Titel:
Antragsgegner, Verfestigte Lebensgemeinschaft, Trennungsunterhalt, Unterhaltsberechtigter, Unterhaltsvergleich, Nichtöffentliche Sitzung, Offenbarungsverpflichtung, Unerlaubte Handlung, Bereicherungsrechtlicher Anspruch, Pflichtverletzung, Rückzahlungsanspruch, Sittenwidrige Schädigung, Verfahrenswert, Sittenwidrigkeit, Offenbarungspflicht, Kostenentscheidung, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Antragstellers, Eheähnliches Zusammenleben, Gemeinsamer Haushalt
Schlagworte:
Trennungsunterhalt, Rückforderung, Verfestigte Lebensgemeinschaft, Vergleich, Pflichtverletzung, Schadensersatz, Beweisaufnahme
Fundstelle:
BeckRS 2025, 4903
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert wird auf 74.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Der Antragsteller fordert gezahlten Trennungsunterhalt im Zeitraum von Januar 2019 bis Januar 2022 zurück.
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Die Beteiligten sind seit … miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen. Das Scheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen … rechtshängig.
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Im Verfahren vor dem Amtsgericht München mit dem Aktenzeichen … wegen Trennungsunterhalts wurde am 22.01.2018 ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Antragsteller verpflichtete, der Antragsgegnerin, ab dem 1.2.2018 einen Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 € zu bezahlen. Dieser Vergleich wurde im Verfahren mit dem Aktenzeichen … am 05.08.2022 durch Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts München mit sofortiger Wirkung dahingehend abgeändert, dass kein Trennungsunterhalt mehr geschuldet war.
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Der Antragsgegnerist der Ansicht, dass er im Zeitraum von Januar 2019 bis Januar 2022 zu Unrecht Unterhalt habe, da die Antragsgegnerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Trennung am 18.02.2017 eine neue Partnerschaft mit ihrem jetzigen Lebensgefährten, Herrn K… gehabt habe. Diese Partnerschaft bestehe weiterhin fort. Spätestens seit 01.01.2019, also zwei Jahre nach der verfestigten Beziehung sei der Trennungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin erloschen. Die Antragsgegnerin habe mit Herrn K… bereits am 07.05.2017 in einem gemeinsamen Haus gewohnt im Anwesen … in … Ferner sei die Antragsgegnerin bereits im Oktober 2019 zusammen mit ihrem jetzigen Lebensgefährten gemeinsam auf der Hochzeit der gemeinsamen Tochter C… sichtbar für alle Gäste aufgetreten. Auch bei weiteren familiären Feierlichkeiten sei die Antragsgegner bereits am 06.05.2019 und am 11.09.2020 zusammen mit Herrn K… aufgetreten. Auch habe die gemeinsame Tochter C… Herrn K… ihr Leasing-Auto überlassen. Seit 2016 hätten bereits regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich Besuche von mindestens 1 Stunde bei der Antragsgegnerin durch Herrn K… stattgefunden und er sei bereits auf der Gästeliste, die von der Antragsgegnerin anlässlich ihrer geplanten Feier zum 50. Geburtstag im Mai 2017 erstellt habe, gewesen. Auch wenn die Antragsgegnerin und Herr K… zunächst tatsächlich in getrennten Wohnungen in einem gemeinsamen Haus gewohnt haben sollten, so führt dies nicht dazu, dass keine verfestigte Beziehung bestehen würde. Die gemeinsame Hausanmietung am 01.05.2021 sei das letzte Detail in der jahrelangen, eheähnlichen Gemeinschaft gewesen. Die Antragsgegnerin sei bereits am 18.02.2017, einen Tag nach dem Trennungsgespräch, ausgezogen, was nur möglich gewesen sei, da sie die nächstmögliche Unterkunft bei Herrn K… gehabt habe. Auch habe die Antragsgegnerin über einen längeren Zeitraum vom Haushaltsgeld größere Geldbeträge in Höhe von monatlich 1.500,00 € beiseite geschafft, die sie auf ein eigenes Konto eingezahlt habe.
