Titel:
Eheschließung, Videotelefonie, Formwirksamkeit, Auslandsvertretung, Nachbeurkundung, Kollisionsrecht, Online-Ehe
Schlagworte:
Eheschließung, Videotelefonie, Formwirksamkeit, Auslandsvertretung, Nachbeurkundung, Kollisionsrecht, Online-Ehe
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 15.07.2026 – 12 Wx 2/25 e
Tenor
1. Das Standesamt der Stadt C. wird angewiesen die am 07.07.2025 in der somalischen Botschaft in B. geschlossene Ehe der Betroffenen nicht nachzubeurkunden.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt.
Gründe
1
Vorliegend geht es um die von Herrn …, geb. … und Frau …, geb. … gem. § 34 PStG beantragte Nachbeurkundung ihrer am 07.07.2025 in somalischen Botschaft in B..
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Die Betroffenen sind beide somalische Staatsbürger und volljährig. Am ...2025 haben sie vor der somalischen Bootschaft in B. wie folgt die Ehe geschlossen: Persönlich anwesend in der somalischen Botschaft war nur der Ehemann. Die Ehefrau hielt sich vor der Botschaft auf deutschem Staatsgebiet auf und war durch Video-Übertragung zu geschaltet. Sie wurde in der Botschaft nicht vetrtreten. Das „Ja-Wort“ wurde von beiden abgegeben. Auch wurde die Eheschließung von der somalischen Botschaft anerkannt, eine entsprechende Eheurkunde wurde ausgestellt. Am 25.08.2025 haben die Eheleute vor dem Standesamt C. die Nachbeurkundung der Ehe gem. § 34 PStG beantragt.
3
Das Standesamt C. und das Rechtsamt der Stadt C. – Untere Standesamtsaufsicht – haben rechtliche Zweifel an der formellen Wirksamkeit der Eheschließung und die Sache gem. § 49 Abs. 2 PStG dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Gericht hat sowohl die Betroffenen, das Standesamt als auch die Standesamtsaufsicht gehört.
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Es wird insoweit vollumfänglich auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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Die beantragte Nachbeurkundung ist zwar zulässig aber unbegründet.
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Das Recht auf Nachbeurkundung folgt aus § 34 PStG.
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Die Beurkundung der Eheschließung hat nach § 34 Abs. 2 PStG zu erfolgen, wenn die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.
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Auf die Form der Eheschließung ist vorliegend jedoch nicht somalisches, sondern deutsches Sachrecht anwendbar. Eine Ehe kann gem. Art. 13 IV 1 EGBGB „im Inland“ nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Um eine (auch) „im Inland“ geschlossene Ehe handelt es sich selbst dann, wenn nur einer der Verlobten ihre Erklärungen auf Eingehung der Ehe in Deutschland abgeben, während die Stelle, welche aufgrund der Erklärungen das Zustandekommen der Ehe feststellt, sich in einem anderen Staat befindet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.3.2025, Az. VG 29 K 101/24).
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So ist der Fall hier. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hat sich lediglich der Ehemann auf somalischen Staatsgebiet befunden (Somalische Botschaft B.), die Ehefrau hat sich jedoch auf deutschem Staatsgebiet befunden und war per Videotelefonie zugeschaltet.
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Die Abgabe der Erklärungen auf Eingehung der Ehe ist für die Eheschließung derart wesentlich, dass die Eheschließung (auch) am Ort der Abgabe der Erklärungen stattfindet. Sinn und Zweck der einseitigen Kollisionsvorschrift des Art. 13 IV 1 EGBGB erfordern eine solche Auslegung, damit die in Deutschland vorgeschriebene Form der Eheschließung nicht ohne Aufwand mithilfe einer Videotelefonie unterlaufen werden kann. Als Spezialregelung geht Art. 13 IV 1 EGBGB im Rahmen seines Anwendungsbereichs der allgemeineren Kollisionsvorschrift des Art. 11 EGBGB vor (vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2024, Az. XII ZB 244/22).
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Zwar handelt es sich um keine „im Inland“ geschlossene Ehe, wenn die Verlobten sich zwar während der Eheschließung in Deutschland aufhalten, die Erklärungen auf Eingehung der Ehe allerdings von Stellvertretern in der Erklärung in einem anderen Staat vor einer dort zuständigen Stelle abgegeben werden (hierzu BGH NJW-RR 2022, 293 Rn. 14 f.), weil dann alle unmittelbar für die Eheschließung erforderlichen Rechtshandlungen im Ausland vorgenommen werden (OLG Köln 8.3.2022 – 26 Wx 3/22, BeckRS 2022, 9613 Rn. 9).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da die Verlobte, welche sich auf deutschem Staatsgebiet aufhielt, von keinem Stellvertreter zum Zeitpunkt der Eheschließung in der Botschaft vertreten war. Eine Stellvertretung durch ihren Verlobten scheidet aus, da dieser zur Eheschließung sich und nicht gleichzeitig seine Verlobte vertreten kann.
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Folglich bleibt es bei deutschem Sachrecht.
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Nach dem anzuwendenden deutschen Sachrecht ist keine formgültige Ehe zustande gekommen. Die Ehe wird gem. § 1310 I 1 BGB in Deutschland nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Eheschließenden müssen die Erklärungen dabei gem. § 1311 S. 1 BGB persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben (OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2022, Az. 26 Wx 3/22, BeckRS 2022, 9613 Rn. 11). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Eine Online-Eheschließung ist nach deutschem Sachrecht nicht formwirksam erfolgt.
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Die Nachbeurkundung der Eheschließung gem. § 34 PStG hat somit zu unterbleiben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs. 1 PStG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
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Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 36 GNotKG.