Titel:
Verhältnis von Softwarekaufvertrag und Pflege- und Supportvertrag nach Abschluss eines Asset-Deals
Normenketten:
BGB § 133, § 157
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
UrhG § 34, § 97
Leitsätze:
1. Gegenstand des hier zu beurteilenden Kaufvertrages ist eine Software als immaterielles Sachanlagevermögen; eine Übernahme der dienstvertraglichen Verpflichtungen (aus dem Support- und Pflegeteil) des Softwarekaufvertrages ist hingegen nicht erfolgt; ein automatischer Eintritt in die vorbezeichneten Pflichten des Vertrages kann grundsätzlich nicht angenommen werden, da zwischen dem Softwarekaufvertrag und dem Pflege- und Supportvertrag keine Einheit besteht. (Rn. 24 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Rein wirtschaftliche Erwägungen reichen generell nicht aus, um das Rückrufrecht nach § 34 UrhG zu begründen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Die Übertragung von Software als immateriellem Sachanlagevermögen im Rahmen eines Asset Deal durch den Insolvenzverwalter ist wirksam, ohne ausdrückliche Vertragsübernahme tritt der Erwerber nicht automatisch in die selbstständige Pflege- und Supportpflichten ein. (Leitsatz der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vertragsübernahme, Softwarekaufvertrag, Erschöpfungsgrundsatz, Nutzungsrechteübertragung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 19.05.2026 – 3 U 2257/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 142.800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte vertragliche Ansprüche sowie Ansprüche aus dem Urhebergesetz geltend.
2
Der Kläger ist selbstständiger Computerprogrammentwickler. Der Kläger hat selbstständig die Programme unter den Bezeichnungen … (im Folgenden „Programme“) entwickelt und mit Vertrag vom 1.9.2021 (Anlage K1) an die … (Satzungssitz Berlin) lizenziert.
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Der Vertrag zwischen dem Kläger und der … ist als „Softwarekaufvertrag mit Pflege- und Supportvertrag“ bezeichnet. Der Kläger ist danach verpflichtet, zu pflegen (§ 4), weiterzuentwickeln (§ 4) und zu beraten (§ 4) bei der Produkt- und Marktentwicklung und die … andererseits zur Zahlung des Kaufpreises (§ 5) sowie der fortlaufenden Pflege- und Supportentgelte (§ 5) für die Mindestvertragslaufzeiten von sieben Jahren hinsichtlich der Pflege- und Supportleistungen sowie für 5 ½ Jahre für die Beratungs- und Weiterentwicklungsleistungen nach § 9 (1) des Vertrages.
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Gemäß § 2 Abs. (1) des Softwarekaufvertrages überträgt der Kläger der … das räumlich und zeitlich unbegrenzte ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte mit dem Recht, Dritten die Nutzung der Lösung zeitlich unbefristet entgeltlich oder unentgeltlich im Lizenzgebiet zur einfachen Nutzung mit oder ohne dem Recht auf Bearbeitung und Weiterentwicklung zur Verfügung zu stellen.
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Über das Vermögen der … (Berlin) (im Folgenden „Schuldnerin“) ist mit dem 1.12.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
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Die Beklagte, seinerzeit firmierend unter … schloss am 02.12.2024 mit Herrn … als Insolvenzverwalter einen Kaufvertrag über das Vermögen der … im Rahmen eines sog. Asset Deals (vgl. Anlage K3).
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Gemäß Ziffer 1.1 lit. a) (ii) In Verbindung mit Ziffer 2.2 lit. a) des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und dem Insolvenzverwalter sind die in Annex 3 zu dem Kaufvertrag aufgeführten Software als immaterielles Sachanlagevermögen Kaufgegenstand dieses Vertrages. In Annex 3 des Kaufvertrages sind unter den Ordnungsziffern 1, 3, 5, 6 und 12 die vorgenannten Softwareanwendungen ausdrücklich aufgeführt.
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Der Kläger forderte mit Email vom 10.12.2024 den Insolvenzverwalter auf, sich dazu zu erklären, ob er von seinem Wahlrecht Gebrauch machen würde. Der Insolvenzverwalter widersprach der Fortsetzung des Vertrages.
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Der Kläger macht für die Monate Dezember 2024 bis Mai 2025 jeweils 23.800 EUR geltend unter Berufung auf die Vereinbarung im Lizenzvertrag nach § 5 (1).
