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VG Ansbach, Urteil v. 13.02.2025 – AN 10 K 23.735
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Titel:

Fahrerlaubnisverlängerung, Fahrpraxisnachweis, Fahrerlaubnisprüfung, Befähigungsprognose, Verkehrssicherheit, Prüfungsanordnung, Kostenbelastung, prüfungsfreie Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE , Fahrpraxis als (einzig) relevanter Anhaltspunkt für das Vorliegen der Befähigung

Normenketten:
StVG § 2 Abs 5
FeV § 24 Abs 1 S.1 Nr. 2 i.V.m. §§ 16 Abs 1, 17 Abs 1 FeV
Leitsatz:
Fehlende Fahrpraxis über einen Zeitraum von über acht Jahren bezogen auf Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen C und CE lässt Rückschlüsse auf eine möglicherweise fehlende Befähigung zu. Auf eine prüfungsfreie Verlängerung der Fahrerlaubnis besteht dann kein Anspruch. 
Schlagworte:
Fahrerlaubnisverlängerung, Fahrpraxisnachweis, Fahrerlaubnisprüfung, Befähigungsprognose, Verkehrssicherheit, Prüfungsanordnung, Kostenbelastung, prüfungsfreie Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE, Fahrpraxis als (einzig) relevanter Anhaltspunkt für das Vorliegen der Befähigung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 01.07.2026 – 11 ZB 25.613

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.   

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis für die Klassen C/CE, ohne zuvor eine erneute Fahrerlaubnisprüfung ablegen zu müssen.
2
Die Klägerin ist Inhaberin der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, L und T. Die Klasse C hat sie erstmals am 22. März 2006 erworben. Die Klasse CE wurde ihr erstmalig am 14. September 2006 erteilt. Die Klassen C/CE waren bis 13. September 2016 gültig.
3
Derzeit sei sie arbeitslos. Gelegentlich fahre sie auf Stundenbasis Waren mit einem Kleintransporter aus. Sie wolle jedoch wieder Lastkraftwagen im Fernverkehr fahren und beantragte daher am 25. November 2022 die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE.
4
Mit Schreiben vom 30. November 2022 wurde der Klägerin von der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt, dass sie für ihren Antrag sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung erneut ablegen müsse. Die Klägerin äußerte am 23. Januar 2023, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen werde. Sie fahre ständig Fahrzeuge der Klasse C1 und könne daher auch Fahrzeuge der Klassen C/CE sicher führen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 teilte das Landratsamt mit, dass es an seiner Auffassung festhalte. Hierauf vertiefte die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2023 ihre Ausführungen. Insbesondere verwies sie auf ihre fehlenden finanziellen Mittel. Sie könne ihre Befähigung jedoch auf anderem Wege nachweisen.
5
Mit Schreiben vom 7. März 2023 verwies das Landratsamt erneut auf seine bereits geäußerte Rechtsauffassung. Auf wirtschaftliche Interessen könne es keine Rücksicht nehmen.
6
Am 13. April 2023 erhob die Klägerin daher Klage. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie den Nachweis für ihre Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C/CE bereits im Jahr 2006 erbracht habe. Es lägen keine Tatsachen i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vor. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie von 2006 bis 2011 im Fernverkehr als Berufskraftfahrerin und bis zum Jahr 2016 sporadisch weiterhin als Kraftfahrerin tätig gewesen sei. Darüber hinaus habe sie die Fahrlehrerprüfung der Klasse BE im Jahr 2011 bestanden und als Fahrlehrerin bis einschließlich 2012 gearbeitet. Bis heute fahre sie aushilfsweise Fahrzeuge der Klasse C1. In den letzten 25 Jahren sei keine Eintragung in das Fahreignungsregister erfolgt. Ebenso wenig habe sie in diesem Zeitraum einen Unfall verursacht. Weiter legte die Klägerin Teilnahmebescheinigungen über Weiterbildungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom 27. August 2022, 3. September 2022 und 15. April 2023 vor.
