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OLG München, Endurteil v. 27.01.2025 – 3 U 3474/24 e
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Titel:

Prozessführungsbefugnis bei Nutzungsersatzklagen zwischen Miteigentümern nach Veräußerung des Miteigentumsanteils

Normenketten:
BGB § 432, §§ 987 ff., § 1011
ZPO § 265 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Die Prozessführungsbefugnis ist die Fähigkeit, über das behauptete Recht einen Prozess im eigenen Namen zu führen zu dürfen. Sie ist in den Fällen, in denen (behauptete) eigene Rechte im eigenen Namen geltend gemacht werden, regelmäßig zu bejahen. Fremde Rechte können im eigenen Namen hingegen nur geltend gemacht werden, wenn die Klagepartei hierzu von Gesetzes wegen oder aufgrund einer Ermächtigung befugt ist (gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschaft). Die Prozessführungsbefugnis ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen ist und die am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Frage der Prozessführungsbefugnis ist streng von der Frage nach der materiellen Sachbefugnis, also der Frage, ob dem Kläger das behauptete Recht tatsächlich zusteht (Aktivlegitimation) bzw. der Beklagte tatsächlich Schuldner der behaupteten Forderung ist (Passivlegitimation) zu unterscheiden. Letzteres ist eine Frage der Begründetheit der Klage. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Verliert der Eigentümer, der Nutzungsersatzansprüche einklagt, nach Rechtshängigkeit sein Eigentum, ergibt sich eine gesetzliche Prozessstandschaft aus § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
4. § 1011 BGB gilt nicht nur für den dort ausdrücklich genannten Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, sondern wegen der rechtlichen Unteilbarkeit des Miteigentums als Bruchteilseigentum auch für etwaige aus dem Eigentum abgeleitete Sekundäransprüche, darunter Nutzungsersatzansprüche aus §§ 987 ff. BGB. Der einzelne Miteigentümer ist dementsprechend nicht Gesamtgläubiger nach § 428 BGB, sondern Gläubiger einer unteilbaren Leistung nach § 432 BGB. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein Miteigentümer ist nicht "Dritter" nach § 1011 BGB. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
6. Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB sind rein schuldrechtliche Ansprüche, deren weiteres Schicksal nicht zwingend an die Eigentümerstellung gebunden ist. Sie sind selbstständig abtretbar und belastbar. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozessführungsbefugnis, Miteigentum, Nutzungsersatzanspruch, Eigentumsverhältnisse, Aktivlegitimation, Prozessstandschaft, Klagezulässigkeit, Zwischenurteil, gesetzliche Prozessstandschaft, Herausgabeanspruch, Grundstück, Veräußerung, Miteigentümer
Vorinstanz:
LG München I, Zwischenurteil vom 19.09.2024 – 10 O 10921/16
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Urteil vom 10.07.2026 – V ZR 45/25
 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.09.2024, Az. 10 O 10921/16 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.349,60 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Zulässigkeit einer Klage betreffend einen Streit über eine von der Beklagten zu entrichtende Entschädigung für die Nutzung eines Grundstücks, das zeitweise auch im Eigentum des Klägers stand.
2
Der Kläger war Miteigentümer zu 1/2 des Grundstücks FINr. 2334, Gebäude- und Freifläche ,.., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München von ... Blatt 1623 (Grundbuchauszug, Anlage K 1). Weiterer Miteigentümer war zunächst der Vater der Beklagten, Herr Dieser ist am 08.03.2019 verstorben und wurde von Herrn, Frau und der Beklagten beerbt. Im Jahr 2020 veräußerte zunächst der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einen Immobilieninvestor. Im Jahr 2021 wurde sodann die Beklagte als alleinige Inhaberin des hälftigen Miteigentumsanteils des verstorbenen ... eingetragen.
3
Vorliegend streitgegenständlich sind Ansprüche auf Nutzungsersatz für den hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2012 in Höhe von insgesamt 125.349,60 €, wobei die Einzelheiten mehrerer anspruchsbegründender, - vernichtender und -hemmender Voraussetzungen zwischen den Parteien höchst streitig sind.
4
Nachdem der Kläger die vorliegende Klage in Bezug auf „seinen“ Anteil allein im eigenen Namen erhoben hat, besteht über die Frage der materiellen Berechtigung hinaus auch Streit in Bezug auf die Prozessführungsbefugnis des Klägers. Das Landgericht hat daher mit Beschluss vom 08.09.2023 angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
5
Mit Zwischenurteil 19.09.2024 hat das Landgericht sodann entschieden, dass die Klage zulässig sei. Dabei ist das Landgericht unter Berücksichtigung des zum damaligen Zeitpunkt unstreitigen Vortrags davon ausgegangen, dass das Grundstück jeweils zu 1/2 im Eigentum des Klägers und der Erbengemeinschaft steht. Es hat dennoch die Prozessführungsbefugnis des Klägers für dessen Klage in Bezug auf seinen Anteil allein im eigenen Namen bejaht, da die übrigen Miteigentümer zur gemeinsamen Entgegennahme der Leistung nicht bereit gewesen seien.