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Der Antragsteller ist der Ansicht, dass bei Vergleichen eine erhöhte Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksicht bestehe, wogegen Antragsgegnerin massiv verstoßen habe, da sie ihre Lebenspartnerschaft verschwiegen habe. Die Antragsgegnerin habe als Bedürftige einer Unterhaltsforderung eine Verpflichtung zur ungefragten Information über die den Unterhalt betreffenden wesentlichen Tatsachen. Darüber hinaus stelle das Verhalten der Antragsgegnerin eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung dar, da sie sittenwidrig einen unrichtigen Vollstreckungstitel ausgenutzt habe.
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Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, an den Antragsteller einen Betrag i.H.v. 74.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2021 zu bezahlen.
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Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin habe mit Herrn K… am 01.05.2021 eine Wohnung angemietet und damit zu diesem Zeitpunkt begonnen, eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu begründen. Herr K… und die Antragsgegnerin würden sich schon seit der Schulzeit kennen, mit seiner Schwester sei die Antragsgegnerin befreundet. All die Jahre in der Zeit vor dem 01.05.2021 habe die Antragsgegnerin mit Herrn K… und seiner Familie freundschaftliche Beziehungen gehabt. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass eine Lebensgemeinschaft erst nach Ablauf von zwei bis drei Jahren ernsthaft verfestig sei. Damit sei dies nicht vor Februar 2022 der Fall gewesen. Vorgänge vor dem 01.05.2021 seien im Hinblick auf die Unterhaltsrückforderung ohne Bedeutung. Jedenfalls vor dem Jahr 2020 habe auch keine sexuelle Beziehung bestanden. Zu Familienfeiern sei auch die Schwester von Herrn K… eingeladen gewesen, die jedoch nicht immer Zeit gehabt habe. Die Reise zum 50. Geburtstag nach Hamburg habe die Antragsgegnerin geschenkt bekommen und habe Herrn K… mitgenommen. Die Antragsgegnerin und Herr K… hätten in getrennten Zimmern übernachtet und letzterer habe sein Zimmer selbst bezahlt. Die Antragsgegnerin habe keine Geldbeträge beiseite geschafft.
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Mit Beschluss vom 11.07.2024 wurde das Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten an den Güterichter verwiesen. Das Güterichterverfahren scheiterte am 10.10.2024.
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Am 04.02.2025 ist ein Schriftsatz der Antragsgegnerseite eingegangen.
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Das Gericht hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 29.01.2025 durch Vernehmung der Zeugen K… und K… Beweis erhoben. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 29.01.2025 Bezug genommen. Ergänzend wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.09.2023 und vom 11.07.2024 sowie auf die eingereichten Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt verwiesen.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 74.000,00 €. Die von Antragsteller behaupteten Ansprüche auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gem. § 280 BGB oder wegen sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB liegen nicht vor. Ein Anspruch des Antragstellers besteht überdies weder aus unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB noch nach Bereicherungsrecht gem. §§ 812 BGB.
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Unstreitig hat der Antragsgegner im Zeitraum von Januar 2019 bis Januar 2022 einen Betrag in Höhe von insgesamt 74.000,00 € in Form von monatlichem Trennungsunterhalt in Höhe von 2.000,00 € an die Antragsgegnerin geleistet. Hierzu verpflichtete sich der Antragsteller in einem Vergleich im Verfahren i … Wegen Trennungsunterhalts.
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Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch in Höhe von 74.000,00 € steht dem Antragsteller aus keiner Anspruchsgrundlage zu.
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Der Antragsteller konnte bereits nicht nachweisen, dass die Antragsgegnerin bereits im Zeitraum von Januar 2019 bis Januar 2022 in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt hat, über deren Bestehen in diesem Zeitraum eine Auskunfts- bzw. Offenbarungspflicht der Antragsgegnerin als Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Antragsteller als Unterhaltsverpflichteten bestanden hätte.