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Der Kläger begründet den Klageantrag für den Zeitraum vom 1.12.2024 bis 28.2.2025 damit, dass sich die Verpflichtung der Beklagten aus dem Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter und der damit verbundenen Vertragsübernahme mit unterstellter Zustimmung ergäbe. Für die Zeit ab dem 1.3.2025 ergäbe sich die Verpflichtung nach § 34 Abs. 4 UrhG, hilfsweise aus 97 Abs. 2 UrhG.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass der Vertrag eine Nutzungsrechtseinräumung umfasse, die an die Erfüllung der weiteren vertraglichen Verpflichtungen über eine Mindestvertragsdauer gekoppelt sei, welche zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht erreicht war. Die streitgegenständlichen Programme seien nicht Bestandteil des Sachanlagevermögens der Insolvenzschuldnerin gewesen. Die Insolvenzschuldnerin hätte an den streitgegenständlichen Programmen kein Eigentum bzw. keine eigentumsgleichen Rechte gehabt. Der Softwarekaufvertrag bilde eine Einheit mit dem Pflege- und Supportvertrag. Die weiteren Vergütungen aus dem Vertrag bis zum jeweiligen Ende der Mindestlaufzeit seien noch nicht vollständig geleistet. Damit sei eine Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters ausgeschlossen. Eine generelle Zustimmung des Klägers zur Übertragung von allen Rechten an den Programmen an einen Dritten umfasse der Lizenzvertrag ebenso wenig. Da der Insolvenzverwalter von seinem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht habe, fallen die Rechte an den Programmen an sich zurück an den Kläger.
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Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass er wirksam mit Schreiben vom 22.01.2025 von seinem Rückrufrecht gemäß § 34 UrhG Gebrauch gemacht habe, sodass sich für die Zeit ab 01.03.2025 der geltend gemachte Anspruch aus § 34 Abs. 4 UrhG ergäbe. Da die Beklagte dem Kläger gegenüber deutlich gemacht habe, dass sie davon ausginge, die streitgegenständlichen Computerprogramme aufgrund des Kaufvertrages mit dem Insolvenzverwalter umfassend auswerten zu können, ohne dass sie dem Kläger eine weitere Vergütung schulde, dessen Zustimmung benötige bzw. eine neue Vereinbarung mit diesem finden müsse, machte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 22.1.2025 von seinem Rückrufrecht Gebrauch.
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Der Kläger beantragt zuletzt, nachdem er zunächst mit Klageschrift einen Betrag in Höhe von 71.400 EUR für die Monate Dezember 2024 bis Februar 2025 begehrte und sodann mit Schriftsatz vom 27.07.2025 die Klage um die Monate März 2024 bis Mai 2025 um weitere 71400 EUR erweiterte,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 142.800 € nebst Zinsen in Höhe von
9,0 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 31.12.2024 auf 23.800,00 €
9,0 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 31.01.2025 auf 23.800,00 €
9,0 Prozesspunkte über dem Basiszinssatz seit 03.03.2025 auf 23.800,00 €
9,0 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.04.2025 auf 23.800,00 €
9,0 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.05.2025 auf 23.800,00 €
9,0 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2025 auf 23.800,00 €
sowie weitere 973,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte meint, dass die Klage unzulässig sei aufgrund eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatzes. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die … habe bei Insolvenzeröffnung, was mit dem Abschluss des Kaufvertrages (Anlage K 3) zeitlich zusammenfällt, bereits den Kaufpreis vollständig an den Kläger gezahlt und damit sei der Vertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt und die streitgegenständlichen Programme seien damit unwiderruflich immaterielles Sachanlagevermögen geworden, welches im Eigentum der … stand und nunmehr von der Beklagten erworben wurde. Die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Pflege- und Supportvertrag seien von der Beklagten nicht übernommen worden. Ansprüche aus UrhG bestehen nicht.
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Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört.
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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet,
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Zunächst liegt kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor.
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Das in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierte Bestimmtheitsgebot schreibt vor, dass der Kläger einen „bestimmten Antrag“ stellen muss. Aus dem Klageantrag muss also hervorgehen, welchen prozessualen Anspruch der Kläger gerichtlich durchsetzen möchte. Bei einer sog. alternativen Klagehäufung, wie im vorliegenden Fall, stellt der Kläger mehrere prozessuale Ansprüche alternativ zur Entscheidung des Gerichts.
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Mit Schriftsatz der Klägerseite vom 27.07.2025 hat der Kläger klargestellt, auf welche Anspruchsbegründung er seine Ansprüche stützen möchte. Auf Seite 5 des Schriftsatzes stützt er den geltend gemachten Anspruch für den Zeitraum vom 1.12.2024 bis 28.2.2025 auf vertragliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag, für die Zeit ab dem 1.3.2025 auf die Verpflichtung nach § 34 Abs. 4 UrhG, hilfsweise aus 97 Abs. 2 UrhG. Damit ist dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
1. Keine vertraglichen Ansprüche
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Die Beklagte sowie der Insolvenzverwalter vereinbarten vorliegend mit Kaufvertrag vom 02.12.2024 einen sog. Asset-Deal, was unstreitig eine Art des Unternehmenskaufs ist, deren Besonderheit aber darin liegt, dass Wirtschaftsgüter wie Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen, Rechte, Patente und Vorräte einzeln erworben werden.
