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Truppendienstgericht Süd, Urteil v. 14.01.2025 – S 8 VL 1/24
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Titel:

Sexuelle Belästigung, Dienstvergehen, Dienstgradherabsetzung, Alkoholmissbrauch, Beweiswürdigung, Vorgesetztenpflichten, Disziplinarmaßnahme

Schlagworte:
Sexuelle Belästigung, Dienstvergehen, Dienstgradherabsetzung, Alkoholmissbrauch, Beweiswürdigung, Vorgesetztenpflichten, Disziplinarmaßnahme
Rechtsmittelinstanz:
BVerwG, Urteil vom 18.03.2026 – 2 WD 7.25
 

Tenor

1. Der Soldat ist eines Dienstvergehens schuldig.
2. Sein Dienstgrad wird in den eines Oberfeldwebels herabgesetzt.
3. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Nach Erhalt der Fachhochschulreife leistete der Soldat ab dem 1. September 1999 Grundwehrdienst. Eine im Anschluss unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe begonnene Ausbildung schloss er nicht ab. Nach einer Tätigkeit als Postzusteller trat er am 5. November 2001 wieder in die Bundeswehr ein, wurde in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärter für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zugelassen. Letztmalig wurde der Soldat am 3. Juli 2010 befördert. Am 8. November 2010 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Eine weitere, grundsätzlich ab dem 16. Dezember 2021 mögliche Beförderung unterblieb, da gegen ihn mit seit dem 8. Juli 2020 rechtskräftigem Disziplinargerichtsbescheid der  2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd (Az: S. 2 VL 78/ 19) wegen außerdienstlicher Straßenverkehrsdelikte ein bis zum 8. April 2023 wirkendes Beförderungsverbot verhängt worden war. Die Dienstzeit des Soldaten wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2034 enden.
2
Der Soldat wurde zu Beginn seiner Dienstzeit als Trupp- und Gruppenführer verwendet. Im März 2016 wurde er unter Wechsel der Truppengattung in die X./ Feldjägerregiment X versetzt, wo er zum Feldjägerfeldwebel ausgebildet wurde. Auf seinen Antrag hin wechselte der Soldat zum 1. Juli 2021 erneut die Truppengattung – und die Teilstreitkraft; anschließend wurde er als Luftwaffensicherungssoldat verwendet. Dort diente er bis Januar 2023. Seit dem 13. Februar 2023 ist der Soldat aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe kommandiert.
3
Der Soldat hat drei Auslandseinsätze absolviert. (…) Er ist berechtigt, die entsprechenden Einsatzmedaillen in Bronze sowie die Einsatzmedaille der Bundeswehr für die Teilnahme an einem Gefecht (…) zu tragen. Ferner ist er berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold, die Schützenschnur in Silber und die Einsatzmedaille „Fluthilfe 2002“ zu tragen.
4
Zuletzt planmäßig beurteilt wurde der Soldat am 26. August 2020 vom Kompaniechef der X./ FJgRgt X. Bei der Aufgabenerfüllung erzielte er darin einen Durchschnittswert von 5,30. Bestimmendes Merkmal im Persönlichkeitsprofil sei die funktionale Kompetenz. Als nächsthöherer Vorgesetzter nahm der Regimentskommandeur Stellung, schloss sich der Beurteilung an und erachtete den Soldaten förderungswürdig bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive.
5
Sein früherer Disziplinarvorgesetzter nach der Kommandierung hat den Soldaten im September 2023 als tatkräftig, sehr engagiert, selbständig und wissbegierig beschrieben. Ohne Leistungseinbußen habe er den originären Dienstposteninhaber im Stabsgebiet 3 vertreten. Anschließend habe er eine Vakanz im Bereich aufgefangen, die Bedingungen auf der Standortschießanlage hätten sich hernach nicht zuletzt aufgrund Qualifikation und Wissen des Soldaten in der Thematik „Schießen“ erheblich verbessert. Der Soldat sei sich seiner Stellung bewusst, problematischer Umgang mit Alkohol sei nicht aufgetreten.
6
Als weitere frühere Disziplinarvorgesetzte hat Oberleutnant D am 18. Juli 2024 gegenüber der Kammer wie folgt zu dem Soldaten Stellung genommen:
„Hauptfeldwebel Y ist derzeit beim … eingesetzt. Hier unterstützt er maßgeblich den verantwortlichen Feldwebel für Standortangelegenheiten, insbesondere bei Belangen der Schießsicherheit. Hauptfeldwebel Y ist in diesem Bereich sehr gut ausgebildet und bringt seine Fachkenntnisse äußert gewinnbringend ein. Bei der Kommunikation mit dem zuständigen Landeskommando hat er sich zu einer nahezu unentbehrlichen Stütze entwickelt. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist er zudem mitverantwortlich für die Organisation und Durchführung sämtlicher Standortangelegenheiten, wie Kranzniederlegungen, Ehrengeleite sowie weitere Sammlungen im Standortbereich. Er hat im vergangenen Jahr während langwieriger Vakanzen das Betreuungsbüro sowie den Feldwebel Standortangelegenheiten vollumfänglich vertreten. Nach h.E. handelt es sich bei Hautfeldwebel Y um einen ruhigen Kameraden, welcher gefestigt erscheint sowie über eine vernünftige Einstellung zum Soldatenberuf verfügt. Im Umgang mit Vorgesetzten sowie Untergebenen verhält er sich stets korrekt. Mit einem gefestigten Selbstkonzept agiert er eigenverantwortlich und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzen im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeiten. Er geht Aufträge stets mit sehr viel Motivation an. Sein Auftreten ist stets militärisch korrekt und beispielgebend für andere Kameraden.“
7
Der Zeuge Hauptmann E war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten Disziplinarvorgesetzter des Soldaten. In der Hauptverhandlung hat er zu Protokoll gegeben, dass er zunächst noch an dem Soldaten festgehalten habe, als erste Vorwürfe von Seiten einer Rekrutin (der in diesem Verfahren nicht als Zeugin benötigten ehemaligen Flieger) ruchbar wurden. Diese Vorwürfe bestätigten sich nicht. Entsprechende Verfahren wurden eingestellt. Nach den weiteren Vorwürfen, die Gegenstand dieses gerichtlichen Disziplinarverfahrens sind, habe der Soldat aber nicht mehr in der Ausbildung eingesetzt werden können, was zur Kommandierung geführt habe. Dem Soldaten sei sogar verboten worden, die Kaserne mit Ausnahme des Sanitätsversorgungszentrums zu betreten. Fachlich sah der Zeuge E den Soldaten auf höchstem Niveau. Der Soldat sei belastbar, habe aber in seinen Auslandseinsätzen und privat durch den Verlust eines Kindes viel durchmachen müssen, was er damals nicht habe bewältigen können; wohl deswegen habe der Soldat vermehrt zum Alkohol gegriffen. Im Dienst habe er, der Zeuge E, aber keine Einschränkungen feststellen können. Von den Leistungen her sei der Soldat „nicht ganz oben an der Spitze“, aber im oberen Drittel seiner Vergleichsgruppe.
