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VG München, Urteil v. 12.11.2025 – M 24 K 25.4883
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Titel:

Rücknahme der Niederlassungserlaubnis, Ausweisung, Strafbefehl über 90 Tagessätze wegen Vorlage eines gefälschten Sprachzertifikats, Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, Täuschungshandlung, Interessenabwägung, Bleibeinteresse, Verhältnismäßigkeit

Normenketten:
AufenthG § 53
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 10
BayVwVfG Art. 48
Schlagworte:
Rücknahme der Niederlassungserlaubnis, Ausweisung, Strafbefehl über 90 Tagessätze wegen Vorlage eines gefälschten Sprachzertifikats, Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, Täuschungshandlung, Interessenabwägung, Bleibeinteresse, Verhältnismäßigkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 17.06.2026 – 10 ZB 26.394

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen ihre auf drei Jahre befristete Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und die damit verbundenen weiteren Entscheidungen.
2
Die … geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Sie reiste am 30. Juni 2017 mit einem nationalen Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Anschluss wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG erteilt, die mehrfach, zuletzt bis 22. März 2023, verlängert wurde.
3
Die Klägerin ist verheiratet und hat mit ihrem Ehemann zwei gemeinsame Kinder. Der Ehemann der Klägerin besaß bis 22. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Die 2011 geborene Tochter der Klägerin war bis 18. Juli 2025 im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Der 2001 geborene Sohn der Klägerin ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
4
Die Klägerin ist seit 1. Juli 2017 in Vollzeit aus … berufstätig (Bl. 198 der Behördenakten – BA).
5
Die Klägerin beantragte am 19. Februar 2023 bei der Ausländerbehörde des Landratsamts … (im Folgenden: Ausländerbehörde) die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Bl. 181 ff. BA). Mit dem Antrag legte sie ein Sprachzertifikat (Prüfungsdatum 11. Juni 2022) vor, das die „… … GmbH“ als Aussteller ausweist und der Klägerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) bescheinigt (Bl. 202 BA). Die beantragte Niederlassungserlaubnis wurde am 14. März 2023 erteilt.
6
Der Ehemann der Klägerin hatte bereits am 1. März 2022 ein von der … … GmbH ausgestelltes Sprachzertifikat vorgelegt.
7
Die Klägerin teilte der Ausländerbehörde am 25. April 2023 per E-Mail mit, dass ihr Ehemann ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stellen wolle. Bei der Bearbeitung dieses Antrags wurden die beiden vorgelegten Sprachzertifikate aufgrund optischer Auffälligkeiten durch die Ausländerbehörde näher überprüft. In diesem Zusammenhang wurde mit Schreiben vom 1. September 2023 Strafanzeige erstattet; ferner wurden die Klägerin und ihr Ehemann zu einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 29. August 2023 geladen. Im Rahmen der Vorsprache wurde ihnen eröffnet, dass Zweifel an der Echtheit bzw. Anerkennungsfähigkeit der vorgelegten Sprachzertifikate der … … GmbH bestünden. Die Betroffenen gaben ausweislich des Gesprächsvermerks der Ausländerbehörde an, zu früheren Zeitpunkten Sprachkurse besucht zu haben, vor allem in der VHS- … in … Sie hätten wiederholt Tests abgelegt, diese jedoch nicht bestanden. Erst bei der … … GmbH in … seien sie erfolgreich gewesen. Sie hätten nicht gewusst, dass diese nicht anerkannt sei (Bl. 244 BA).
