Titel:
Barunterhalt bei noch überwiegender Betreuung durch den anderen Elternteil
Normenkette:
BGB § 1601, § 1603, § 1606 Abs. 3 S. 2
Leitsätze:
1. Liegt das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil, trägt dieser Elternteil im Zweifel die Hauptverantwortung für das Kind und leistet dadurch den Betreuungsunterhalt, während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist. An dieser aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt ändert sich nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt die über das übliche Maß hinausgehen und sich einer Mitbetreuung annähern. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschränken braucht. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Betreuungsunterhalt, Barunterhalt, Umgangsrecht, Aktivlegitimation, Kostenentscheidung, Verfahrenswert, erweiterter Umgang, Mitbetreuung, Betreuungsleistung, alleinige Barunterhaltspflicht, Kindesunterhalt, Hauptverantwortung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 28.07.2026 – 2 UF 1410/25
BGH vom -- – XII ZB 404/26
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind , ab dem 01.10.2025 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit zweite Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 127,50 €, damit derzeit 426,50 €, zu bezahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind , rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.06.2025 bis 30.09.2025 in Höhe von 1.538,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird auf 6.824,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern, die im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft miteinander zusammengelebt haben, jedoch seit Oktober 2024 voneinander getrennt sind. Aus der Beziehung der Beteiligten ist die gemeinsame leibliche Tochter hervorgegangen. Hinsichtlich des Umgangs des hiesigen Antragsgegners mit seiner Tochter ist vor dem angerufenen Gericht zum Az. … ein Umgangsverfahren geführt worden.
2
Das Gericht hat am 19.08.2025 folgenden Umgangsbeschluss getroffen.
3
Der Umgang des Antragstellers mit dem Kind, wird dergestalt geregelt, dass der Antragsteller folgenden Umgang wahrzunehmen berechtigt und verpflichtet ist:
in jeder ungeraden Kalenderwoche von Dienstag, Schulende bzw. 13:00 Uhr bis zum darauffolgenden Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr; der Vater holt das Kind bei Umgangsbeginn nach der Schule bei der Schule ab und bringt es bei Beendigung des Umgangs zur Schule zurück. Während der Schulferien in Bayern oder wenn das Kind krank ist, erfolgt die Übergabe am Parkplatz des .
4
Die Antragstellerin trägt vor, dass eine Umgangsregelung in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2025 getroffen wurde. Hiernach hat der Antragsgegner Umgang mit seiner Tochter alle 14 Tage von Dienstag 13:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr. Der Schwerpunkt der Betreuung der gemeinsamen Tochter lag und liegt weiterhin bei der Antragstellerin. Nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht, da es die Antragstellerin ist, die sich im Wesentlichen um die schulischen, ärztlichen und sonstigen Angelegenheiten von kümmert. Aus diesem Grunde ist der Antragsgegner mit Schreiben vom 03.01.2025 über seine Verfahrensbevollmächtigte aufgefordert worden, den Mindestunterhalt ab dem Monat Januar 2025 zu zahlen. Der Antragsgegner hatte lediglich einen Betrag für Januar 2025 in Höhe von 143,00 € geleistet, sodass betreffend des Monats Januar 2025 der Unterhaltsrückstand zu dem Mindestunterhalt (am 03.01.2025 war zwar die „neue“ Düsseldorfer Tabelle bereits herausgegeben worden, ohne jedoch die Kindergelderhöhung, sodass es richtigerweise 426,50 € heißen müsste) 283,50 € betragen hat. Mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 08.01.2025 wurde sodann mitgeteilt, dass der Unterhaltsrückstand geleistet worden ist, sodass für Januar 2025 keiner Unterhalt zu Zahlung offensteht. Mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 30.01.2025 erteilte diese Auskünfte zu den Einkünften des Antragsgegners. Auf entsprechende Aufforderung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 03.02.2025 weitere Unterlagen beizubringen, wurde lediglich mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 17.02.2025 die Einkommensteuererklärung für 2022 vorgelegt. Die Übersendung der Gesellschaftsverträge für die ist bis heute nicht erfolgt. Aus diesem Grunde erfolgte mit Schreiben vom 18.03.2025 des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nochmals die Aufforderung, einerseits die Einkünfte über den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 durch Vorlage eines systematischen Verzeichnisses des Antragsgegners vorzulegen, wie auch die entsprechenden Unterlagen mit beizufügen, hier insbesondere u.a. die Gesellschaftsverträge. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ausweislich der beigefügten bisherigen Gehaltsabrechnungen bei einer unterstellten Vollzeitanstellung – der Antragsgegner hat über keine weiteren Erwerbstätigkeiten eine Auskunft erteilt – lediglich ein Stundenlohn von 9,19 € brutto im Jahre 2024 erhalten hat. Dieser lag um 3,22 € geringer als der Mindestlohn von 12,41 € brutto. Unter Berücksichtigung der dem Antragsgegner obliegenden erhöhten Erwerbsobliegenheitsverpflichtung, um den Mindestunterhalt für seine Tochter … zahlen zu können, liegt eine Leistungsunfähigkeit, auch keine partielle Leistungsunfähigkeit, auf Seiten des Antragsgegner nicht vor, da er bei einer dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechenden Vergütung über ausreichende Einkünfte verfügt, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Zudem wäre der Antragsgegner verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit von 48 Wochenstunden auszuüben, da der Antragsgegner noch zu einer weiteren Erwerbstätigkeit neben seiner unterstellten Vollzeiterwerbstätigkeit von 8 Stunden pro Woche verpflichtet ist. Unter Zugrundelegung des Mindestlohnes kann der Antragsgegner hieraus ein Einkommen erzielen, welches dieser sodann zur Zahlung des Mindestunterhaltes für seine Tochter verwenden kann. Mit dem vorbenannt erwähnten Schreiben vom 18.03.2025 ist der Antragsgegner aufgefordert worden, ab dem Monat April 2025 jeweils zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus, den Kindesunterhalt für … mit monatlich 426,50 € zu zahlen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners teilte auf diese Verzugsmeldung lediglich mit Schreiben vom 31.03.2025 mit, dass die Unterhaltsangelegenheit durch den Antragsgegner dem Jugendamt zur Beistandschaft übergeben worden ist. Zudem bestätigte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schreiben vom 08.04.2025, dass der Antragsgegner lediglich monatlichen Unterhalt in Höhe von 286,00 € zahlt. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes der gemeinsamen minderjährigen Tochter ist es daher notwendig, im Wege dieses Unterhaltsverfahrens den Mindestunterhalt titulieren zu lassen. Insoweit ist der Antrag zu Ziffer 1. begründet.
5
Ausweislich des in der Anlage beigefügten vorläufigen Bewilligungsbescheides mit Datum vom 25.04.2025 hat die Antragstellerin sowohl für sich als auch die Tochter … Leistungen des Jobcenters bezogen. Wie vor bereits ausgeführt, wurden für das minderjährige Kind … im Zeitraum von April bis Juli 2025 monatlich 45,70 € bezogen, im Monat August 2025 42,44 € sowie für den Monat September 2025 33,72 €. Insoweit waren die Anträge aus dem Schriftsatz vom 27.05.2025 entsprechend umzustellen, nämlich einerseits zur Zahlung an die Antragstellerin, gemindert um die durch das Jobcenter erbrachten Leistungen für das minderjährige Kind …, sowie andererseits direkt an das Jobcenter in Höhe der jeweils vom Jobcenter geleisteten Zahlungen. Da nunmehr eine Zahlung an den Dritten, nämlich das Jobcenter, beantragt worden ist, ist hierfür eine gesonderte Bevollmächtigung der Antragstellerin nicht notwendig. Hinsichtlich des mit Ziffer 6. geltend gemachten Unterhaltsrückstands für die Monate April und Mai 2025 resultiert die beantragte Zahlung an die Antragstellerin aus dem Umstand, dass der Antragsgegner für diese Monat jeweils lediglich 286,00 €, mithin monatlich eine Differenz von 140,50 € geleistet hat; abzüglich der Leistungen des Jobcenters mit monatlich 45,70 € ergibt sich insoweit ein monatlicher Differenzbetrag von 94,80 €. Für die beiden Monate April und Mai insoweit 189,60 €. Der Unterhaltsrückstand für die Monate April und Mai 2025 an das Jobcenter mit monatlich 45,70 € ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner wie vor mitgeteilt lediglich 286,00 € geleistet hat, an Stelle des Mindestunterhaltes in Höhe von 426,50 €. Durch die Leistungen des Jobcenters in Höhe von monatlich 45,70 € ist dieser Rückstand für die beiden Monate mithin insgesamt 91,40 € von dem Antragsgegner an das Jobcenter zu zahlen.