8
Hauptmann F hat als aktueller Disziplinarvorgesetzter (seit August 2024) dem Soldaten in der Hauptverhandlung ebenfalls ein fachlich gutes Leumundszeugnis ausgestellt. Private Probleme, auch die vermutete Alkoholproblematik, wirkten sich dienstlich nicht aus.
9
Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 10. Dezember 2024 enthält drei Eintragungen. Zum einen eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 11. Juli 2015, zum anderen eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr am 16. März 2018. Eine dritte Eintragung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 18. Dezember 2022 betrifft einen Sachverhalt, der zugleich Gegenstand in diesem Disziplinarverfahren ist. Das Disziplinarbuch weist zum 10. Dezember 2024 zwei Eintragungen auf, nämlich die letztgenannte Straftat und den Disziplinargerichtsbescheid aus dem Jahr 2020.
10
Der geschiedene Soldat ist Vater dreier Kinder und erhält nach Auskunft des Bundesverwaltungsamtes monatliche Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A8 Z, Erfahrungsstufe 7, in Höhe von 4.105,18 € brutto, von denen ihm nach gesetzlichen Abzügen und Pfändungen tatsächlich 2.172,31 € ausgezahlt werden.
II.
11
Der Kommandierende General des Luftwaffentruppenkommandos hat das gerichtliche Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 4. Mai 2023 am 15. Mai 2023 eingeleitet. Der Soldat hatte die Anhörung der Vertrauensperson zuvor abgelehnt und von der Möglichkeit, sich zu der beabsichtigten Einleitung zu äußern, keinen Gebrauch gemacht. Das Verfahren blieb sodann bis zum 7. Juni 2023 ausgesetzt. Am 23. Januar 2024 wurde dem Soldaten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und abschließendes Gehör angeboten, wovon er ebenfalls keinen Gebrauch machte. Die sinngemäße Entscheidung der Einleitungsbehörde nach § 99 Absatz 1 Satz 1 Wehrdisziplinarordnung (WDO), das Verfahren nicht einzustellen, erging am 8. Februar 2024. Mit der daraufhin versandten Anschuldigungsschrift vom 9. Februar 2024 wirft die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten folgende Sachverhalte als Dienstvergehen vor:
„1. Der Soldat versetzte sich in der Nacht zum 27. Mai 2022 während einer privaten Feier im Bereich des Gebäudes DU 21 in der Kaserne in Aa durch übermäßigen Alkoholkonsum in eine derart hilflose Lage, dass die damaligen Obergefreiten H und I sowie die damalige Hauptgefreite J sich veranlasst sahen, ihm einen Rettungswagen zur Hilfe zu rufen.
2. Der Soldat setzte sich in der Kaserne in Aa jeweils dicht neben die ihm als damaligen Führer der 1. Gruppe des I. Zuges der X./ … unterstellte damalige Hauptgefreite J und legte dieser jeweils ungefragt seine Hand auf ihren Oberschenkel. Im Einzelnen legte der Soldat:
a. In der Nacht zum 27. Mai 2022 in der Teeküche des Gebäudes DU 21 seine linke Hand auf die Innenseite des rechten Oberschenkels nahe des Schambeins der damaligen Hauptgefreiten und fasste ihr im weiteren Verlauf im Raucherbereich des Gebäudes um die Hüfte,
b. am Abend des 14. Juli 2022 vor dem Gebäude DU 24 seine rechte Hand auf die Innenseite des linken Oberschenkels der damaligen Hauptgefreiten und sagte zu ihr „meine [Vorname der damaligen Hauptgefreiten J]“, wodurch sich die damalige Hauptgefreite J von ihm jeweils sexuell belästigt fühlte, was der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen.
3. Der Soldat sagte in der Nacht zum 16. Dezember 2022 in der Kaserne in Aa im Anschluss an die Weihnachtsfeier der X./ … zur damaligen Hauptgefreiten K im Beisein von mindestens einem ihr vorgesetzten Soldaten sinngemäß: „Du besitzt bestimmt viele Sexspielzeuge. Wem würdest Du (in der Kompanie) die Fernbedienung geben, wenn Du einen ferngesteuerten Vibrator in Dir hättest?“, wodurch sich die damalige Hauptgefreite K sexuell belästigt fühlte, was der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen. Anschließend versuchte er, die über seine Äußerung verärgerte damalige Hauptgefreite zweimal gegen ihren Willen zu umarmen und am Verlassen der Örtlichkeit zu hindern, wodurch sich diese von ihm stark bedrängt fühlte und sich veranlasst sah, den damaligen Oberfähnrich L um Hilfe zu bitten, was der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen.