8
Ausweislich des polizeilichen Schlussvermerks vom 7. September 2023 (Bl. 182 BA) wurde in der Sprachschule … … GmbH die Auskunft eingeholt, dass der Ehemann der Klägerin dort persönlich eine Prüfung abgelegt habe. Hinsichtlich der Klägerin habe die Sprachschule angegeben, dass diese dort nicht registriert sei und keine Prüfung absolviert habe. Auf eine Vernehmung der Beschuldigten wurde verzichtet. Das Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Klägerin wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Gegen die Klägerin erging am 17. November 2023 ein Strafbefehl des Amtsgerichts … wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln, mit dem sie zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde (Bl. 263 ff. BA). Die Klägerin habe ein gefälschtes Sprachzertifikat vorgelegt. Sie habe weder eine entsprechende Prüfung bei der … … GmbH absolviert noch verfüge sie über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau. Der Strafbefehl wurde am 14. Dezember 2023 rechtskräftig.
9
Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 hörte die Ausländerbehörde die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme der Niederlassungserlaubnis, zu beabsichtigten Ablehnung eines etwaigen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie zur beabsichtigten Ausweisung aus dem Bundesgebiet an (Bl. 272 BA). Die Bevollmächtigte der Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom ... September 2024 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Klägerin sei zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen des Erschleichens von Aufenthaltstiteln verurteilt, sodass grundsätzlich ein Ausweisungsinteresse erfüllt wäre. Die Niederlassungserlaubnis sei aufgrund der Falschangaben bei deren Erteilung zurückzunehmen. Im Hinblick auf die familiären Bindungen der Klägerin werde jedoch beantragt, von einer Ausweisung abzusehen, die Klägerin ausländerrechtlich zu verwarnen sowie deren Aufenthaltserlaubnis befristet zu verlängern.
10
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Juli 2025 wurde die der Klägerin am 14. März 2023 erteilte Niederlassungserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Ziffer 1). Die Klägerin wurde aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen; ihr Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Ziffer 2). Die Klägerin wurde unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab Zustellung des Bescheids die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht (Ziffern 3 und 4). Gegen die Klägerin wurde ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen (Ziffer 5). Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt und eine Gebühr von EUR 93,00 festgesetzt (Ziffer 6).
11
Zur Begründung führte die Ausländerbehörde im Wesentlichen aus, dass sich die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit auf Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG stütze. Die Rücknahme entspreche pflichtgemäßem Ermessen und sei geeignet und angemessen, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stünden nicht entgegen, weil das Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig gewesen sei. Sie habe arglistig über das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen getäuscht. Die Ausweisung stütze sich auf ein gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 10 AufenthG schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Ein gesetzliches Bleibeinteresse bestehe nicht. Die Klägerin besitze im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung keinen Aufenthaltstitel. Auch die minderjährige Tochter der Klägerin halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber der Klägerin und deren Ehemann entfalle auch der Aufenthaltszweck der Tochter im Bundesgebiet. In der nach § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffenden Abwägung werde nicht verkannt, dass der bisherige Aufenthalt der Klägerin von hohem Gewicht sei. Die bisherige Aufenthaltsdauer werde berücksichtigt, vermöge jedoch nicht durchzugreifen. Den positiven Integrationsaspekten stehe gegenüber, dass die Klägerin eine vehemente Verweigerungshaltung hinsichtlich des Spracherwerbs und durch die Verwendung eines gefälschten Sprachzertifikats ein erhebliches Maß an krimineller Energie gezeigt habe. Hinsichtlich der familiären Bindungen der Klägerin sei der Schutzbereich des Art. 6 GG nicht eröffnet. Nach Einschätzung der Ausländerbehörde werde die Klägerin nicht ausschließbar strafbare Handlungen begehen und gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen. Die Ausweisung sei ferner aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Die Einreichung eines gefälschten Sprachzertifikats sei als erheblicher Verstoß gegen die geltenden straf- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu werten, zumal die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis erhebliche Vorteile gegenüber der befristeten Aufenthaltserlaubnis bedeute.