6
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagtenpartei vom 16.10.2024, begründet innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 18.12.2024. Die Beklagte vertritt darin die Auffassung, dass die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmetatbestands nicht vorlägen und es daher bei dem Grundsatz des § 1011 BGB verbleibe, wonach jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen könne, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432 BGB. Nach § 432 BGB könne der Miteigentümer bei unteilbaren Leistungen nur verlangen, dass der Schuldner an alle gemeinschaftlich leiste, der Gläubiger könne also nur die Leistung an alle fordern und müsse dementsprechend in gesetzlicher Prozessstandschaft klagen. Dass sich die Eigentumsverhältnisse zwischenzeitlich geändert hätten, sei irrelevant, da die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsersatz nach ihrer Entstehung unabhängig vom Eigentumsrecht zu beurteilen seien. Dass der hälftige Miteigentumsanteils auf die Beklagte übertragen worden sei (und zwar nur auf Grund eines Vorausvermächtnisses und nicht im Rahmen einer finalen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft), sage nichts über das Schicksal der Nutzungsersatzansprüche aus.
7
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 19.09.2024, Az. 10 O 10921/16 wird aufgehoben und die Klage im Wege des Prozessurteils als unzulässig abgewiesen.
8
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
9
Nach Auffassung der Klagepartei ergebe sich die Zulässigkeit der Klage ungeachtet der Tatsache, dass das Landgericht zum damaligen Zeitpunkt zutreffend vom Vorliegen eines Ausnahmetatbestands ausgegangen sei, nunmehr auch aus der geänderten Eigentumslage.
10
Der Senat hat am 20.01.2025 mündlich verhandelt. Auf das Verhandlungsprotokoll und die weiteren Schriftsätze der Parteien wird Bezug genommen.
II.
11
Die Berufung gegen das Zwischenurteil ist zulässig (§ 280 Abs. 2 S. 1 ZPO), in der Sache aber ohne Erfolg. Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist, da der Kläger für eine Klage mit dem Ziel der Leistung nur an sich prozessführungsbefugt ist. Ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft, in dem der Kläger Leistung an alle Miteigentümer im eigenen Namen hätte geltend machen müssen, liegt nicht vor.
. Die Prozessführungsbefugnis ist die Fähigkeit über das behauptete Recht einen Prozess im eigenen Namen zu führen zu dürfen. Sie ist in den Fällen, in denen (behauptete) eigene Rechte im eigenen Namen geltend gemacht werden, regelmäßig zu bejahen. Fremde Rechte können im eigenen Namen hingegen nur geltend gemacht werden, wenn die Klagepartei hierzu von Gesetzes wegen oder aufgrund einer Ermächtigung befugt ist (gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschaft). Die Frage der Prozessführungsbefugnis ist streng von der Frage nach der materiellen Sachbefugnis, also der Frage, ob dem Kläger das behauptete Recht tatsächlich zusteht (Aktivlegitimation) bzw. der Beklagte tatsächlich Schuldner der behaupteten Forderung ist (Passivlegitimation) zu unterscheiden. Während letzteres eine Frage der Begründetheit der Klage ist, stellt ersteres eine Sachurteilsvoraussetzung dar, die von Amts wegen zu prüfen ist und die am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. zum Ganzen Zöller/Althammer, 35. Aufl. 2024, ZPO, Vor § 50 Rn. 16 ff.).
. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger vorliegend ausschließlich eigene Rechte im eigenen Namen einklagt. Es geht nicht um die Frage, ob er für eine gerichtliche Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen über die erforderliche Ermächtigung verfügt hätte, sondern darum, ob er aufgrund der konkreten Umstände (streitgegenständlich sind Ansprüche auf Nutzungsersatz gem. §§ 987, 990 BGB, also Ansprüche, die aus der Eigentümerstellung des Klägers herrühren) nicht nur Leistung an sich, sondern Leistung an alle Miteigentümer hätte verlangen müssen. Dies ist – für den allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz – zu verneinen.