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Erst wenn eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, wird angenommen, dass die bisherige eheliche Verantwortung (Solidarität) durch eine Fremdverantwortung in neuer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt wird (BVerfGE 87, 234 = NJW 1993, 643 [645 f.] = NDV 1993, 124 Anm. Schriftleitung), der Unterhaltsberechtigte sich also aus der ehelichen Solidarität herauslöst und damit zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Dies kann angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen (vgl. BGHZ 190, 251 = NJW 2011, 3089). Hierbei lässt sich nicht verbindlich festlegen, unter welchen Umständen – nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte – auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, wobei die Dauer auch von anderen, für eine besondere Nähe der Partner sprechenden objektiven Umständen beeinflusst wird. Ein allein intimes Verhältnis reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, NJW 2011, 3712 = FamRZ 2011, 1854). Während bei einer Beziehung mit einem gemeinsamen Haushalt von einer Verfestigung nach etwa zwei bis drei Jahren ausgegangen werden kann, ist bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, eine verfestigte Beziehung vielfach spätestens dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen (vgl. OLG Brandenburg, NJOZ 2017, 1076 Rn. 31, 32, beck-online).
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Die Verfestigung setzt daher voraus, dass eine gewisse gemeinsame Zeit verbracht wird, aus der auf ein Maß an Verfestigung geschlossen werden kann, das im Sinne einer Prognose auch in Zukunft Bestand haben wird. Jedoch muss sich stets verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur „probeweise“ oder auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft zusammenleben und nach dem Erscheinungsbild dieser Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für die weitere Zukunft gewählt haben (OLG München Urt. v. 10.2.2009 – 2 UF 1616/08, BeckRS 2010, 1717, beck-online).
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Vorliegend hat der Antragsteller behauptet, dass die Antragsgegnerin bereits spätestens ab dem Zeitpunkt der Trennung am 18.02.2017 eine neue Partnerschaft mit ihrem jetzigen Lebensgefährten, Herrn K…, gehabt habe, und diese weiterhin, so auch bereits im Zeitraum von Januar 2019 bis Januar 2022 fortbestanden habe. Diesbezüglich habe die Antragstellerin eine Pflicht zur ungefragten Auskunft gehabt. Der Antragsteller konnte diese Behauptung, für die er die Beweislast trägt, jedoch nicht beweisen. Der Zeuge K… gab an, dass die Antragsgegnerin und er seit April/Mai des Jahres 2020 zusammen seien. Seit Mai 2021 würden sie in … in der … zusammen wohnen. Bevor sie zusammen gekommen seien, bezeichnete der Zeuge K… die Beziehung als freundschaftlich. Davor hätten sie auch gemeinsame Sachen gemacht, das sei aber auf freundschaftlicher Basis gelaufen, sodass man mal zusammen zum Einkaufen gegangen sei oder mal einen Kaffee zusammen getrunken hat. Davor sei die Pflege von meinem Vater, die sie dann auch zusammen gemacht hätten. In der Zeit nach dem Tod seines Vaters bis zum Zusammenkommen habe es sonst keine gemeinsamen Unternehmungen gegeben, die besonders gewesen seien. Miteinander in den Urlaub gefahren seien sei in dieser Zeit nicht. In dieser Zeit sei er bei Familienfeiern dann auch als guter Bekannter immer mal wieder dabei gewesen, z.B. auf der Hochzeit von der Tochter von der Frau L… auf den Geburtstag von B… Mutter. Auf der Hochzeit der Tochter sei er als Bekannter vorgestellt worden. Er habe die Antragsgegnerin schon vorher gekannt, da sie auf dem Dorf aufgewachsen seien. Die jüngere Schwester der Antragsgegnerin sei mit ihm in eine Klasse gegangen, so dass er die Familie gekannt habe. Ab 2020, als es aktuell geworden sei, hätten sie auch mehr miteinander gemacht. Als er und die Antragsgegnerin zusammen gewesen seien und noch in getrennten Wohnungen gelebt hätten, hätten sie es aufgeteilt, seien gemeinsam zum Einkaufen gefahren und wir hätten mal da gegessen und mal da gegessen. Er habe seine Wäsche selber gemacht. Das einzige Mal, als sie zusammen weggewesen seien, sei im Jahr 2017 gewesen. Er sei als Ersatz für die Schwester der Antragsgegnerin mitgefahren und jeder habe sein eigenes Hotelzimmer gehabt.