12
Die Klägerin hat am ... August 2025 durch ihre Bevollmächtigte Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Sie beantragt zuletzt,
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I. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2025 wird aufgehoben,
14
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die unter Nr. 5 im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Sperrfristdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und
15
II. Den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen.
16
Der Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
18
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass an den geplanten Maßnahmen festgehalten werde. Weder der Ehemann der Klägerin noch das gemeinsame minderjährige Kind hätten Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Klägerin sich nicht auf schutzwürdige Bleibeinteressen im Bundesgebiet berufen könne. Der Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis stünden fehlende Erteilungsvoraussetzungen entgegen. So lägen unstreitig Ausweisungsinteressen vor und es fehle das erforderliche Visum.
19
Am 7. November 2025 übermittelte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) eine Auskunft zu der seit dem 9. Oktober 2020 nicht mehr verlängerten Zulassung der „… … GmbH“ als Kursträger im Sinne des § 18 Integrationskursverordnung (IntV), auf die Bezug genommen wird.
20
Das Gericht hat mit den Beteiligten am 12. November 2025 mündlich zur Sache verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

21
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Rücknahme der Niederlassungserlaubnis, die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in Verbindung mit der Anordnung eines auf drei Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Androhung der Abschiebung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22
1. Die Rücknahme der am 14. März 2023 erteilten Niederlassungserlaubnis (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt das Gericht umfassend auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug und sieht von weiteren Ausführungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass die Klägerin nach den im Strafverfahren getroffenen und zwischen den Beteiligten unstreitigen Feststellungen über das Vorhandensein der für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG erforderlichen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache getäuscht hat. Die von der Ausländerbehörde hinsichtlich des „ob“ und des „wie“ der Rücknahme getroffene Ermessensentscheidung ist nach Maßgabe des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Dabei hat die Ausländerbehörde mit Recht angenommen, dass sich die Klägerin im Rahmen des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG auf schützenswertes Vertrauen (das nach hM insoweit zumindest in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wäre, vgl. Decker in BeckOK MigR, Stand 10/2025, § 48 VwVfG Rn. 37) in den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis berufen kann, weil sie den Erlass des zurückgenommenen Verwaltungsakts durch eine arglistige Täuschung erwirkt hatte.
23
2. Die Ausweisung der Klägerin (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids) ist rechtmäßig.
24
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
25
Diese Voraussetzungen liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45/06 – BeckRS 2008, 32046 Rn. 12) vor. Es besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (2.1.). Es lässt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der weitere Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet aus spezial- und generalpräventiven Gründen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (2.2.) Die Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse die Bleibeinteressen der Klägerin überwiegt (2.3.).
26
2.1. Das im Fall der Klägerin bestehende Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 54 Abs. 2 AufenthG schwer.
27
2.1.1. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat.
28
Hiernach besteht ein schwerwiegendes Interesse an der Ausweisung der Klägerin. Die Klägerin ist durch einen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … (der gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht) wegen des Erschleichens von Aufenthaltstiteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Es handelt sich bei dieser Tat um einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Vorsätzliche Straftaten stellen grundsätzlich keine geringfügigen Rechtsverstöße dar (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 10 ZB 20.666 – BeckRS 2020, 14546 Rn. 8). Ferner liegt die Verurteilung deutlich über der üblicherweise als Bagatellgrenze angenommenen Schwelle von 30 Tagessätzen (vgl. Fleuß in BeckOK AuslR, Stand 04/2025, § 54 AufenthG Rn. 411). Besondere Gründe, die die Straftat der Klägerin ausnahmsweise dennoch als geringfügig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
29
2.1.2. Das Ausweisungsinteresse wiegt darüber hinaus gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG schwer. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung des ihr im Strafbefehl zur Last gelegten Sachverhalts in einem Verwaltungsverfahren im Inland falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht, indem sie ein nach den polizeilichen Ermittlungsergebnissen gefälschtes Zertifikat vorlegte, das ihr einen Sprachstand auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) bescheinigte. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin dabei wusste, dass sie in Wahrheit nicht über diese Sprachkenntnisse verfügte, sodass die Angabe auch nach ihrem (maßgeblichen) eigenen Erkenntnis- und Verständnishorizont falsch war.
