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LArbG München, Beschluss v. 19.09.2025 – 2 GLa 16/25
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Titel:

Übermittlung personenbezogener Arbeitnehmerdaten an Aufsichtsbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen nach dem PBefG

Normenketten:
DS-GVO Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c
PBefG § 13 Abs. 5b, § 49 Abs. 4 S. 4, § 54a
Leitsatz:
Aus Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 lit.c DS-GVO iVm § 54a PBefG folgt eine grundsätzliche datenschutzrechtliche Ermächtigung von Arbeitgebern zur Übermittlung von Arbeitnehmerdaten an die zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen nach dem PBefG. (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Datenschutz, Betriebsprüfung, Personenbezogene Daten, Fürsorgepflicht, Auskunftsverweigerungsrecht, Bewegungsprofil, Verwaltungsakt, Beschäftigtendaten, Datenübermittlung, Aufsichtsbehörden, Beschäftigtendatenschutz, Ermächtigungsgrundlage
Vorinstanz:
ArbG Augsburg, Beschluss vom 21.08.2025 – 3 Ga 16/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 02.09.2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg, Az.: 3 Ga 16/25, vom 21.08.2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Untersagung der Herausgabe personenbezogener Daten durch die Verfügungsbeklagte, die Arbeitgeberin des Verfügungsklägers, an das Landratsamt, das eine Betriebsprüfung per Bescheid angeordnet hat. Gegen diesen Bescheid, der sich gegen die Verfügungsbeklagte richtet, hat diese zuletzt keinen Widerspruch erhoben.
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Die Verfügungsbeklagte hat mit Mail vom 13.08.2025 dem Verfügungskläger mitgeteilt, dass die Betriebsprüfung stattfinde und bestimmte Unterlagen der Mitarbeitenden zur Einhaltung der Vorschriften des Personenbeförderungsrechts übermittelt werden müssten. Dies betreffe u.a. den Arbeitsvertrag, Stundenaufzeichnungen, Führerschein und Personenbeförderungsschein sowie weitere relevante Unterlagen zur Beschäftigung. Die Datenweitergabe sei gesetzlich vorgeschrieben und erfolge nur im nötigen Umfang und unter Beachtung des Datenschutzes.
3
Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 14.08.2025 auf, jede Zurverfügungstellung ihn betreffender personenbezogener Daten, insbesondere des Mietwagenauftragsbuchs, zu unterlassen. Die Verfügungsbeklagte teilte daraufhin unter dem 15.08. 2025 mit, dass sie der Unterlassungsaufforderung nicht nachkommen könne, weil das Landratsamt ... darauf bestehe, Einsicht in die angeforderten Dateien mit den Namen der Fahrer zu nehmen.
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Daraufhin hat der Verfügungsklägern das vorliegende Verfahren eingeleitet.
5
Er war dabei im Rahmen seines Antrages der Auffassung, dass die Herausgabe der geforderten Unterlagen mit einer Preisgabe von personenbezogenen Daten, wie Name, Fahrzeug, Fahrzeugkennzeichen und dessen Standort verbunden sei, was gegen Datenschutzrecht verstoßen würde. Dies gelte insbesondere für das Mietwagenauftragsbuch. Es könne ein Bewegungsprofil erstellt werden, da das Mietwagenauftragsbuch nach § 49 PBefG der behördliChen Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung des Mietwagenverkehrs diene und bestimmte Angaben enthalten müsse, etwa den Zeitpunkt der Auftragserteilung, den vorgesehenen Fahrbeginn, Abfahrts- und Zielort sowie weitere Merkmale der Fahrt. Es stelle insbesondere auch ein Kontrollinstrument zur Durchsetzung der sogenannten Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 S, 3 PBefG dar. Die Rückkehrpflicht sei jedoch nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 08.06.2023 (C-50/21) infrage zu stellen.
