Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Zuwendungsrecht, Neustarthilfe Plus, Klage nicht bereits unzulässig, wenn der Schlussbescheid die Angaben in der Endabrechnung zutreffend umsetzt, Versehentlich zu niedrige Angabe der Umsätze des Referenzzeitraums im Erstantrag ohne Versuch einer Korrektur, Fördermittelrecht, Schlussbescheid, Rückforderung, Verwaltungspraxis, Mitwirkungsobliegenheit, Sorgfaltspflicht
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 118 Abs. 1
BayHO Art. 53
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Zuwendungsrecht, Neustarthilfe Plus, Klage nicht bereits unzulässig, wenn der Schlussbescheid die Angaben in der Endabrechnung zutreffend umsetzt, Versehentlich zu niedrige Angabe der Umsätze des Referenzzeitraums im Erstantrag ohne Versuch einer Korrektur, Fördermittelrecht, Schlussbescheid, Rückforderung, Verwaltungspraxis, Mitwirkungsobliegenheit, Sorgfaltspflicht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Neustarthilfe Plus sowie die Aufhebung der zeitgleich mit der Ablehnung seines Antrags verfügten Rückforderung des ihm gewährten Vorschusses.
2
Am … November 2021 stellte der Kläger für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt online einen Antrag auf Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 in Höhe von 4.500,00 EUR. Im Antrag gab er als Umsatz im Vergleichszeitraum für das gesamte Jahr 2019 den Wert von 56.807,00 EUR an.
3
Mit Bescheid vom … November 2021 gewährte die Beklagte dem Kläger auf Grundlage von Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) eine Neustarthilfe Plus in Höhe von 4.500,00 EUR als Vorschuss (Nr. 1) unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung (Nr. 2). Neben den im Bescheid genannten Rechtsgrundlagen wurde der Antrag vom … November 2021 zu Grundlage und Bestandteil des Bescheids erklärt (Nr. 3). Die Neustarthilfe Plus diene dazu, die Antragstellenden, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum Coronabedingt eingeschränkt sei, zu unterstützen, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern (Nr. 4).
4
In den Nebenbestimmungen dieses Bescheids wurde der Kläger verpflichtet, bis zum … März 2022 ausschließlich über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum eine Endabrechnung einzureichen, wobei sich die Beklagte vorbehielt, weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Gewährung von Bedeutung sind, anzufordern; sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als der Vorschuss, sei die Neustarthilfe Plus in entsprechendem Umfang zurückzuzahlen (Nrn. 3). Technisch ermöglichte die Beklagte die Abgabe der Endabrechnung zur Neustarthilfe Plus für alle Direkt-Antragstellenden einheitlich bis zum Ablauf des … Oktober 2022.
5
Der Kläger reichte am … Juni 2022 eine Endabrechnung ein und gab als tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum den Wert von 13.791,00 EUR an. Die Angabe zum Umsatz im Vergleichszeitraum übernahm das Programm automatisiert aus dem Erstantrag, weshalb sie vom Kläger in der Eingabemaske nicht korrigiert werden konnte.
6
Das Programm errechnete aufgrund dieser Angaben einen Umsatzrückgang in Höhe von 2,89 Prozent und zeigte dem Kläger den erwarteten Rückzahlungsbetrag in Höhe von 4.500,00 EUR an.
7
Ein Datenabgleich der Beklagten mit der Finanzverwaltung vom … Oktober 2022 führte unter anderem zu folgender Meldung: „Es gibt Auffälligkeiten beim Umsatzabgleich. Zu 1 von 1 Umsatzangaben liegen Abweichungen vor. 1 Abweichung(en) zum Nachteil der Antragstellerin bei Umsatzangaben zu Jahr 2019“.
8
Mit Schluss-Bescheid vom *. November 2023, am … November 2023 zum Abruf im digitalen Elster-Postfach bereitgestellt, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Neustarthilfe Plus ab (Nr. 1). Neben den in Ziffer 1 genannten beihilferechtlichen Grundlagen seien die Endabrechnung vom … Juni 2022 und die in Ziffer 1 genannten Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus Entscheidungsgrundlage und Bestandteil dieses Bescheides (Nr. 2). Der vorläufige Bewilligungsbescheid werde mit Bekanntgabe des Schlussbescheids durch diesen ersetzt (Nr. 4). Gemäß dem Ergebnis der Prüfung der Endabrechnung vom … Juni 2022 werde die Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal in Höhe von 0,00 EUR abschließend festgesetzt (Nr. 5). Der Betrag in Höhe von 4.500,00 EUR sei unter Angabe des Verwendungszwecks bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Datum dieses Schlussbescheids zurückzuzahlen. Auf eine grundsätzliche Verzinsung des zu erstattenden Betrags werde wegen einer unbilligen Härte und unter Berücksichtigung der Coronabedingten wirtschaftlichen Notlage für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe verzichtet. Eine Verzinsung erfolge erst bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist. In dem Fall werde der zu erstattende Betrag beginnend am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist und endend mit dem Tag der vollständigen Zahlung mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst (Nr. 7).