30
Die Klägerin war darüber hinaus unmittelbar vor der Vorlage des Zertifikats ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen derartiger Täuschungshandlungen belehrt worden (Bl. 184 BA). Eines Hinweises auf die Möglichkeit der Abschiebung bedurfte es dabei nicht. Für eine ordnungsgemäße Belehrung reicht es aus, dass der Ausländer von der das Verwaltungsverfahren durchführenden Behörde darauf hingewiesen wurde, dass Falschangaben aufenthaltsrechtliche Rechtsfolgen nach sich ziehen können. Eines ausdrücklichen Hinweises auf konkrete ausländerrechtliche bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bedarf es hingegen nicht; Sinn und Zweck des geforderten Hinweises ist es nur, dem Ausländer die Bedeutung der Richtigkeit seiner Angaben und möglicher Konsequenzen vor Augen zu führen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, wenn dem belehrten Ausländer in dem erteilten Hinweis nicht die Feinheiten des deutschen Aufenthaltsrechts vermittelt werden, sondern die bloße Vorstellung, im Falle von Falschangaben oder unzureichender Mitwirkung Deutschland wieder verlassen oder andere aufenthaltsrechtliche Nachteile hinnehmen zu müssen (vgl. NdsOVG, U.v. 9.11.2022 – 13 LB 148/22 – BeckRS 2022, 32868 Rn. 49 m.w.N.).
31
2.2. Von der Klägerin geht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
32
2.2.1. Aus Sicht des Gerichts besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefahr, dass die Klägerin bei sich bietenden Gelegenheiten auch in Zukunft Täuschungshandlungen und Verstöße gegen straf- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen begehen und damit die öffentliche Sicherheit gefährden wird.
33
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an (etwaige) Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.2002 – 1 C 21.00 – BeckRS 2002, 22527 Rn. 22). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten bzw. Rechtsverstöße mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr, wenn bei Anwendung praktischer Vernunft neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, was dann der Fall ist, wenn das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht (vgl. VGH BW, U.v. 15.10.2025 – 12 S 2127/22 -BeckRS 2025, 34927 Rn. 74 m.w.N.) Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt dabei ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – BeckRS 2012, 59367 Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – BeckRS 2016, 45476 Rn. 31).
34
Vorliegend hat sich die Klägerin erfolgreich einen bedeutenden aufenthaltsrechtlichen Vorteil verschafft, indem sie ein gefälschtes und inhaltlich unrichtiges Sprachzertifikat vorlegte, wobei ihr bewusst war, dass sie über die ausgewiesenen Kenntnisse auf dem Niveau B1 im Sinne des GER nicht verfügte. Sie hat damit eine erheblich mangelhafte Einstellung gegenüber der Rechtsordnung an den Tag gelegt und gezeigt, dass sie bereit ist, ihre Eigeninteressen durch planmäßige ausgeführte Rechtsverstöße zu fördern. Dass sich an dieser Einstellung etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Es wurde werde dargelegt noch ist sonst erkennbar, dass die Klägerin ihr Verhalten in einer Weise aufgearbeitet hätte, die Gewähr bieten könnte, dass in Zukunft von ihr vergleichbare Rechtsverstöße nicht mehr in Rechnung zu stellen wären.
35
2.2.2. Unabhängig davon bestehen im Fall der Klägerin gewichtige generalpräventive Interessen an der Ausweisung.
36
Die Regelung des § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt nach ihrem Wortlaut nur, dass der weitere „Aufenthalt“ des Ausländers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine solche Gefahr ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Verstöße zu begehen. Diese Auslegung des Wortlauts wird systematisch durch § 53 Abs. 3 ff. AufenthG, die ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangen, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drs. 18/4097 S. 49) bestätigt. Auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen will (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – BeckRS 2019, 16744 Rn. 17). Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken.
