Titel:
Beschränkung des Auskunftsrechts eines Kommanditisten bei ausdrücklichem Ausschluss im Gesellschaftsvertrag sowie Vorrang des Datenschutzes gegenüber Informationsinteressen
Normenketten:
BGB § 226, § 242
DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:
1. Ein Gesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft hat keinen Anspruch auf Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen sämtlicher Mitgesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag die Weitergabe dieser Daten ausdrücklich ausschließt und mildere Mittel zur Kontaktaufnahme bestehen. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das mitgliedschaftliche Auskunftsrecht eines Gesellschafters tritt hinter den Datenschutzinteressen der übrigen Gesellschafter zurück, wenn alternative, weniger eingriffsintensive Kommunikationswege wie die "Weiterleitungslösung" bestehen. (Rn. 34 und 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Auskunftsanspruch, Mitgesellschafterdaten, Datenschutzinteressen, Publikumsgesellschaft, Treugeberrechte, Erforderlichkeitsprüfung, Weiterleitungslösung, Auskunftsrecht, Mitgesellschafteridentität, Treugeberstellung, Datenverarbeitung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 04.03.2026 – 7 U 3366/25 e
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf … festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche der Klagepartei. Diese verlangt Mitteilung der Namen, Adressen und Nominalen aller ihrer Mitgesellschafter (Treugeberkommanditisten und Direktkommanditisten) der …
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Die Klagepartei ist mit einem Anteil von … als Treugeberin über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an der … (im Folgenden: Fonds), einer Publikums KG, beteiligt.
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Die Klagepartei beruft sich zur Begründung ihres Anspruchs auf obergerichtliche Entscheidungen, insbesondere auf die Entscheidungen des BGH vom 16.12.2014 – II ZR 277/13, vom 11.01.2011 – II ZR 187/09, vom 19.11.2019 – II ZR 263/18, vom 24.10.2023 – II ZB 3/23 sowie des OLG München vom 07.03.2022 – 7 U 240/22.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehe einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der – wie hier – aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt sei, nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann, ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu. Dabei seien die Gründe des Treugeberkommanditisten für sein Auskunftsverlangen grundsätzlich irrelevant, denn das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, sei in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich. Im Rahmen einer Kommanditbeteiligung an einer Publikums KG folge es als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Dies gelte auch für den Treugeber.
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Hiergegen könne sich der Fonds auch nicht mit Erfolg auf die nunmehr geltenden Regelungen der DSGV berufen.
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Die Klagepartei trägt vor, sie benötige die Daten der Mitgesellschafter zur Ausübung ihrer Mitgesellschafterkernrechte, wozu auch das Interesse gehöre, mit Mitgesellschaftern in Kontakt zu treten, um über Anteilsübertragungen zu sprechen, Gesellschafterentscheidungen herbeizuführen oder sich generell darüber zu informieren, mit welchen Gesellschaftern sie „in einem Boot“ sitze und vor allem, wie die Stimmrechte verteilt seien. Die Klagepartei wolle ihren Mitgesellschaftern Ankaufsangebote zu unterbreiten und damit ihre Beteiligungshöhe weiter ausbauen, sich gegenüber ihren Mitgesellschaftern vorstellen, sowie Stimmrechtsallianzen gegen Gesellschafterbeschlüsse bilden und das Geschäftsgebahren der Beklagten im Allgemeinen einer intensiven Überprüfung zuführen. Eine weitere Konkretisierung der Zwecke der Klagepartei sei weder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen noch werde es durch von der Rechtsprechung verlangt.
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Die Klagepartei beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Namen, Adressen und Nominalen sämtlicher Mitgesellschafter (Treugeberkommanditisten und Direktkommanditisten) der … mitzuteilen.
8
Die Beklagte beantragt:
sowie hilfsweise für den Fall einer Verurteilung
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Der Kläger wird verurteilt,
an die Beklagte … zu zahlen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dem Begehren der Klagepartei, als mittelbar beteiligter Anleger die Herausgabe der Sätze persönlicher Daten, wie Name, Vorname, Anschrift und Höhe der Beteiligung, der anderen Anleger, einschließlich der finanziellen Daten, zu erlangen, stehe die DSGVO entgegen, wie sich aus der Entscheidung des EuGH vom 12.09.2024, Az. C-17/22 und C-18/22 (B 11), ergebe.