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Der Zeuge K… hat angegeben, dass er nicht wisse seit wann die Antragsgegnerin und Herr K… ein festes Paar seien. Offiziell wisse er es, als beide aus der Wohnung ausgezogen und zusammen gezogen seien. Sein Schwiegervater habe ein Miethaus und seine Frau und er wohnen im Erdgeschoss. Herr K… und die Antragsgegnerin hätten im ersten und zweiten Stock gewohnt. Es seien komplett getrennte Wohnungen gewesen. Er glaube bis Anfang 2021 hätten Herr K… und die Antragsgegnerin da gewohnt. Er wisse nicht, wann die beiden eingezogen in die Wohnungen eingezogen seien, weil das damals sein Schwiegervater alles gemacht habe. Die Antragsgegnerin sei deutlich früher eingezogen als der Herr K…. Vor dem Auszug der beiden in eine gemeinsame Wohnung hätten beide auf dem Dorf ein ganz normales freundschaftliches Verhältnis gehabt, sodass man mal miteinander ratscht, aber nicht, dass sie ein Paar gewesen seien.
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Zur Überzeugung des Gerichts steht nach der Vernehmung der beiden Zeugen, die auch jeweils einen glaubwürdigen Eindruck gemacht haben, und deren Aussagen – gerade auch im Hinblick auf deren Übereinstimmung in wesentlichen Aspekten – glaubhaft erschienen, wobei auch berücksichtigt wurde, dass es sich bei dem Zeugen K… um den Lebensgefährten der Antragsgegnerin handelt, fest, dass die Antragsgegnerin und Herr K… seit April/Mai 2020 ein Paar sind und im Mai 2021 zusammen gezogen sind. Das Gericht geht daher unter Würdigung der Gesamtumstände davon aus, dass von einer verfestigten Lebensgemeinschaft frühestens ab November 2022, mithin ca. zweieinhalb Jahre nach dem Zusammenkommen und ca. eineinhalb Jahre nach dem Zusammenziehen in eine gemeinsame Wohnung, ausgegangen werden kann. Denn erst nach dieser Zeit kann auf ein Maß an Verfestigung geschlossen werden, das im Sinne einer Prognose auch für die Zukunft Bestand haben wird. Zu einem früheren Zeitpunkt, z.B. dem bloßen Zusammenkommen oder dem Einzug in eine gemeinsame Wohnung kann noch nicht verlässlich beurteilt werden, ob die Partner nur „probeweise“ oder auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft zusammenleben und nach dem Erscheinungsbild dieser Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für die weitere Zukunft gewählt haben (OLG München Urt. v. 10.2.2009 – 2 UF 1616/08, BeckRS 2010, 1717, beck-online).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze war auch eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Antragsteller in der nichtöffentlichen Sitzung vom 29.01.2025 angebotenen Zeuginnen U… M… und R… B…, hinsichtlich derer bereits keine ladungsfähige Anschrift benannt wurde, nicht durchzuführen, da selbst bei Wahrunterstellung, nämlich, dass der Zeuge K… bei der Hochzeit der gemeinsamen Tochter C… am 26.10.2019 bereits als Partner der Antragsgegnerin eingeladen und aufgetreten sei, würde dies allein für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft ab diesem Zeitpunkt nicht ausreichen. Denn hierfür müssten weitere objektive, nach außen tretende Umstände ab bzw. vor diesem Zeitpunkt hinzutreten, aus denen sich eine Lebenspartnerschaft ergibt, wie Erbringung gegenseitiger Versorgungsleistungen, gemeinsame Urlaube oder auch eine gemeinsame Wohnung oder ein über längeren Zeitraum gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit als Paar, etc. Hierzu wurden vom Antragsteller die Zeuginnen nicht benannt und auch keine weiteren Beweise angeboten, sondern dies lediglich behauptet und Vermutungen geäußert. Die Antragsgegnerin hat dies bestritten. Im Übrigen stünde demgegenüber die Aussage des vom Antragsteller selbst benannten Zeugen K…, der angegeben hat, dass er die Hochzeit als Freund der Familie besucht habe, sowie die Aussage des vom Antragsteller selbst benannten Zeugen K… der mitgeteilt hat, dass ein Zusammenziehen erst im Mai 2021 erfolgt sei und sich die Verbindung zuvor als normales freundschaftliches Verhältnis dargestellt habe. Selbst bei Wahrunterstellung, dass die Antragsgegnerin und Herr … bereits im Oktober 2019 ein Paar gewesen seien, könnte von einer verfestigten Lebensmeinschaft – für die wie bereits ausgeführt noch weitere objektive Anhaltspunkte hinzukommen müssten, wie hier nicht – frühestens nach ca. zweieinhalb Jahren ausgegangen werden, mithin frühestens ab April 2022.
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Auch hinsichtlich der Behauptung, dass die Antragsgegnerin bereits zum Trennungszeitpunkt im Februar 2017 oder auch am 07.05.2017 gemeinsam mit Herrn K… in ein gemeinsames Haus im Anwesen … in … gezogen sei und die Antragsgegnerin bereits zu die sem Zeitpunkt mit Herrn K… men gewesen sei, hat der Antragsteller keine weiteren Beweise angeboten, sondern lediglich Vermutungen geäußert. Die Antragsgegnerin hat dies bestritten. Demgegenüber hat der Zeuge K… der ebenfalls im Anwesen … in … wohnt, ausgeführt, dass die Antragsgegnerin und Herr K… in getrennten Wohnungen des Mehrfamilienhauses gewohnt haben und nicht in derselben Wohnung. Überdies sei die Antragsgegnerin dort deutlich früher eingezogen als Herr K….
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Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2019 bis Januar 2022 noch nicht in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit Herrn … gelebt hat. Hierdurch lag eine Veränderung der dem Unterhaltsvergleich vom 22.01.2018 im Verfahren … zugrunde liegenden Tatsachen im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht vor, so dass diesbezüglich auch keine Auskunfts- oder Offenbarungsverpflichtung der Antragsgegnerin begründet werden konnte, so dass der geltend gemachte Anspruch gem. § 280 BGB bereits mangels Pflichtverletzung zurückzuweisen war. Überdies lag daher mangels Auskunfts- bzw. Offenbarungsverpflichtung der Antragsgegnerin in diesem Zeitraum weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung noch eine unerlaubte Handlung gem. §§ 823, 826 BGB vor. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche gem. §§ 812 ff BGB sind nicht gegeben, da die Antragsgegnerin den vom Antragsteller gezahlten Unterhalt mit Rechtsgrund erhalten hat.
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Ggf. im Schriftsatz der Antragsgegnerseite am 04.02.2025 enthaltene Angriffs- und Verteidigungsmittel waren nicht zu berücksichtigen, da der Schriftsatz vom 04.02.2025 erst nach der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 296a ZPO.
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Mangels Erfolgs des Hauptsacheantrages war auch der Zinsantrag zurückzuweisen.
Kosten und Nebenentscheidungen:
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
28
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 35 FamGKG.