. In diesem Zusammenhang ist zunächst der Umstand, dass der Kläger seinen Miteigentumsanteil im Jahr 2020 veräußert hat, also zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gar nicht mehr (Mit-)Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks ist, für seine Prozessführungsbefugnis ohne Belang. Dies ergibt sich aus § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO, der besagt, dass die Veräußerung der Streitsache auf den Prozess keinen Einfluss hat. Die Frage, ob durch die Veräußerung auch der hier streitgegenständliche Nutzungsersatzanspruch aus den Jahren 2011 und 2012 im Jahr 2020 auf den Erwerber übergegangen ist, braucht an dieser Stelle nicht entschieden werden. Selbst wenn dem so wäre, betrifft dies allein die Frage der materiellrechtlichen Berechtigung. Der Kläger hätte in dem Fall die Möglichkeit seine Klage auf Leistung an den Rechtsnachfolger umzustellen, den Prozess also im fremden Namen weiterzuführen. Es läge ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft vor. Tut der Kläger dies nicht, führt dies aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern mangels Aktivlegitimation zu deren Unbegründetheit (vgl. Zöller/Greger, 35. Aufl. 2024, ZPO § 265 Rn. 6, 6a).
. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück nicht im Alleineigentum des Klägers stand, sondern im Miteigentum gem. §§ 1008 ff. BGB jeweils zu 1/2 zunächst gemeinsam mit Herr, nach dessen Tod sodann mit der ihm nachfolgenden Erbengemeinschaft bestehend aus Herrn ..., Frau ... und der Beklagten und seit 2021 nur noch mit der Beklagten gemeinsam. Es ist daher grundsätzlich § 1011 BGB zu beachten, wonach Dritten gegenüber Leistung nur an alle Miteigentümer verlangt werden kann. Dies gilt nach ganz h.M. nicht nur für den in § 1011 BGB ausdrücklich genannten Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, sondern wegen der rechtlichen Unteilbarkeit des Miteigentums als Bruchteilseigentum gem. § 1008 BGB auch für etwaige aus dem Eigentum abgeleitete Sekundäransprüche. Der einzelne Miteigentümer ist dementsprechend auch nicht Gesamtgläubiger nach § 428 BGB (mit der Folge, dass eine Konfusion nicht gem. § 429 Abs. 2 BGB zum Erlöschen der Rechte der übrigen Gläubiger führt), sondern Gläubiger einer unteilbaren Leistung gem. § 432 BGB. Dies gilt nach dem Sinn und Zweck der Bruchteilsgemeinschaft auch dann, wenn der konkret zur Rede stehende Anspruch (hier ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung) in seinem natürlichen Sinne teilbare wäre und nur eine Teilzahlung, die wirtschaftlich gesehen mit dem Miteigentumsanteil entspricht, geltend gemacht wird (vgl. Grüneberg/Herrler, 84. Aufl. 2025, BGB, § 1011 Rn. 3; Grüneberg/Grüneberg, 84. Aufl. 2025, BGB, § 432 Rn. 3). Leistung nur an sich kann der einzelne Miteigentümer daher nur ausnahmsweise verlangen, wenn die anderen Miteigentümer zustimmen oder die Leistung nicht empfangen wollen oder können (vgl. Grüneberg/Herrler, 84. Aufl. 2025, BGB § 1011 Rn. 3). Sofern keiner der genannten Ausnahmetatbestände vorliegt, muss der klagende Miteigentümer die (Teil-)Forderung als gesetzlicher Prozessstandschafter auch für die übrigen Miteigentümer geltend machen (vgl. BGH NJW-RR 2002, 213). Für die begehrte Leistung nur an sich fehlt ihm die Befugnis und eine entsprechende Klage wäre mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen.
. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung stellt sich die Eigentumslage so dar, dass der andere hälftige Miteigentumsanteil allein der Beklagten zuzuordnen ist. Während die Beklagte zunächst lediglich Besitzerin und damit „Dritte“ i. S.d. § 1011 BGB war (dies galt sowohl in Bezug auf Herrn als weiteren Miteigentümer als auch in Bezug auf die rechtlich von der Beklagten zu trennenden Erbengemeinschaft, auch wenn die Beklagte ein Teil von dieser war), ist sie nunmehr die alleinige weitere Miteigentümerin. Es handelt sich daher mittlerweile allein um einen Streit zwischen den beiden Miteigentümern (die Veräußerung des Miteigentumsanteils auf Klageseite ist insofern unerheblich, s.o.). Die Beklagte ist nicht mehr „Dritte“ i.S.d. § 1011 BGB und die Vorschrift bereits vom Grundsatz her auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar (vgl. Grüneberg/Herrler, 83. Aufl. 2024, BGB § 1011 Rn. 1; BeckOGK/P. Müller, 01.10.2024, BGB § 1011 Rn. 24). Auf die Frage, ob einer der genannten Ausnahmetatbestände vorliegt, kommt es nicht mehr entscheidend an. Dementsprechend hat der Senat entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei (Schriftsatz vom 21.1.2025, Bl. 38 d.A.) an dieser Stelle auch keinen weiteren Ausnahmetatbestand von § 1011 BGB geschaffen, sondern bereits das Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen verneint.