6
Daher existiere ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Absl S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO bzw. aufgrund der im Arbeitsverhältnis bestehenden Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Nachdem die Rückkehrpflicht gemäß § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG aufgrund EU-Rechts in Zweifel gezogen werden müsse, liege keine belastbare Rechtsgrundlage i.S.v. Art. 6 Abs. 1 DSGVO vor. Zwar obliege dem Landratsamt gemäß § 54a PBefG die Aufsicht über die Erfüllung der Vorschriften des PBefG und könne dieses gemäß § 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Die Aufsichtsbefugnisse stellten sich jedoch als verdachtsunabhängige präventive Überwachungsmaßnahmen nach dem Gesetz dar, die weder Anhaltspunkte für etwaige Unregelmäßigkeiten noch erst recht den Anfangsverdacht einer Zuwiderhandlung voraussetzten. Sobald ein Anfangsverdacht jedoch vorliege, erhalte das Handeln der Behörde eine andere rechtliche Qualität, da es hierbei nun um die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahren gehe. Daher sei der Bescheid des Landratsamts offensichtlich rechtswidrig. Da der Verfügungskläger gegen den Bescheid nicht vorgehen könne, da er nur mittelbar betroffen sei, verletzte insbesondere die Arbeitgeberin, wenn sie ohne gesetzliche Verpflichtung Daten übermittle, welche geeignet seien, ein behördliches Verfahren gegen den eigenen Arbeitnehmer auszulösen, ihre arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht. Wegen der anstehenden Betriebsprüfung am 08.09.2025 bestehe Eilbedürftigkeit.
7
Der Verfügungskläger beantragte daher, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, elektronische Dateien und/oder Dokumente, die personenbezogene Daten des Verfügungsklägers darstellen oder enthalten, dem Landratsamt ... zu übermitteln oder zur Einsicht zu überlassen und insbesondere die Ursprungsaufzeichnungen des Mietwagenauftragsbuches zu übermitteln bzw. dem Landratsamt Daten oder Unterlagen des Verfügungsklägers zu überlassen oder hierin Einsicht zu gewähren.
8
Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.08.2025 die Anträge ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, das kein Datenschutzverstoß vorliege, da nach Art. 6 Abs. 1 Nr. Ic DSGVO die Verarbeitungen rechtmäßig erfolge, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei, der der Verantwortliche unterliege. Der Verfügungsbeklagten sei nach § 54 PBefG Einsichtnahme zu gewähren. Dies sei auch vom VGH München unter gleichen Rahmenbedingungen entschieden worden. Daher sei ein Erlaubnistatbestand gegeben. Die Entscheidung des EuGHs betreffe die Frage, ob die Begrenzung der Genehmigung zur Personenbeförderung mit Funkmietwagen europarechtswidrig sei und habe offensichtlich keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Da das behördliche Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche, sei auch die Fürsorgepflicht eingehalten. Ansonsten könnten auch keine behördlichen Prüfungen mehr stattfinden.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde vom 02.09.2025, Im Rahmen derer die erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt werden.
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Der Verfügungskläger ist im Rahmen der Beschwerde der Auffassung, dass die Herausgabe der Daten dennoch einen Datenschutzverstoß beinhalte, trotz Befugnis der Aufsichtsbehörde, soweit personenbezogene Daten des Verfügungsklägers übermittelt würden, da dies nicht erforderlich sei. Der mit der Betriebsprüfung verfolgte Zweck könne auch durch mildere Mittel ohne entsprechende personenbezogenen Daten, etwa in anonymisierter Form verwirklicht werden. Zudem sei in § 54a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Satz 2 PBefG ein Auskunftsverweigerungsrecht enthalten, soweit sich die Person durch ihre Angaben der Gefahr eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens aussetzen würdet was im Zusammenhang mit der Rückkehrpflicht eine Rolle spielen könnte. Der Verfügungskläger habe sich auf dieses Auskunftsverweigerungsrecht berufen, welches leerlaufen würde, wenn nunmehr das Bewegungsprofil an die Behörde übermittelt würde. Zudem sei der Bescheid durch die Behörde im Rahmen ihrer Funktion als Verfolgungsbehörde ergangen aufgrund des bestehenden Verdachts und deshalb bereits rechtswidrig.