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Auch die Rechtsprechung des BGH zu den Grenzen des Auskunftsrechts stehe entgegen, denn nach allen ersichtlichen Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass das Auskunftsverlangen mit einer rechtsmissbräuchlichen Zielsetzung geltend gemacht werde.
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Zudem sei im Gesellschaftsvertrag bzw. im Fondsprospekt zu … der Anspruch auf Mitteilung der Daten anderer Anleger ausdrücklich ausgeschlossen. Die mache deutlich, dass die Anleger die Geldanlage in dem Vertrauen darauf gezeichnet hätten, dass ihre Daten nicht an andere Anleger herausgegeben würden.
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Jedenfalls setze ein Auskunftsanspruch eines Treugebers voraus, dass zwischen den Treugebern eine gesellschaftsrechtliche Beziehung in Form einer Innengesellschaft bestehe, die wiederum die von den Gesellschaftern erzielte Einigkeit darüber voraussetze, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch gemeinsame Leistungen zu fördern, insbesondere im Rahmen eine Anlegerversammlung, BGH 19.11.2019 – II ZR 263/18.
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Die Beklagte ist der Ansicht, im Falle einer Verurteilung zur Auskunftserteilung aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung gegenüber den anderen Anlegern verpflichtet zu sein, diese über die Auskunftserteilung als solche sowie die genaue Identität des Anlegers, dem Auskunft erteilt wurde, zu unterrichten. Hierzu würden der Beklagten für ein Anschreiben an alle Anleger Porto-, Papier- und Kopierkosten entstehen. Die Klagepartei sei gemäß § 242 BGB verpflichtet, diese Kosten zu tragen.
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Die Klagepartei beantragt:
Abweisung der Hilfswiderklage.
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Das Gericht hat am 26.09.2025 mündlich zur Sache verhandelt und den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen sämtlicher Mitgesellschafter (Treugeberkommanditisten und Direktkommanditisten) zu.
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Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. Urteil vom 16.12.2014 II ZR 277/13) bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich.
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Dieses Recht folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist danach lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22).
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Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12). Das ist vorliegend nach dem insoweit unbestrittenen Klagevortrag der Fall, wonach gemäß dem Gesellschaftsvertrag die Treugeber im Innenverhältnis zur Gesellschaft und zu den Direktgesellschaftern wirtschaftlich aber wie Kommanditisten behandelt werden.
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Nach dieser Rechtsprechung hat die Beklagte auch kein Recht, dem Kläger die Auskunft unter Berufung auf Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu verweigern. Denn das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, das heißt alle anderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft Beigetretenen, zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag, auch einer Publikumskommanditgesellschaft, nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09). Soweit die Regelungen des Gesellschaftsvertrages vorliegend das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließen, verstoßen sie danach gegen § 242 BGB und sind unwirksam (vgl. BGH II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 24 ff. und II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 25 ff.).
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Weiter stellt nach dieser obergerichtlicher Rechtsprechung ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, ihnen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar (BGH Urteil vom 24.10.2023 II ZB 3/23).
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Nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung stehen dem Auskunftsbegehren auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen:
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Danach gebietet es das Merkmal der Erforderlichkeit in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DS-GVO nicht, diese Auskunftsansprüche anstatt einer Übermittlung der personenbezogenen Daten an den Anspruchsteller in der Weise zu erfüllen, dass der Anspruchsgegner oder ein Dritter als Informationstreuhänder die Information über die Erwerbsabsicht eines Gesellschafters zum jederzeitigen Abruf bereithalte oder den anderen Gesellschaftern bei entsprechender vorheriger Einwilligung proaktiv mitteile. Ein Geheimhaltungs- und Datenschutzinteresse besteht nicht, da die verlangte Auskunft selbst unter Berücksichtigung des Zwecks, den übrigen Treugebern Kaufangebote für ihre mittelbaren Beteiligungen an der Fondsgesellschaft zu unterbreiten, datenschutzrechtlich unbedenklich und somit nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB ist. Insbesondere ist die Erteilung der Auskunft weder mit einem Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung verbunden noch drohen der Treuhandkommanditistin Schadensersatzansprüche der mit einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an Mitgesellschafter nicht einverstanden Treugeber. Das Übermitteln personenbezogener Daten im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses ist zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich sei. Das ist anzunehmen, wenn der Antragsteller auskunftsberechtigt und bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflicht oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist. Dabei ist für den Gesellschafter die Kenntnis seiner Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung seiner Rechte in der Gesellschaft erforderlich (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 – II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17; Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 41; Urteil vom 16. Dezember 2014 – II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 24; Beschluss vom 22. Februar 2016 – II ZR 48/15, ZD 2016, 585 Rn. 12).