9
Die Entscheidung der Beklagten gründet darauf, dass dem Kläger bei Zugrundelegung seiner Angaben im Erstantrag zu seinen Umsätzen im Vergleichszeitraum (ganzes Jahr 2019) sowie im Endabrechnungsantrag zu seinen Umsätzen im Förderzeitraum nach den Förderrichtlinien keine Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 zusteht.
10
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom … Dezember 2023, eingegangen am selben Tag, Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,
11
1. Der Schlussablehnungsbescheid vom *. November 2023 wird aufgehoben.
12
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zu dem Antrag vom … November 2021 auf Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 neu zu bescheiden.
13
Zur Begründung hat der Kläger schriftsätzlich sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er versehentlich im Erstantrag für das Jahr 2019 seinen Gewinn in Höhe von 56.807,00 EUR anstelle seines Umsatzes in Höhe von 81.279,79 EUR angegeben habe. Dies habe er zwar beim Ausfüllen des Endabrechnungsformulars bemerkt. Jedoch sei eine Korrektur der vom Programm vorausgefüllten Eingabemaske nicht möglich gewesen. Es habe auch keinen Hinweis seitens der Beklagten zu Korrekturmöglichkeiten gegeben. Der Kläger habe sich diesbezüglich nicht außerhalb des Online-Tools an die Beklagte mit der Bitte um Korrektur gewandt, da er darauf vertraut habe, den Fehler noch nach Erlass des Schlussbescheids in einem Widerspruchsverfahren korrigieren zu können.
14
Die Beklagtenpartei hat beantragt,
16
Zur Begründung hat die Beklagtenpartei im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil die Förderung wie im Endabrechnungsformular beantragt mit 0,00 EUR verbeschieden worden sei. Zudem sei in Ziff. 4.11 der FAQ des Bundes niedergelegt gewesen, dass Änderungen zum Erstantrag nur bis zum … März 2022 möglich gewesen seien.
17
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auf die vorgelegten Verfahrensakten der Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
18
Die zulässige Klage ist unbegründet.
19
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO, und es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.
20
Insoweit folgt das erkennende Gericht der Rechtsauffassung der Beklagtenpartei nicht. Mit dem streitgegenständlichen Schlussbescheid lehnte die Beklagte den – aufgrund der Vorläufigkeit der ursprünglichen Bewilligung – noch nicht abschließend verbeschiedenen Erstantrag des Klägers auf Neustarthilfe Plus vollumfänglich ab. Soweit diese Ablehnung reicht, kann die Klagepartei im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. In der Abgabe der Endabrechnung liegt gerade keine vom Kläger initiierte Modifizierung seines Erstantrags, mit welchem er etwa freiwillig hinter seinem ursprünglichen Förderantrag zurückbliebe. Vielmehr erfüllt der Kläger mit der Einreichung der Endabrechnung (lediglich) eine Mitwirkungsobliegenheit und ist hierbei verpflichtet, seine Umsätze im Förderzeitraum wahrheitsgemäß anzugeben. Anders als die Beklagtenpartei meint, wirkt der Erstantrag damit bis zum Zeitpunkt der endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über den jeweiligen Förderanspruch fort.
21
2. Die Klage ist unbegründet.
22
Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Neustarthilfe Plus durch die Beklagte (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheids durch den streitgegenständlichen Schlussbescheid und die Festsetzung der zu verzinsenden Rückzahlung sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Neustarthilfe Plus durch die Beklagte, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
24
(1) Der Ablehnung des Anspruchs auf endgültige Bewilligung der beantragten Neustarthilfe Plus steht der Bescheid vom … November 2021 nicht entgegen, da es sich bei diesem Bescheid lediglich um einen sogenannten vorläufigen Bewilligungsbescheid handelt, wurde doch die Zuwendung ausweislich der Nummer 1 dieses Bescheids nur als Vorschuss und ausweislich der Nummer 2 unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung bewilligt.
