr A14) im Dienst des Antragsgegners und ist am Staatlichen Rechnungsprüfungsamt ... (Prüfungsbereich Justiz und Fachgerichte) tätig. Ihm wurde vom 1. Juli 2024 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. Juli 2028 Altersteilzeit im Teilzeitmodell mit 60% der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt.
3
Die Beigeladene steht als Oberregierungsrätin (BesGr A14) im Dienst des Antragsgegners. Seit Dezember 2021 ist sie die Stellvertreterin des Leiters des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts ...
4
In der im Geschäftsbereich des ... Obersten Rechnungshofs (ORH) intern erfolgten Stellenausschreibung ist u.a. ausgeführt, dass die zu besetzende Stelle grundsätzlich teilzeitfähig sei, sofern durch Job-Sharing die Wahrnehmung der Aufgaben in Vollzeit gesichert sei.
5
In dem Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 28. April 2025 ist u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller das Anforderungsprofil der Stelle aufgrund der ihm bewilligten Altersteilzeit nicht erfülle. Weitere Bewerbungen von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten lägen nicht vor, weshalb die Wahrnehmung der Aufgaben in Vollzeit nicht gesichert sei. Ungeachtet dessen sei inzident geprüft worden, ob die Bewerbung des Antragstellers ohne Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte haben können. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass die Beigeladene aufgrund ihres deutlichen Beurteilungsvorsprunges in der dienstlichen Beurteilung bei den besonders bedeutsamen Einzelmerkmalen Führungspotenzial und Führungserfolg sowie ihrer Ausführungen im Vorstellungsgespräch nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die Beste unter den Bewerbern sei.
6
Dem Antragsteller wurde mit Schreiben der Präsidentin des ORH vom 30. April 2025 die Absicht mitgeteilt, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Dabei wurden die Gründe des Auswahlvermerks zusammengefasst wiedergegeben.
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Der Antragsteller ließ mit Schreiben vom 13. Mai 2025 Widerspruch einlegen und zugleich beim Verwaltungsgericht München gem. § 123 VwGO beantragen,
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dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle der Amtsleitung beim Staatlichen Rechnungsprüfungsamt ... mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
9
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ohne Kenntnis der vollständigen Akte sei der Antragsteller derzeit nicht in der Lage, abschließende Ausführungen zur Auswahlentscheidung zu machen. Es werde aber zu überprüfen sein, ob die Beigeladene tatsächlich über eine bessere Leistung und Eignung als der Antragsteller verfüge, ferner ob die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers aufgrund seiner Altersteilzeit nicht auf sachfremden Erwägungen beruhe.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt worden. Maßgebend für diesen Anspruch sei zunächst das konstitutive Anforderungsprofil.
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Mit Beschluss vom 21. Mai 2025, versandt am 23. Mai 2025, verwies das Verwaltungsgericht München die Streitsache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Augsburg.
14
Am 22. Mai 2025 wurden dem Antragsteller noch vom Verwaltungsgericht München antragsgemäß die vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakten übermittelt. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Mai 2025 wurde die Antragstellerseite um umgehende Rückmeldung wird gebeten, sollten die Behördenakten noch nicht zugegangen sein.
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Eine weitere Antragsbegründung wurde bisher nicht eingereicht.
16
Die Beigeladene äußerte sich bislang nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die übermittelte Behördenakte Bezug genommen.
II.
18
Der gem. § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Er wird durch die streitige Auswahlentscheidung nicht in seinem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, hier also des Auswahlvermerks vom 28. April 2025 (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.2024 – 2 VR 10/23 – BVerwGE 182, 59 – LS 1).
19
1. Der Antragsgegner hat die Bewerbung des Antragstellers im Ergebnis schon deshalb nicht berücksichtigt, weil er das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfülle. Da für ihn seit 1. Juli 2024 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. Juli 2028 Altersteilzeit im Teilzeitmodell mit 60% der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden sei und weitere Bewerbungen teilzeitbeschäftigter Beamtinnen oder Beamten nicht vorlägen, sei die Wahrnehmung der Aufgaben in Vollzeit, wie in der Stellenausschreibung gefordert, nicht gesichert. Zwar ist in dem Auswahlvermerk vom 28. April 2025 auch ausgeführt, dass „inzident geprüft“ worden sei, ob die Bewerbung des Antragstellers ohne Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung Aussicht auf Erfolg haben könne. Eine solche Prüfung ist ausweislich des Auswahlvermerks (S. 3 f.) jedoch nur im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen (Gesamturteil; Binnendifferenzierung; vgl. Art. 16 Abs. 2 LlbG) erfolgt. Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung aber auch, zumindest in nicht zu vernachlässigendem Umfang, auf am 10. April 2025 mit der Beigeladenen und zwei weiteren Bewerbern geführte Vorstellungs-/Auswahlgespräche gestützt (vgl. Auswahlvermerk S. 12 und insbesondere Ergebnis S. 13 „…sowie ihren Ausführungen im Vorstellungsgespräch ist die [Beigeladene] nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die Beste unter den Bewerbern…“). Ein solches Gespräch wurde mit dem Antragsteller nicht geführt. Ihm wurde lediglich mündlich mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung und des Mangels an Bewerbungen weiterer Teilzeitbeschäftigter nicht in Betracht komme (Auswahlvermerk S. 12 f.). Der Hinweis auf die deutlich bessere Eignung der Beigeladenen, u.a. wegen des persönlichen Eindrucks im Vorstellungsgespräch (a.a.O. S. 13) ändert nichts daran bzw. bestätigt gerade, dass eine nähere Befassung mit der Bewerbung des Antragstellers schon aufgrund einer Nichterfüllung des Anforderungsprofils unterblieben ist.
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2. Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers (allein) wegen Nichterfüllung des Anforderungsprofils ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden.
21
Bewerber, die die Anforderungen eines (konstitutiven), Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Anforderungsprofils erfüllen, brauchen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2024 – 6 CE 24.829 – juris Rn. 6; B.v. 28.5.2015 – 3 CE 15.727 – juris Rn. 29 m.w.N.)
22
Nach der in den Behördenakten (Bl. 5 f.) enthaltenen Ausschreibung ist die zu besetzende Stelle grundsätzlich teilzeitfähig, sofern durch Job-Sharing die Wahrnehmung der Aufgaben in Vollzeit gesichert ist. Die Sicherung der Aufgabenwahrnehmung in Vollzeit gehört damit zum (konstitutiven) Anforderungsprofil.
23
Die Anforderung, dass die Aufgabenwahrnehmung in Vollzeit gesichert sein muss, verstößt vorliegend weder gegen Art. 33 Abs. 2 GG noch ist sie sonst sachwidrig. Die im Auswahlvermerk angeführte Begründung, dass nur so die Aufgaben der Amtsleitung mit den zusätzlichen Aufgaben als Prüferin oder Prüfer im Prüfungsdienst – z.B. auch als Teamleitung in komplexen Prüfungen – sachgerecht in Einklang zu bringen sei, ist für die Kammer nachvollziehbar, zumal unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung (Verwaltungsakte Bl. 7 – 10) im Einzelnen dargestellten Behördenleitungsaufgaben etwa in den Bereichen Personalangelegenheiten und Organisation des Dienstbetriebs.
24
Der Antragsteller kann dieses Anforderungsprofil angesichts dessen nicht erfüllen, dass ihm seit 1. Juli 2024 bis 1. Juli 2028 Altersteilzeit mit 60% der regelmäßigen Arbeitszeit im Teilzeitmodell gem. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG bewilligt wurde und – wie sich aus dem Behördenakt schlüssig entnehmen lässt – keine weiteren Bewerbungen von Teilzeitbeschäftigten eingingen. Es geht vorliegend auch nicht um den Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten aus dem Bewerbungsprozess an sich, sondern um die Nichterfüllung der Anforderung, dass die Aufgabenwahrnehmung in Vollzeit gesichert sein muss. Sachfremde Erwägungen in Bezug auf die Altersteilzeit des Antragstellers sind auch sonst nicht erkennbar. Ausweislich des Auswahlvermerks ist bei der Auswahlentscheidung ausschließlich auf die Bindung an die Altersteilzeitbewilligung sowohl des Antragstellers als auch des Antragsgegners als Dienstherrn sowie darauf abgestellt worden, dass keine weiteren Bewerbungen von Teilzeitbeschäftigten eingegangen seien. Hiergegen ist vorliegend nichts zu erinnern. Die Bewilligung der Altersteilzeit erfolgt durch Verwaltungsakt (Heizer in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand Februar 2025, Art. 91 Rn. 43). Dieser Verwaltungsakt (wohl vom 17.8.2023, vgl. Auswahlvermerk S. 2) entfaltet – nach wie vor – Bindungswirkung gem. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Schon der Antrag nach Art. 91 BayBG kann nur bis zur Bewilligung der Altersteilzeit zurückgezogen werden (Heizer a.a.O., Art. 91 Rn. 38.2). Ebenso wenig, wie gem. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG ein Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit besteht, besteht ein Anspruch nach Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG auf Widerruf einer solchen Bewilligung; insofern kann offen bleiben, ob ein Widerruf jenseits Art. 91 Abs. 2 Satz 3 BayBG überhaupt in Betracht kommt und ob hier ein Widerrufsgrund vorläge. Im Übrigen hat der Antragsteller eine Bereitschaft, wieder in Vollzeit zu arbeiten, um auf diese Weise das Anforderungsprofil zu erfüllen, nicht eindeutig erklärt, sondern in seinem Bewerbungsschreiben vom 6. März 2025 lediglich allgemein mitgeteilt, bei Bedarf auch zu einer entsprechenden Modifizierung der Altersteilzeit bereit zu sein.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
26
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Der Streitwert beträgt ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des vom Antragsteller angestrebten Amtes, wobei auch die jährliche Sonderzahlung (Art. 82 ff. BayBesG; hier Art. 83 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 BayBesG) Berücksichtigung findet; abzustellen ist – so dass der vom Antragsgegner mitgeteilte Netto-Betrag von rund 52.000 EUR so nicht verwendet werden kann – auf die Brutto-Bezüge (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2020 – 3 CE 20.1370 – juris Rn. 19 m.w.N.). Die Kammer geht – nach dem der Antragsteller zum 1. Juli 2028 in den Ruhestand treten würde – davon aus, dass er bereits die Endstufe (Stufe 11) der Besoldungsordnung A erreicht hat. Bei dem erstrebten Amt der Besoldungsgruppe A15 ergeben sich somit monatliche Brutto-Bezüge von 7.657,60 EUR. Hieraus errechnet sich – einschließlich Sonderzahlung – zunächst ein Betrag von 96.868,64 EUR (12,65 x 7.657,60 EUR). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Antragsteller in Teilzeit beschäftigt und sein Rechtsschutzbegehren nicht – erkennbar – auf eine Vollzeitbeschäftigung gerichtet ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 – 6 C 19.1861 – juris Rn. 6). Insofern waren von dem vorgenannten Betrag lediglich 60% anzusetzen, d.h. 96.868,64 EUR x 0,6 = 58.121,18 EUR. Dieser Betrag ist wiederum, wie erwähnt (s.o.), durch vier zu teilen, so dass sich letztlich ein Streitwert von 14.520,30 EUR ergibt.