4. Der Soldat befuhr am 18. Dezember 2022 gegen 11:05 Uhr mit einem E-Scooter die …straße in Aa, obwohl er wusste, zumindest hätte wissen können und müssen, dass er infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig war. Eine dem Soldaten am selben Tage um 11:33 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille.“
12
Der Sachverhalt des Vorwurfes 4 war Gegenstand eines Strafverfahrens, an dessen Ende das Amtsgericht (Az: 704 Js 101017/ 23) den Soldaten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Bewährungszeit 3 Jahre, sowie zu einem Fahrverbot für 3 Monate und einer Fahrerlaubnissperre von 12 Monaten verurteilt hat. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 27. April 2023. Ein sachgleich zu den Vorwürfen 2 und 3 geführtes Strafverfahren gegen den Soldaten wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Juli 2023 gemäß § 154 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt; neben der Verurteilung durch das Amtsgericht wären diese Taten voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen.
13
Am 10. Juni 2024 wurde der Soldat zur Hauptverhandlung am 16. Juli 2024 geladen. Am 11. Juli 2024 zeigte sich der Verteidiger bei Gericht an und beantragte, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben. Der Hauptverhandlungstermin musste daraufhin aufgehoben werden. Die erneute Ladung erhielten Soldat und Verteidiger am 10. Dezember 2024.
III.
14
Gegenstand der Urteilsfindung sind gemäß § 107 Absatz 1 WDO nur die angeschuldigten Pflichtverletzungen. Diese stehen zur Überzeugung der Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Sofern der Soldat die Vorwürfe bestritten hat, wird er insbesondere durch die Aussagen der Zeuginnen J und K sowie der Zeugen N, I und L widerlegt.
15
Nach § 91 Absatz 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Dabei kommt es allein darauf an, ob die Kammer die persönliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufes nicht aus; denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung ist es allein Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel schweigen.
16
Folglich ist zum Nachweis des angeschuldigten Sachverhalts keine „mathematische“ Gewissheit erforderlich. Der Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und erschöpfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, sowie diese Tatsachen und deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen. Allein damit wird die Unschuldsvermutung widerlegt. Hängt die Entscheidung – wie vorliegend – bei gegensätzlichen Aussagen des Angeschuldigten und der Zeugen allein davon ab, welchen Angaben das Gericht glaubt, dann müssen, damit es nicht zu einer Verurteilung aufgrund einer subjektiven Fehlbeurteilung der Zeugenaussagen kommt, alle Umstände, denen eine indizielle Bedeutung für die Schuld oder Unschuld der Angeschuldigten zukommen kann, in die Beweiswürdigung eingestellt und in den Urteilsgründen dargelegt werden. Selbst wenn einzelne Indizien jeweils für sich genommen noch keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit einer den Angeschuldigten belastenden Aussage aufkommen lassen, so kann jedoch eine Häufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu solchen Zweifeln führen (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. März 2016, – 2 WD 8.15 –, Rn. 19 f. m.w.N.).
17
Anschuldigungspunkt 1 hat der Soldat bestritten. Der Zeuge I hat den Geschehensablauf dagegen detailliert bestätigt. Er hat absolut glaubhaft ausgesagt, den Soldaten anfangs alleine, anschließend mit Hilfe eines Kameraden, der ihm nicht mehr erinnerlich war, von der Teeküche auf dessen Stube gebracht zu haben. Die Meinung des Verteidigers, dass es dem Zeugen unmöglich gewesen sei, den eigenen Angaben zu Folge ca. 75 kg schweren Soldaten alleine zu „tragen“, teilt die Kammer nicht. Damit ist der Soldat nicht außerordentlich schwer. Der Zeuge hat gestisch veranschaulicht, wie er den Soldaten geschleppt hat, er hat auch Komplikationen geschildert. Der bei der Bundeswehr etwa zwecks Verwundetentransports aus der Gefahrenzone ausgebildete sogenannte Gamstragegriff ähnelt der nachempfundenen Trageart; er ist extra so konzipiert, dass auch schwerere Kameraden sicher und schnell abtransportiert werden können. Die Frage, wie der Soldat transportiert wurde, stellt aber letztlich ohnehin nur einen Nebenaspekt des Anschuldigungspunktes dar. Die Zeugin J hat Teile davon mitbekommen und ebenfalls glaubhaft geschildert. Der Zeuge H hat seinerseits unabhängig vom Zeugen I bekundet, diesem beim Verbringen auf die Stube geholfen zu haben. Dass sich die Aussagen in Nuancen unterscheiden, steigert ihre Glaubwürdigkeit, zumal der Zeuge H erst etwas später helfend eingegriffen hat. Im Rahmen der Hauptverhandlung haben die Zeugen sämtlich ausgesagt, dass auch der Offizier vom Wachdienst beteiligt gewesen sei. Einen weiteren, unabhängigen und sogar nüchternen Zeugen zu benennen, ist mit der These des Verteidigers, die Zeugen hätten gemeinsam ein Komplott zur Belastung des Soldaten geschmiedet, nicht zu vereinbaren, zumal sie auch ansonsten nicht versucht haben, dem Soldaten zu schaden, sondern das Verbringen auf die Stube gerade bezwecken sollte, den stark alkoholisierten Soldaten vor sich selbst, aber auch vor den Blicken seiner Rekruten zu schützen. Wenn es ihnen darum gegangen wäre, den Soldaten vorzuführen, hätten sie ihn nur in der Küche sich selbst überlassen müssen. Vielmehr haben sie allesamt ihrer Sorge um den Gesundheitszustand des Soldaten ausgedrückt. Dass diese Sorge nicht unbegründet war, zeigt sich daran, dass die zur Hilfe gerufenen Einsatzkräfte den Soldaten mitgenommen haben. Darüber hinaus zeigt sich durch die in Zeiten allgegenwärtigen Personalmangels im Gesundheitssystem, gerade auch im Bereich der Notfallmedizin, erfolgte Aufnahme des Soldaten im Krankenhaus, von wo er anderntags mit dem Zeugen L telefonierte, dass der Soldat tatsächlich hilflos und stark angeschlagen gewesen sein muss. Der Rettungswagen hätte ihn nicht mitgenommen und er wäre keinesfalls im Krankenhaus geblieben, wenn dies nicht medizinisch notwendig gewesen wäre. In einen derartigen Zustand hat sich der Soldat nicht versehentlich versetzt; er hat es vielmehr billigend in Kauf genommen durch maßlosen Alkoholkonsum.
