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AG Sonthofen, Beschluss v. 20.01.2025 – 1 F 157/24
Titel:

Örtliche Unzuständigkeit, Familiengerichte, Unterhaltssachen, Gewöhnlicher Aufenthalt, Minderjähriges Kind, Angerufenes Gericht, Verfahrenswert, Ausschließliche Zuständigkeit, Unterhaltspflicht, Örtliche Zuständigkeit, Rechtsbehelfsbelehrung, Rechtsmittel, Ehesachen, Örtlich zuständiges Gericht, Gleichgestellte, Nichtanfechtbarkeit, Beschlüsse, Zuständiges Amtsgericht, Erklärung, Elternteil

Schlagworte:
Örtliche Unzuständigkeit, Ehesache, Unterhaltssache, Minderjähriges Kind, Gewöhnlicher Aufenthalt, Ausschließliche Zuständigkeit, Verweisung des Verfahrens
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 19.03.2025 – 101 AR 10/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 4845

Tenor

1. Der Verfahrenswert wird auf 2.760,00 EUR festgesetzt.
2. Das Amtsgericht Sonthofen erklärt sich für örtlich unzuständig.
3. Das Verfahren wird von Amts wegen an das zuständige Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen – Familiengericht – verwiesen.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf §§ 112 Nr. 1, 113, 231 Abs. 1, 232 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FamFG, 281 Abs. 1 ZPO. Das angerufene Gericht ist örtlich unzuständig. Da eine Ehesache im Sinne des § 121 FamFG nicht anderweitig anhängig ist, ist für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen, das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser liegt im Bezirk des Familiengerichts, an welches das Verfahren verwiesen wird. Eine Zuständigkeit nach § 232 Abs. 1 FamFG geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor (§ 232 Abs. 2 FamFG). Auf Antrag der Antragstel-lerseite hat sich daher das angerufene Gericht für unzuständig zu erklären und das Verfahren an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.