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a. Gem. Ziffer 1.1 lit. a) (ii) In Verbindung mit Ziffer 2.2 lit. a) des Kaufvertrages (Anlage K3) sind die in Annex 3 zu dem Kaufvertrag aufgeführten Software als immaterielles Sachanlagevermögen Kaufgegenstand dieses Vertrages. In Annex 3 des Kaufvertrages sind dann unter den Ordnungsziffern 1, 3, 5, 6 und 12 die fraglichen Softwareanwendungen ausdrücklich aufgeführt.
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Eine Übernahme der dienstvertraglichen Verpflichtungen (aus dem Support- und Pflegeteil) des Softwarekaufvertrages ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Ein automatischer Eintritt in die vorbezeichneten Pflichten des Vertrages kann grundsätzlich nicht angenommen werden. Eine Zustimmung zur Vertragsübernahme ist unstreitig zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
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Aus der Regelung Ziffer 3 des Kaufvertrages vom 02.12.2024 kann ebenfalls kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte hergeleitet werden, da diese Regelung nur eine Fiktion zwischen den Parteien des Kaufvertrages festlegt. Dass hier der Kläger als Dritter ein eigenes Forderungsrecht erwerben sollte, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Regelung noch aus einer Auslegung. Bei einem echten berechtigenden Vertrag zu Gunsten Dritter erwirbt der Dritte einen eigenen Anspruch gegen den Schuldner. Ob ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei dem von den Vertragsschließenden verfolgte Zweck besondere Bedeutung zukommt. War der Vertragsschluss ein Akt der Fürsorge für einen Dritten oder ist aus sonstigen Gründen ausschließlich im Interesse des Dritten kontrahiert worden, kann ein Rechtserwerb in der Regel bejaht werden. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Sinn und Zweck dieser Klausel ist vielmehr, dass sich die Beklagte in Ihrem Interesse innerhalb einer festgesetzten Frist selbstständig um die Weiterführung der Verträge kümmern soll und für eine gewisse Zeit eine Fiktion gelten soll. Dafür dass die Vertragspartner ein eigenes Recht erwerben sollten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch die von Klägerseite vorgetragene Auslegung, wonach alle Verträge „auflösend bedingt auf die Nichterteilung der Zustimmung“ übertragen worden seien, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet die Zustimmung des Klägers einzuholen.
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b. Das Gericht ist weiter der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Programme auch im Eigentum der … standen und damit auch zu dem immateriellen Sachanlagevermögen der … gehörten und somit im Rahmen des Assets Deals an die Beklagte wirksam übertragen werden könnten.
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Soweit die Klageseite meint, die Nutzungsrechtseinräumung basiere auf dem Vertrag (Anlage K 1), der als Softwarekaufvertrag eine Einheit bilde mit dem Pflege- und Supportvertrag, ist zunächst festzustellen, dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass zwischen dem Softwarekaufvertrag und dem Pflege- und Supportvertrag eine Einheit besteht.
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Trotz tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs sind mehrere zwischen denselben Parteien geschlossenen Verträge grundsätzlich rechtlich selbstständig. Wenn aber die Verpflichtungen voneinander abhängig sein sollen, können die Parteien nach ihrem Willen mehrere selbständige Verträge zu einer rechtlichen Einheit bündeln. Bei der Auslegung ist entscheidend, ob laut Parteiwille die einzelnen Verträge miteinander stehen und fallen sollen. Die Verbriefung mehrerer Verträge in einem Schriftstück deutet auf einen einheitlichen Vertrag hin, während die Erstellung mehrerer Dokumente als Indiz auf Selbständigkeit schließen lässt. Hier handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse, der Kaufvertrag und der Pflege- und Supportvertrag sind insofern rechtlich getrennt zu betrachten. Zwar wurden beide Verträge in einem Schriftstück geregelt, jedoch wurden diese nur der Einfachheit zusammen geschlossen. Dies zeigt sich zum einen durch die Regelung des § 5 des Softwarekaufvertrags, der in Abs. 1 eine eindeutige Kaufpreisregelung durch Zahlung eines Betrags in Höhe von 299.700 € € zzgl. Umsatzsteuer vorsieht, während die Vergütung für Wartung und Pflege dann gesondert in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 geregelt ist. Ein weiteres Indiz ist der verwendete Sprachgebrauch, insbesondere die Formulierung in der Überschrift. Anstelle von Softwarekauf,- Pflege- und Supportvertrag bezeichneten die Parteien ihn als Softwarekaufvertrag mit Pflege- und Supportvertrag. Die Bestandteile des Vertrags sind überdies klar abtrennbar, sodass diese auch für sich betrachtet und bewertet werden können. Vor diesem Hintergrund müssen auch die Regelungen der Vertragslaufzeit von der Übertragung der Computerprogramme getrennt werden. Die Übertragung von sämtlichen Nutzungsrechten an der Software erfolgte spätestens im Moment der vollständigen Kaufpreiszahlung, welche hier auch tatsächlich erfolgt ist. Die Regelungen zur Mindestvertragslaufzeit beziehen sich mithin lediglich auf den Pflege- und Supportvertrag. Dem Wortlaut des Vertrags lässt sich zudem nicht entnehmen, dass die Pflege- und Supportleistungen den angeblich zu niedrigen Kaufpreis kompensieren sollen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Wäre es für die Parteien wichtig gewesen, eine bestimmte Situation durch den Vertrag zu regeln, hätten sie dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten.