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Die personenbezogenen Daten der Gesellschafter werden gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) DS-GVO für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet. Ihre Verarbeitung zum Zwecke der Weitergabe an andere Treugeber entspricht der gesetzlichen Verpflichtung aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DSGVO erlaubt die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft. Bereits aus Nr. 48 der Erwägungen zur Datenschutz-Grundverordnung, worin die Datenverarbeitung sogar innerhalb einer Unternehmensgruppe als mögliches berechtigtes Interesse aufgeführt wird, ergibt sich offenkundig, dass der Kenntnisnahme von Daten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme zu Mitgesellschaftern die Datenschutz-Grundverordnung und insbesondere Art. 5 und Art. 6 DSGVO nicht entgegensteht. Dies gilt erst recht innerhalb der Gesellschaft zwischen den Gesellschaftern und zwar auch in dem Fall, dass der Gesellschafter im Rahmen der Wahrnehmung seiner eigenen Beteiligungsrechte seinen Mitgesellschaftern u.a. ein Kaufangebot unterbreiten möchte (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2023, II ZB 3/23 m.w.N.).
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Indes ist diese rigide BGH-Rechtsprechung nunmehr im Lichte des Urteils des EuGH vom 12.09.2024, Asz. C-17/22 und C-18/221 im jeweiligen Einzelfall Einschränkungen unterworfen, die vorliegend greifen.
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1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen a) bis f) erfüllt ist. Mangels Einwilligung der betroffenen Person, gemäß Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO, kommen die Erlaubnistatbestände b), c) und f) in Betracht:
30
Nach der Entscheidung des EuGH ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DS-GVO dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, auf Anfrage eines Gesellschafters eines als Publikumspersonengesellschaft organisierten Investmentfonds Informationen über alle Gesellschafter, die durch Treuhandgesellschaften an diesem Investmentfonds mittelbar beteiligt sind, unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung am Kapital dieses Fonds weiterzugeben, damit mit ihnen Kontakt aufgenommen werden kann, um mit ihnen über den Ankauf ihrer Gesellschaftsanteile zu verhandeln oder um sich mit ihnen zur gemeinsamen Willensbildung im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen abzustimmen, nur dann im Sinne dieser Bestimmung als für die Erfüllung des Vertrags, auf dessen Grundlage diese Gesellschafter solche Beteiligungen erworben haben, erforderlich angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für dieselben Gesellschafter bestimmten Vertragsleistung ist, so dass der Hauptgegenstand des Vertrags ohne diese Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte. Dies ist nicht der Fall, wenn dieser Vertrag die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an andere Anteilseigner ausdrücklich ausschließt.
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2. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f) DSGV ist dahin auszulegen, dass eine solche Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie zur Verwirklichung eines solchen berechtigten Interesses absolut notwendig ist und unter Würdigung aller relevanten Umstände die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betreffenden Gesellschafter gegenüber diesem berechtigten Interesse nicht überwiegen. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c) DS-GVO ist dahin auszulegen, dass die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung gerechtfertigt ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt, wie es durch die Rechtsprechung dieses Mitgliedstaats präzisiert wurde, sofern diese Rechtsprechung klar und präzise ist, ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar ist und sie ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, zu dem sie in einem angemessenen Verhältnis steht.
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3. Nach Maßgabe dieser Auslegungsregeln ist ein Anspruch der Klagepartei vorliegend nicht gegeben, da keine der o.g. Bedingungen erfüllt ist.