25
Diese Bestimmungen bewirken, dass die Beklagte die vorläufig gewährende Regelung im ersten Bescheid durch die endgültig ablehnende Regelung im Schlussbescheid ersetzen durfte, ohne insoweit an die Einschränkungen der Art. 48, 49 BayVwVfG gebunden zu sein, da dem Kläger die Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung gewährt wurde. Dieses Vorgehen ist auch nicht zu beanstanden, da Regelungen insoweit vorläufig getroffen werden dürfen, als ihnen eine bestehende Ungewissheit hierzu einen sachlichen Grund gibt (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – BeckRS 2010, 45411 Rn. 15 ff.).
26
Vorliegend bestand die Ungewissheit in der wirtschaftlichen Entwicklung der selbständigen Tätigkeit des Klägers im Förderzeitraum.
27
(2) Der streitgegenständliche Schlussbescheid ist rechtmäßig ergangen.
28
aa) Rechtsgrundlage für die Gewährung der beantragten Zuwendung ist Art. 53 BayHO i.V.m. der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021, Az. 33-3560-3/159/1 (BayMBl. 2021 Nr. 553), in der Fassung der Bekanntmachung vom … Dezember 2021 (BayMBl Nr. 905) (nachfolgend „Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus“), wobei es maßgeblich darauf ankommt, wie diese Richtlinie in ständiger Verwaltungspraxis von der Beklagten angewandt wurde. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung und des Gleichheitssatzes nur dann, wenn die in den Förderrichtlinien benannten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Förderrichtlinien dürfen dabei nicht gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Handhabe durch die Behörde zu gewährleisten (zum Ganzen ausführlich BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 m.w.N. – juris Rn. 13).
29
bb) Der streitgegenständliche Schlussbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler wegen Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vor. Gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Der Umfang dieser Aufklärungs- und Beratungspflicht ist nicht abstrakt bestimmbar, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der hinsichtlich des Verfahrensgegenstands bestehenden Obliegenheiten des Antragstellers, die Anzahl von zu bearbeitenden Anträgen in einer bestimmten, nicht unbegrenzten Zeit, der Charakter als Massenverfahren, das Ausmaß der Offensichtlichkeit des Fehlers und damit korrespondierend das Ausmaß des Verschuldens auf Antragstellerseite sowie die Eigenschaften des Beteiligten und dessen Qualifikation zu berücksichtigen sind (VG Düsseldorf, U.v. 14.7.2025 – 16 K 5033/24, juris Rn. 54).
30
Gemessen hieran hat die Beklagte den Kläger durch die Mitteilung im Endabrechnungsformular, dass sich aus der Gesamtheit der Angaben des Klägers im Zuwendungsverfahren eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung der Neustarthilfe Plus ergibt, hinsichtlich seiner irrtümlichen Eingabe des Umsatzes im Vergleichszeitraum ausreichend sensibilisiert. Dem Kläger wäre es als zugelassenem Rechtsanwalt möglich und zumutbar gewesen, die Beklagte unverzüglich nach Abgabe der Endabrechnung um Korrektur der Umsatzangaben im Vergleichszeitraum zu ersuchen. Hierfür bedurfte es gegenüber einem Rechtsanwalt keines allgemeinen Hinweises der Beklagten auf die Möglichkeit, bei Schwierigkeiten mit dem formalisierten Endabrechnungsverfahren mit der Beklagten postalisch, telefonisch oder per E-Mail Kontakt aufzunehmen. Dem erkennenden Gericht ist aus anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis auch Korrekturen der Angaben im Erstantrag bis zum Erlass des Schlussbescheids ermöglichte. Insoweit verwundert die gegenteilige Einlassung des Bevollmächtigten der Beklagtenpartei in der mündlichen Verhandlung.
31
Zwar hat die Beklagte dem Kläger das Ergebnis des Datenabgleichs mit der Finanzverwaltung vom … Oktober 2022 nicht mitgeteilt, wonach die Umsatzangaben zum Nachteil des Klägers von den Daten der Finanzverwaltung abwichen. Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls jedoch kein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Zum einen ist allein aus dem Datenabgleich für die Beklagte nicht derart offensichtlich, dass der Kläger im Zuwendungsverfahren nur versehentlich eine unrichtige Angabe gemacht hat. Weder liefert der Datenabgleich eine Information zur betragsmäßigen Höhe der Abweichung noch ergibt sich daraus eindeutig die Unrichtigkeit der Angaben im Förderverfahren. Ebenso ist denkbar, dass die bei der Finanzverwaltung hinterlegten Daten im Einzelfall unrichtig oder veraltet sind. Zum anderen gelten im Subventionsrecht erhöhte Obliegenheitsanforderungen. Es liegt grundsätzlich in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zur behördlichen Entscheidung über seinen Antrag vollständig darzulegen und nachzuweisen. Im Zuwendungsverfahren trifft jeden Antragsteller eine zu der allgemeinen Mitwirkungspflicht nach Art. 26 Abs. 2 VwVfG hinzutretende erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773, juris Rn. 25).