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Das anschließende Verhalten der Zeugen spricht ebenfalls gegen ein Komplott. Alle haben versucht, den Vorfall „unter der Decke“ zu halten. Allerdings wusste dann der Kompaniefeldwebel Bescheid, wie der Zeuge G ausgesagt hat.
19
Am selben Abend, zeitlich etwas früher sogar, hat sich Anschuldigungspunkt 2a wie angeschuldigt zugetragen. Bei einer anderen Abendveranstaltung kam es dann zu dem erneuten Anfassen der Zeugin J (2b). Dabei wusste und wollte der Soldat, was er tat. Die Zeugin J hat sämtliche Berührungen des Soldaten stringent und logisch – und sichtbar noch immer mitgenommen – wiedergeben. Ihre Aussage weist keine Abweichungen zu früheren Aussagen auf. Die Berührungen hat sie sogar bildhaft darstellen können. Sie hat dabei Komplikationen geschildert, zum Beispiel wie sie mehrfach vergebens versuchte, sich zu entziehen. Ein Belastungsmotiv ist nicht ersichtlich. Zu verständlichen Erinnerungslücken stand sie. Auf die (teilweise unzutreffenden) Vorhalte der Verteidigung konnte sie souverän reagieren. Alles spricht für eine erlebnisbasierte, keine erfundene oder herbei fantasierte Wahrnehmung. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie nach den Vorfällen in der Teeküche, denen sie sich zunächst entzogen hatte, indem sie auf ihre Stube ging, nach Rückkehr dem Soldaten in seiner von ihr als hilflos empfundenen Lage half. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass die Zeugin zwar Hilfsausbilderin in der Grundausbildungsgruppe war, ihrerseits aber als junge und nicht besonders erfahrene Mannschaftssoldatin in der Hierarchie des Stammpersonals ganz unten stand. Sie war lebensjung (19 Jahre) und hatte nur kurze Truppenerfahrung. Ihr ist zu glauben, dass sie unsicher war, ob es erlaubt ist, einen unmittelbaren Vorgesetzten zu beschuldigen, oder ob ein solches Meldeverhalten ihr letztlich nicht selber Nachteile einbringen könnte. Dass die Zeugin nicht früher meldete, ergibt sich ferner plausibel aus dem Umstand, dass der Soldat ein enger Vertrauter des anderweitig verfolgten Zugführers, Oberleutnant M, war. Dieser ist seinerseits wegen sexueller Belästigung verurteilt worden. Von den Vorfällen wusste die Zeugin J. Darüber hinaus war sie als einzige Ausbilderin im Zug wiederholt in die Ermittlungen in dem Tatkomplex „Flieger H“ einbezogen worden, was sie sehr mitgenommen hatte, weswegen der Zeuge G seiner Aussage getreu letztlich davon absehen musste, sie weiter damit zu befassen. Aufgrund dieser Erlebnisse erscheint nachvollziehbar, dass die Zeugin J nicht selbst „zum Opfer werden“ wollte. Der Respekt gegenüber dem Soldaten schlug in Angst um, wie sie schilderte. Dies mag einen Teil dazu beigetragen haben, das Erlebte erst spät zu melden.
20
Der Zeuge N hat die Aussage der Zeugin J in Bezug auf die Berührung an der Innenseite des Oberschenkels im Rauchereck (Anschuldigungspunkt 2b) bestätigt. Einen weiteren Vorfall hat er nicht angegeben. Ein Belastungsmotiv ist auch bei ihm nicht ersichtlich. Sofern der Verteidiger meint, er habe aus seiner Praxis die Erkenntnis gewonnen, dass „man“ Polizeibeamten grundsätzlich nicht glauben könne, so deckt sich dieser Erfahrungswert nicht mit den Erfahrungen der Kammer. Stattdessen geht die Kammer davon aus, dass der über seine Wahrheitspflicht und die Konsequenzen einer Falschaussage belehrte Zeuge N, der inzwischen Polizeibeamter auf Probe ist, einen sehr triftigen Grund gebraucht hätte, um mit einer wissentlichen Falschaussage vor Gericht seinen weiteren beruflichen Werdegang aufs Spiel zu setzen. Ein solcher war nicht zu erkennen. Der Zeuge hat durchaus positiv über den Soldaten gesprochen („militärisch gesehen top“). Seit seinem Ausscheiden hatte er keinen Kontakt mehr zu ihm, bis der Soldat seinerseits diesen im vergangenen Sommer suchte. Das Ansprechen des Zeugen N über WhatsApp („Kleiner Tipp Falschaussage“), das sich eindeutig angesichts der damaligen Terminierung der Hauptverhandlung auf dieses Disziplinarverfahren bezog, wirft jedenfalls nicht auf den Zeugen ein dubioses Licht. Es bestätigt vielmehr das von weiteren Zeugen behauptete manipulative Wesen des Soldaten. Der Zeuge N hat außerdem ein differenziertes Bild von der Zeugin J, mit der einst kameradschaftlich und sogar freundschaftlich verbunden war (beide waren einmal auch Teil einer größeren Urlaubsgruppe), und deren Verhältnis zum Soldaten gezeichnet. Während Letzterer von ihm als sehr „vereinnahmend“ und „die psychische Schiene“ fahrend beschrieben wurde, sei die Zeugin J nicht der Mensch, der dagegen aufbegehrt. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Soldat irgendwann die Grenze zwischen kameradschaftlicher Nähe, von ihm empfundener Vertrautheit und sexueller Anmaßung und Belästigung nicht mehr einhalten wollte.
21
Keine der Berührungen hat der Zeuge I miterlebt. Dieser berichtete aber, dass der Soldat ihm häufiger aufgetragen hatte, die Zeugin J noch zu geselligen Runden hinzu zu holen. Der Zeuge empfand dies zwar nicht als Befehl, der Soldat habe aber doch darauf bestanden, dass er die Zeugin überrede. Für Außenstehende entsteht dadurch der Eindruck, dass der Soldat durchaus ein gewisses Interesse an der Zeugin J hatte. Wenn der Umstand, dass der Zeuge I und die Zeugin J heute ein Paar sind, Hinweis darauf geben sollte, dass beide lügen, stellt sich die Frage, warum gerade die Punkte, in denen sich die Zeugin J durch den Soldaten am meisten belästigt fühlte, von dem Zeugen I nicht bestätigt werden. Dahingegen verwundert nicht, dass sich die Zeugin J dem Zeugen I erst anvertraute, nachdem diese zusammengekommen sind. Insgesamt sind die Aussagen der Zeugen J, I und N kohärent. Anzeichen dafür, dass sie sich zu Ungunsten des Soldaten abgesprochen haben, bieten sie gerade nicht. Der in der Hauptverhandlung vermittelte Eindruck spricht dagegen, dass sie „dem Y was reindrücken“ wollen, wie die Verteidigung mutmaßt.
22
Anschuldigungspunkt 3 ist durch die Beweisaufnahme ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht nachgewiesen. Der Soldat bestreitet, den vorgeworfenen Satz gesagt und versucht zu haben, die Zeugin K zu umarmen. Diese Schutzbehauptung ist freilich durch die kritischer Überprüfung standhaltenden Zeugenaussagen widerlegt. Am Abend des 15. Dezember 2022 fand die in der Heimbetriebsgesellschaft die Weihnachtsfeier der Kompanie statt. Nach Ende des offiziellen Teils verlegten Teile der Kompanie gegen 22:30 Uhr noch zum Grillplatz hinter dem Gebäude und entfachten ein Feuer. Bis 1:00 Uhr blieb der Zeuge G noch dabei. Er bekam mit, wie die Zeugin K beim Anstoßen sagte: „Wenn man sich nicht in die Augen schaut bedeutet das sieben Jahren schlechten Sex und das will ich nicht!“. Die Zeugin K trank dabei kein Bier, sondern Spirituosen. Etwas später verließ der Zeuge L die Runde und begab sich ins Bett. Über den gesamten Abend hatte er zwei Biere getrunken.
23
Bis zu diesem Punkt stimmen die Angaben des Soldaten mit denen der Zeugen überein. Im weiteren Verlauf kam es am Feuer im Beisein des Soldaten, der Zeugin K sowie der Zeugen O und P (der sich an das Gespräch nicht erinnert) zu einem Gespräch über intimere Themen. Der Zeuge O erinnerte sich an einen Teil des Gesprächs, bei dem es um Geschlechtsverkehr zwischen zwei Männern und einer Frau ging. An Details können sich die Anwesenden allesamt nicht erinnern, was mit der Menge an getrunkenem Alkohol zusammenhängen mag. Die Zeugin K konnte sich erst auf Vorhalt einer vorherigen Aussage wieder an Genaueres erinnern. Weil es zu laut war, um schlafen zu können, kam der Zeuge L, annähernd nüchtern, gegen 3:00 Uhr wieder dazu, um die Runde aufzulösen. Auf seine glaubhafte Aussage, die immerhin mit einigen Details aufwarten konnte und mehr von Wohlwollen gegenüber dem Soldaten denn von Belastungseifer geprägt war, stützt die Kammer wesentlich ihre Überzeugung. Allein das von dem Soldaten vehement bestrittene Alkoholproblem, das sich in Wirklichkeit als bedeutsame Ursache für das Verhalten des Soldaten durch alle Anschuldigungspunkte zieht, will ganz in dessen Sinne auch der Zeuge L nicht wahrgenommen haben (womöglich ähnlich wie bei dem Zeugen G dadurch begründet, dass der Soldat im Dienst „funktionierte“). Er hat anschaulich dargelegt, wie und warum er erneut in die Runde kam; er hat zugleich bekundet, irritiert gewesen zu sein ob des Gesprächsinhaltes. Er hat bestätigt, dass es um Sexspielzeug ging. Seiner Erinnerung nach wunderte er sich, dass die Stimmung sich geändert hatte und das Thema so heftig war. Er hat die Aussage der Zeugin K sinngemäß bestätigt, dass der Soldat – wie angeschuldigt – bewusst gefragt habe, wem sie die Fernbedienung ihres Dildos gäbe. Daraufhin wollte die Zeugin K wegen der plötzlich persönlichen Ansprache durch den Soldaten im Beisein anderer Vorgesetzter fortgehen. Der stark alkoholisierte Soldat versuchte, sie entweder am Gehen zu hindern oder sich zu verabschieden, was genau gesagt wurde, war nicht mehr zu ermitteln. Auf diese Weise kam es zu den von den Zeugen K und L wahrgenommenen Umarmungsversuchen. Die Zeugin K wandte sich daher an den Zeugen L, sagte zu diesem, dass sie sich unwohl fühle und fragte, ob er ihr helfen könne, weg zu kommen. Der Zeuge L fuhr die Zeugin K dann mit deren Auto zu ihrer – ungefähr 500 Meter von der Kaserne entfernten – Wohnung. Dem Eindruck des Zeugen L zu Folge wollte die Zeugin K aus der „ganzen Situation“ raus, nicht bloß wegen des Soldaten, ganz offenbar hatte auch sie im Übermaße dem Alkohol zugesprochen.
24
Dass sich die Zeugen P und O nicht an den vorgeworfenen Satz erinnern können, ist glaubhaft. Es steht aber dem Nachweis der Aussage, die die Zeugen K und L übereinstimmend und frei von Widersprüchen nennen, nicht entgegen. Die Erklärung für die anfangs zwar lückenhafte, auf Vorhalt aber wiedereinsetzende Erinnerung des Zeugen L ist stimmig. Er war nachvollziehbarer Weis überrascht, dass sich das Ambiente – vermutlich alkoholbedingt – nach seinem ersten Abschied so verändert hatte.