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Im Rahmen der sofortigen Beschwerde beantragt daher der Verfügungskläger:
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1. Der zurückweisende Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 21.08.2025 wird aufgehoben.
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2. Der Beschwerdegegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 untersagt, elektronische Dateien und/oder Dokumente, die personenbezogene Daten des Beschwerdeführers darstellen oder enthalten dem Landratsamt ... zu übermitteln oder zur Einsicht zu überlassen.
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3. Der Beschwerdegegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die Ursprungsaufzeichnungen des Mietwagenauftragsbuches dem Landratsamt ... zu übermitteln oder zur Einsicht zu überlassen.
15
4. Der Beschwerdegegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, dem Landratsamt … Daten oder Unterlagen des Beschwerdeführers zu überlassen oder diesem Einsicht in solche Daten oder Unterlagen zu gewähren.
16
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, dass eine Orientierung an der Entscheidung des VGH München hinsichtlich der Beurteilung der maßgeblichen Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde zutreffend sei und diese als Maßstab herangezogen werden könne, welche Rechte die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Arbeitgeber des Verfügungsklägers besitze. Die Herausgabe von Daten des Verfügungsklägers sei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit c und lit. die DSGVO rechtmäßig und zulässig. Grundlage seien die Bestimmungen des PBefG. Milderen Mittel seien insoweit durch die zuständige Aufsichtsbehörde in eigener Kompetenz zu prüfen und gegebenenfalls ergreifen. Die Argumentation des Verfügungsklägers führe im Übrigen dazu, dass jegliches Behördenhandeln, welches im Rahmen der Überwachung auf Arbeitnehmerdaten Zugriff nehme und auch Zugriff nehmen müsset ins Leere laufe. Es bleibe der Verfügungsbeklagten unbenommen etwaige Auskunftsverweigerungsrechte gegenüber dem Landratsamt ... anzubringen. Für die vom Verfügungskläger verfolgten Ansprüche sei dies irrelevant, da eine etwaige Auskunftsverweigerung der rechtlichen Ebene Aufsichtsbehörde zum Arbeitgeber zuzuordnen sei.
17
Die statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
18
Der Verfügungskläger hat keinen Verfügungsanspruch auf Unterlassung, da insbesondere kein Verstoß gegen Datenschutzrecht vorliegt.
19
Zurecht hat zunächst das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aufgabenstellung des Landratsamtes im Rahmen des PBefG eine rechtliche Verpflichtung vorliegt im Sinne von Art, 6 Abs. 1 Nr. Ic DSGVO, der die Verfügungsbeklagte unterliege.
20
Mit § 54a PBefG liegt damit ein Erlaubnistatbestand für die Ubermittlung der Daten vor.
21
Soweit der Verfügungskläger im Rahmen der sofortigen Beschwerde rügt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten dabei nicht erforderlich sei und dem Zweck der Betriebsprüfung auch durch anonymisierte Daten genüge getan werden könne, ist zum einen festzuhalten, dass Sinn und Zweck der Betriebsprüfung an und für sich auch gerade die Ermittlung der Zuverlässigkeit des Unternehmens und die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen ist, S. 13 i.V.m. S. 25, 49, 54 PBefG.
22
Daher sind insoweit auch etwaige personenbezogene Daten in Bezug etwa auf genutzte Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Verkehrstüchtigkeit, der Einhaltung des Arbeitsrechts und der Personenbeförderung, also im Hinblick auch auf Arbeitsverträge und ähnliches für die Betriebsprüfung von Bedeutung. Soweit daher der Verfügungskläger einen umfassenden Antrag gestellt hat, dass keinerlei personenbezogene Unterlagen herausgegeben werden dürfen, kann dieser Globalantrag schon deswegen keinen Erfolg haben.