7
Die Klägerin beantragt in der mündlichen Verhandlung:
Der Beklage wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung/Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
8
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
9
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass das Schreiben vom 7. März 2023 kein Verwaltungsakt, sondern eine Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung sei. Die Untätigkeitsklage sei jedoch unbegründet. Bei der Klägerin lägen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der begehrten Klassen nicht mehr vorliegen. Die Klägerin habe seit Ablauf der Gültigkeit der Klassen C/CE am 13. September 2016 (im Zeitpunkt der Klageerhebung) seit über sechs Jahren keine entsprechenden Fahrzeuge mehr geführt. Gerade im Bereich der Lastkraftwagen bestehe eine Vielzahl an Verkehrsvorschriften, die sich ständig änderten. Weiter sei der technische Fortschritt zu beachten, weshalb nach wenigen Jahren des „Nichtfahrens“ ein Befähigungsmangel zu erwarten sei. Mit der Abschaffung der starren Zwei-Jahres-Grenze durch die 4. Verordnung zur Änderung der FeV vom 17. Juli 2008 sei eine Einzelfallprüfung eingeführt worden. Dem Zeitfaktor komme jedoch weiterhin eine erhebliche Rolle zu. Die Dauer der fehlenden Fahrpraxis sei regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahrbefähigung, nachdem der Betroffene im Straßenverkehr ohne entsprechende Fahrerlaubnis nicht negativ auffallen, noch umgekehrt seine Befähigung unter Beweis stellen könne. Die Klägerin könne ihre Befähigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C/CE nicht mit einem Verweis auf ihre bestehenden Fahrerlaubnisklassen begründen, da diese nicht vergleichbar seien. Dies zeige sowohl der theoretische als auch der praktische Prüfungsstoff der Klassen C/CE, welcher erheblich umfangreicher sei, als derjenige der Klasse C1. Im Übrigen lasse ein Vorbesitz einer Fahrerlaubnisklasse nicht zwangsläufig auf entsprechende Fahrpraxis schließen. Zwar liege insoweit eine Vermutung nahe, jedoch fehlten für die Angaben der Klägerin entsprechende Nachweise. Der Fahrlehrererlaubnis für die Klasse BE könne keine Bedeutung zukommen. Ebenso wenig würden die absolvierten Weiterbildungen etwas am vorliegenden Fall ändern.
10
Am 26. Mai 2023 legte die Klägerin ein Schreiben des Inhabers der Fahrschule* … hinsichtlich einer „Überprüfungsfahrt“ mit ihr vor. Hieraus ergäbe sich, dass die Klägerin die notwenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C/CE habe. Besagter Fahrschulinhaber bilde selbst in den Klassen C/CE aus. Anhaltspunkte i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV könne man daher nicht annehmen.
11
Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 wies das Landratsamt darauf hin, dass Herr … weder anerkannter Sachverständiger noch Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sei. Er bilde zwar aus, sei jedoch nicht zur Abnahme von praktischen Fahrerlaubnisprüfungen befugt. Zudem ergebe sich aus der vorgelegten Bestätigung nicht, ob die Fahrt mit einem Auflieger durchgeführt worden sei. Außerdem fehle weiter der Nachweis über die theoretische Prüfung.
12
Die Klägerin meinte mit Schreiben vom 3. Juli 2023, dass der Beklagte die Anforderungen an den Nachweis ihrer Befähigung überspanne. Die Überprüfungsfahrt sei selbstverständlich mit einem Auflieger durchgeführt worden. Herr … bereite Fahrschüler auf Fahrerlaubnisprüfungen vor, habe Erfahrung und könne daher entsprechende Erklärungen abgeben.
13
Die Klägerin signalisierte im schriftlichen Vorverfahren Bereitschaft, die praktische Fahrerlaubnisprüfung zu absolvieren, sofern das Landratsamt auf das Ablegen der theoretischen Prüfung verzichte. Das Landratsamt lehnte eine gütliche Einigung insoweit jedoch ab. Die theoretische Prüfung umfasse bei den Klassen C/CE insbesondere die Themen Druckluftbremse, Abfahrtskontrolle, Assistenzsystem, Frachtpapiere, Fahrzeuguntersuchungen, Zusammenstellung von und Fahren mit Zügen (mit druckluftgebremsten Anhängern), welche in den letzten Jahren einem starken Wandel unterlegen hätten bzw. bei Fahrzeugen der Klasse C1/C1E i.d.R. nicht relevant seien.
14
Mit Schreiben vom 24. bzw. 27. Juni 2024 führte die Klägerin aus, dass insbesondere Herr … bezeugen könne, dass sie die theoretischen Kenntnisse für die Klassen C/CE habe. Das Landratsamt verweise pauschal auf die abgelaufene Zeit, ohne jedoch konkrete Vorwürfe zu erheben. Die Klägerin hingegen könne das Gegenteil sogar belegen. Im Rahmen der durchzuführenden Einzelfallprüfung sprächen die überwiegenden Umstände zugunsten der Klägerin, weshalb ihr die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen sei.
15
Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 entgegnete die Fahrerlaubnisbehörde, dass die notwendigen theoretischen Kenntnisse weiterhin in keiner Weise belegt seien.
16
Die Klägerin führt mit Schreiben vom 10. Februar 2025 zusammenfassend aus, dass die Klägerin die Einzelfallumstände nicht ausreichend gewürdigt habe. Es lägen insoweit Ermessenfehler des Beklagten vor.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

18
Die zulässige Klage ist abzuweisen, da sie unbegründet ist.
19
Da es im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV fehlt – die ursprünglich vorgelegte Bescheinigung über das Sehvermögen war lediglich für zwei Jahre gültig –, würde ein Klageantrag auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnisklassen nicht durchgreifen, weil ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis nicht spruchreif wäre, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
20
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Verbescheidungsantrag hat jedoch keinen Erfolg.
21
Strittig zwischen den Beteiligten ist insoweit die Frage, ob die Klägerin vor Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis für die Klassen C/CE eine Fahrerlaubnisprüfung i.S.v. § 15 FeV ablegen muss. Nach Rechtsauffassung des Gerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf prüfungsfreie Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklassen, weshalb die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht auf das Absolvieren einer Fahrerlaubnisprüfung durch die Klägerin bestanden hat. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage bestehen nicht, § 75 Satz 1 VwGO.
22
Grundsätzlich hat der Bewerber im Erteilungsverfahren seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen (§ 16 FeV) und praktischen (§ 17 FeV) Prüfung nachzuweisen. Gemäß § 2 Abs. 5 StVG ist befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.
23
Auch bei Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE ordnete die Fahrerlaubnisbehörde nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Durchführung einer Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Diese Anordnung steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist bei gerechtfertigter Annahme des Verlusts der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zwingend (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 11 CE 15.1217 – juris Rn. 9). Nach ständiger Rechtsprechung genügen hierfür gewichtige Anhaltspunkte aufgrund der vorliegenden Tatsachen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte. Insoweit ist eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der sämtliche tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind, die für und gegen den Fortbestand der Befähigung sprechen. Dazu gehört auch nach Aufhebung der früheren Zweijahresgrenze nach wie vor und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis. Es liegt auf der Hand, dass eine über einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen der entsprechenden Fahrzeuge entstehen lassen kann. Auch die Fahrzeugtechnik und die gesetzlichen Vorschriften unterliegen ständigem Wandel. Wer längere Zeit mit bestimmten Fahrzeugklassen nicht am Straßenverkehr teilnehmen konnte, ist mit diesen möglicherweise nicht mehr ausreichend vertraut. Die Dauer fehlender Fahrpraxis wird regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für die Einschätzung der Fahrbefähigung sein, nachdem der Betroffene ohne Fahrerlaubnis weder negativ beim Führen entsprechender Fahrzeuge auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter Beweis stellen konnte. Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es somit geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung schon zurückliegt, wie lange – und ob regelmäßig oder nur sporadisch – der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 5.12.2023 – 11 ZB 23.1417 – juris Rn. 13 m.w.N.)
24
Dies vorangestellt ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. § 2 Abs. 5 StVG möglicherweise nicht mehr besitzt. Das Landratsamt hat von der Klägerin zu Recht die (erneute) Durchführung einer Fahrerlaubnisprüfung in sowohl theoretischer als auch praktischer Hinsicht gefordert.
25
Ausgangspunkt bei der anzustellenden Prognose ist die unstrittige Tatsache, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit Ablauf ihrer Fahrerlaubnisklassen C/CE am 13. September 2016 über acht Jahren keine Fahrzeuge der entsprechenden Klassen mehr geführt hat. Die nach alter Rechtslage maßgebliche Zweijahresfrist, nach deren Ablauf eine erneute Fahrerlaubnisprüfung zwingend war (vgl. § 24 Abs. 2 FeV in der bis 29.10.2008 gültigen Fassung) ist im hiesigen Fall damit um mehr als das Vierfache überschritten. Demgegenüber steht der nicht näher substantiierte Vortrag der Klägerin, dass sie in den Jahren 2006 bis 2011 im Fernverkehr als LKW-Fahrerin regelmäßig Fahrpraxis gesammelt und zudem in den Jahren 2011 bis 2016 „sporadisch“ Fahrzeuge der Klasse C gefahren habe. Ausreichende Belege hierfür blieben trotz gerichtlicher Nachfrage aus. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen können ihren Vortrag nur bedingt untermauern. In dem Schreiben vom 12. Februar 2025 ist im Wesentlichen angegeben, dass die Klägerin immer wieder privat mit Lastkraftwagen (7,5 to – 40,0 to) gefahren sei. Weiter sei ihr Umgang mit den ihr überlassenen Fahrzeugen (Sprinter, Transporter) stets einwandfrei. Was mit „immer wieder“ gemeint ist, wird nicht näher konkretisiert und erschließt sich der Kammer auch nicht unter Heranziehung des übrigen klägerischen Vorbringens. Insbesondere ist dem Schreiben keinerlei Zeitangabe zu entnehmen, wann und in welchem Umfang die Klägerin Fahrzeuge der Klasse C/CE für die Firma gefahren habe. Dem Schreiben vom 10. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass die Klägerin seit dem 1. Dezember 2022 als „LKW-Fahrerin“ angestellt sei, was jedoch verwunderlich ist, da die Klägerin seit 2016 keine Lastkraftwagen i.S.d. Klasse C/CE mehr fahren durfte. Jedenfalls sind auch diesem Schreiben keine näheren Angaben zu ihrer tatsächlichen Fahrpraxis hinsichtlich Fahrzeuge der Klasse C/CE zu entnehmen. Im Übrigen, selbst wenn man den Vortrag der Klägerin betreffend ihre erworbene Fahrpraxis als zutreffend unterstellen würde, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Klage. Die Fahrpraxis in der Vergangenheit von ca. zehn Jahren – hälftig regelmäßig und hälftig „sporadisch“ – ist im Rahmen der Prognose nicht geeignet, die acht Jahre des Nichtfahrens, die einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Verlust der Befähigung darstellen, zu kompensieren (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 11 CE 15.1217 – juris Rn. 11; U.v. 19.7.2010 – 11 BV 10.712 – juris Rn. 36 ff.). Der Verweis der Klägerin auf ihre „Überprüfungsfahrt“ mit dem Inhaber der Fahrschule … rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Da er weder amtlich anerkannter Sachverständiger noch amtlich anerkannter Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist, sondern lediglich eine Fahrlehrererlaubnis für die Klassen C/CE innehat, wird hierdurch keine Fahrprüfung ersetzt, vgl. § 15 Abs. 5 FeV. Aus diesem Grund bestand auch kein Anlass für eine Vernehmung des Fahrlehrers als Zeuge, da das Beweisthema nicht entscheidungsrelevant gewesen wäre. Eine einzige Fahrt reicht zum Nachweis von entsprechender Fahrpraxis ebenso wenig aus (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 11 BV 23.937 – juris Rn. 18). Die mit Schriftsatz vom 25. April 2023 vorgelegten Bescheinigungen hinsichtlich der Teilnahme der Klägerin an Weiterbildungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) bzw. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) ersetzen keine theoretische Prüfung i.S.v. § 16 FeV, da für das Absolvieren der Weiterbildung bereits die bloße Teilnahme an Unterrichtseinheiten ausreicht, ohne dass zugleich eine Prüfung, etwa anhand von Fragen, abgelegt werden muss, vgl. §§ 5 Abs. 3 BKrFQG, 16 Abs. 2 FeV. Zudem überschneidet sich der Inhalt der Weiterbildungen (vgl. Anlage 1 zur BKrFQV) mit dem Prüfungsstoff der Klassen C/CE (vgl. Anlagen 2.3 und 2.4 zur FahrschAusbO 2012) nur teilweise. Des Weiteren kann sich die Klägerin nicht auf die Tatsache berufen, dass sie gegenwärtig auch noch Fahrzeuge der Klasse C1 fahre. Eine bestimmte Dauer des Vorbesitzes der Fahrerlaubnisklasse C1 genügt nach den geltenden Bestimmungen für den Erwerb der Klasse C nicht. Schon daraus lässt sich ableiten, dass eine längere Fahrpraxis mit Fahrzeugen bis 7,5 t die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zum Führen schwerer Lastkraftwagen über 7,5 t nicht vermittelt. Dies bestätigt insbesondere der nicht unerhebliche Zusatzstoff für die Klassen C/CE in der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2021 – 11 ZB 20.3146 – juris Rn. 16). Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich ihrer Fahrlehrerpraxis für die Klassen B/BE in den Jahren 2011/2012 ist ebenfalls unbehelflich. Hierdurch hat die Klägerin möglicherweise überdurchschnittliche Kenntnisse hinsichtlich der allgemeinen Regeln im Straßenverkehr, Rückschlüsse auf die besonderen Anforderungen der Fahrerlaubnisklassen C/CE können hieraus jedoch eindeutig nicht gezogen werden. Zwingende Schlussfolgerungen für die Befähigung der Klägerin sind ebenso fernliegend, soweit sie vorträgt, dass in den letzten 25 Jahren keine Eintragung im Fahreignungsregister zu ihren Lasten erfolgt sei und dass sie in diesem Zeitraum auch keine Unfälle verursacht habe. Im Ergebnis wird es der Klägerin aufgrund ihrer früheren Fahrpraxis wohl leichter fallen als einem Fahranfänger, sich mit Fahrzeugen der Klasse C/CE im Straßenverkehrs zurechtzufinden. Im Hinblick auf die zurückliegende Zeit seit dem erstmaligen Erwerb der beantragten Klassen im Jahr 2006 sowie dem langen Zeitraum des Nichtfahrens von acht Jahren ist es jedoch gerechtfertigt, von der Klägerin die erneute Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung zu verlangen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein erhöhtes Gefahrenpotential mit Fahrzeugen der Klassen C/CE einhergeht (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 11 CE 15.1217 – juris Rn. 11) sowie der Umstand, dass insoweit gesteigerte Anforderungen an die Befähigung zu stellen sind, was auch durch sich fortentwickelnde Fahrzeugtechnik bedingt ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2011 – 3 C 31/10 – juris Rn. 13). Zusammenfassend begründen also Tatsachen die berechtigte Annahme, dass die Klägerin die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die beantragten Klassen nicht mehr besitzt.
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Der Verweis der Klägerin auf ihre finanzielle Situation ändert an diesem Ergebnis nichts. Fehlende finanzielle Mittel stellen vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit keinen Grund dar, von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen abzusehen. Von einem Betroffenen ist zu fordern, dass er alle ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpft, um die ihm entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2022 – 11 CS 21.2385 – juris Rn. 24). Diesen Anforderungen entsprechende Bemühungen der Klägerin sind nicht ersichtlich. Zu beachten ist insoweit auch, dass von der Fahrerlaubnisbehörde gerade keine Ausbildung, sondern lediglich eine Prüfung verlangt wird. Die Kosten hierfür dürften sich in einem überschaubaren Rahmen halten. Bezogen auf die Klassen C, C1 und CE verlangt beispielsweise der TÜV-SÜD für die theoretische und praktische Prüfung 24,99 EUR bzw. 195,76 EUR („www.tuvsud.com/de-de/branchen/mobilitaet-und-automotive/fuehrerschein-undpruefung/fuehrerschein-und-pruefung/rund-umdie-fuehrerscheinpruefung/gebuehren“, zuletzt abgerufen am 14.2.2025). Hinzukommen dürften noch einzelne Vorbereitungsfahrten bzw. Unterrichtseinheiten. Die anfallenden Kosten sind daher der Klägerin zumutbar.
27
Daher war die Klage abzuweisen.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.