25
Anschuldigungspunkt 4 ist in tatsächlicher Hinsicht durch die Feststellungen im Strafurteil bindend festgestellt (§ 84 Absatz 1 WDO). Seine absolute Fahruntüchtigkeit hätte der Soldat erkennen können und müssen.
IV.
26
Der Soldat hat ein Dienstvergehen begangen, § 23 Absatz 1 Soldatengesetz (SG).
27
Als er die ihm unterstellte Zeugin J am Oberschenkel angefasst hat, hat er jeweils vorsätzlich gegen § 7 Absatz 2 Soldatinnen- und Soldatengleichbehandlungsgesetz (SoldGG) und zugleich gegen seine Pflicht zum Treuen Dienen aus § 7 Halbsatz 1 SG, seine Fürsorgepflicht aus § 10 Absatz 3 SG, seine Kameradschaftspflicht aus § 12 Satz 2 SG und seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 SG verstoßen. Er hat immerhin kriminelles Unrecht begangen (§ 184i Absatz 1 StGB), nämlich die Zeugin sexuell belästigt. Eine sexuelle Belästigung nach § 3 Absatz 4 SoldGG als Form der Benachteiligung liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuell bestimmte körperliche Berührungen oder Bemerkungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dass der Soldat dies nicht bezweckt haben mag, ändert nichts daran, dass er den Eingriff in die Intimsphäre der Zeugin J, der durch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung besonders geschützt ist, herbeigeführt hat. Das Bewirken allein ist nach dem Tatbestand des § 3 Absatz 4 SoldGG ausreichend; insoweit ist auch kein Vorsatz erforderlich (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017, – 2 WD 13.16 –, Rn. 87). Dass all dies unerwünscht war, war objektiv erkennbar. Die Zeugin hatte dem Soldaten – ihrem Vorgesetzten gemäß § 1 Absatz 3 SG i.V.m. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 3 Vorgesetztenverordnung – gegenüber weder ausdrücklich noch indirekt signalisiert, sich ihm auf persönlicher oder gar sexueller Ebene annähern zu wollen (anderenfalls wäre ein Verstoß gegen die Allgemeine Regelung A-2610/ 2 denkbar gewesen). Die Zeugin J hat sich vielmehr jedes Mal zurückgezogen. Nicht erforderlich war es, dem Soldaten ausdrücklich zu sagen, dass sie von ihm nicht am Oberschenkel angefasst werden möchte. Ein möglicher Irrtum über die Erwünschtheit der Berührung ist ohnehin nicht zu prüfen; der Soldat hat schließlich die Berührung als solche bestritten. Ein funktionaler dienstlicher Zusammenhang besteht außerhalb des täglichen Dienstbetriebs aufgrund des Vorgesetztenverhältnisses. Die weiteren vorgenannten Pflichten hat er verletzt, da er das Recht der Zeugin J missachtet hat, statt es kameradschaftlich und fürsorglich zu schützen, wie es ihm oblegen hätte. Damit ist er der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordert.
28
Des Weiteren hat der Soldat auch mit seinem Verhalten unter Anschuldigungspunkt 1 vorsätzlich seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Mit der im gemeinschaftlich genutzten Teil des Unterkunftsgebäudes erkennbaren Alkoholisierung in dem geschilderten Ausmaß hat er sein Ansehen bei Gleichgestellten und Untergebenen gefährdet. Denn deren Achtung für einen Portepeeunteroffizier beruht wesentlich auf der persönlichen Integrität, die zu wahren keinem Selbstzweck, sondern dem Erhalt der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte dient. Ein pflichtwidriges Verhalten liegt bereits vor, wenn ein Soldat Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und an seiner Eignung für die jeweilige Verwendung weckt. Dabei reicht die bloße Geeignetheit zur Ansehensminderung aus, so dass es nicht auf deren tatsächlichen Eintritt ankommt.
29
Mit dem nachgewiesenen Verhalten gegenüber der Zeugin K hat der Soldat wiederum vorsätzlich seine Vorgesetztenpflichten ihr gegenüber und seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Hinzu tritt hier ob der rein verbalen Äußerung eine Zuwiderhandlung gegen das Mäßigungsgebot des § 10 Absatz 6 SG, da Vorgesetzte „im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes” (§ 6 Satz 2 SG) von der Verwendung bestimmter Begriffe, die besonders emotionsgeladen sind und selbst im Kontext ihrer Verwendung zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen führen könnten, absehen müssen.
30
Weder ein Gespräch über Sexualpraktiken, noch ein unter den gegebenen Umständen gegenüber der Zeugin K als weibliche Untergebene neben mehreren männlichen Kameraden und Vorgesetzten möglicherweise in scherzhaftem Ton geführtes Gespräch über Sexualspielzeug ziemen sich; es lässt die gebotene Distanz und disziplinwahrende Sachlichkeit vermissen. Die Kammer vermochte dagegen in der Frage an die Zeugin K keine neuerliche sexuelle Belästigung erkennen. Dabei ist unerheblich, dass die Zeugin K ihrerseits beim Anstoßen einen sexuell konnotierten Trinkspruch ausgesprochen hat. Die zeitliche Zäsur zwischen dem einen und dem anderen Spruch war zu lang, um von einer Bezugnahme ausgehen zu können, zumal es sich bei der Aussage der Zeugin um eine nicht völlig unübliche, jedenfalls gänzlich unpersönliche Abwandlung eines Brauchtums handelt (um Respekt und Aufmerksamkeit zu zeigen, wird zurückgehend auf die Antike in manchen Kreisen erwartet, dem Gegenüber beim Anstoßen in die Augen zu schauen – anderenfalls bringe es „7 Jahre Unglück“). Eine für die verbale sexuelle Belästigung erforderliche Würdeverletzung liegt nicht vor. Dem Soldaten ist – wenngleich er seine Aussage als solche abgestritten hat – zuzubilligen, dass er sich in der Situation schlicht zu der unangemessenen Aussage hat hinreißen lassen. Dies ist objektiv nicht auszuschließen, wenn bereits zuvor in lockerer Runde am Feuer über Sexualpraktiken gesprochen wurde.