23
Gleiches gilt für den zweiten Antrag dahingehend, die Ursprungsaufzeichnungen aus dem Mietwagenauftragsbuch nicht herauszugeben. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der herangezogenen Entscheidung vom 21.01.2025 die Berechtigung hierzu im Hinblick auf die in § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG genannten Überprüfungsrechte bejaht. Daher kann insoweit bereits der umfassende Untersagungsantrag des Verfügungsklägers keinen Erfolg haben.
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Soweit damit auch gegebenenfalls Bewegungsdaten ermittelt werden könnten, ist auch das Landratsamt von sich aus gehalten, Einschränkungen hinsichtlich personenbezogener Daten zu berücksichtigen.
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Auch bezüglich des dritten Antrags ist der Antrag so umfassend, dass ihm nicht stattgegeben werden kann. Er erfasst auch Unterlagen, wie etwa Führerschein oder Fahrzeugunterlagen, anhand derer die Behörde auch die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen, etwa im Hinblick auf § 13 Abs. 5b PBefG überprüfen könnte.
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Zu den weiteren Einwendungen des Verfügungsklägers ist darauf hinzuweisen, dass auch das in § 54a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 PBefG enthaltene Auskunftsverweigerungsrecht dadurch nicht ausgehebelt wird. Denn dieses Auskunftsvemeigerungsrecht dient dazu, dass sich der zur Verweigerung Berechtigte nicht selbst belasten muss. Andere Möglichkeiten der Erlangung maßgeblicher Daten, welche etwa auf eine Ordnungswidrigkeit hinweisen könnten, sind dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Dies ist jeder Ermittlung immanent. So wäre es etwa auch im Rahmen eines Prozesses nicht ausgeschlossen, wenn sich bestimmte Personen auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen, über andere Personen entsprechende Auskünfte zu erlangen. Zudem könnte auch die Verfügungsbeklagte eine Pflichtwidrigkeit begehen, wenn sie Daten nicht übermittelt. Daher liegt auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht vor.
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Hinsichtlich der Berechtigung der Rückkehrpflicht ist im Übrigen etwa auf die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 25.04.2025 – 6 L 3466/24 zu verweisen und den dortigen Ausführungen dazu, dass insoweit kein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt. Dort wird auch die von Seiten des Verfügungsklägers herangezogene Entscheidung des EuGH zu einer spanischen Regelung angesprochen und welche Folgerungen sich gegebenenfalls aus dieser Entscheidung ergeben. Diese beziehen sich insbesondere auf die nach spanischem Recht gegebene Einschränkung der Anzahl der Genehmigungen. Dies ist auf den vorliegenden Fall auch aus den dort getroffenen Erwägungen nicht übertragbar.
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Die Herausgabe scheitert insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Bescheids des Landratsamtes. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, inwieweit das Landratsamt im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse ihren Aufsichtspflichten bei Bestehen eines Anfangsverdachtes nicht in gleicher Weise nachkommen dürfte. Darüber hinaus liegt ein rechtskräftiger Bescheid vor. An diesen Bescheid ist das hier entscheidende Gericht gebunden. Denn die Gerichte aller Rechtszweige sind an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sind, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist. Diese Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (BAG 19.06.2024 – 5 AZR 241/23). Eine solche Nichtigkeit hat der Verfügungskläger schon nicht behauptet. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes kann nur in einem Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nachgeprüft werden. Diese Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (BAG 19.06.2024 5 AZR 241/23; 13.10.2021 -5 AZR 211/21).
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Eine solche Nichtigkeit ist jedoch nicht feststellbar. Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nur nichtig, soweit er an einem besonders schwenwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist An dieser Offenkundigkeit zumindest fehlt es.
30
Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Vemaltungsaktes eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, diesen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Dagegen ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht schon deswegen anzunehmen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (sog. „gesetzloser“ Verwaltungsakt) oder die infrage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (vgl. BAG 08.05.2018 – 9 AZR 531/17 Rn. 36; BVerwG 24.04.2024 – 4 CN 2/23; 17.10.1997 8 C 1.96). Eine solche Nichtigkeit ist angesichts der Rechtsgrundlage im PBefG schon nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
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Daher konnte die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben.
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Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG