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VG Augsburg, Beschluss v. 05.09.2025 – Au 3 S 25.2473
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Titel:

Betriebsprüfung, Duldungspflicht, Sofortige Vollziehung, Auskunftsverweigerungsrecht, Selbstbelastungsfreiheit, Eilverfahren, Streitwertfestsetzung

Schlagworte:
Betriebsprüfung, Duldungspflicht, Sofortige Vollziehung, Auskunftsverweigerungsrecht, Selbstbelastungsfreiheit, Eilverfahren, Streitwertfestsetzung

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Verpflichtung zur Duldung einer Betriebsprüfung in ihren Geschäftsräumen am 8. September 2025.
2
Die Antragstellerin bietet seit 2022 Personenbeförderungsdienstleistungen im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen an.
3
Mit Bescheid vom 10. Juli 2025 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin, am 21. Juli 2025 um 9:00 Uhr das Betreten der dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume, die Kontrolle der Geschäftsräume, die Einsichtnahme in alle Bücher und Geschäftspapiere und die Einsicht in alle EDV-gestützten Betriebsaufzeichnungen sowie ggf. in Online-Plattformen von Vermittlern zu dulden (Nr. 1). Weiterhin verpflichtete er die Antragstellerin, im Einzelnen bezeichnete betriebliche Unterlagen aus den Bereichen allgemeine Buchhaltungsunterlagen im Zeitraum von Juni 2024 bis aktuell, Personalunterlagen im Zeitraum von Juni 2024 bis aktuell sowie fahrzeugbezogene Unterlagen im Zeitraum von Juni 2024 bis aktuell vorzulegen (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3).
4
Mit Beschluss vom 21. Juli 2025 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ab (Au 3 S 25.1918).
5
Mit Änderungsbescheid vom 28. Juli 2025 änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 10. Juli 2025 in Ziffer 1. Danach sei die Antragstellerin verpflichtet, am 8. September 2025 um 9:00 Uhr näher bezeichnete Handlungen zu dulden, unter anderem das Betreten der dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücks und der Räume, die Kontrolle der Geschäftsräume, die Einsichtnahme in alle Bücher und Geschäftspapiere.
6
Mit Schreiben vom 28. August 2025 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Juli 2025.
7
Mit Schreiben vom 5. September 2025 hat die Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und beantragt,
8
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. August 2025 gegen den Bescheid vom 10 Juli 2025 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. Juli 2025 wiederherzustellen.
9
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
10
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
11
Der Bescheid vom 28. Juli 2025 ändert lediglich den Bescheid vom 10. Juli 2025, der bereits Gegenstand eines ablehnenden gerichtlichen Eilverfahrens war. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit wird daher auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2025 (Au 3 S 25.1918) Bezug genommen und lediglich ergänzend ausgeführt
12
Soweit sich die Antragstellerin nunmehr auch auf eine Konfliktsituation wegen eines möglichen Auskunftsverweigerungsrechts nach § 54a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 PBefG beruft, greift dieser Einwand bei der allein möglichen kursorischen Prüfung nicht durch. § 54a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 PBefG berechtigt zur Verweigerung von Auskünften, deren Beantwortung die vom Auskunftsbegehr betroffene Person selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Änderungsbescheid vom 28. Juli 2025 verpflichtet die Antragstellerin zur Duldung der Betriebsprüfung und Vorlage von Unterlagen. Die Arbeitnehmer der Antragstellerin, die sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen, werden durch den angegriffenen Bescheid nicht zu potentiell selbstbelastenden Handlungen verpflichtet. Umgekehrt beinhaltet der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit nicht, dass Ermittlungen bei Dritten nicht geduldet werden müssten - hierin liegt gerade keine Selbstbelastung. Im Übrigen besteht nach den bisher vorgelegten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen die von der Antragstellerin befürchtete Konfliktlage gerade nicht.
13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.