31
Vor diesem Hintergrund erscheint auch das spätere Anfassen der Zeugin K zwar als pflichtwidrige Berührung, nicht aber als sexuell motiviert. Die Kammer geht davon aus, dass den Soldaten seine zuvor im Überschwang geäußerte Frage reute, er erkannte, die Zeugin bloßgestellt zu haben und er sie deshalb aufhalten und beruhigen wollte. Ein Vorgesetzter darf seine Untergebenen ohne deren ausdrückliches Einverständnis aber nur anfassen, wenn zur Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2011, – 2 WD 21.10 –, Rn. X m.w.N.).
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Durch das außerdienstlich begangene Fehlverhalten gemäß Anschuldigungspunkt 4 hat der Soldat gegen § 17 Absatz 2 Satz 3 Alternative 2 SG verstoßen. Die Achtungsund Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können auch dann Schaden nehmen, wenn ein außerdienstliches Verhalten ernsthafte Zweifel an seiner Redlichkeit weckt. Dies ist bei strafbewährtem Verhalten eines Soldaten in Betracht zu ziehen. Der Begriff der „ernsthaften“ Beeinträchtigung verlangt indes, nicht jeden Verstoß gegen mit Freiheitsoder Geldstrafe bewehrte Strafgesetze als außerdienstliche Verletzung der Achtungsund Vertrauenswürdigkeit anzusehen. Erlaubt die Sanktionsdrohung der Strafrechtsnorm wie in diesem Fall noch keine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich (§ 316 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr), bedarf es zur Begründung einer allein aus Zweifeln an der Rechtstreue des Soldaten resultierenden Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens zusätzlicher Umstände. Insbesondere erlaubt die Wiederholung eines mit einer geringeren Sanktionsdrohung bewehrten strafbaren Verhaltens oder eine einschlägige Vorbelastung negative Rückschlüsse auf den Charakter eines Soldaten, die zur Disziplinarwürdigkeit führen (stRspr seit BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, – 2 WD 5.13 –). Beides ist hier der Fall.
V.
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Der Soldat hat sich als für die Bundeswehr bis auf Weiteres in seinem bisherigen Dienstgrad nicht mehr tragbar erwiesen.
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Bei der Maßnahmebemessung ist zunächst sowohl behufs Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle als auch im Interesse der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme zu bestimmen. Bei sexuellen Belästigungen von Untergebenen durch Vorgesetzte ist dies nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte die Herabsetzung im Dienstgrad (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017, – 2 WD 13.16 –, Rn. 107).
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Ein solches Dienstvergehen wiegt grundsätzlich schwer, weil es in einer Verletzung zentraler Pflichten eines Vorgesetzten besteht. Zudem ergibt sich das hohe Gewicht einer sexuellen Belästigung daraus, dass der Gesetzgeber in § 7 Absatz 2 SoldGG ein solches Verhalten nicht nur ausdrücklich untersagt, sondern es zudem als selbständige Dienstpflichtverletzung qualifiziert. Auf den Einwand der Verteidigung, hier läge ein nachgerade milder Fall vor, da der Soldat nicht in die Untergebene eingedrungen sei, ist zu entgegnen, dass in Fällen der – dann verwirklichten – sexuellen Nötigung vielmehr ein Erschwerungsgrund vorläge, der bereits auf der ersten Stufe der Maßnahmebemessung zur Höchstmaßnahme – hier wäre das die Entfernung aus dem Dienst unter Verlust des Dienstgrades und sämtlicher Bezüge – im Raum stünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021, – 2 WD 29.20 –, Rn. 26 f.).
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In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Absatz 1 WDO und den Zweck des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regelmaßnahme gebieten. Dies ist nicht der Fall. Jedoch ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 62 Absatz 1 WDO die mildere Alternative, nämlich die Herabsetzung um einen Dienstgrad, ausreichend, um dem spezifischen Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzungen des Soldaten gerecht zu werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, wie schamlos das Verhalten des Soldaten war und – in Bezug auf die Zeugin J – besonders perfide.
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Neben spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere in Anbetracht der Vorbelastung des Soldaten und die Regelung des § 38 Absatz 2 WDO (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und er stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahme), ist eine Degradierung auch deshalb geboten, weil diese Maßnahme über ihren engeren Zweck hinaus pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen der Bundeswehr im Allgemeinen hat (Generalprävention). Das Fehlverhalten des Soldaten ist schließlich vor Ort in der Einheit bekannt geworden. Außerdem muss er sich mit besonderem Nachdruck vorwerfen lassen, dass er während eines laufenden Beförderungsverbotes erneut ein Dienstvergehen begangen hat. Dies zeigt, dass er selbst unter dem Eindruck einer noch nicht lange zurückliegenden disziplinarischen Ahndung nicht in der Lage war, sich dienstgetreu zu verhalten (als Erschwernisgrund selbst nach nur einfacher Disziplinarmaßnahme grundsätzlich anerkannt in: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2022, - 2 WD 14.21 –, Rn. 74; konkret zum laufenden Beförderungsverbot siehe BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021, – 2 WDB 13.20 –, Rn. 26).
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Überdies hatte die Kammer zu beachten, dass der Soldat neben der sexuellen Belästigung einer Untergebenen – die hier den sogenannten „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“ bildet – weitere Pflichtverletzungen begangen hat. Nach der Rechtsprechung wäre für das wiederholte außerdienstliche Straßenverkehrsdelikt für sich genommen im konkreten Fall wegen der damit zum Ausdruck gebrachten Unbelehrbarkeit des Soldaten bereits mindestens ein erneutes Beförderungsverbot zu verhängen gewesen.
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Weiter erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Soldat wegen seines Dienstgrades als Portepeeunteroffizier nach § 10 Absatz 1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet war. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht.