6
Die Antragstellerin stellte zuletzt folgende Anträge:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame nichteheliche Kind, für den Monat Juni 2025 einen Kindesunterhalt in Höhe von 380,80 € zu zahlen sowie in Höhe von 45,70 € an das Jobcenter Garmisch-Partenkirchen zur .
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame nichteheliche Kinder, für den Monat Juli 2025 einen Kindesunterhalt in Höhe von 380,80 € zu zahlen sowie in Höhe von 45,70 € an das Jobcenter Garmisch-Partenkirchen zur .
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame nichteheliche Kinder, für den Monat August 2025 einen Kindesunterhalt in Höhe von 384,06 € zu zahlen sowie in Höhe von 42,44 € an das Jobcenter Garmisch-Partenkirchen zur
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame nichteheliche Kinder, für den Monat September 2025 einen Kindesunterhalt in Höhe von 392,78 € zu zahlen sowie in Höhe von 33,72 € an das Jobcenter Garmisch-Partenkirchen zur
5. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame nichteheliche Kinder, ab 01.10.2025, fällig jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus, 100% des Mindestunterhaltes gem. § 1612a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit 2. Altersstufe, gemindert um das hälftige staatliche Kindergeld für ein 1. Kind, derzeit 127,50 €, und damit derzeit einen Betrag von 426,50 € zu zahlen.
6. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Kindesunterhalt für das gemeinsame nichteheliche Kind ..., für die Monate April und Mai 2025 in Höhe von 189,60 € zu zahlen sowie an das Jobcenter Garmisch-Partenkirchen zur in Höhe von 91,40 €.
7. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
7
Die Antragstellerin beantragte hilfsweise:
Hinsichtlich der Anträge 1.) – 4.):
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame nichteheliche Kind für die Monate Juni 2025 bis September 2025 einen Kindesunterhalt in Höhe von 426,50 €, mithin insgesamt 1.706,00 € zu zahlen.
Betreffend des Antrages zu Ziffer 6. aus hiesigem Schriftsatz vom 24.09.2025 b e a n t r a g e ich hilfsweise: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Kindesunterhalt für das gemeinsame nichteheliche Kind, für die Monate April und Mai 2025 in Höhe von insgesamt 281,00 € zu zahlen.
8
Der Antragsgegner beantragt die kostenpflichtige Zurückweisung der Anträge.
9
Der Antragsgegner trägt vor, dass es vollständig Auskunft erteilt habe. Die Auskunft wurde von Antragstellerseite vorgelegt. Der Auskunftsantrag ist kostenpflichtig zurückzuweisen. Gemäß der im Verfahren … in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2025 geschlossenen Vereinbarung, wird die gemeinsame Tochter der Beteiligten von den Beteiligten seither im Wechselmodell betreut. Dies bedeutet, dass Antragstellerin und Antragsgegner eine Naturalunterhaltspflicht in den Zeiten der eigenen Betreuung haben und eine Barunterhaltspflicht in Zeiten des Betreuungszeitraumes des jeweils anderen Elternteils haben. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt. Dieser Ansicht ist auch das zuständige Landratsamt, Abteilung für Vormundschaft und Unterhaltsangelegenheiten. Der Zahlungsantrag ist kostenpflichtig zurückzuweisen.
