Titel:
Berufungseinlegung, Berufungsbegründung, Notfrist, Vertretung durch Verbände, Sofortige Beschwerde, Elektronischer Rechtsverkehr
Schlagworte:
Berufungseinlegung, Berufungsbegründung, Notfrist, Vertretung durch Verbände, Sofortige Beschwerde, Elektronischer Rechtsverkehr
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 19.06.2026 – 7 Ta 53/26
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger in der Zeit vom 01.12.2024 bis 30.11.2028 in der passiven Phase der Altersteilzeit befindet und keine Verpflichtung des Klägers zur Nacharbeitung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit besteht und auch keine Verkürzung der Phase der passiven Altersteilzeit stattfindet.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 3.583,49 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die beklagte Partei hat den zuletzt gestellten Klageantrag aus der Klageänderung vom 11.06.2025 mit Schriftsatz vom 02.12.2025 anerkannt. Der Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 28.10.2025 ist nicht zur Entscheidung angefallen, da die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist.
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Des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe bedarf es nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO bei einem Anerkenntnisurteil grundsätzlich nicht. Die Verkündung des Urteils wird gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch Zustellung des Urteils ersetzt.
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Das Anerkenntnisurteil konnte gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden erfolgen.
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Der Streitwert wurde in Anlehnung an die gesetzliche Wertung des § 42 Abs. 2 GKG auf zwei durchschnittliche Bruttomonatsgehälter in Höhe von 1.791,75 € festgesetzt.