37
Es liegt im öffentlichen Interesse, den von der Klägerin begangen Rechtsverstoß mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um andere Ausländer von der Nachahmung solchen Verhaltens abzuschrecken. Es soll anderen Ausländern damit vor Augen geführt werden, dass derartigen Täuschungshandlungen mit einschneidenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen begegnet wird. Eine konsequente Ahndung ist geeignet, auf das Verhalten einer Vielzahl anderer Ausländer einzuwirken, die sich der vergleichbaren Lage befinden, etwa im Rahmen des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Sprachkenntnisse nachweisen zu müssen. Künftigen Delikten kann damit generalpräventiv vorgebeugt werden. Ein Ausnahmefall, in welchem der Ausweisungsanlass solche singulären Züge aufwiese, dass eine Abschreckungswirkung nicht eintreten würde, liegt nicht vor.
38
Der Verstoß der Klägerin gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe der strafrechtlichen Verjährungs- und Tilgungsfristen auch noch aktuell. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – BeckRS 2018, 18382 Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei ist die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB eine Untergrenze. Die obere Grenze richtet sich grundsätzlich nach der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Die einfache Verjährungsfrist beträgt für Straftaten nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre und ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Auch darf der Klägerin die Verurteilung noch vorgehalten werden (§ 51 BZRG), da die Tilgungsfrist für die Eintragung im Bundeszentralregister gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG fünf Jahre beträgt und noch nicht abgelaufen ist. Der von der Klägerin begangene Rechtsverstoß kann daher als Grundlage für eine auf generalpräventive Erwägungen gestützte Ausweisung herangezogen werden.
39
2.3. Die nach § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib der Klägerin im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies gilt unabhängig davon, ob ein spezial- oder ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse zugrunde gelegt wird.
40
Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54 und 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder besonders schwerwiegend oder als schwerwiegend (vgl. NdsOVG, U.v. 6.3.2024 – 13 LC 116/23 – BeckRS 2024, 7094 Rn. 67). Bei der Abwägung sind ferner gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu würdigen (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BeckRS 2022, 10733 Rn. 26), wobei die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien zu berücksichtigen sind (sog. Üner/Boultif-Kriterien, vgl. EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – BeckRS 2007, 10359; U.v. 2.8.2001 – Boultif, Nr. 54273/00 – BeckRS 2001, 165093).
41
Das Ausweisungsinteresse wiegt im Fall der Klägerin gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a bzw. Nr. 10 AufenthG schwer.
42
Dem steht kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 1 AufenthG oder ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 AufenthG gegenüber.
43
Insbesondere greift zugunsten der Klägerin nicht § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein. Danach wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung aufgrund der gleichzeitig wirksam gewordenen Rücknahme der Niederlassungserlaubnis der Klägerin nicht vor. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat die gegen die Rücknahme erhobene Klage keinen Einfluss auf deren Wirksamkeit. Denn bei der Rücknahme eines Aufenthaltstitels handelt es sich um einen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakts, dessen materielle Rechtswirkungen ungeachtet etwaiger prozessualer Maßnahmen unberührt bleiben (vgl. Kluth in BeckOK AuslR, Stand 10/2024, § 84 AufenthG Rn. 25.1 f.). Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Klägerin endete folglich rückwirkend mit der Bekanntgabe des ihre Niederlassungserlaubnis zurücknehmenden Verwaltungsakts. Soweit die vertypten Bleibeinteressen i.S.d. § 55 Abs. 1 AufenthG an die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpfen, kann sich die Klägerin hierauf nicht berufen.
44
Auch die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelebten familiären Beziehungen der Klägerin begründen kein vertyptes Bleibeinteresse. Die minderjährige Tochter der Klägerin verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht, sodass § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht eingreift. Das Kindeswohl wird durch eine (gemeinsame) Aufenthaltsbeendigung nicht beeinträchtigt (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG).
45
Das Ausweisungsinteresse überwiegt auch mit Blick auf die Vorgaben des höherrangigen Rechts (insbesondere Art. 6 GG und Art. 8 EMRK). Das schwerwiegende Ausweisungsinteresse wird von dem privaten Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten, familiären und wirtschaftlichen Bindungen an das Bundesgebiet nicht überwogen.