10
Der Antragstellervertreter hat die Aussagen der Antragstellerin aus der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich korrigiert. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Antragstellerin vortrug, für das Kind … keine Leistungen vom Jobcenter beantragt und erhalten zu haben. Das war belegt unwahr. Die Antragstellerin erhielt seit April, seit vor Antragstellung am 27.05.2025, Sozialleistungen für …. Die Antragstellerin legt nun einen Überweisungsbeleg vor. Aus diesem geht nicht hervor, dass in dem Betrag auch die für … erhaltenen Leistungen zurück bezahlt wurden. Es wird weiter die Aktivlegitimation der Antragstellerin für die Zeit von April bis September 2025 gerügt.
11
Aufgrund der vorliegenden Betreuungszeiten von … durch Antragstellerin und Antragsgegner werden beide Eltern unterhaltspflichtig. Es wird nochmals auf das Schreiben des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Abteilung Vormundschaft und Unterhaltsangelegenheit, verwiesen, Anlage G 1. Neben dem gerichtlich geregelten Umgang ist der Antragsgegner ebenso wie die Antragstellerin für alle Vormittage als Ansprechpartner / Abholer für die Schule zuständig, sollte … abgeholt werden oder krank sein. Dies gilt insbesondere auch für jeden Montag in jeder Woche, obwohl … wegen der fehlenden Zustimmung der Antragstellerin an diesem Tag nicht bei ihrem Vater sein darf. Die Antragstellerin verweigerte eine Vereinbarung im Umgangsverfahren, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, AZ: …, dahingehend, dass der Antragsgegner … auch jeden Montag bis Nachmittag / Abend betreut. Und das, obwohl die Antragstellerin jeden Monat ganztags Berufsschule in … mit Anwesenheitspflicht hat. Die Antragstellerin lässt … an den Montag Nachmittagen ohne Zustimmung des Antragsgegners in der Nachmittagsbetreuung der Schule fremdbetreuen. Die Antragstellerin betreut … nicht zu mehr Zeiten als der Antragsgegner. Gemäß der gerichtlichen Umgangsregelung hat die Antragstellerin einen Nachmittag, den Montag, mehr Umgang als der Antragsgegner. Genau diesen Montag jedoch ist … in der Nachmittagsbetreuung, weil die Antragstellerin Berufsschule hat. Es liegt das Wechselmodell vor, die Betreuungsleistung der Eltern weicht nicht mehr als 10% voneinander ab. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf den beantragten Unterhalt. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, wird angeboten, dass keine Unterhaltsberechnung für das Wechselmodell vorgenommen wird und die Antragstellerin das volle Kindergeld für … behalten kann.
Entscheidungsgründe
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Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1601 ff. BGB.
13
Liegt das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil, trägt dieser Elternteil im Zweifel die Hauptverantwortung für das Kind und leistet dadurch den Betreuungsunterhalt, während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 28. 2. 2007 – XII ZR 161/04). An dieser aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt ändert sich nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich einer Mitbetreuung annähert. Bei der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschränken braucht (BGH, Urteil vom 28. 2. 2007 – XII ZR 161/04).
14
Obwohl der Antragsgegner erhebliche Umgangs- und Betreuungszeiten wahrnimmt, liegt der Schwerpunkt der Betreuung der gemeinsamen Tochter bei der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat einen etwas höheren zeitlichen Anteil an der Betreuung des Kindes und kümmert sich im Wesentlichen um die schulischen, ärztlichen und sonstigen Angelegenheiten von …. Damit ist der Antragsgegner barunterhaltspflichtig.
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Soweit die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II erhalten hat, fehlt es ihr an der Aktivlegitimation. Die Ansprüche sind gemäß § 33 SGB II auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Der vorgelegte Überweisungsauftrag genügt nicht, um sicherzustellen, dass das Jobcenter mit der Zahlung der Rückstände an die Antragstellerin einverstanden wäre. Eine Verurteilung zur Zahlung an das Jobcenter scheidet aus, da es nicht am Verfahren beteiligt wurde.
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Die Rückstände errechnen sich daher wie folgt.
September 2025: 392,78 EUR
Kosten und Nebenentscheidungen
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Zuvielforderung der Antragstellerin betrug etwa 3%. Daher war nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von einer Kostenquotelung abzusehen.
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Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.