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Zu seinen Gunsten waren seine dienstlichen Leistungen in die Abwägung einzustellen. Sämtliche Leumundszeugnisse haben das sich aus der Personalakte zu gewinnende Bild eines fachlich herausragenden und insgesamt bewährten Soldaten bestätigt. Von einem Kameraden wurde er im laufenden Verfahren für eine Maßnahme gemäß § 11 WDO vorgeschlagen. Der klassische Milderungsgrund der Nachbewährung liegt gleichwohl nicht vor; hierzu bedürfte es einer deutlichen Leistungssteigerung über einen längeren Zeitraum (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020, – 2 WD 20.19 –, Rn. 31) aus Unrechtseinsicht. Es ist nicht zu unterstellen, dass der Soldat bereits erste Schlüsse aus seinem Fehlverhalten für eine Besserung gezogen hat, was die Notwendigkeit erzieherischen Einwirkens schmälern könnte.
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Ebenfalls entlastend wirkt der Umstand, dass sich der Soldat in einer schwierigen, mit dauerhaften psychischen Belastungen verbundenen Lebensphase befand. Dies kann mildernd berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht als im Falle eines klassischen Milderungsgrundes in den Umständen der Tat (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020, – 2 WD 1.20 –, Rn. 30). Die Kammer erkennt dies an, obzwar ebenso feststeht, dass dem Soldaten ein an Recht und Gesetz ausgerichtetes Verhalten ohne Weiteres trotzdem möglich gewesen wäre. Hilfe hat er sich erst später gesucht.
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Das Maß der Schuld ist durch das vorsätzliche Handeln des Soldaten geprägt. Nicht mildernd zu berücksichtigen ist, dass der Soldat bei sämtlichen Vorfällen alkoholisiert war. Zwar wäre die enthemmende Wirkung einer Alkoholisierung auch bereits im Vorstadium des § 21 StGB schuldmindernd zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2013, – 2 WD 25.11 –, Rn. 74), wenn der frühere Soldat wegen einer Alkoholerkrankung schuldlos Alkohol konsumiert und wegen dieses Zustandes versagt hätte. Eine Alkoholerkrankung zum Tatzeitpunkt hat der Soldat jedoch selbst bestritten. Daher verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Soldat, der sich eigenverantwortlich berauscht und sich damit in einen zum Dienstvergehen führenden Zustand versetzt, dafür verantwortlich bleibt (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022, – 2 WD 2.21 –, Rn. 43).
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Das Fehlverhalten des Soldaten hatte für den Dienstherrn negative Auswirkungen, denn er musste von seinem Dienstposten abgelöst werden und konnte nicht mehr in der Ausbildung eingesetzt werden. Dass das Vorgehen des Soldaten bis zum Tage der Hauptverhandlung die Zeugin J noch erheblich belastet, war deutlich erkennbar. Die Gelegenheit, ihr im Termin die ausdrücklich erwähnte Angst vor ihm zu nehmen, hat der Soldat nicht ergriffen. Dafür hätte er sein Fehlverhalten nicht einräumen müssen; es wäre ihm möglich gewesen, sich beschwichtigend an die Zeugin zu wenden, auch ohne sich zu entschuldigen.
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Die Beweggründe des Soldaten entlasten ihn nicht.
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Zu einer für den Soldaten günstigeren Bewertung sah sich die Kammer auch nicht wegen der Dauer des Verfahrens veranlasst. Diese ist nicht als überlang anzusehen. Ob die Verfahrensdauer unangemessen ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, sowie unter Berücksichtigung der Prozessförderung des Gerichts, ohne dass feste Zeitvorgaben oder abstrakte Orientie-rungs- bzw. Anhaltswerte zugrunde zu legen wären (vgl. § 198 Absatz 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte zunächst wegen anderer Vorwürfe gegen den Soldaten ermittelt. Im Rahmen von deswegen erfolgender Vernehmungen wurden schließlich im Januar 2023 die hier abzuurteilenden Vorwürfe bekannt. Nach vier Monaten, in denen u.a. der Ausgang des Strafverfahrens zu Anschuldigungspunkt 4 abgewartet wurde, wurde das Verfahren dann eingeleitet. Dies ist nicht zu beanstanden, wenngleich der Senat für Vorermittlungshandlungen allgemein einen Zeitraum von drei Monaten einräumt (siehe BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2022, – 2 WD 14.21 –, Rn. 81). Bis zur Anschuldigung an das Gericht vergingen dann nach der kurzzeitigen Aussetzung sieben Monate, in denen das Verfahren allerdings aktiv betrieben wurde. Die Vorgabe des § 101 Absatz 1 Satz 1 WDO (sechs Monate) ist nahezu eingehalten; auf eine Verzögerung in diesem Verfahrensstadium kann sich der Soldat aber ohnehin nicht berufen, da er von der Möglichkeit, durch Antrag beim Truppendienstgericht auf eine Beschleunigung hinzuwirken, keinen Gebrauch gemacht hat. Die Liegezeit bei Gericht von etwas unter einem Jahr ist sodann einerseits im Rahmen des Zulässigen, andererseits darauf zurückzuführen, dass aufgrund der äußerst kurzfristigen Mandatierung des Verteidigers der für Juli 2024 vorgesehene Hauptverhandlungstermin aufgehoben werden musste. Ein Fall der gebotenen Verteidigung gemäß § 90 Absatz 1 Satz 2 WDO lag nicht vor.
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Der Ahndung des Dienstvergehens stehen schließlich die sachgleichen Strafverfahren nicht entgegen. § 16 WDO ist diesbezüglich abschließend. Straf- und Disziplinarrecht verfolgen in den jeweiligen Verfahren unterschiedliche Zwecke. Im Wehrdisziplinarrecht steht nicht die Tat als solche im Vordergrund, sondern die durch sie zum Ausdruck gebrachte Persönlichkeit. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich somit nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Maßregelung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch ein erzieherisches Einwirken zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt (stRspr). Ein Verbot gegen das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) nach Artikel 103 Absatz 3 Grundgesetz liegt nicht vor (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 1967, – 2 BvR 391/ 64, 2 BvL 1/ 66 –).
VI.
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Die Kostenentscheidung gründet auf § 138 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 WDO.