. Anders als bei der Veräußerung des Miteigentumsanteils des Klägers hilft die Vorschrift des § 265 ZPO in dieser Konstellation über die nachträgliche Änderung der Eigentumslage nicht hinweg. § 265 ZPO regelt Fallgestaltungen, in denen die Veräußerung der streitbefangenen Sache entweder dem Kläger die Aktivlegitimation oder dem Beklagten die Passivlegitimation nimmt. Dies mag ggf. auf der Seite des Klägers aufgrund seiner Veräußerung der Fall sein – was an dieser Stelle aber nicht zu entscheiden ist (s.o.). Für die Beklagte hat sich durch die Entwicklung in Bezug auf den Miteigentumsanteil von Herrn ... aber nichts geändert. Sie ist als Besitzerin nach wie vor passivlegitimierte Anspruchsgegnerin des streitgegenständlichen Anspruchs. § 265 ZPO ist in diesem Kontext nicht einschlägig.
. Soweit beklagtenseits weiter damit argumentiert wird, dass die Nutzungsersatzansprüche selbstständig neben dem Eigentumsrecht stünden und dass das Eigentum nur auf Grund eines Vorausvermächtnisses auf die Beklagte übertragen worden sei, eine Übertragung etwaiger bereits in der Vergangenheit entstanden Ansprüche auf Nutzungsentschädigung damit aber nicht einhergegangen sei, ist auch dies für die Frage der Prozessführungsbefugnis irrelevant. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei den Ansprüchen aus §§ 987 ff. BGB um rein schuldrechtliche Ansprüche handelt, deren weiteres Schicksal nicht zwingend an die Eigentümerstellung gebunden ist. Sie sind dementsprechend selbstständig abtretbar und belastbar (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 72. Ed. 01.11.2024, BGB § 987 Rn. 29). Dies gilt nicht nur im Fall des Alleineigentums, sondern auch – wie im Fallbeispiel im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.1.2025 (Bl. 38 d.A.) skizziert – im Rahmen von Miteigentum. Ob eine Forderung (vollständig oder nur die jeweilige Bruchteilsberechtigung) abgetreten oder sonst übertragen wurde, betrifft aber nicht die Frage der Prozessführungsbefugnis, sondern allein die Frage der materiellrechtlichen Berechtigung und damit die Aktivlegitimation. Die Prozessführungsbefugnis ist nur dann betroffen, wenn aus Rechtsgründen nicht nur Leistung an sich selbst gefordert werden darf, z.B. weil ein Fall des § 1011 BGB vorliegt.§ 1011 BGB ist aufgrund der Tatsache, dass mittlerweile nur noch ein Miteigentümer gegen den einzigen anderen Miteigentümer klagt, aber nicht mehr einschlägig (s.o.).
. Zu keinem anderen Ergebnis würde es führen, wenn man nach der Argumentation der Beklagtenpartei aus der Tatsache, dass es sich bei den streitgegenständlichen Nutzungsersatzansprüchen um einen eigenständigen Anspruch handelt, herleiten möchte, dass es auf das Eigentumsrecht an dem Grundstück zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht ankäme. Auf der Grundlage dieser Argumentation müsste man nämlich bereits die grundsätzlich bestehende Notwendigkeit verneinen, dass eine Klage zur Geltendmachung der (vom Eigentum losgelösten) Nutzungsersatzansprüche gegen eine dritte Person auch im Namen der übrigen Miteigentümer erhoben werden muss. Auch wenn danach diese Argumentation der Beklagtenpartei zum gleichen Ergebnis führen würde wie vom Senat aus anderen Gründen erkannt, folgt der Senat der Argumentation nicht. Dass § 1011 BGB im Grundsatz nicht nur für den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, sondern eben auch für die Nutzungsersatzansprüche aus §§ 987 ff. BGB gilt, ist nahezu unstreitig und wird auch beklagtenseits nicht in Abrede gestellt. Vielmehr beruft sich die Beklagte ausdrücklich hierauf (zuletzt im Rahmen der rechtlichen Ausführungen des Schriftsatzes vom 21.01.2025, Bl. 38 d.A.), indem sie hierüber überhaupt erst die Notwendigkeit der prozessstandschaftlichen Klage herleitet. Insofern mag es zutreffend sein, dass Forderungsgemeinschaft betreffend die Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB und Miteigentumsgemeinschaft betreffend den Anspruch aus § 985 BGB je nach Fallgestaltung auseinanderfallen können, für die Frage, ob ein Fall der notwendigen Prozessstandschaft vorliegt, ist aber allein auf die Eigentumsverhältnisse abzustellen. Alles andere ist eine Frage der materiellrechtlichen Berechtigung.
III.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Greger, 35. Aufl. 2024, ZPO § 280 Rn. 8), die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Der Streitwert wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt und bemisst sich nach der vollen Höhe der geltend gemachten Hauptforderung (vgl. Zöller/Greger, 35. Aufl. 2024, ZPO, § 280 Rn. 11).