46
Zugunsten der Klägerin sind zwar ihr mehr als acht Jahre umfassender Aufenthalt in Deutschland sowie der Umstand, dass sie durchgehend berufstätig war, zu werten. Ihre darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Integration erreicht jedoch – ebenso wie diejenige ihres Ehemannes – keinen solchen Grad, dass sie ihr Privatleben nur noch in Deutschland führen könnte. Die Klägerin hat den größten Teil ihres Lebens im Heimatstaat verbracht. Es ist davon auszugehen, dass sie sich dort auch in wirtschaftlicher Hinsicht ohne größere Schwierigkeiten wieder reintegrieren und im Heimatland einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen kann.
47
Auch der rechtliche Schutz des Familienlebens wird nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK liegt fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. nur BVerwG, U.v. 26.8.2008 – 1 C 32.07 – BeckRS 2008, 40169, Rn. 27; BayVGH, B.v. 25.4.2014 – 10 CE 14.650 – BeckRS 2014, 51260 Rn. 6). Die Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft ist im Fall der Klägerin im Staat der Staatsangehörigkeit möglich und auch rechtlich geboten, weil die gesamte Kernfamilie ausreisepflichtig ist. Hindernisse für die Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat sind nicht anzunehmen. Auch den Beziehungen der Klägerin zu ihrem mit einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland lebenden Sohn kommt für das Bleibeinteresse nur geringes Gewicht zu. Zusätzliche Abhängigkeitsmerkmale, die über das übliche Maß der sozialen Bindung zwischen volljährigen Kindern und Eltern hinausgingen, liegen nicht vor (vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH, B.v. 21.7.2025 – 19 ZB 25.892 – BeckRS 2025, 18850 Rn. 15; Hofmann in BeckOK AuslR, Stand 10/2024, Art. 8 EMRK Rn. 19).
48
Anhaltspunkte für eine über den Kreis der Familie hinausreichende soziale Eingebundenheit der Klägerin in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland oder gar ein soziales Engagement sind nicht vorhanden. Die damit maßgeblich verbleibende Dauer des Aufenthalts von etwas über acht Jahren verleiht dem privaten Bleibeinteresse der Klägerin kein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegendes Gewicht.
49
3. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie dessen Befristung auf drei Jahre beginnend mit der Ausreise oder Abschiebung erweisen sich als rechtmäßig.
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Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll in diesem Fall zehn Jahre nicht überschreiten. Da es sich um eine behördliche Ermessensentscheidung handelt, kann gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur überprüft werden, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
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Hieran gemessen ist eine den regelmäßigen Rahmen von bis zu fünf Jahren noch deutlich unterschreitende Befristung auf drei Jahre nicht zu bestanden. Ermessensfehler i.S.d. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Auch eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens liegt nicht vor. Das Gewicht des Ausweisungsanlasses trägt die festgesetzte Sperrfristdauer, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die von der Klägerin begangene Täuschung Erfolg hatte und sie sich durch die Vorlage des Sprachzertifikats einen bedeutenden aufenthaltsrechtlichen Vorteil verschafft hatte, der ihr nicht zustand. Wie vorstehend dargelegt kann sich die Klägerin auf der anderen Seite nicht auf hinreichend gewichtige Bleibeinteressen und Bindungen an die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet berufen, die zu einer weiteren Relativierung der festgesetzten Sperrfrist führen müssten.
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4. Der Antrag der Klägerin auf Verlängerung oder Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis wurde zu Recht abgelehnt. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis scheidet aus, weil gegen die Klägerin ein gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 sofort vollziehbares Einreise- und Aufenthaltsverbot und damit eine Titelerteilungssperre besteht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
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5. Der Bescheid begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der Begründung des Bescheids und sieht von weiteren Ausführungen ab.
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6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.