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Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DS-GVO:
34
Der Hauptgegenstand der streitgegenständlichen Publikumsgesellschaft ist für die Klagepartei – auf die abzustellen ist – die Kapitalanlage und die Erzielung von Kapitalerträgen mit dem derzeit bestehenden Kommanditanteil. Diese kann auch ohne die begehrte Datenverarbeitung erfüllt werden. Soweit die Klagepartei sich darauf beruft, sie benötige die Daten der Mitgesellschafter um Gesellschafterentscheidungen herbeizuführen oder das Geschäftsgebahren der Beklagten intensiv zu überprüfen, ist weder vorgetragen noch in vergleichbaren Fällen geregelt, dass es sich um Hauptpflichten des Gesellschaftvertrages handelt. Es kann hier dahinstehen, ob die klägerseits begehrte Datenverarbeitung berechtigten Interessen der Klagepartei dient, denn jedenfalls ist sie zu deren Verwirklichung nicht erforderlich, d.h. nicht absolut notwendig. Es sind nämlich praktisch ebenso geeignete und weniger einschneidende Mittel vorhanden, dem Auskunftsbegehren der Klagepartei Genüge zu tun. Dazu kann beispielsweise eine Aufforderung an die Beklagte gehören, die Informations- oder Abstimmungswünsche oder etwaige Ankaufsangebote der Klageseite an die anderen Gesellschafter weiterzuleiten, welche von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch zugestanden worden wäre, sog. „Poststellen-Lösung“ (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 59-60). Im Hinblick auf die vorhandenen Alternativmöglichkeiten ist nicht ersichtlich, dass bei Würdigung aller relevanten Umstände das im Gesellschaftsvertrag der streitgegenständlichen Publikums KG angelegte mitgliedschaftliche Recht, seine Vertragspartner zu kennen, die Datenschutzinteressen der betroffenen Gesellschafter ohne Weiteres überwiegt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das wesenstypisches Merkmal einer Beteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft doch gerade die Anonymität der Treugeber, auch im Verhältnis der Treugeber untereinander, ist.
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Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c) DS-GVO:
36
Die von der obergerichtlichen deutschen Rechtsprechung angenommene Verpflichtung der Treugeberin, das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters zu erfüllen, soweit nicht die Grundsätze der unzulässigen Rechtsausübung und des Schikaneverbots entgegenstehen, stellt kein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel dar, wozu Belange der öffentlichen Sicherheit und Gesundheitsfürsorge ebenso gehören wie staatliche wirtschaftliche, finanzielle Interessen (Plath/Struck in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 51). Es handelt sich nämlich um ein rein privates Eigeninteresse der Klageseite.
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Hieran ändert auch der Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, nichts. Denn – wie der BGH selbst ausführt – steht die Rechtsprechung des BGH im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 12.09.2024, C-17/22, C-18/22, (Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, S. 7).
38
1. Denn auch der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass dem Merkmal der Erforderlichkeit in Art. 6 Abs. 1 UA 1 b) DSGVO im Streitfall durch die Differenzierung beim Grund des Auskunftsbegehrens Rechnung zu tragen ist. So geht der BGH – wie bereits in seiner früheren Rechtsprechung – davon aus, dass in dem Fall, in dem die Auskunft zur Durchsetzung der durch Mitgliedschaft verkörperten Rechte verlangt wird und der beabsichtigte Ankauf von weiteren Anteilen daneben nur einen zusätzlichen Aspekt für das Auskunftsbegehren darstellt, die direkte Kommunikation des auskunftsbegehrenden Gesellschafters mit den Mitgesellschaftern erforderlich ist und diese Erforderlichkeit der Kontaktaufnahme vor allem dann gegeben ist, wenn der Gesellschafter im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung Absprachen über die Stimmrechtsausübung treffen will (Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, S. 9). Allerdings stellt der BGH klar, dass es einer solchen direkten Kommunikation dann nicht bedarf, wenn die Auskunft allein deshalb verlangt wird, um den Mitgesellschaftern Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten. Denn in diesem Fall wird nach BGH durch die vom EuGH aufgezeigte „Weiterleitungslösung“ dem Auskunftsinteresse des Gesellschafters hinreichend Rechnung getragen (Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, S. 10).
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2. Im vorliegenden Fall wurde durch die Klagepartei lediglich pauschal vorgetragen, der Kläger sei als Treugeber berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und die von der Treuhänderin überlassenen Rechte, insbesondere das Teilnahme-, Rede, Antrags- und Stimmrecht, auszuüben. Wann genau, im Hinblick auf welche anstehende Entscheidung der Kläger beabsichtigt, diese Rechte auszuüben und hierzu die Kenntnis der Personalien seiner Mittreugeber benötigt, um seine mitgliedschaftlichen Rechte durchzusetzen, wird nicht vorgetragen. Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist auch das Interesse, Mitgesellschaftern Kaufangebote zu unterbreiten, alleine nicht ausreichend. Als „milderes Mittel“ muss sich der Kläger daher an die vom EuGH aufgezeigte „Weiterleitungslösung“ verweisen lassen.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Die Streitwertbemessung gem. § 3 ZPO entspricht der Angabe der Klagepartei.