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LSG München, Urteil v. 27.10.2025 – L 7 AS 528/23
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Titel:

Arbeitsvermittlung, Ermessensausübung, Zumutbarkeit, Organisationshoheit, Anspruchsausschluss, Sachbearbeiterwahl, Kostenentscheidung

Leitsätze:
1. Die Auswahl des für den Leistungsberechtigten zuständigen persönlichen Ansprechpartners obliegt der Organisationshoheit der Behörde.
2. § 14 SGB II gewährt dem Leistungsberechtigten keinen durchsetzbaren, subjektivrechtlichen Anspruch auf Zuweisung oder Auswechslung eines vom Leistungsberechtigten bestimmten persönlichen Ansprechpartners bzw. eines Ansprechpartners mit dem vom Leistungsberechtigten gewünschten Kompetenzniveau (vgl. BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 13/09 R, Rn 25 ff).
Schlagworte:
Arbeitsvermittlung, Ermessensausübung, Zumutbarkeit, Organisationshoheit, Anspruchsausschluss, Sachbearbeiterwahl, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
SG München vom 26.10.2023 – S 58 AS 431/19
Rechtsmittelinstanz:
BSG, Beschluss vom 13.07.2026 – B 4 AS 53/26 BH

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zuweisung zum „Team Akademische Berufe“ der Bundesagentur hat.
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Die 1960 geb. Klägerin steht beim Beklagten im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II.
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Am 5.3.2018 beantragte die Klägerin die Zuweisung zum Team Akademische Berufe. Hierauf wurde mit Schreiben vom 19.3.2018 mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 23.3.2018 einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Beklagte verstoße gegen § 16 SGB II und seine Pflicht zur Vermittlung und zerstöre ihre Erwerbsfähigkeit und ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage. Mit Bescheid vom 2.5.2018 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Er sei nicht zuständig. Diese Leistung unterliege dem Rechtskreis des SGB III. Der dagegen mit Schreiben vom 7.6.2018 eingelegte Widerspruch, wonach die Ablehnung rechtswidrig, willkürlich und diskriminierend bei der Behandlung ihrer Arbeitslosigkeit und Eingliederung in Arbeit sei, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.1.2019 (W 1600/18) als unbegründet zurückgewiesen. Das Team Akademische Berufe sei bei der Agentur für Arbeit angesiedelt. Eine Zuweisung durch den Beklagten sei daher mangels Zuständigkeit nicht möglich.
4
Dagegen erhob die Klägerin am 22.2.2019 Klage zum Sozialgericht München und beantragte die Zuweisung zum Team Akademische Berufe. Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2023 die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin mache einen Vermittlungsanspruch nach § 16 SGB II i.V.m. § 35 SGB III geltend. Ein Anspruch bestünde nur, wenn das Team Akademische Berufe die geeignete Stelle wäre, um der Klägerin Arbeitsvermittlertätigkeiten anzubieten. Dies sei nicht der Fall. Die Arbeitsvermittlung für akademische Berufe sei eine nachgelagerte Einheit der Agentur für Arbeit A und befinde sich direkt in der Agentur für Arbeit A. Die Beratung richte sich an alle Studienabsolventen, die einen akademischen Beruf anstreben, sowie an alle akademischen Ratsuchenden, die in den Geltungsbereich des SGB III fallen. Damit erfülle die Klägerin als SGB II-Bezieherin nicht die Voraussetzungen für eine Vermittlungstätigkeit durch das Team Akademische Berufe, auch nicht über § 16 SGB II i.V.m. § 35 SGB III.
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Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Berufung beim Bay. Landessozialgericht ein. Die Bescheide des Beklagten, als auch der Gerichtsbescheid seien fehlerhaft.
6
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26.10.2023 und den Bescheid des Beklagten vom 2.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.1.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, zur Durchführung einer sachgerechten Vermittlung in Arbeit die Klägerin in das Team Akademische Berufe der Agentur für Arbeit A zuzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
8
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144, 151 SGG) ist unbegründet.
10
Streitgegenständlich ist der Bescheid des Beklagten vom 2.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.1.2019, mit dem der Beklagte die Vermittlung durch das Team Akademische Berufe abgelehnt hat. Die insoweit erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG ist zulässig, jedoch unbegründet.
11
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben SGB II-Leistungsbezieher einen Anspruch darauf, dass ihnen Vermittlung angeboten wird. Die Arbeitsvermittlung ist eine Pflichtleistung. Insoweit besteht ein subjektiver Anspruch, wobei die nähere inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Vermittlungstätigkeit grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers steht, § 39 Abs. 1 SGB I (vgl. jurisPK-SGB III, § 35 Rn 51; BSG vom 12.10.2017, B 11 AL 24/16 R, Rn 12; BSG vom 6.5.2009, B 11 AL 11/08 R, Rn 14). Umstände, die eine Ermessensreduzierung auf Null nahelegen, sind nicht ersichtlich. Die Ablehnung ist nicht ermessensfehlerhaft. Es besteht kein Anspruch auf Vermittlung in eine bestimmte Tätigkeit, d.h. hier konkret über die Aufnahme in den Kreis der Akademischen Berufe allein in den Beruf als Physikerin. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin nicht Adressat des Teams Akademische Berufe bzw. des Münchner Hochschulteams ist (Hochschulabsolventen und SGB III-Leistungsempfänger), ist der Beklagte nicht verpflichtet, sie ausschließlich in ihrem bisherigen Beruf als Physikerin zu vermitteln. Nach § 10 SGB II ist der Klägerin grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Eine Arbeit ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde. Die Zumutbarkeitskriterien sind auf alle Eingliederungsleistungen entsprechend anzuwenden, § 10 Abs. 3 SGB II. Die Vermittlungspflicht des Beklagten erstreckt sich somit auf alle gelernten und ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Soweit die Klägerin diesbezüglich eine Untätigkeit beanstandet, ist nach Aktenlage festzuhalten, dass die Klägerin eine Vermittlung ausschließlich in ihren Physikerberuf akzeptiert.
12
Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als die Klägerin sinngemäß von bestimmten Sachbearbeitern der Bundesagentur betreut werden möchte. Es obliegt der Organisationshoheit des Beklagten zu bestimmen, wer innerhalb der Behörde für die Vermittlung der Klägerin zuständig ist. § 14 Satz 2 SGB II gewährt dem Leistungsberechtigten keinen durchsetzbaren subjektivrechtlichen Anspruch auf einen hinreichend qualifizierten persönlichen Ansprechpartner, dessen Auswechslung oder die Zuweisung einer bestimmten Ansprechperson. Der Anspruch erstreckt sich auch nicht auf ein bestimmtes Kompetenzniveau des jeweiligen Mitarbeiters; die Qualifizierung ist eine bloß objektiv rechtliche Verpflichtung des Leistungsträgers (vgl. BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 13/09, Rn 27; LSG BW vom 20.2.2024, L 13 AS 1462/23; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.1.2006, L 7 AS 26/05 ER; LSG NRW vom 23.4.2010, L 6 B 93/09 AS; LSG Berlin-Brandenburg vom 26.3.2010, L 32 AS 2431/08; BayLSG vom 11.9.2017, L 7 AS 531/17 B ER; jurisPK-SGB II § 14 Rn 44).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
14
Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.