32
Zudem ist der streitgegenständliche Bescheid im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG mit einer ausreichenden Begründung versehen, indem darin die Endabrechnung vom … Juni 2022 zum Bestandteil des Bescheids erklärt wird.
33
cc) Der streitgegenständliche Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die endgültige Gewährung der Neustarthilfe Plus lagen im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vor.
34
Innerhalb des unter Ziff. 2 a) (2) aa) dargelegten rechtlichen Rahmens hat der Fördermittelgeber festgelegt, dass die Vorschusszahlung zurückzuzahlen ist, soweit die Summe des im Förderzeitraums erzielten Umsatzes und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes überschreiten und dieser Betrag bei mindestens 250,00 EUR liegt (Ziff. 3.8 d] der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus). Zur Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts ist auf das materielle Recht abzustellen, welches hier insbesondere der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten zu entnehmen ist (BayVGH, B. v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773, juris Rn. 19). Danach ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen derjenige der Behördenentscheidung (BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018, juris Rn. 9). Zu diesem Zeitpunkt musste die Beklagte aufgrund der bis dahin getätigten Angaben des Klägers im Förderverfahren von einem Umsatz im Vergleichszeitraum (ganzes Jahr 2019) in Höhe von 56.807,00 EUR und Einnahmen im Förderzeitraum in Höhe von 13.791,00 EUR ausgehen. Damit ergab sich bei einem durchschnittlichen dreimonatigen Umsatz im Vergleichszeitraum in Höhe von 14.201,75 EUR (= 56.807,00 EUR : 4) ein Umsatzrückgang von nur 2,89 Prozent, sodass allein mit dem Umsatz im Förderzeitraum die 90-Prozent-Grenze überschritten ist. Demnach ist die vorläufig erhaltene Neustarthilfe Plus in Höhe von 4.500,00 Euro vollumfänglich zurückzuzahlen.
35
Im Ergebnis ist die Ablehnung der endgültigen Gewährung der beantragten Neustarthilfe Plus rechtmäßig ergangen.
36
b) Die Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheids durch den streitgegenständlichen Schlussbescheid sowie die Anordnung der zu verzinsenden Rückzahlung erfolgen ebenfalls rechtsfehlerfrei, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37
(1) Die Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheids durch den streitgegenständlichen Schlussbescheid erfolgte rechtmäßig.
38
Insbesondere bestehen in materieller Hinsicht keine Bedenken, da die Neustarthilfe Plus zunächst nur vorläufig gewährt wurde, Ungewissheiten hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung der beruflichen Tätigkeit des Klägers bestanden und dieser auf der Grundlage seiner Umsatzangaben bis zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Neustarthilfe Plus hat (ausführlich hierzu unter 2. a)).
39
(2) Die Rückforderung des ausgezahlten Förderbetrags samt enthaltener Zinsforderung hat ebenfalls Bestand, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
40
(aa) Da im Falle der Ersetzung Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zur Anwendung kommt (ausführlich zum Ganzen: BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – BeckRS 2021, 367621 Rn. 18 ff. m. w. N.), sind in Ersetzungsfällen bereits erbrachte Leistungen insoweit zu erstatten, als die im Schlussbescheid endgültig gewährte Fördersumme betragsmäßig hinter der im vorläufigen Bewilligungsbescheid gewährten Summe zurückbleibt, so dass im vorliegenden Fall der gesamte Vorschuss zu erstatten ist.
41
(bb) Die Anordnung der Verzinsung des Rückforderungsbetrages beruht dem Grunde nach zutreffend auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG analog, da diese Vorschrift auf Rückforderungsansprüche, die aus der Ersetzung einer vorläufigen durch eine endgültige Regelung resultieren, entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – BeckRS 2010, 45411 Rn. 25 ff.; HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 35). In entsprechender Anwendung dieser Regelung ist der zu erstattende Betrag angesichts der Rückwirkung der Ersetzung (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – BeckRS 2010, 45411 Rn. 25) vom Zeitpunkt der Auszahlung an (BVerwG, a. a. O., Rn. 24) mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
42
Zwar sieht der Schlussbescheid abweichend von dieser gesetzlichen Regelung eine Verzinsung von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Ablauf der Rückzahlungsfrist vor; da diese Regelung für den Kläger jedoch günstiger ist, wird der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
43
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.