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Der vorliegende Softwarekaufvertrag stellt daher einen Kaufvertrag im Hinblick auf die Computersoftware … dar, der zudem einen Dienstvertrag im Hinblick auf die Wartung und Pflege der vorstehenden Software enthält.
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Da gemäß § 2 Abs. (1) des Softwarekaufvertrages der Kläger der … ohne weitere Auflagen und/oder Einschränkungen das räumlich und zeitlich unbegrenzte ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte mit dem Recht, Dritten die Nutzung der Lösung zeitlich unbefristet entgeltlich oder unentgeltlich im Lizenzgebiet zur einfachen Nutzung mit oder ohne dem Recht auf Bearbeitung und Weiterentwicklung zur Verfügung zu stellen sowie unstreitig der Betrag in Höhe von 299.700,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer durch die … gezahlt worden ist, wurde der Kaufvertrag somit vollständig erfüllt. Im Hinblick auf den Dienstvertrag ist dieser zwar nicht vollständig erfüllt, jedoch die Fortsetzung des Vertrages vom Insolvenzverwalter unstreitig nicht gewählt worden. Entgegen der Ausführungen des Klägers war mit den streitbefangenen Softwarenanwendungen keine schuldrechtlichen Verpflichtungen mehr verknüpft.
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Hat der Veräußerer daher für ein einmaliges Entgelt dem Erwerber ein zeitlich unbegrenztes, nicht kündbares Nutzungsrecht an der Software eingeräumt, wird man von einer endgültigen Überlassung der Software ausgehen können. Der Erwerber darf das Werkstück nach einer solchen Veräußerung weiter veräußern, das heißt selbst auf die Benutzung verzichten und sie einem Dritten einräumen. Dieses Recht kann ihm vom Urheber nicht genommen werden. Es ist insbesondere nicht Voraussetzung, dass das Werkstück einer unbestimmten Anzahl an Personen angeboten wird. Ausreichend ist vielmehr, dass das Computerprogramm so in den Verfügungsbereich eines Dritten gelangt ist, dass mit einer Weitergabe zu rechnen ist. Es gilt daher vorliegend auch das so genannte Erschöpfungsprinzip.
2. Kein Anspruch gemäß §§ 34 IV, 97 II UrhG
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a. Dem Kläger steht zunächst kein Anspruch gemäß § 34 Abs. 4 UrhG zu. Wie bereits ausgeführt war weder eine Zustimmung des Klägers zur Übertragung des Nutzungsrechts erforderlich noch waren schuldrechtliche Verpflichtungen mit den Softwareanwendungen verknüpft, sodass der Kaufvertrag bereits durch Bezahlung des Kaufpreises vollständig erfüllt war (s.o.).
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b. Die Rechteübertragung und die Nutzung der Software ist dem Kläger auch nach Treu und Glauben zumutbar mit der Folge, dass ihm kein Rückrufrecht gemäß § 34 Abs. 3 S. 2 UrhG zusteht.
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Ob dem Urheber die Ausübung der Nutzungsrechte zuzumuten ist, bestimmt sich dabei anhand einer Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei die Interessen des Urhebers deutlich überwiegen müsse. Es muss dabei insbesondere beachtet werden, dass rein wirtschaftliche Erwägungen schon generell nicht ausreichen, um das Rückrufrecht zu begründen (vgl. BeckOK UrhR/Soppe UrhG § 34 Rn. 25). Wie bereits ausgeführt stehen dem Kläger keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu (s.o.). Darüber hinaus traf die Beklagte auch keine Pflicht zur Einholung der Zustimmung aus dem Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter.
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c. Voraussetzung für einen Anspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ist ein schuldhafter Verstoß gegen bestehende ausschließliche Urheberrechte des Klägers. Ein solcher kann vorliegend nicht angenommen werden. Zum einen hat die Beklagte wie bereits erörtert die ausschließlichen Rechte an der streitgegenständlichen Software erworben und damit der Kläger auch nicht mehr aktivilegitimiert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.