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LG München I, Urteil v. 01.08.2025 – 3 HKO 3473/23
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Titel:

Angemessenheit der Frist für die Erteilung eines Buchauszugs gegenüber dem Handelsvertreter

Normenketten:
HGB § 87c Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 89b Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
BGB § 242, § 271
Leitsätze:
1. Zur Kündigung eines Handelsvertretervertrages durch den Handelsvertreter hat der Unternehmer keinen begründeten Anlass im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB gegeben, wenn er einen verlangten Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB) nicht binnen 7 Tagen vorlegt. Ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich steht dem Versicherungsvertreter dann nicht zu. (Rn. 10 – 13)
2. Für die Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB gilt der in § 87c Abs. 1 Satz 2 HGB für die Provisionsabrechnung vorgesehene zeitliche Rahmen entsprechend. Eine vom Anspruchsteller (Handelsvertreter) gesetzte kürzere Frist ist jedenfalls dann unangemessen und unwirksam, wenn für einen Abrechnungszeitraum von 4 Jahren der Buchauszug innerhalb einer Frist von 7 Tagen verlangt wird. (Rn. 13 – 18)
Weigert sich der Unternehmer grundlos, dem Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen, kommt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den Handelsvertreter in Betracht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Versäumnisurteil, Fristsetzung, Buchauszug, Handelsvertreterausgleich, Kündigungsgrund, Zumutbarkeit, Leistungsweigerung, Handelsvertretervertrag, Kündigung, Provisionsabrechnung
 

Tatbestand

1
Der Kläger machte als ehemaliger Handelsvertreter der Beklagten nach einer von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung den Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB geltend.
2
Aufgrund eines Handelsvertretervertrags vom 22.7.2014 war der Kl. damit betraut, für die Bekl. und für mit dieser verbundenen Gesellschaften insbesondere Versicherungsgeschäfte zu vermitteln und den Bestand zu pflegen.
3
Mit Schreiben vom 11.12.2020 forderte der Kl. die Bekl. auf, nach Maßgabe eines anliegenden Klageentwurfs binnen 7 Tagen ab Zugang einen Buchauszug gemäß § 87c HGB zu erteilen. In dem Klageentwurf wurde die Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum von 1.12.2016 bis 11.12.2020 verlangt, wobei dieser Buchauszug nach insgesamt 119 Einzelpositionen gegliedert werden sollte.
4
Der Kl. hatte bis dahin keinerlei Einwendungen gegen die von der Bekl. erteilten Abrechnungen erhoben. Mit Schreiben vom 15.12.2020 teilte die Bekl. mit, dass die Erteilung des Buchauszuges nicht binnen 7 Tagen möglich sei, da erst die notwendigen Informationen bezüglich der Bestandsübertragung bzw. des Zuschusses beschafft werden müssten, was zudem wegen der Corona-Pandemie mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden sei. Der Buchauszug werde vermutlich gegen Ende Januar 2021 abholbereit sein. Mit Schreiben vom 17.12.2023 setzte der Kl. eine Nachfrist bis zum 23.12.2020, 12.00 Uhr. Mit Schreiben vom 22.12.2020 teilte die Bekl. mit, dass auch zuerst geprüft werden müsse, welche der geforderten Angaben tatsächlich zur Identifizierung des Geschäfts oder wegen Provisionsrelevanz in den Buchauszug aufzunehmen seien. Wenn dem Kl. an eine Beschleunigung gelegen sei, möge er darlegen, unter welchem Aspekt er die geforderten Angaben benötige. Mit Schreiben vom 23.12.2020 wies der Kl. die vorgenannte Aufforderung zurück, mahnte die Bekl. ab und setzte eine letzte Nachfrist bis spätestens 30.12.2020 12.00 Uhr.
5
Mit Schreiben vom 29.12.2020 teilte die Bekl. mit, dass sich der – sehr umfangreiche – Buchauszug in der Fertigstellung befinde. Der Kl. könne bereits über die Geschäftsstelle in B. einen Termin zur Abholung des Buchauszugs in U. vereinbaren. Der anwaltliche Vertreter des Kl. rief sodann am 30.12.2020 um 9.30 Uhr bei der Geschäftsstelle der Bekl. in B. an und erreichte eine Frau X im Home Office, die angabegemäß nicht involviert sei und ihm nicht bestätigen konnte, dass die Buchauszüge am selben Tag bis 13.00 Uhr in U. abgeholt werden können. Die Büroleitung war nicht zu erreichen.
6
Der Kl. kündigte sodann am 30.12.2020 um 12.10 Uhr den Handelsvertretervertrag wegen der Weigerung der Bekl., einen Buchauszug vorzulegen, außerordentlich und fristlos. Die Bekl. wies mit E-Mail vom 30.12.2020, 15.47 Uhr die außerordentliche Kündigung zurück und bestätigte die ordentliche Kündigung des Vertretervertragsverhältnisses mit Ablauf der in diesem Fall geltenden ordentlichen Kündigungsfrist.
7
Der Kl. erhob Klage zum LG München I und begehrte einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in Höhe von 40.737,95 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 21.12.2020. Im Termin vom 13.12.2024 stellte der Klägervertreter, nachdem der Vorsitzende ausgeführt hatte, dass die Kammer die Klage für unbegründet halte, keinen Antrag. Nachdem der Beklagtenvertreter Klageabweisung und den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt hatte, wies die Kammer am selben Tage die Klage durch Versäumnisurteil ab. Im Einspruchstermin vom 18.7.2025 beantragte der Kl., das Versäumnisurteil aufzuheben und wiederholte seinen Klageantrag. Die Bekl. beantragte, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
8
Die Kammer für Handelssachen hat das Versäumnisurteil vom 13.12.2024 – 3 HK O 3473/23 aufrechterhalten und dem Kl. die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Entscheidungsgründe

9
Das Versäumnisurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, ist auf den zulässigen Einspruch hin gemäß § 343 ZPO aufrecht zu erhalten, da es der Sach- und Rechtslage entspricht. Ein Anspruch auf den geltend gemachten Ausgleich besteht nicht, weil die Beklagte nicht durch ihr Verhalten Anlass zur vom Kläger ausgesprochenen fristlosen Kündigung gegeben hat, § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB.
10
Erforderlich, aber auch ausreichend für einen begründeten Anlass im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ist, dass durch das Verhalten des Unternehmers eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird, wobei das Verhalten noch kein[en] wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung (§ 89a Abs. 1 HGB) darstellen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 – VIII ZR 61/04, NJW-RR 2006, 755 Rn. 7; BGH, Urteil vom 13.8.2015 – VII ZR 90/14, ZVertriebsR 2015, 301). Weigert sich ein Unternehmer grundlos, dem Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen, kommt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Handelsvertreters in Betracht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2017 – 9 U 9/15, BeckRS 2017, 133569).
11
Innerhalb welchen Zeitraum[s] ein Verlangen auf die Erteilung eines Buchauszugs zu erfüllen ist, ist gesetzlich nicht explizit geregelt:
12
Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges entsteht jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt, d. h. eine Abrechnung ohne Einschränkungen oder Vorbehalte (BGH, Beschluss vom 20.5.2014 – VII ZR 187/13, BeckRS 2014, 11742; vgl. § 87c Abs. 2 HGB: Verlangen bei Abrechnung).
13
Die Kammer ist jedenfalls der Ansicht, dass sowohl die vom Kläger gesetzte Frist von 7 Tagen wie auch die Nachfrist bis 30. Dezember 12.00 Uhr unzumutbar kurz war.
14
Zunächst ist auf die gesetzliche Wertung des § 87c Abs. 1 HGB zu verweisen, wonach die monatliche Abrechnung über die Provision spätestens bis zum Ende des nächsten Monats zu erfolgen hat; der Unternehmer hat damit zur Erstellung der monatlichen Abrechnung mindestens einen Monat Zeit. Dieser Zeitraum muss mindestens gelten, wenn über einen Zeitraum von 4 Jahren ein Auszug aus den Büchern erteilt werden muss, zumal der Buchauszug weiterreicht aus als die Abrechnung (Hopt, 44. Aufl., § 87c HGB Rn. 14, 3): so muss der Buchauszug alle provisionsrelevanten Sachverhalte und Umstände enthalten, die dem Handelsvertreter die Überprüfung ermöglichen, ob die erteilten Abrechnungen zutreffend waren.
15
Vorliegend hat der Kläger der Beklagten noch nicht einmal diese Mindestfrist zur Erstellung des Buchauszuges eingeräumt, sodass beide vom Kläger gesetzten Fristen unwirksam waren, §§ 271, 242 BGB.
16
Die Beklagte hat den Kläger darüber hinaus nicht in eine nicht mehr hinnehmbare Situation gebracht hat, die einen begründeten Anlass für eine Kündigung des Klägers darstellen könnte.
17
Eine derartige Situation setzt mindestens voraus, dass durch das Verhalten der Beklagten gerechtfertigte Interessen des Klägers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist vorliegend nicht im Ansatz vorgetragen. Der Kläger stellt auf nur auf die Überschreitung der von ihm gesetzten Nachfrist ab, ohne vorzutragen, weshalb er auf den Erhalt des Buchauszuges bis zum 30. Dezember 12.00 Uhr angewiesen war, d. h. welche Nachteile ihm konkret durch die Überschreitung der Frist drohten oder entstanden sind.
18
Die Kürze der gesetzten Frist erscheint umso unverständlicher, als der Kläger gegen die Abrechnungen, deren Kontrolle der Buchauszug dient, in dem verlangten Zeitraum von 4 Jahren unstreitig keinerlei Einwendungen vorgebracht hat.
19
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte die Erstellung des Buchauszuges verweigert hätte. Eine Weigerung stellt eine ernsthafte und endgültige Ablehnung der geschuldeten Leistung dar (vgl. auch § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
20
Die Beklagte hatte am 29.12.2020 unstreitig mitgeteilt, dass sich der Buchauszug in der Fertigstellung befinde und ein Termin zur Abholung vereinbart werden könne. Der Umstand, dass der Klägervertreter am 30. Dezember mittags in der Geschäftsstelle in B. bei seinem 1. Versuch, ein Termin zur Abholung zu vereinbaren, nur eine Angestellte telefonisch erreichte, die mit der Angelegenheit nicht vertraut war, kann mitnichten als Weigerung der Beklagten im oben genannten Sinne, den angekündigten und in Fertigstellung befindlichen Buchauszug zu erteilen, verstanden werden. Die gegenteilige vom Kläger vorgenommenen Wertung ist so fernliegend, dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.
21
Da die Beklagte somit dem Kläger keinen Anlass zur Kündigung gegeben hat, ist der Anspruch auf Ausgleich ausgeschlossen, sodass die Klage insgesamt abzuweisen ist; das Versäumnisurteil war deshalb aufrechtzuerhalten.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.